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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 868

BGBl. 2013 I S. 868 · 260.561 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 868
                                              Gesetz
                       zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006
                             der Internationalen Arbeitsorganisation*
                                                         Vom 20. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                     Inhaltsübersicht
Artikel 1 Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 2 Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialver-
          sicherungsrechtlichen Gesetzen
Artikel 5 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 6 Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1
                     Seearbeitsgesetz

                        (SeeArbG)

                     Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                Allgemeine Vorschriften

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Besatzungsmitglieder
§   4   Reeder
§   5   Kapitän und Stellvertreter
§   6   Schiffsoffiziere

§   7   Jugendliche Besatzungsmitglieder
§   8   Datenschutz
§   9   Abweichende Vereinbarungen

                         Abschnitt 2
        Mindestanforderungen für die
Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
                        Unterabschnitt 1
                          Mindestalter

§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds

                        Unterabschnitt 2

                      Seediensttauglichkeit

§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
§ 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen
     durch die Berufsgenossenschaft

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des
  Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi-
  schen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft
  (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF)
  über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der
  Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

§   14   Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
§   15   Rechtsbehelfsverfahren
§   16   Zulassung von Ärzten
§   17   Überwachung der Ärzte
§   18   Übernahme der Untersuchungskosten
§   19   Seediensttauglichkeitsverzeichnis
§   20   Rechtsverordnungen

                       Unterabschnitt 3
                      Besatzungsstärke,
                 Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21 Besatzungsstärke der Schiffe
§ 22 Besatzungsliste
§ 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunter-
     weisung

                       Unterabschnitt 4

                       Arbeitsvermittlung

§   24   Verpflichtungen des Reeders

§   25   Anforderungen an Vermittler
§   26   Verfahren
§   27   Rechtsverordnungen

                        Abschnitt 3
             Beschäftigungsbedingungen

                       Unterabschnitt 1

              Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§   28   Heuervertrag
§   29   Information über Beschäftigungsbedingungen
§   30   Dienstantritt
§   31   Anreisekosten
§   32   Dienstleistungspflicht
§   33   Dienstbescheinigung

                       Unterabschnitt 2
                      Bordanwesenheit,
               Landgang, Gefahren für das Schiff

§ 34 Bordanwesenheitspflicht

§ 35 Landgang
§ 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff

                       Unterabschnitt 3
                             Heuer
§   37   Anspruch auf Heuer

§   38   Bemessung und Fälligkeit der Heuer
§   39   Zahlung der Heuer
§   40   Abrechnung

§   41   Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
BGBl. 2013, Seite 869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 869
                        Unterabschnitt 4

                  Arbeitszeiten und Ruhezeiten

§   42   Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
§   43   Seearbeitszeit

§   44   Hafenarbeitszeit
§   45   Ruhepausen und Ruhezeiten
§   46   Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-
         Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
§   47   Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
§   48   Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
§   49   Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
§   50   Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnach-
         weise
§ 51     Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags-
         und Feiertagsarbeit
§ 52     Sonntags- und Feiertagsausgleich
§ 53     Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmit-
         glieder
§ 54     Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche
         Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
§ 55     Rechtsverordnungen

                        Unterabschnitt 5

                             Urlaub
§   56   Urlaubsanspruch
§   57   Urlaubsdauer
§   58   Festlegung des Urlaubs

§   59   Urlaubsort
§   60   Reisekosten
§   61   Urlaubsentgelt
§   62   Erkrankung während des Urlaubs
§   63   Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
§   64   Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung

                        Unterabschnitt 6

                       Kündigung und
              Beendigung des Heuerverhältnisses

§   65   Kündigungsrecht
§   66   Kündigungsfristen
§   67   Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
§   68   Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-
         mitglied

§ 69     Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-
         mitglied wegen dringender Familienangelegenheit
§ 70     Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlus-
         tes oder Schiffbruchs
§ 71     Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem
         Verlust von Schiff und Besatzung

§ 72     Zurücklassung

                        Unterabschnitt 7
                         Heimschaffung

§   73
     Anspruch auf Heimschaffung
§   74
     Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
§   75
     Bestimmungsort der Heimschaffung
§   76
     Durchführung und Kosten der Heimschaffung
§   77
     Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heim-
     schaffung

§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung

                        Unterabschnitt 8
          Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern

§ 79 Tod des Besatzungsmitglieds

§ 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen
     oder vermissten Besatzungsmitglieds

                                Abschnitt 4

                   Berufsausbildung an Bord

§ 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
§ 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung
     an Bord
§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der
     kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
§ 84 Vergütungsanspruch
§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 86 Probezeit
§ 87 Beendigung
§ 88 Kündigung
§ 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der
     Länder
§ 91 Zuständige Stelle
§ 92 Rechtsverordnungen

                                Abschnitt 5

                            Unterkünfte und
                       Freizeiteinrichtungen,
         Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g
                               Unterabschnitt 1

                 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

§   93     Anspruch auf Unterkunft
§   94     Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
§   95     Besuche, mitreisende Partner
§   96     Rechtsverordnungen

                               Unterabschnitt 2

                 Verpflegung einschließlich Bedienung

§ 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
§ 98 Überprüfungen

                                Abschnitt 6

                    Sicherheit und
           Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
          medizinische und soziale Betreuung

                               Unterabschnitt 1

                       Anspruch auf medizinische
                     Betreuung an Bord und an Land

§ 99 Anspruch auf medizinische Betreuung

§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
      Inland
§ 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
      Ausland
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf

      Kosten des Reeders

§ 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Ree-

      ders

                               Unterabschnitt 2

                        Heuerfortzahlung und
                 sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

§ 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
§ 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
§ 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten
      oder verletzten Besatzungsmitglieds
BGBl. 2013, Seite 870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 870
                          Unterabschnitt 3
                     Gewährleistung der
          medizinischen Betreuung durch den Reeder

§ 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstat-
      tung
§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschiff-
      fahrt
§ 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrol-
      len an Bord

§ 110 Überwachung
§ 111 Ausnahmen
§ 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
§ 113 Rechtsverordnungen

                          Unterabschnitt 4

                       Sicherheit und
                Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
§ 115 Schiffssicherheitsausschuss
§ 116 Sicherheitsbeauftragter
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitglie-
      dern
§ 118 Rechtsverordnungen

                          Unterabschnitt 5
             Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land

                           Abschnitt 7
      Ordnung an Bord und Beschwerderecht
                          Unterabschnitt 1

                 Einhaltung der Ordnung an Bord

§ 120 Verhalten an Bord

§ 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicher-
      heit und Ordnung

§ 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen
      Vorgesetzten
§ 123 Pflichten der Vorgesetzten
§ 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an
      Bord befindlichen Personen

§ 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

                          Unterabschnitt 2
            Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren

§ 127 Beschwerderecht

§ 128 Beschwerdeverfahren

                           Abschnitt 8
                           Zeugnisse und
      Ve r an t w o r t l ic h ke i t d es F l a g g en s t aa t es
                          Unterabschnitt 1

                Überprüfung der Arbeits- und
         Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle

                          Unterabschnitt 2
                     Seearbeitszeugnis und
                Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Ertei-
      lungsvoraussetzungen

§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich
      anerkanntes Seearbeitszeugnis

§ 132 Seearbeits-Konformitätserklärung

                       Unterabschnitt 3

                    Fischereiarbeitszeugnis
§ 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses,
      Erteilungsvoraussetzungen

                       Unterabschnitt 4

                Nicht zeugnispflichtige Schiffe

§ 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe

                       Unterabschnitt 5
                  Anerkannte Organisationen

§ 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen

                       Unterabschnitt 6
                     Rechtsverordnungen

§ 136 Rechtsverordnungen

                        Abschnitt 9
                  Anforderungen an
      Schiffe unter ausländischer Flagge
   un d Ver an t w o r t li c hk e it d es H af e ns t a a te s
                       Unterabschnitt 1
                   Anforderungen an Schiffe
                  unter ausländischer Flagge
§ 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter auslän-
      discher Flagge

                       Unterabschnitt 2

                      Hafenstaatkontrolle

§ 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge

                       Unterabschnitt 3

                  Besatzungsmitglieder auf
             Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge

§ 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
      unter ausländischer Flagge
§ 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf
      Schiffen unter ausländischer Flagge

                       Abschnitt 10

                 Durchsetzung der
         Arbeits- und Lebensbedingungen

§ 142 Zuständigkeiten
§ 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
§ 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft

                       Abschnitt 11

          Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145 Bußgeldvorschriften
§ 146 Strafvorschriften
§ 147 Rechtsmittel

                       Abschnitt 12
                  Schlussvorschriften
                       Unterabschnitt 1

                Anwendung auf Selbständige

§ 148 Selbständige
BGBl. 2013, Seite 871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 871
                      Unterabschnitt 2
              Gebühren, Zurverfügungstellen
           und Verkünden von Rechtsvorschriften

§ 149 Gebühren
§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnun-
      gen
§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen

                      Unterabschnitt 3

                   Übergangsregelungen
§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Brutto-
      registertonnen
§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

                       Abschnitt 1

                Allgemeine Vorschriften

                            §1
                  Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbe-
dingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischif-
fen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für ge-
werbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Län-

ge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen be-

schäftigt sind.

