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Artikel 6 · BT-Drs. 20/3900 · S. 93

Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Mit der Änderung wird geregelt, dass die in Satz 2 genannten Ausnahmen vom Ruhen der Leistungsansprüche
bei Beitragsrückständen auch für Versicherte nach dem KSVG gelten.

Zu Nummer 2 (§ 47)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung der bislang in § 234 Absatz 1 Satz 2 SGB V enthaltenen
Regelung (siehe Artikel 6 Nummer 14), wodurch der bisher in § 47 Absatz 4 Satz 4 SGB V in Bezug genommene
Satz 3 des § 234 Absatz 1 SGB V zu dessen Satz 2 wird.

Zu Nummer 3 (§ 78)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ergeben sich durch die Ausweitung der Verweisung in Absatz 5
Satz 2 auf die gesamten §§ 80 bis 86 SGB IV (statt bisher nur auf §§ 80 bis 83 und 85 SGB IV) nur geringfügige
Änderungen: Die Einbeziehung des bislang nicht ausdrücklich aufgeführten § 84 SGB IV stellt eine bloße Klar-
stellung dar. Über die Verweisung auf § 83 SGB IV war diese Hilfsvorschrift schon bisher mittelbar in Bezug
genommen, da sie näher regelt, wann eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als „sicher“ im Sinne des
§ 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV anzusehen ist. Eine inhaltliche Änderung folgt demgegenüber aus der Verwei-
sung auf § 86 SGB IV, durch die auch für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Möglichkeit einer Ab-
weichung von den Anlagevorgaben des § 83 SGB IV in begründeten Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde eröffnet wird, wenn wichtige Gründe eine im Interesse der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen liegende
andere Anlage rechtfertigen. Insbesondere da die Regelung des § 83 SGB IV künftig nicht mehr auf die Anlage
der Rücklage beschränkt ist, sondern auf alle Mittel einschließlich Betriebsmitteln und Verwaltungsvermögen
ausgeweitet wird, lässt si

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.018 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 322.042–341.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP