Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 51 (weggefallen)
Stand: 14.12.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 05.03.2002 – B 2 U 15/01 RZitiert von 1
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 20/14 R(Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeld - Höhe - fiktives Arbeitsentgelt - Bezugstätigkeit - bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung - kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit - Prägung des Lebensstandards - behinderungsbedingte Tätigkeit - Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 - sozialgerichtliches Verfahren - Wert des Beschwerdegegenstands - keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 - keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 - Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens - gleichbleibender Streitgegenstand)Zitiert von 13
- BSG, 19.09.2002 – B 1 KR 11/02 RKrankengeld: Maßstab der Arbeitsunfähigkeit bei länger dauernder Arbeitslosigkeit; Reichweite des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG NRW, 16.12.2014 – L 18 KN 118/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 210/11Zitiert von 9
- LSG NRW, 29.04.2014 – L 18 KN 21/11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.04.2012 – L 18 KN 82/10Zitiert von 12
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Für § 51 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.