  (2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das
1. die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem An-
   hang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
   6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils
   geltenden Fassung, seewärts nicht verlässt oder zu
   verlassen beabsichtigt oder
2. die in Nummer 1 bezeichneten Wasserstraßen nur
   auf Grund einer besonderen schiffssicherheitsrecht-
   lichen Genehmigung seewärts verlassen darf,

gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden ar-

beitsrechtlichen Vorschriften.

   (3) Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer
Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter
ausländischer Flagge die §§ 137 und 138.

                            §2
                 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht aus-
drücklich etwas anders bestimmt ist, sind
 1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeits-
    übereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsor-
    ganisation vom 23. Februar 2006 in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012
    (BAnz AT 04.01.2013 B1),
 2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale
    Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für
    die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
    zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
    (BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils geltenden Fas-
    sung,
 3. ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff un-
    ter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das
    dem Erwerb durch die Seefahrt dient,
 4. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
    schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

 5. der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft:
    eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Ar-
    beitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schiff-
    fahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt,

 6. Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungs-
    mitglied Arbeit verrichten muss,
 7. Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei
    dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ru-

    hepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5
    nicht mit einschließt,
 8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feier-
    tage des Liegeortes, im Ausland und auf See die
    Feiertage des Registerhafens des Schiffes,

 9. Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur
    Verpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung

    oder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder
    oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff
    im Verkauf tätig sind,
10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 aner-
    kannte Organisation.

                          §3
                Besatzungsmitglieder

   (1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Per-

sonen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig

davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person
beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind,
einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
(Besatzungsmitglieder).
   (2) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Be-
rufsausbildung an Bord. Soweit die Vorschriften des
Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen,
sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
„Heuervertrages“ der „Berufsausbildungsvertrag“, an

die Stelle des „Heuerverhältnisses“ das „Berufsausbil-

dungsverhältnis“ und an die Stelle der „Heuer“ die „Ver-
gütung“ tritt. Für Praktikanten und andere Personen,
die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen
zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbil-
dung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  (3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absat-
zes 1 sind
 1. Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auf-
    trag des Bundes, eines Landes oder einer anderen
    öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder
    Kontrolltätigkeit an Bord ausüben,
 2. Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines An-
    lagenherstellers zur Ausführung von Gewährleis-
    tungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen
    an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung
    der Besatzung in der Regel nicht länger als
    96 Stunden an Bord tätig sind,
 3. Personen, die zur Ausführung von unaufschiebba-
    ren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von
    den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt
    werden können oder dürfen, in der Regel nicht län-
    ger als 96 Stunden an Bord tätig sind,
 4. Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -in-
    spektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung
BGBl. 2013, Seite 872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 872
   in der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord
   tätig sein sollen,
 5. Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung
    der Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord
    tätig sind,

 6. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vo-
    rübergehend an Bord von Schiffen tätig sind,
 7. Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um
    von dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,
    zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
    künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See
    durchzuführen,
 8. Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul-
    oder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten,
    die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
    dungsstätten ausgebildet werden und zu diesem
    Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrts-
    zeit auf einem Schiff durchführen,
 9. Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von lan-
    desrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord
    leisten,

10. Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermitt-
    lung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertrag-
    licher Grundlage während der Schulferien Einblick
    in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne
    dass diese Personen an Bord tätig sind,

11. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und
12. Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeord-
    nung zugelassener Bewachungsunternehmen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt
die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Ar-
beitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Per-
sonengruppen gehörende Person über den jeweils dort
genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann,
ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit
1. die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise er-
   folgt oder erfolgen soll,
2. eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten
   Zeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die
   Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist,
   die von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen
   Vorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern
   nicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und
3. der vorgesehene Einsatz drei Wochen nicht über-
   schreitet.
Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraus-
sichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der
drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der
Genehmigung ist an Bord mitzuführen.

   (4) Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Perso-
nengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnun-
gen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 be-
zeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den
in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42
bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 so-
wie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich
zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11
bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Ab-

satz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengrup-
pen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vor-
schriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Ree-
der hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine
Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvor-
schriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunter-
weisung erhalten. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10
genannte Personengruppe ist vom Reeder in der
gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versi-
chern.
   (5) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Auf-
enthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3
nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine
Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu
vermerken.

                          §4
                        Reeder
  (1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist

1. der Eigentümer des Schiffes oder

2. jede andere Organisation oder Person, die vom Ei-
   gentümer des Schiffes die Verantwortung für den
   Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit
   der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag
   mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben
   und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach die-
   sem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
   Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens aufer-
   legt werden.
   (2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsüber-
einkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn
1. eine andere Organisation oder Person bestimmte
   Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Reeders er-
   füllt oder
2. eine andere Organisation oder Person Arbeitgeber
   oder Ausbildender eines Besatzungsmitglieds ist
   (anderer Arbeitgeber).
   (3) Unabhängig von der Verantwortung des Reeders
nach Absatz 2 ist auch der andere Arbeitgeber für die
Einhaltung der Rechte und Pflichten des Reeders nach
diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verant-
wortlich. Der Reeder hat zur Wahrnehmung seiner Ver-
antwortung nach Absatz 2 vertraglich mit dem anderen
Arbeitgeber sicherzustellen, dass der andere Arbeitge-
ber die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben und
Pflichten gegenüber dem Besatzungsmitglied erfüllt.

   (4) Der Reeder haftet auch für Zahlungsverpflichtun-
gen des anderen Arbeitgebers aus dem Heuer- oder
Berufsausbildungsverhältnis; insoweit gelten die Vor-
schriften über den Bürgen, der auf die Einrede der Vo-
rausklage verzichtet hat. Die Haftung des Reeders für
die Verpflichtung zur Heuer- oder Vergütungszahlung
erstreckt sich auf die übliche Vergütung, es sei denn,
dass sich ein abweichender Anspruch aus einer vom
Reeder unterschriebenen Ausfertigung des Heuer- oder
Berufsausbildungsvertrages ergibt.
  (5) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-
beitnehmern oder Auszubildenden und Reedern über
BGBl. 2013, Seite 873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 873
Ansprüche aus der Verantwortung des Reeders nach
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 oder Absatz 4 sind ausschließlich die Ge-

richte für Arbeitssachen zuständig.

                          §5

              Kapitän und Stellvertreter
  (1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des
Schiffes bestellte Besatzungsmitglied.
   (2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Be-
fähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des
Schiffes berechtigt.
  (3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhin-
dert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes
oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse
des Kapitäns wahr.

                          §6
                    Schiffsoffiziere

   Schiffsoffiziere sind Besatzungsmitglieder des nauti-
schen oder des technischen Dienstes, die eines staat-
lichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die
Schiffsärztinnen und Schiffsärzte, die Seefunkerinnen
und Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und
Schiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und
Zahlmeister.

                          §7
         Jugendliche Besatzungsmitglieder

  Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungs-
mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet ha-
ben.

                          §8
                     Datenschutz

   (1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
gen, dass Heuerverträge, Heuerabrechnungen, See-
diensttauglichkeitszeugnisse, Krankenunterlagen sowie
alle anderen Unterlagen mit personenbezogenen Daten
so an Bord verwahrt werden, dass kein unberechtigter
Dritter davon Kenntnis erlangen kann.

   (2) Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Über-

mittlung personenbezogener Daten von Besatzungs-
mitgliedern nur an die Person erfolgt, für die die Daten
dienstlich oder zu privaten Zwecken bestimmt sind. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten, insbe-
sondere Kopien von Heuerverträgen, an den Kapitän
an Bord eines Schiffes ist zulässig.

                          §9

            Abweichende Vereinbarungen
   Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Un-
gunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen wer-
den, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestan-
forderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des
Seearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III,
IV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beach-
ten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen wor-
den ist.

                     Abschnitt 2

           Mindestanforderungen für die
  Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen

                Unterabschnitt 1

                   Mindestalter

                          § 10
       Mindestalter des Besatzungsmitglieds
  (1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie
Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als
Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen
oder arbeiten lassen.
  (2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als
Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.

   (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischerei-
fahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Be-
rufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.

                Unterabschnitt 2

            Seediensttauglichkeit

                          § 11
       Erfordernis der Seediensttauglichkeit

   Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für
die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesund-
heitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttaug-
lich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die
Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinrei-
chend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der
Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen
seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Be-
satzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses
seediensttauglich ist.

                          § 12

           Seediensttauglichkeitszeugnis
   (1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner
Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Be-
scheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen
(Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein
Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttaug-

lichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.

   (2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seedienst-
tauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersu-
chenden Person festzustellen und Einblick in die für die
Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsver-
zeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu neh-
men. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglich-
keit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeits-
zeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeits-
verzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
   (3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglich-
keit nur bescheinigen, wenn er auf Grund einer medizi-
nischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit fest-
gestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann
auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des
seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.
BGBl. 2013, Seite 874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 874
   (4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit so-
wie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeug-
nisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelas-
senen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersu-
chung zum Zweck der Einstellung in das Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2
elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichne-
ten Daten anzugeben.

   (5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeits-
zeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besat-

zungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der

Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von
Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses festsetzen, wenn
1. nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-
   diensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt vo-
   raussehbar ist,

2. nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder
3. auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültig-
   keitsdauer angezeigt ist.
   (6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes
ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen
wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches
Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann,
längstens jedoch für drei weitere Monate.
   (7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der
zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausge-
stellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis
nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforde-
rungen des STCW-Übereinkommens genügt.

                          § 13

       Ablehnung der Seediensttauglichkeit,
  Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
   (1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender
Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeug-
nis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder
stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer
Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer,
Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die
Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsge-
nossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossen-
schaft überprüft die Feststellung des zugelassenen
Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der
Berufsgenossenschaft
1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse
   vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder
   anderer medizinischer Befunde,
2. auf der Grundlage einer Untersuchung eines Arztes
   des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-
   schaft oder

3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin
   oder eines Facharztes.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungser-
gebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt,
der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt
hat, anzufordern.
   (2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person see-
diensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein
Seediensttauglichkeitszeugnis aus.

  (3) Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt,
dass die untersuchte Person nicht oder nur einge-
schränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenos-
senschaft dies durch Bescheid fest. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.

                         § 14

              Anordnungsbefugnisse
             der Berufsgenossenschaft

  (1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erfor-

derlich ist, um

1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung
   Rechnung zu tragen,
3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärzte zu überwachen,

gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen,
dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung aus-
schließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der
Berufsgenossenschaft durchgeführt und das See-
diensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die
Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das See-
diensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
   (2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der
Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anfor-
derungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr er-
füllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmit-
glied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung
bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufs-
genossenschaft zu unterziehen hat. Die Berufsgenos-
senschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach
Satz 1 ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Fach-
arztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungser-
gebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall
von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung
durchgeführt hat, anzufordern. Ein Grund im Sinne des
Satzes 1 ist im Falle des § 17 Absatz 2 stets gegeben.
   (3) Ergibt die angeordnete Untersuchung nach Ab-
satz 2 Satz 1, dass das Besatzungsmitglied nicht mehr
seediensttauglich ist, oder wird die in Absatz 2 Satz 1
bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Be-
rufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis
für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 2 Satz 1
erhebliche Zweifel an der Seediensttauglichkeit, kann
die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits-
zeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach
Satz 1 oder 2 sind der Reeder und der Kapitän unver-
züglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrich-
ten. Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes
Seediensttauglichkeitszeugnis ist von der Berufsge-
nossenschaft einzuziehen. Während der Dauer der Be-
schäftigung auf einem Schiff hat der Kapitän das einge-
zogene Seediensttauglichkeitszeugnis auf Verlangen
der Berufsgenossenschaft zu übermitteln, ansonsten
das Besatzungsmitglied. Mit Eintritt der Unanfechtbar-
keit der Entscheidung über die Ungültigkeit des See-
diensttauglichkeitszeugnisses ist dieses zu vernichten.
   (4) Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestell-
ten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Ab-
sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle der Erklärung der Ungültigkeit des See-
diensttauglichkeitszeugnisses die Anordnung tritt, dass
BGBl. 2013, Seite 875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 875
das Besatzungsmitglied auf einem Schiff, das die Bun-
desflagge führt, nicht tätig sein darf; die Anordnung ist
im Seediensttauglichkeitszeugnis zu vermerken.
  (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen nach den Absätzen 2 und 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, haben keine aufschiebende Wir-
kung.

                          § 15
               Rechtsbehelfsverfahren
  (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsaus-
schuss.

   (2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufs-
genossenschaft gebildet und besteht aus einem Be-
diensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähi-
gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisit-
zern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Diens-
tes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der
Berufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. Der
Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit
seiner Mitglieder. Auf das Verfahren vor dem Wider-
spruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69,
71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an-
zuwenden.
   (3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Wider-
spruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossen-
schaft oder auf eigenes Verlangen durch einen beson-
ders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beur-
teilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkun-
dig ist, untersuchen zu lassen.
  (4) Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. § 80
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maß-
gabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des
Verfahrens nur auferlegt werden können, soweit der
Widerspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens
des Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist.

                          § 16

                Zulassung von Ärzten
   (1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufs-
genossenschaft zur Feststellung der Seediensttaug-
lichkeit zugelassen, wenn sie oder er
1. die für die Untersuchung und die Feststellung
   der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen
   Kenntnisse besitzt sowie

2. unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Ge-
   währ für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-
   ben bietet.

Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Num-
mer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche
Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden.
Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung
unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Tele-
fonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.
  (2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger
Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann,
auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden
werden.
  (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die
Ärztin oder der Arzt die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
   chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
   in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
   dig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen
fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängig-
keit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben
die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in
den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme
oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknah-
me- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung
für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit ei-
ner Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe
binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.

                          § 17

               Überwachung der Ärzte
   (1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwa-
chung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Be-
fugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des see-
ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
1. verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizini-
   sche Befunde und die auf diesen beruhenden See-
   diensttauglichkeitszeugnisse in einer Weise zur Ver-
   fügung gestellt werden, dass eine Zuordnung zu der
   untersuchten Person nicht möglich ist,
2. Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen
   und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse
   verlangen,
3. anordnen, bei Untersuchungen gegenwärtig zu sein,
   soweit die zu untersuchende Person vor der Unter-
   suchung eingewilligt hat.

Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenos-
senschaft sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach
Satz 2 im selben Maße wie der überwachte Arzt zur
Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tat-
sachen und sonstigen Informationen verpflichtet. So-
weit die in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Daten elek-
tronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der
Berufsgenossenschaft auszudrucken. Die Berufsgenos-
senschaft hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr
entgegen Satz 2 Nummer 1 zur Kenntnis gelangt sind,
an den zugelassenen Arzt zurückzugeben oder zu
vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu
löschen.

   (2) Stellt die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer
Überprüfung nach Absatz 1 fest, dass einem offen-
sichtlich untauglichen Bewerber ein Seediensttauglich-
keitszeugnis erteilt worden ist und es zur Abwehr er-
heblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist, hat der zugelassene Arzt der
Berufgenossenschaft auf Verlangen im Einzelfall die Zu-
ordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen,
um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
gegenüber dem Inhaber dieses Seediensttauglichkeits-
zeugnisses treffen zu können.
  (3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu dulden.
BGBl. 2013, Seite 876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 876
   (4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten
erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen
Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen
auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seedienst-
tauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser
Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt,
bei den Untersuchungen gegenwärtig zu sein, soweit
die zu untersuchende Person vor der Untersuchung
eingewilligt hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für die zu schulen-
den Ärzte entsprechend.

                          § 18
       Übernahme der Untersuchungskosten

  (1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten

der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen,

wenn

1. die zu untersuchende Person in einem Heuerverhält-
   nis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft
   steht,
2. die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im
   Sinne der Nummer 1 eingeht oder
3. ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersu-
   chung veranlasst hat.

Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1
übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer
Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.

   (2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1

nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,
wer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossen-
schaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur
Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung

beantragt hat.

  (3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche
Besatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsge-
nossenschaft.

                          § 19
         Seediensttauglichkeitsverzeichnis

  (1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis
über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsunter-
suchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).

  (2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur
Speicherung von Daten geführt, um
1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-
   suchungen und die Ausstellung der Seediensttaug-
   lichkeitszeugnisse zu gewährleisten,

2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen
   Ärzte sicherzustellen,
3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersu-
   chungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewähr-
   leisten,
4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei
   unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermei-
   den,

5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttaug-

   lichkeitszeugnissen festzustellen,

6. in anonymisierter Form statistische oder wissen-
   schaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

  (3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, so-
weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwe-
cke jeweils erforderlich ist, gespeichert
 1. Familienname, Vorname, Geschlecht,

 2. Geburtsdatum,
 3. Geburtsort und Geburtsland,
 4. Staatsangehörigkeit,

 5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,
 6. Funktion an Bord oder Dienststellung,
 7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des
    zugelassenen Arztes,
 8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifi-

    kation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Ver-

    zeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung bean-

    tragenden oder des zugelassenen Arztes sowie
    Name und Anschrift des Praxispersonals, der ver-
    tretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersu-
    chenden zugelassenen Arztes,
 9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,
10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,

12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersu-
    chung,
13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,

14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,

16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,
17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.

   (4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung

beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitäts-
nachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Num-
mer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Ver-
langen zu belegen.
   (5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dür-
fen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft
verarbeitet und genutzt werden.

   (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dür-
fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an
die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen ge-
nutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen oblie-
genden Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten See-
diensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmit-
glieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. Bei einer
Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten
nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern
sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 ver-
ändern.
   (7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen
Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über-
mittelt und von ihm genutzt werden, soweit dies zur
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
   (8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf
Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an

Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder

internationale oder europäische Organisationen über-
mittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich
BGBl. 2013, Seite 877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 877
ist. Werden Daten an eine ausländische öffentliche
Stelle oder an eine internationale oder europäische Or-
ganisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzu-
weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu des-
sen Erfüllung sie übermittelt werden. Eine Übermittlung
unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere
wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz-
standard nicht gewährleistet ist.

   (9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen
Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16
in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissen-
schaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche
Stellen übermittelt werden.

   (10) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den
Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen
Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten

geführt hat. Im Falle der Ablehnung eines Arztes als

zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Num-
mer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag unverzüglich zu löschen.

   (11) Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelasse-
nen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betref-
fenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem
Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

                          § 20
                 Rechtsverordnungen

  (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates
1. die näheren Anforderungen an die Seediensttaug-
   lichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachunter-
   suchungen durch die Berufsgenossenschaft,

2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersu-
   chungen,
3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeug-
   nisses,
4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbe-
   sondere die Anforderungen an die Befähigung und
   die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen
   Nachweise,
5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen
   Ärzte,

6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Ver-
   arbeitung und die Nutzung der Daten des Seedienst-
   tauglichkeitsverzeichnisses

sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsver-
ordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können
Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde ein-
schließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der
Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammen-
setzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vor-
gesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger

jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen
direkt eingestellt werden können, soweit
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
   Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
   und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz
   der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten
   getroffen,

2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
   schlüsselungsverfahren angewendet und

3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Ab-
   rufe kontrolliert
werden.

   (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit
die Seefischerei betroffen ist.

                Unterabschnitt 3

          Besatzungsstärke,

     Besatzungsliste, Befähigungen

                          § 21

            Besatzungsstärke der Schiffe
   Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der
Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine
nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende
Schiffsbesatzung zu sorgen, um unter allen Betriebszu-
ständen einen sicheren, effizienten und gefahrlosen
Schiffsbetrieb zu gewährleisten. Das Nähere kann in ei-
ner Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Seeaufgabengesetzes geregelt werden.

                          § 22

                   Besatzungsliste
   (1) Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der
Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen
und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand
der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe
der Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten,
der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der
Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder
der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wieder-
gibt. Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsge-
nossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
veröffentlichten Muster entsprechen.
   (2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapi-
tän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste ent-
sprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder
die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.

   (3) Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten
und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindes-
tens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei
Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei See-
tagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. Auf-
bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben davon unberührt.

  (4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und
vom Reeder jederzeit verlangen, dass
1. die Besatzungsliste,
BGBl. 2013, Seite 878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 878
2. eine Kopie der Besatzungsliste oder

3. ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender

   Auszug aus dem Seetagebuch
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der
sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vor-
schriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder
sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüg-
lich nachzukommen.

                          § 23

            Befähigungszeugnisse und
       -nachweise, Sicherheitsunterweisung

   Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inha-
ber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungs-
nachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigun-
gen ist. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Be-
satzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit
den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-
Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord er-
halten.

                Unterabschnitt 4

               Arbeitsvermittlung

                          § 24

            Verpflichtungen des Reeders

   (1) Ein Reeder darf einen privaten Arbeitsvermitt-

lungsdienst für Seeleute (Vermittler) mit Sitz in Deutsch-
land nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in An-
spruch nehmen, wenn ihm vom Vermittler eine schriftli-
che Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorge-
legt worden ist, dass der Vermittler die Anforderungen
des § 25 erfüllt.

   (2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in
Deutschland vor Abschluss einer Vermittlung schrift-
lich, dass
1. der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen
   der §§ 28 und 29 erfüllt,

2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76
   nachkommt und
3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Perso-
   nen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden
   sind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ih-
   nen infolge einer vom Reeder zu vertretenden
   Pflichtverletzung aus dem Beschäftigungsvertrag
   entstehen.

   (3) Ein Reeder darf einen Vermittler mit Sitz in Staa-
ten, die das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert
haben, nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in
Anspruch nehmen, wenn der Vermittler dem Reeder ge-

genüber schriftlich versichert hat, dass er die Vorschrif-

ten zur Anwerbung und Vermittlung nach der Regel 1.4

des Seearbeitsübereinkommens erfüllt.

                          § 25

             Anforderungen an Vermittler

  (1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines
Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er

1. keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um
   sie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hin-

   dern, die ihrer Qualifikation entspricht,

2. von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Ver-
   gütung für die Vermittlung verlangt,
3. von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu
   vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente
   vorzulegen,

4. ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen
   oder vermittelten Personen führt,

5. ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat
   und stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenos-
   senschaft unverzüglich über Beschwerden unter-
   richtet, denen nicht abgeholfen worden ist,

6. von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung
   eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegen-
   nimmt,

7. von jedem Reeder, der Schiffe unter ausländischer
   Flagge betreibt, vor Abschluss einer Vermittlung eine
   schriftliche Bestätigung entgegennimmt, dass der zu
   schließende Beschäftigungsvertrag den im Seear-

   beitsübereinkommen genannten Anforderungen ent-
   spricht,
8. eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen,

   die an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für
   finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen in-
   folge einer von dem Vermittler zu vertretenen Pflicht-

   verletzung entstehen.

  (2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch bleiben unberührt.

                          § 26

                       Verfahren

   (1) Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler
auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderungen nach§ 25 Absatz 1 aus,
wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Vermittler den Anforderungen nicht genügen wird. Der
Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in
seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung
nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Hat die
Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsa-
chen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des An-
tragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der
Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1
anhören. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt da-
bei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.

   (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für
die Dauer von drei Jahren ausgestellt.

  (3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig

werden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung

nach Absatz 1.

   (4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Wei-
se, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme
öffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung

auf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines
Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht
ratifiziert hat.
BGBl. 2013, Seite 879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 879
                         § 27
                Rechtsverordnungen
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Er-
teilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu re-
geln.

                     Abschnitt 3
            Beschäftigungsbedingungen

                Unterabschnitt 1

 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht

                         § 28

                    Heuervertrag

    (1) Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur be-
schäftigen, wenn es bei Dienstantritt einen Heuerver-
trag hat. Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhält-
nis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied
begründet. Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied
rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss
einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Ab-

satz 2 Nummer 11 anzugebenden Tarifverträge, Be-

triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszu-

händigen oder zu übermitteln. Der Heuervertrag bedarf

der Schriftform; die elektronische Form ist ausge-

schlossen. Der Reeder und das Besatzungsmitglied er-

halten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichne-

ten Heuervertrages.

  (2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des
Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:

 1. der vollständige Name und die Anschrift des Ree-

    ders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der voll-

    ständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers

    und des Reeders,
 2. der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Ge-
    burtsort und die Anschrift des Besatzungsmit-
    glieds,
 3. die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Be-
    satzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vor-
    gesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf
    bestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete,
 4. der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses,
    der Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe
    des Schiffes,
 5. bei befristetem Heuervertrag die vorgesehene
    Dauer des Heuerverhältnisses,

 6. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer ein-
    schließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und
    Sonderzahlungen oder die für die Berechnung der
    Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fäl-
    ligkeit der Heuer,
 7. die vereinbarten Arbeitszeiten und Ruhezeiten,

 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
 9. bei unbefristetem Heuervertrag oder wenn die
    Kündbarkeit eines befristeten Heuerverhältnisses
    vereinbart ist: die Voraussetzungen, Fristen und
    Termine für eine Kündigung,

10. der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmit-
    glieds,
11. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
    gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuer-
    verhältnis anzuwenden sind,

12. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
    der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der an-
    dere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt
    oder zu gewähren hat,
13. der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag
    abgeschlossen worden ist.
  (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-

gen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:

1. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das
   Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder
   die Namen und die Fischereikennzeichen der Fi-

   schereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besat-
   zungsmitglied Dienst leisten soll,

2. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder
   Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie
   im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben wer-
   den können,

3. abweichend von Absatz 2 Nummer 6 der Betrag der

   Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Be-

   rechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung

   besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe

   des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide

   Formen des Entgelts miteinander verbunden wer-

   den, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindest-

   heuer.

  (4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich län-
ger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland

an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländi-

scher Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag

zusätzlich aufzunehmen:

1. die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an
   Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge aus-
   zuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,

3. die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt
   an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge
   verbundenen zusätzlichen Leistungen,
4. die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungs-
   mitglieds.

   (5) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12
und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden
durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinba-
rungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerver-
hältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-
liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
werden.

   (6) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-
gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1
gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-
ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gel-
ten.
BGBl. 2013, Seite 880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 880
                         § 29
   Information über Beschäftigungsbedingungen
   (1) Der Reeder hat durch geeignete Maßnahmen si-
cherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder auf einfa-
che Weise klare Informationen über ihre Vertragsbedin-
gungen, insbesondere über den Inhalt dieses Gesetzes
erhalten können. Hierzu sind eine Kopie dieses Geset-
zes und des Seearbeitsübereinkommens an geeigneter
Stelle an Bord mindestens in deutscher Sprache aus-
zulegen. Jeweils eine Kopie der einzelnen Heuerver-
träge ist mitzuführen. Ist der Heuervertrag mit einem
anderen Arbeitgeber abgeschlossen, so ist an Bord
die Kopie einer Ausfertigung mitzuführen, auf der der
Reeder mit seiner Unterschrift seine Verantwortung
nach § 4 Absatz 2 bestätigt hat. Das Besatzungsmit-
glied hat das Recht, jederzeit in die Kopie seines Heu-
ervertrages Einsicht zu nehmen.

   (2) Soweit der Heuervertrag auf einen Tarifvertrag,
eine Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung ver-
weist, sind diese Unterlagen an geeigneter Stelle an
Bord auszulegen.

    (3) Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,

des Seearbeitsübereinkommens, eines Mustervertra-

ges der Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Be-

triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf
die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in englischer
Übersetzung an Bord mitzuführen. Satz 1 gilt nicht für
Schiffe, die nur deutsche Häfen anlaufen.

                         § 30

                    Dienstantritt
   (1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied recht-
zeitig den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an
Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des
Schiffes oder ein Meldeort anzugeben.

   (2) Kann das Besatzungsmitglied den Dienst wegen

eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so
hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

                         § 31

                   Anreisekosten
   Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs-
mitglied seinen Dienst anzutreten hat, an einem ande-
ren Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis be-
gründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied An-
spruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäck-
beförderungskosten sowie auf ein angemessenes Ta-
ge- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche
stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem
Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des
Heuerverhältnisses an einen anderen Meldeort oder Ort
des Dienstantritts notwendig werden.

                         § 32

                Dienstleistungspflicht

   Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrich-
ten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses
verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zu-
ständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

                           § 33
                 Dienstbescheinigung
   (1) Das Besatzungsmitglied hat gegen den Reeder
Anspruch auf eine Bescheinigung über den an Bord
des Schiffes geleisteten Dienst. Die Bescheinigung ist
dem Besatzungsmitglied spätestens am Tag des
Dienstendes an Bord in deutscher und englischer Spra-
che auszuhändigen oder zu übermitteln. Bei Schiffen,
auf denen in kurzen Abständen die Besatzungen wech-
seln oder regelmäßig dieselben Häfen angelaufen wer-
den, insbesondere in der Fähr- und Schleppschifffahrt,
muss die Dienstbescheinigung nur auf Antrag des Be-
satzungsmitglieds sowie bei Ende des Heuerverhältnis-
ses ausgehändigt oder übermittelt werden.
  (2) In die Dienstbescheinigung sind aufzunehmen:

1. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum,
   der Geburtsort und die Anschrift des Besatzungs-
   mitglieds,

2. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
   eines anderen Arbeitgebers der Name und die An-
   schrift des Arbeitgebers und des Reeders,

3. der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die Identifi-

   kationsnummer, die Vermessung, die Maschinenleis-

   tung und das Fahrtgebiet,

4. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des
   Dienstes an Bord,
5. die Art und Dauer der vom Besatzungsmitglied ge-
   leisteten Dienste.

   (3) Die Erteilung der Dienstbescheinigung ist elektro-
nisch zulässig, soweit das Besatzungsmitglied einge-
willigt hat.
   (4) Die Dienstbescheinigung darf keine Beurteilung
der Leistung und des Verhaltens des Besatzungsmit-
glieds und keine Angaben über die Heuer enthalten.
Der Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 der Gewer-

beordnung bleibt unberührt.

   (5) Der Reeder ist verpflichtet, die Dienstbescheini-
gungen der Besatzungsmitglieder mindestens fünf
Jahre ab dem Tag der Ausstellung in Kopie oder elek-
tronisch aufzubewahren. Die Berufsgenossenschaft
kann vom Reeder jederzeit verlangen, dass Kopien
von Dienstbescheinigungen vorgelegt oder übermittelt
werden, um die Einhaltung der sicheren Besetzung
nach den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der
Reeder ist verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 2 un-
verzüglich nachzukommen.

                 Unterabschnitt 2
           Bordanwesenheit,
    Landgang, Gefahren für das Schiff

                           § 34

               Bordanwesenheitspflicht
   Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner
dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet,

soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung
der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlas-
sen des Schiffes erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf
Landgang nach § 35 zusteht.
BGBl. 2013, Seite 881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 881
                          § 35
                       Landgang
  (1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien
Zeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-
gang.
  (2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien
Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-
gang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt.

   (3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absät-

zen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und

die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglie-

der zulassen.

  (4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine
oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit
durch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine
Verbindung zum Land zu sorgen.

   (5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außer-

halb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwen-

dige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmit-

glieder verteilt wird.

                          § 36

      Abwendung von Gefahren für das Schiff
   (1) Das Besatzungsmitglied hat jede Anordnung des
Kapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende
Gefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden,
einen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störun-
gen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich-
rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu er-
füllen. In dringenden Fällen gilt das Gleiche gegenüber
Anordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vor-
gesetzten. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
stehen insoweit den Besatzungsmitgliedern gleich.
  (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch bei
drohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen.

   (3) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem
Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff
ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, so-
lange dieser selbst an Bord bleibt.

   (4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver-
pflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten

Kräften für die Rettung von Menschen und ihren Sa-
chen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der
Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Ber-
gung Hilfe zu leisten.

                Unterabschnitt 3
                        Heuer

                          § 37

                 Anspruch auf Heuer
  (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der verein-
barten Heuer.
   (2) Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Be-
satzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für
die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten
Ort des Dienstantritts. Der Anspruch besteht auch für
Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet.

                         § 38
        Bemessung und Fälligkeit der Heuer
  (1) Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten.
Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der
Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
   (2) Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermo-
nats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.
Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des
Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf
des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erst-
mals der Höhe nach feststehen oder billigerweise fest-

gestellt werden können. Stehen Anteile an Fracht, Ge-

winn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch

nicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Ab-

schlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin ver-
dienten Anteils der Heuer verlangen.

                         § 39

                 Zahlung der Heuer

   (1) Die Heuer ist in Euro zu berechnen und auszu-

zahlen, es sei denn, dass im Heuervertrag eine andere

gesetzliche Währung vereinbart ist. Vereinbaren Reeder

und Besatzungsmitglied, dass die Heuer in einer ande-
ren gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll,

muss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zen-
tralbank veröffentlichten Kurs entsprechen und darf für
das Besatzungsmitglied nicht nachteilig sein.
   (2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder ver-
langen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmit-
glied bestimmter Teil hiervon
1. im Hafen oder auf der Reede bar an das Besat-
   zungsmitglied ausgezahlt wird oder

2. unbar an das Besatzungsmitglied oder an einen vom
   Besatzungsmitglied bestimmten Empfänger geleis-
   tet wird.
   (3) Der Reeder kann von dem Besatzungsmitglied
keine Erstattung der durch die unbare Leistung ent-
standenen Kosten verlangen.

  (4) Von der Heuer des Besatzungsmitglieds dürfen
keine Abzüge für die Erlangung oder Beibehaltung einer
Beschäftigung vorgenommen werden.

                         § 40

                     Abrechnung

   (1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fäl-
ligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unver-
züglich auszuhändigen.
   (2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrech-
nungszeitraum und vollständige Angaben über die Zu-
sammensetzung der Heuer enthalten. Hinsichtlich der
Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über
Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen sowie die vorgenommenen Abzüge
und Abschlagszahlungen, einschließlich der an Dritte
geleisteten Beträge, erforderlich. Werden Zahlungen
nicht in Euro, sondern in einer anderen gesetzlichen
Währung erbracht, hat der Reeder auch den zugrunde
gelegten Wechselkurs in der Abrechnung anzugeben.
   (3) Beanstandet das Besatzungsmitglied die Ab-
rechnung, ist der Grund der Beanstandung vom Reeder
auf der Abrechnung zu vermerken.
BGBl. 2013, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
                          § 41

               Verkauf von Waren und
          Erbringung von Dienstleistungen

   Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Wa-
ren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen,
sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung
der Kosten keine Überschüsse entstehen.

                Unterabschnitt 4
       Arbeitszeiten und Ruhezeiten

                          § 42

                   Grundsätze für
            die Gestaltung der Arbeitszeit

    (1) Vorschriften über die Seearbeitszeit sind anzu-

wenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff zum An-

tritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz

im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. Vor-

schriften über die Hafenarbeitszeit sind anzuwenden ab

dem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Hafen ordnungs-
gemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.
Treffen an einem Tag Seearbeitszeit und Hafenarbeits-
zeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen
Höchstarbeitszeit die an diesem Tag insgesamt geleis-
tete Arbeit zu berücksichtigen.

   (2) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-
blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die
Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern mög-
lich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt
werden.
   (3) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit-
vorschriften der Besatzungsmitglieder zu sorgen. Für
Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäf-
tigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildender
und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Ar-
beitszeitvorschriften zu sorgen. Für diese Besatzungs-
mitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber
oder der Ausbildende oder die ihn an Bord vertretende

Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zur
Arbeitszeit treffen. Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Ab-
satz 1 nicht anzuwenden.

   (4) Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so

weit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses

Unterabschnitts orientieren. Die Mindestruhezeiten

nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschrit-

ten werden. Dies gilt nicht, soweit eine abweichende

Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch
in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine
Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des
§ 47 Absatz 1 und 2 zulässig ist. § 50 sowie § 45 Ab-
satz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abwei-
chende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 be-
steht. Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. Wenn
der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 an-
zuwenden.

   (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeits-
zeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahr-
zeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich inner-
halb von zwölf Monaten nicht überschreiten.

                          § 43

                    Seearbeitszeit

   (1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimm-
ten Besatzungsmitglieder darf in der Regel acht Stun-
den täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem
Drei-Wachen-System eingeteilt. Besatzungsmitglieder
dürfen während der Brückenwache neben dem Wach-
dienst keine anderen Arbeiten ausführen. Im Übrigen
dürfen die Besatzungsmitglieder während der Wache
an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn-
tagen und Feiertagen neben dem Wachdienst nur mit
gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Ar-
beiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schif-
fes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung oder
zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.

   (2) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst be-
stimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Ser-

vicepersonals darf in der Regel acht Stunden werktäg-

lich nicht überschreiten und muss zwischen 6 und 18

Uhr liegen. An Sonntagen und an Feiertagen dürfen

diese Besatzungsmitglieder nur in besonderen Fällen

nach § 47 beschäftigt werden.

   (3) Die Seearbeitszeit des Servicepersonals darf in
der Regel acht Stunden täglich nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit kann um bis zu eine Stunde verlängert
werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in er-
heblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die Ar-
beitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Der Zeit-
raum darf für das Servicepersonal auf Fahrgastschiffen
auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpfle-
gepersonal außerdem auf Anordnung des Schiffsarztes
oder der Schiffsärztin überschritten werden. Das Ser-
vicepersonal darf an Sonntagen und Feiertagen nur
mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung,
Bedienung oder Krankenpflege der an Bord befindli-
chen Personen unbedingt erforderlich sind, sowie im
Verkauf und zur Betreuung oder Unterhaltung von Fahr-
gästen.

                          § 44

                   Hafenarbeitszeit

   (1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder
mit Ausnahme des Servicepersonals darf von Montag
bis Freitag in der Regel acht Stunden täglich nicht über-

schreiten. Am Samstag darf die Hafenarbeitszeit in der

Regel fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht

überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muss, abgesehen

vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6

und 18 Uhr, am Samstag zwischen 6 und 13 Uhr liegen.

   (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3
bestimmten Zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen
dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder
nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unum-
gänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt
werden. An Sonntagen und Feiertagen darf die Be-
schäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebba-
ren Arbeiten in der Regel fünf Stunden nicht überschrei-
ten.

  (3) Die Hafenarbeitszeit des Servicepersonals muss
zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Im Übrigen ist § 43 Ab-
satz 3 entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883
                          § 45
            Ruhepausen und Ruhezeiten

  (1) Den Besatzungsmitgliedern sind Ruhepausen
und Ruhezeiten zu gewähren, die von ausreichender
Dauer sein müssen, um die Sicherheit und Gesundheit
der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten.
  (2) Sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit
von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird,

muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden

durch eine Ruhepause unterbrochen werden. Die Ruhe-
pause muss mindestens betragen:

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs

   bis zu neun Stunden,

2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
   Stunden.
Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
   (3) Die Ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt
werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs
Stunden, der andere eine Mindestdauer von einer
Stunde haben muss. Der Zeitraum zwischen zwei auf-
einanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht
überschreiten. Für das Servicepersonal muss in den
Fällen des § 43 Absatz 3 Satz 4 auch in Verbindung
mit § 44 Absatz 3 einer der Zeiträume für die Ruhezeit
nach Satz 1 mindestens acht Stunden betragen.
   (4) Hat das Besatzungsmitglied während seiner
planmäßigen Ruhezeit in Bereitschaft zu sein und wird
die Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört, ist dem
Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als
Ausgleich zu gewähren. Die Ausgleichsruhezeit muss
mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechungen
entsprechen. Eine ununterbrochene Ruhezeit von
sechs Stunden muss gewährleistet sein.

                          § 46
              Abweichende Arbeitszeit-
        regelungen für Zwei-Wachen-Schiffe,
         Bergungsfahrzeuge und Schlepper
   (1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu
2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und
entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher
Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und
7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritan-

niens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spa-

niens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für

Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese

Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als
zehn Stunden dauert, die Arbeitszeit des zum Wach-
dienst bestimmten Deck- und Maschinenpersonals auf
See abweichend von § 43 Absatz 1 auf bis zu zwölf
Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wa-

chen-System eingeteilt werden. Satz 1 ist auch auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2 500 anzuwen-
den, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden
Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. Wird
die Arbeitszeit entsprechend verlängert, haben die Be-
satzungsmitglieder Anspruch auf einen angemessenen
Zuschlag zur Grundheuer.
  (2) Auf Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-
schleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu
61° nördlicher Breite ist Absatz 1 Satz 1 für die Arbeits-

zeit der Wache gehenden Besatzungsmitglieder anzu-
wenden. Wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte
eingesetzt ist, kann die Arbeitszeit abweichend von
§ 43 vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festge-
setzt werden.

                          § 47

               Arbeitszeitverlängerung

           in besonderen Ausnahmefällen

   (1) Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmit-
glieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die un-

mittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an

Bord bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung
oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe
oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den
Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer
Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmit-
glieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden er-
bringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
   (2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsboots-
übungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
ten und durch internationale Vereinbarungen vorge-
schriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen,
die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß be-
schränkt und keine Übermüdung verursacht.
   (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die
§§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach
Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist,
hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besat-
zungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhe-
zeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen
hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichs-
ruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit-
unterbrechung entsprechen.
   (4) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2
kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine
Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten
täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-
dienst im Hafen. In diesen Fällen sind die Regelungen
der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und
die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.

                          § 48
    Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

  (1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-

gen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und

Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten wer-

den:

1. die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
   a) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
      und

   b) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

   und
2. die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

   a) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
      und
   b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
  (2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge
mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der
BGBl. 2013, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 884
Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine
kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn
zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen
des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden
Reviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das
Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder
verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle
Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige
Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet ha-
ben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe
der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden er-
halten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Ur-
laub gewährt werden.

                          § 49
              Abweichende Arbeitszeit-
            regelungen durch Tarifvertrag
   (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-
einbarung kann vereinbart werden,

1. die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Ab-
   satz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der
   in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeits-
   zeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von
   den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und

   die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu

   können,

2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindest-
   ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
   in drei Abschnitte aufzuteilen, von denen einer eine
   Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden
   übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde
   haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für
   höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem
   Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen
   werden,

3. abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur
   See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Re-
   gelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit
   und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung,
   dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in
   jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abwei-
   chungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens
   für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen

   werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträu-

   men, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine

   Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang

   ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende
   Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den
   die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von
   mindestens gleicher Dauer folgt,

4. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
   abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie
   über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Re-
   gelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1
   Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des
   Fangs und seiner Verarbeitung an Bord,

5. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
   sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch
   abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der
   Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs
   für Sonntags- und Feiertagsarbeit.

   (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung
oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmer-
vertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinba-
rung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmit-
gliedern übernommen werden, wenn die Anwendung
des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist.
   (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
gen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für
die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen wer-
den, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2
bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Ein-
zelfall durch die Berufsgenossenschaft bewilligt wer-
den.
   (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstim-
mung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmit-
glieder stehen und aus technischen oder arbeitsorgani-
satorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so
weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu
folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubs-
zeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für
die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.

   (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge,

die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-

zes abgeschlossen werden.

                          § 50
                Übersicht über die
     Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise

  (1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Ar-
beitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes ent-
halten muss:
1. den See- und Hafendienstplan für alle an Bord be-
   schäftigten Besatzungsmitglieder,

2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten
   nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen
   nach § 49.
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht
über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugängli-
chen Ort an Bord ausgehängt wird.

   (2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu

führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmit-

glied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu er-

sehen sind.

   (3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-
nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän
verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder ei-
nen anderen Vorgesetzten beauftragen.

  (4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem
Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen An-
gaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation
sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.

                          § 51

             Vergütung für Mehr- und
 Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
  (1) Werden Besatzungsmitglieder über die in den
§§ 43, 44 und 53 Absatz 2 bestimmten Grenzen der
BGBl. 2013, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt,
so ist ihnen, abgesehen von den Fällen des § 47 Ab-
satz 1 und 2, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe
von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer
sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die
Höhe des Zuschlages nicht durch Tarifvertrag festge-
legt, so beträgt er für die ersten 60 Mehrarbeitsstunden
des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im
Hafen je ein Viertel, für die folgenden 30 je die Hälfte
eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede
weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der
Grundheuer. Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen
des § 46 die dort bestimmte Grenze der täglichen Ar-
beitszeit.

  (2) Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen
des § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um gewerbs-
mäßige Bergung handelt, ist diese angemessen zu ver-
güten.
  (3) Den Besatzungsmitgliedern ist, abgesehen vom
Wachdienst,

1. bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, auf See mit Aus-
   nahme der Arbeiten nach § 43 Absatz 3 Satz 5,

2. bei Arbeiten, die an Werktagen im Falle des § 43 Ab-
   satz 1 Satz 4 zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen
   außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
   Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens ei-
nem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu
zahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Num-
mern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen.
Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des
Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifver-
trag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der
Maßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten

nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihun-

dertstels der Grundheuer erhöht.

                         § 52

         Sonntags- und Feiertagsausgleich
   (1) Jedem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonntag
und für jeden Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder
an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im
Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeits-
freien Werktag zu geben. Einem Besatzungsmitglied
des Servicepersonals sind im Monat mindestens zwei
freie Tage zu gewähren.

   (2) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewäh-

ren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich,

so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen ge-

geben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte

arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden

oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende
betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten.

  (3) Freie Tage sind in einem Hafen zu gewähren, in
dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen
des Besatzungsmitglieds können freie Tage auch auf
See gewährt werden.

   (4) Auf arbeitsfreie Tage finden die Vorschriften des
§ 58 Absatz 1 Satz 1 und des § 61 Absatz 1 und 2 ent-
sprechende Anwendung.

                         § 53
             Arbeitszeitregelungen für
         jugendliche Besatzungsmitglieder

  (1) Für jugendliche Besatzungsmitglieder sind die
§§ 42, 48, 50 und 51 sowie die folgenden Absätze an-
zuwenden. Die §§ 43 und 44 sind mit der Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  (2) Im Hafen dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
der an höchstens fünf Tagen in der Woche bis zu acht
Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich ar-
beiten. Die freien Tage sollen möglichst der Samstag
und der Sonntag sein.

  (3) Auf See dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder
an höchstens sechs Tagen in der Woche bis zu acht
Stunden täglich und bis zu 48 Stunden wöchentlich ar-
beiten.
   (4) Im Wachdienst auf See dürfen jugendliche Besat-
zungsmitglieder an jedem Tag bis zu acht Stunden täg-
lich und in der Woche ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn jugendliche Besatzungsmit-
glieder während der Wache neben dem Wachdienst nur
mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit
Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des
Schiffes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung
oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. Der
Arbeitsbeginn kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn an-
dernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Besat-
zungsmitglieder nach festgelegten Programmen und
Zeitplänen beeinträchtigt würde.
  (5) Den jugendlichen Besatzungsmitgliedern müssen
im Voraus feststehende Ruhepausen von angemesse-
ner Dauer gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine
Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die
Ruhepausen müssen insgesamt mindestens betragen:

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als vier-

   einhalb bis zu sechs Stunden,

2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
   Stunden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher
Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden
hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
der nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme
aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.
   (6) In der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ist die Arbeit
von jugendlichen Besatzungsmitgliedern vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 4 verboten. Außerdem dürfen
jugendliche Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen
bei Aufführungen zur Unterhaltung der Fahrgäste bis

23 Uhr gestaltend mitwirken, wenn im Anschluss daran

eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun

Stunden gewährleistet ist. Die Berufsgenossenschaft

kann Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulas-

sen, wenn

1. die wirksame Ausbildung der betreffenden jugendli-
   chen Besatzungsmitglieder nach festgelegten Pro-
   grammen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder

2. die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkann-
   ten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht,
   dass die von der Ausnahme erfassten jugendlichen
   Besatzungsmitglieder Aufgaben in der Nacht ver-
   richten und nach Beratung mit Verbänden der Ree-
   der und der Seeleute feststeht, dass die Arbeit sich
BGBl. 2013, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
   nicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohl-
   befinden der jugendlichen Besatzungsmitglieder
   auswirkt.
   (7) Mehrarbeit ist für jugendliche Besatzungsmitglie-
der nur in den Fällen des § 47 Absatz 1 und 2 zulässig,
jedoch nur, soweit für die jeweilige Arbeit kein erwach-
senes Besatzungsmitglied herangezogen werden kann.
Die Regelungen des Absatzes 5 zu Ruhepausen und
des Absatzes 6 zur Nachtruhe sind in diesem Fall nicht
anzuwenden. Solche Ausnahmesituationen sind unter
Angabe der Gründe schriftlich aufzuzeichnen und vom
Kapitän zu unterzeichnen. Die Mehrarbeit ist durch ent-
sprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der
folgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Ar-
beitszeitausgleich wegen Beendigung des Vertragsver-
hältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar-
beit zu vergüten, wobei der Zuschlag für jugendliche
Besatzungsmitglieder abweichend von § 51 Absatz 1
für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines
Zweihundertstels der Grundheuer beträgt.
   (8) Arbeiten jugendliche Besatzungsmitglieder an
mehr als fünf Tagen, so ist ihnen für die Arbeit am
sechsten und siebten Tag in der Woche je ein anderer
freier Tag zu gewähren. Die Regelungen des § 52 zum
Sonntags- und Feiertagsausgleich sind anzuwenden.
Sofern ein freier Tag nach Satz 1 als Ausgleich für eine
Beschäftigung an einem Werktag zu gewähren ist, ist
§ 52 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die fi-
nanzielle Abgeltung freier Tage ist nicht zulässig.

