Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2010

BGBl. 2015 I S. 2010 · 30.916 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                                           Gesetz
                        zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
                                            Vom 20. November 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

          Verwaltungsverfahrensgesetzes

   In § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlobte“
ein Komma und die Wörter „auch im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
              Personenstandsgesetzes

  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebens-

         partnerschaft“.

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),“.

3. § 35 Absatz 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a

                 Bescheinigung zur

         Begründung einer Lebenspartnerschaft

     § 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit
  einer anderen Person gleichen Geschlechts im Aus-
  land eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen
  will.“

                      Artikel 3
                   Änderung der
               Verordnung über die
     Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den

mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

   In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

                      Artikel 4
                  Änderung der
              Verordnung über die
    Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

   In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
hobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der

Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

                      Artikel 5

                   Änderung der
        Verordnung über die Laufbahn, Aus-
    bildung und Prüfung für den höheren Dienst
  an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
   In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö-

heren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des

Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder
der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
                       Artikel 6

                   Änderung der
               Verordnung über die

    Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
 technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
           – Fachrichtung Wehrtechnik –
   In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort „Ehe-
urkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschafts-

urkunde“ eingefügt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
               Verordnung über die
     Ausbildung und Prüfung für den höheren
 technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
          – Fachrichtung Wehrtechnik –
  In § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) wer-
den nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

                       Artikel 8

                 Änderung der
         Verordnung über die Laufbahn,
   Ausbildung und Prüfung für den gehobenen

  bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

  In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge-
hobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bun-
des vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt
durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebens-
partnerschaftsurkunde“ eingefügt.

                       Artikel 9

                  Änderung der
          Verordnung über die Laufbahn,
      Ausbildung und Prüfung für den höheren
    technischen Verwaltungsdienst des Bundes

   In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den hö-
heren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom
20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch
Artikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner-
schaftsurkunde“ eingefügt.

                       Artikel 10

                  Änderung des
            Bundesvertriebenengesetzes

  Nach § 100b des Bundesvertriebenengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert
worden ist, wird folgender § 101 eingefügt:

                         „§ 101

               Geltung für Lebenspartner
  Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.“

                        Artikel 11
                   Änderung des
        Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

   § 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.“
                        Artikel 12
                      Änderung
                   des Asylgesetzes

   In § 48 Nummer 3 des Asylgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter
„oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ einge-
fügt.

                        Artikel 13

                   Änderung des
            Bevölkerungsstatistikgesetzes

   Dem § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevöl-
kerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist,
werden die Wörter „Zahl der lebenden gemeinschaftli-
chen minderjährigen Kinder“ und ein Komma angefügt.

                        Artikel 14

                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774
    wie folgt gefasst:
    „§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder
            Lebenspartners“.
 2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
    ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 4. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
    Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
    gefügt.
BGBl. 2015, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
 5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
    und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
    Lebenspartner“ eingefügt.

 6. § 743 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 743

              Beendete Gütergemeinschaft
     Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist
   vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstre-
   ckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

   1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der
      Leistung verurteilt sind oder

   2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der

      Leistung verurteilt ist und der andere zur Dul-

      dung der Zwangsvollstreckung.“

 7. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den
    Wörtern „gegen den anderen Ehegatten“ die Wörter
    „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 8. § 745 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
      die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten

       Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744

       mit der Maßgabe, dass
       1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Le-
          benspartners, der das Gesamtgut allein ver-
          waltet, der überlebende Ehegatte oder Le-
          benspartner tritt und

       2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Le-
          benspartners die anteilsberechtigten Ab-
          kömmlinge treten.“

 9. § 774 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 774

                  Drittwiderspruchsklage
            des Ehegatten oder Lebenspartners“.

   b) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort
      „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-
      partner“ eingefügt.

10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats-
    und Geburtsbeihilfen“ durch die Wörter „Geburts-
    beihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung
    einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartner-
    schaft“ und die Wörter „der Heirat oder der Geburt“
    durch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer
    Ehe oder der Begründung einer Lebenspartner-
    schaft“ ersetzt.
11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
    ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
    gefügt.

                      Artikel 15

                  Änderung des
            Gesetzes über die Zwangs-
     versteigerung und die Zwangsverwaltung
   In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“
durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehe-
gatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebens-
partner“ und die Wörter „dieses Ehegatten oder frühe-

ren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten,

früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder frühe-

ren Lebenspartners“ ersetzt.

                      Artikel 16

                    Änderung der
                  Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort

   „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ ein-

   gefügt.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner
  entsprechend.“

3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“

4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner
  entsprechend.“

5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
   die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                      Artikel 17

           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 17b Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 179
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines an-
deren Staates und hat einer der Lebenspartner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier
ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der
fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.“
BGBl. 2015, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
                      Artikel 18
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 563 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
          die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
          die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 2. § 1297 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Unklagbarkeit“

      durch die Wörter „Kein Antrag auf Eingehung der

      Ehe“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht auf Einge-
      hung der Ehe geklagt“ durch die Wörter „kein

      Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt“ ersetzt.

 3. In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter „bis zur
    Erhebung der Klage auf Auskunft“ durch die Wörter

    „bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft“ ersetzt.

 4. In § 1387 werden die Wörter „Klagen erhoben“
    durch die Wörter „Anträge gestellt“ ersetzt.
 5. § 1447 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
      klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-
      setzt.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“
      durch die Wörter „die Aufhebung der Güterge-
      meinschaft beantragen“ ersetzt.

 6. § 1448 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
      klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-
      setzt.

   b) Die Wörter „auf Aufhebung der Gütergemein-
      schaft klagen“ werden durch die Wörter „die
      Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen“
      ersetzt.
 7. § 1469 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-

      klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-

      setzt.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen“
      durch die Wörter „die Aufhebung der Güterge-
      meinschaft beantragen“ ersetzt.

 8. In § 1479 werden die Wörter „die Klage auf Aufhe-
    bung der Gütergemeinschaft erhoben ist“ durch die
    Wörter „der Antrag auf Aufhebung der Güterge-
    meinschaft gestellt ist“ ersetzt.

 9. § 1495 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
      klage“ durch das Wort „Aufhebungsantrag“ er-
      setzt.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemein-
      schaft klagen“ durch die Wörter „die Aufhebung
      der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantra-
      gen“ ersetzt.

10. In § 1496 Satz 2 werden die Wörter „die Klage“
    durch die Wörter „den Antrag“ ersetzt.

11. In § 1509 Satz 1 werden die Wörter „auf Aufhebung
    der Gütergemeinschaft zu klagen“ durch die Wörter
    „die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantra-
    gen“ ersetzt.
12. In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das
    Wort „Urteils“ durch das Wort „Beschlusses“ er-
    setzt.

13. § 1617c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-

      namen“ die Wörter „oder Lebenspartnerschafts-

      namen“ und nach dem Wort „Ehename“ die

      Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ einge-
      fügt.

   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort

      „Ehename“ die Wörter „oder Lebenspartner-
      schaftsname“ eingefügt.

14. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf

    seine Verheiratung“ ein Komma und die Wörter „auf
    seine Begründung einer Lebenspartnerschaft“ ein-
    gefügt.
15. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet
   oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartner-
   schaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche
   des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im
   eigenen Namen geltend machen, solange
   1. die Eltern getrennt leben oder

   2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschafts-
      sache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1
      oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten
      der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen
      anhängig ist.“

16. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
    fügt.

                      Artikel 19

                  Änderung des

           Lebenspartnerschaftsgesetzes

  Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort „ver-
     heiratet“ die Wörter „mit einer dritten Person“ ein-
     gefügt.
BGBl. 2015, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht auf
     Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt“
     durch die Wörter „kein Antrag auf Begründung
     der Lebenspartnerschaft gestellt“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetz-
   buchs“ die Wörter „über das Inventar für eine zum
   Gesamtgut gehörende Erbschaft und“ eingefügt.
3. § 23 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23
                     Abweichende
            landesrechtliche Zuständigkeiten

     Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3
  und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen
  nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-
  genüber einer anderen Urkundsperson oder einer
  anderen Behörde abzugeben sind; bereits beste-
  hende landesrechtliche Regelungen bleiben unbe-
  rührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzu-
  wenden, als es die Anmeldung und die Begründung
  der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung
  mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes).
  Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zu-
  ständigen Standesamt die für die Eintragung in das
  Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Anga-
  ben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, perso-
  nenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche
  Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen
  zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur
  Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung
  von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Auf-

  gaben erforderlich ist.“

                       Artikel 20

                  Änderung des
         Schuldrechtsanpassungsgesetzes
   § 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur

kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeit-

gestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen
Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch
der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.“

                       Artikel 21

                   Änderung des

           Adoptionsvermittlungsgesetzes

   Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I
S. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch
   die Angabe „100“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend
   Euro“ und die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
   Mark“ durch die Wörter „dreißigtausend Euro“
   ersetzt.

                      Artikel 22
                  Änderung des
            Adoptionswirkungsgesetzes

   In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgeset-
zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014
(BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe
„187 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „187 Absatz 1, 2
und 5“ ersetzt.

                      Artikel 23
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie
   folgt gefasst:
   „§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.

2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 172 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 172
        Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine
  Lebenspartnerschaft führt und

  1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

  2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschafts-
     gesetzes gegenüber der für die Begründung der
     Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt,
     mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft
     führen zu wollen.
  Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person,
  die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft
  führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1
  des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der
  für die Begründung der Lebenspartnerschaft zustän-

  digen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine

  Lebenspartnerschaft führen zu wollen.“

4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
   ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                      Artikel 24
                      Änderung

                  der Höfeordnung

   Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender
§ 19 angefügt:

                         „§ 19
                 Geltung für Lebens-
          partner; Übergangsbestimmungen
   (1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine
land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im ge-
meinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht
BGBl. 2015, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt
oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung
der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
  (2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteili-
gung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. No-
vember 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der
Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist.“

                      Artikel 25

                   Änderung der

         Verfahrensordnung für Höfesachen

   § 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die
zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juli 2013

(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

                         „§ 26

              Geltung für Lebenspartner

  Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vor-

schriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Le-
benspartner und Lebenspartnerhöfe.“

                      Artikel 26

                   Änderung des
                Heimarbeitsgesetzes

   § 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder
   deren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
   eingefügt.

2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

  „c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heim-

      arbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2
      Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehe-
      gatten oder Lebenspartner sowie Mündel,
      Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder
      Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten
      oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleich-
      gestellten.“

                      Artikel 27

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein
   Komma und die Wörter „den Lebenspartner“ einge-
   fügt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein
   Komma und die Wörter „dem Lebenspartner“ einge-
   fügt.

                       Artikel 28
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 47 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 449 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem

Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-

gefügt.

                       Artikel 29

                 Änderung der

      Wahlordnung für die Sozialversicherung

   In § 36 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„oder Lebenspartner“ eingefügt.

                       Artikel 30
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a
   gestrichen.
2. § 105a wird aufgehoben.

3. § 120e wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 210 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-
      satz 1“ gestrichen.

                       Artikel 31
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   § 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 32
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
BGBl. 2015, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlob-

           te“ ein Komma und die Wörter „auch im Sinne

           des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.
       cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort
           „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
           eingefügt.

   b) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“
      die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
   Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“

   eingefügt.

3. In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort

   „geschlossen“ die Wörter „oder eine Lebenspartner-

   schaft begründet“ eingefügt.

                            Artikel 33
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. November 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas
                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und Soziales
                                                 Andrea Nahles

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und
                                         Manuela Schwesig

Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 23167d7e1f79fbb1….