Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/3445 · S. 17
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozial-
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozial- gesetzbuch) Mit den Änderungen zu den Nummern 4 und 5 (§§ 46, 47) werden Eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinter- bliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung und mit der Regelung zu Nummer 22 (§ 120d) in das Ren- tensplitting unter Ehegatten einbezogen. Im Übrigen han- delt es sich um redaktionelle Folgeänderungen und aus sys- tematischen Gründen erforderliche Anpassungen aufgrund der Einbeziehung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenversorgung, in das Rentensplitting so- wie in den Versorgungsausgleich.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3445, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.572–72.177 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert ed4b122d8a1e538b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP