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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3445 · S. 17

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Mit den Änderungen zu den Nummern 4 und 5 (§§ 46, 47)
werden Eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinter-
bliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung
und mit der Regelung zu Nummer 22 (§ 120d) in das Ren-
tensplitting unter Ehegatten einbezogen. Im Übrigen han-
delt es sich um redaktionelle Folgeänderungen und aus sys-
tematischen Gründen erforderliche Anpassungen aufgrund
der Einbeziehung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften
in die Hinterbliebenversorgung, in das Rentensplitting so-
wie in den Versorgungsausgleich.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3445, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.572–72.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert ed4b122d8a1e538b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP