Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 16 Ruhen des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-3b (3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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24.07.1995 Ausfertigung
§ 16 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I 962)
BGBl. 1995 I S. 962
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 16 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.