Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1127
BGBl. 2010 I S. 1127 · 35.474 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 5. August 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h
wie folgt gefasst:
„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsaus-
weises und Pflicht zu dessen Vorlage“.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
kehrswirtschaft“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 fest-
gestellt, dass die Voraussetzungen einer gering-
fügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt
die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an
dem die Entscheidung über die Versicherungs-
pflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die
Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen ande-
ren Träger der Rentenversicherung bekannt gege-
ben wird.“
4. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7)
verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksich-
tigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.“
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung“
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales“ ersetzt.
5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbe-
ginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“
ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-
den die Wörter „und um 29,6 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre
2010“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
„vom Hundert“ die Wörter „bei Leistungs-
beginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom
Hundert bei Leistungsbeginn nach dem
Jahre 2010“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „Rentenbe-
ginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“
ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-
den die Wörter „und um 23 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre
2010“ eingefügt.
dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom
Hundert bei Leistungsbeginn vor dem
Jahre 2011 und um 14 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre
2010.“
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom
Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bun-
desagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur
sonstigen Sozialversicherung oder zu einem
Krankenversicherungsunternehmen gezahlt wer-
den, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.“
6. § 18h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18h
Ausstellung des Sozialversicherungs-
ausweises und Pflicht zu dessen Vorlage“.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „an die zuständige Einzugs-
stelle“ eingefügt.
7. In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wör-
ter „gemäß einer Vereinbarung“ gestrichen.
8. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ vor
dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch ein Komma
ersetzt.
9. In § 25 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „ , auch
soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht
abgeschlossen sind“ gestrichen.
10. In § 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der
Genehmigung anzuhören.“
11. § 28h Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und prüft die Ein-
haltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei gering-
fügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“
gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugs-
stelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgelt-

grenze bei geringfügiger Beschäftigung nach
den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren
Überschreiten über die Versicherungspflicht in
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“
12. In § 28i Satz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
stelle Cottbus“ gestrichen.
13. § 28l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter
„Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
14. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Träger der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei
den Einzugsstellen für das Bundesversiche-
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds
im Hinblick auf die Krankenversicherungsbei-
träge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die
Geltendmachung der Beitragsansprüche, den
Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und
die Abrechnung der Beiträge entsprechend
§ 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Ab-
satz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit
der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen
übermitteln dem Bundesversicherungsamt als
Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Gel-
tendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2
bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungs-
ergebnisse. Die durch die Aufgabenübertra-
gung und -wahrnehmung entstehenden Kos-
ten sind den Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit aus den Ein-
nahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten.
Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergü-
tung vereinbaren die Träger der Rentenversi-
cherung und die Bundesagentur für Arbeit mit
dem Bundesversicherungsamt als Verwalter
des Gesundheitsfonds.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
stelle Cottbus“ gestrichen.
15. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebs-
krankenkassen, deren Satzung eine Regelung
nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Fünften Buches enthält.“
b) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
16. In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort „See-Be-
rufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft“ ersetzt.
17. § 65 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die
Kündigung von Beschäftigten der Entgelt-
gruppe 12 oder einer höheren Entgeltgrup-
pe,“.
18. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das
Wort „Bundesvorstandes“ durch das Wort „Vor-
standes“ ersetzt.
19. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesvorstandes“
durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2001“ und die Wörter „von 100 000
Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Be-
trag“ gestrichen.
20. § 79 Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.
21. In § 113 Satz 1 werden die Wörter „die Vorschrif-
ten des Sechsten Abschnitts“ durch die Wörter
„die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.
21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom
Hundert“ die Wörter „bei Leistungsbeginn vor
dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei
Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ einge-
fügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“
durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und
nach der Angabe „2011“ werden die Wörter
„und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn
nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
22. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ und die Wörter
„Absatz 1 und“ werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1a des Geset-
zes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:
„§ 208 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:
„§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regel-
altersgrenze“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben.
4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter „/Verwaltungs-
stelle Cottbus“ gestrichen.
5. § 208 wird aufgehoben.
6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicher-
ten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Ver-
sicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allge-

meine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für
Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäf-
tigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs-
frei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder
Befreiung von der Versicherungspflicht von dem
Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Ge-
brauch gemacht wurde oder
2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf
Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versiche-
rungsfrei oder nur befristet von der Versiche-
rungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versi-
cherungsfreiheit oder Befreiung von der Versiche-
rungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist
für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeacht-
lich.“
7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt für Personen, die von dem Recht der
Selbstversicherung oder Weiterversicherung Ge-
brauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht
Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben.“
8. § 282 wird wie folgt gefasst:
„§ 282
Nachzahlung nach
Erreichen der Regelaltersgrenze
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile,
denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind
und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate
nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen War-
tezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für
Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Bei-
trägen belegt sind.
(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regel-
altersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7
Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum
10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht
zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf An-
trag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzah-
len, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch
erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten
nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen
belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezem-
ber 2015 gestellt werden.“
9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach
§ 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August
2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung
das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.“
Artikel 3
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Drit-
ten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für
die bei der Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft
versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.
b) Nach der Angabe zu § 224 wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der ge-
werblichen Berufsgenossenschaften“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wör-
tern „kommunalen Trägers“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder eines be-
auftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“
gestrichen.
3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
5. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort
„kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „vorse-
hen“ durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.
6. In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.
7. In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Un-
ternehmer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unter-
nehmer und Ehegatten oder Lebenspartner“ er-
setzt.
8. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für
die bei der Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft
versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.
9. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ er-
setzt.
10. In § 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
11. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme,
die im Kalenderjahr der Gründung eines Unter-
nehmens erklärt wird, mit Beginn des Unterneh-
mens wirksam.“
12. In § 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 2
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
13. § 129 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für Personen, die Leistungen der Träger der So-
zialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach
§ 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,“.
14. In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hilfsun-
ternehmen),“ die Wörter „die demselben Rechtsträ-
ger angehören,“ eingefügt.
15. In § 143e Absatz 7 werden nach dem Wort „Bun-
desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen
Bundesanzeiger“ eingefügt.
16. In § 172c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie
zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze“
durch die Wörter „ , zur Überprüfung der Höhe der
Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungs-
kapitals“ ersetzt.
17. § 183 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter
„ ; die Einzelheiten bestimmt die Satzung.“ er-
setzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungs-
abstände bestimmt die landwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer
die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
oder nicht vollständig machen, kann die land-
wirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine
Schätzung vornehmen.“
18. § 187 Absatz 6 wird aufgehoben.
19. Folgender § 225 wird angefügt:
„§ 225
Umsetzung der Neuorganisation
der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossen-
schaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum
1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu
vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften
legen dem Bundesversicherungsamt spätestens
bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vor-
schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und
eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu
Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahr-
tarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt
§ 118 entsprechend.
(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd,
die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-
schaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenos-
senschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft
werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Ja-
nuar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu verei-
nigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften le-
gen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis
zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag
zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine
Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Drit-
ten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-
und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118
entsprechend.
(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am
1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereini-
gungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversi-
cherungsamt die Berufsgenossenschaften zum
1. Januar 2011.
(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des
Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang
mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie-
bende Wirkung.“
20. In Anlage 2 (zu § 114) werden die Nummern 8 bis
10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
„8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mit-
tel- und Ostdeutschland
9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.
21. In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2
Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1
Satz 2, § 194 sowie § 196 Satz 1 wird jeweils das
Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch
die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
2. § 45 Absatz 7 wird aufgehoben.
3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma
nach den Wörtern „vom Hundert“ durch die Wörter
„ ; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stief-
kind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in
ihren Haushalt aufgenommen haben,“ ersetzt.
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt,
wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpas-
sungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 5
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Ge-

setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83
folgende Angabe eingefügt:
„§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Sozialdaten“.
2. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs-
stelle Cottbus“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des
Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „in § 99
Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs-
stelle Cottbus“ gestrichen.
4. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei ins-
besondere im Einzelnen festzulegen sind:
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vor-
gesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
zung von Daten, die Art der Daten und der
Kreis der Betroffenen,
3. die nach § 78a zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung
von Daten,
5. die bestehenden Pflichten des Auftragneh-
mers, insbesondere die von ihm vorzuneh-
menden Kontrollen,
6. die etwaige Berechtigung zur Begründung
von Unterauftragsverhältnissen,
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die
entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs-
pflichten des Auftragnehmers,
8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers
oder der bei ihm beschäftigten Personen ge-
gen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten
oder gegen die im Auftrag getroffenen Fest-
legungen,
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh-
mer vorbehält,
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und
die Löschung beim Auftragnehmer gespei-
cherter Daten nach Beendigung des Auf-
trags.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Daten-
verarbeitung und sodann regelmäßig von der Ein-
haltung der beim Auftragnehmer getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentie-
ren.“
5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„§ 83a
Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Sozialdaten
Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte
Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Ar-
ten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) un-
rechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Drit-
ten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und
drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die
Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betrof-
fenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des
Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie
den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
6. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auf-
trag nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,
1b. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht
vor Beginn der Datenverarbeitung von der
Einhaltung der beim Auftragnehmer getrof-
fenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen überzeugt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-
send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ und
das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch
das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
teil, den der Täter aus den Ordnungswidrig-
keiten gezogen hat, übersteigen. Reichen
die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht
aus, so können sie überschritten werden.“
7. Der Anlage wird folgender Satz angefügt:
„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist
insbesondere die Verwendung von dem Stand der
Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.“
Artikel 6
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
In § 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August
2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird das

Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozess-
kostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,“.
Artikel 6a
Änderung des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmo-
dernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130; 2010 I S. 252), das durch Artikel 6 Nummer 5
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)
geändert worden ist, wird die Angabe „2012“ durch die
Angabe „2014“ ersetzt.
Artikel 6b
Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
In Artikel 46 Absatz 12 des GKV-Wettbewerbsstär-
kungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,
wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ er-
setzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8
Satz 2“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch
die Wörter „ , es sei denn, die Versicherungs-
pflicht beginnt nach § 1 Absatz 3 wegen erfolg-
ter Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1
Absatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeit-
punkt der Eheschließung bereits festgestellt
war.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs
Kalendermonaten nach dem Ende der Versiche-
rungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut
eine entsprechende Versicherungspflicht ein
und galt für die Zeit der vorherigen Versiche-
rungspflicht eine Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird
widerlegbar vermutet, dass der frühere Befrei-
ungsantrag auch für die erneute versicherungs-
pflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
gilt.“
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 55“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 2“ er-
setzt.
1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von
mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,
steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich,
wenn der Unternehmer aus der Unternehmensfüh-
rung ausgeschieden ist und er keine Vertretungs-
macht für das Unternehmen mehr hat.“
2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
Wörter „§ 220 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Krankengeld
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhalten
1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungs-
pflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen,
die rentenversicherungspflichtig sind,
2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten,
soweit sie die Voraussetzungen für eine Versi-
cherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist,
und
4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Vor-
aussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird
der Bemessung des Krankengeldes nur das Ar-
beitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von
Krankengeld schließt die Gewährung von Leistun-
gen nach § 9 nicht aus.“
1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort „darf“
durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben
werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
2. In § 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie
§ 12 Satz 2 anzuwenden sind“ durch die Wörter
„anzuwenden ist“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Dem § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I
S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes

vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„§ 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt.“
Artikel 10
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Be-
schäftigten über weitere kurzfristige Beschäfti-
gungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des
geringfügig entlohnten Beschäftigten über wei-
tere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die
Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Be-
schäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen
sind,“.
3. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Num-
mer 11a eingefügt:
„11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c
der Abgabenordnung) des Arbeitgebers,
sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die
Steuernummer des Arbeitgebers, und das
zuständige Finanzamt,“.
Artikel 11
Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
§ 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Num-
mer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar
2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum
1. Juli 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1127. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0e49efa268f89bf1….