                          § 54
             Abweichende Arbeitszeit-
            regelungen für jugendliche
      Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
   (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-

einbarung kann für jugendliche Besatzungsmitglieder
vereinbart werden,
1. abweichend von § 53 Absatz 2 die Arbeitszeit bis zu

   neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und
   bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu ver-
   teilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durch-
   schnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in
   einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten;
2. abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 jugendliche
   Besatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen
   zu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden;
3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die
   Gesamtdauer der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten
   zu kürzen;
4. abweichend von § 53 Absatz 6 jugendliche Besat-
   zungsmitglieder einmal in der Woche in der Zeit
   von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im An-
   schluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von
   mindestens neun Stunden gewährleistet ist; die Ru-
   hezeit kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn
   andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher
   Besatzungsmitglieder nach festgelegten Program-
   men und Zeitplänen beeinträchtigt würde;
5. auf Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Bergungsfahr-
   zeugen und See- und Bergungsschleppern abwei-
   chende Regelungen von § 53 Absatz 2 bis 8 hin-
   sichtlich der Arbeitszeit sowie für jugendliche Besat-

  zungsmitglieder von Fahrgastschiffen und Fährschif-
  fen abweichende Regelungen auch hinsichtlich der
  Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags- und
  Feiertagsarbeit sowie sonstige Mehrarbeit; dies ist
  auch für jugendliche Besatzungsmitglieder von Fi-
  schereifahrzeugen sinngemäß anzuwenden; hin-
  sichtlich der Arbeitszeit jedoch nur während des
  Fangs und seiner Verarbeitung an Bord.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nach-
stehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abwei-
chung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeit-
raum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und
5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müs-
sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grund-
sätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und
aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-
schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen,
können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten
oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
satzungsmitglieder Rechnung tragen.
   (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bord-
vereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernom-
men werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarif-
vertrages vereinbart ist.
    (3) Für Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen,
Fährschiffen oder von Fischereifahrzeugen, für die Ta-
rifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden,
können Ausnahmen mit einer in Absatz 1 Nummer 5
vorgesehenen Regelung allgemein oder im Einzelfall
durch die Berufsgenossenschaft bewilligt werden.

   (4) Absatz 1 ist nicht für Tarifverträge anzuwenden,
die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-
zes abgeschlossen werden.

                         § 55
                Rechtsverordnungen
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die näheren Anforderungen zum Führen der Über-
   sicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeits-
   zeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestim-
   men,
2. weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über
   die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachwei-
   sen nach § 50 zu erlassen,
3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelun-
   gen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und
   zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,
   von denen aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,
   zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
   künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See
   durchgeführt werden (Offshore-Tätigkeiten), zuzu-
   lassen und die zum Schutz der Besatzungsmit-
   glieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.
BGBl. 2013, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die See-

fischerei betroffen ist.

                Unterabschnitt 5
                       Urlaub

                         § 56
                  Urlaubsanspruch
  (1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäfti-

gungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den
Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten wer-
den.

   (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.

                         § 57
                    Urlaubsdauer

   (1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für
jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
  (2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder
beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens

1. 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-

   tigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

2. 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-
   tigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
  (3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
1. gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens
   gelten,
2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
   oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutter-
   schaft,
3. Landgang nach § 35 und
4. Ausgleichsfreizeiten nach § 52.

                         § 58

               Festlegung des Urlaubs

   (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind
die Urlaubswünsche des Besatzungsmitglieds zu be-
rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer vom Reeder beschäftigter Besatzungsmitglie-
der, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist möglichst
nach sechsmonatigem ununterbrochenem Dienst an
Bord, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungs-
jahres zu gewähren. Ist nicht der Reeder, sondern eine
andere Person Arbeitgeber oder Ausbilder des Besat-
zungsmitglieds und kommt die andere Person ihrer ver-
traglichen Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist der
Reeder verpflichtet, im Namen und mit Wirkung für die
andere Person den Urlaub zu gewähren.

   (2) Jugendlichen Besatzungsmitgliedern haben Ree-
der und Kapitän den Urlaub spätestens nach sechsmo-
natigem ununterbrochenem Dienst an Bord zu gewäh-
ren.
  (3) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,
es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der

Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

   (4) Der Urlaub beginnt frühestens mit dem Tag, der

dem Tag der Ankunft des Besatzungsmitglieds am Ur-
laubsort nachfolgt. Ist der Ort der Wiederaufnahme des
Dienstes an Bord oder ein anderer vom Reeder zur Wie-
deraufnahme des Dienstes bestimmter Ort nicht der Ur-
laubsort, hat das Besatzungsmitglied an dem Tag, der
auf das Ende des Urlaubs folgt, die Reise zu diesem Ort
anzutreten.

                         § 59

                      Urlaubsort
  Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds

1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen
   worden ist,
3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

                         § 60
                     Reisekosten

  Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort

und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des

Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder
bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reise-
kosten gilt § 31 entsprechend.

                         § 61
                    Urlaubsentgelt
   (1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied
die Heuer im Sinne des § 37 fortzuzahlen. Für Sachbe-
züge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu ge-
währen.
   (2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Ur-
laub fallenden Feiertag im Sinne des § 57 Absatz 3 Num-
mer 1 ist ein Dreißigstel der Heuer zu zahlen. Heuertei-
le, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem

Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes-
sungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des
Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.

                         § 62

         Erkrankung während des Urlaubs
   (1) Wird ein Besatzungsmitglied während des Ur-
laubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krank-
heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit
die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen
wird. Ist anzunehmen, dass die Erkrankung über den
Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das
Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder un-
verzüglich mitzuteilen.

   (2) Das Besatzungsmitglied hat seine Arbeitsleistung
nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, soweit
die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit dem Reeder zur Verfügung zu stel-
len. Der Reeder bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab
der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wün-
sche des Besatzungsmitglieds zu berücksichtigen.
BGBl. 2013, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
                        § 63
                   Urlaub bei
        Beendigung des Heuerverhältnisses
   (1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmit-
glieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahres, so hat
das Besatzungsmitglied für jeden angefangenen Be-
schäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jah-
resurlaubs.

   (2) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des
Heuerverhältnisses mehr als den ihm zustehenden Ur-
laub erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsent-
gelt nicht zurückgefordert werden.

                        § 64
                Verlängerung des
       Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung

  (1) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des
Heuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden
Urlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis
um die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei
denn, dass

1. eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge

   des Eingehens eines neuen Rechtsverhältnisses

   nicht möglich ist oder

2. das Besatzungsmitglied aus von seinem Willen un-

   abhängigen Gründen nicht in der Lage ist, den Ur-
   laub während des Zeitraums der Verlängerung zu
   nehmen.
Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuer-
verhältnisses zu gewähren.
  (2) Besteht nach Beendigung des Heuerverhältnis-
ses ein Arbeitsverhältnis zum Reeder, hat der Reeder
den dem Besatzungsmitglied noch aus dem Heuerver-
hältnis zustehenden Urlaub in diesem Arbeitsverhältnis
zu gewähren.

   (3) Der Reeder hat den Urlaub abzugelten, soweit
dieser wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht

gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vo-

raussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.

               Unterabschnitt 6
           Kündigung und
  Beendigung des Heuerverhältnisses

                        § 65
                  Kündigungsrecht

  (1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und
durch das Besatzungsmitglied gekündigt werden.

  (2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

   (3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Ka-
pitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder
ausgesprochen werden.
   (4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten
die allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.

                          § 66
                  Kündigungsfristen
   (1) Das Heuerverhältnis kann während der ersten
drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt
werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate,
so kann die Kündigung während der ersten sechs Mo-
nate noch in den auf die Beendigung der Reise folgen-
den drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum
15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats. Die
Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende
eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden
hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Kapitän; für
ihn gelten von Beginn des Heuerverhältnisses an die
Fristen nach Satz 3.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Heuerver-
hältnis des Besatzungsmitglieds auf einem Fischerei-
fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1 300
mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden. Dies
gilt nicht für den Kapitän.
    (3) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die

Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Be-

trieb oder Unternehmen

1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende

   eines Kalendermonats,

2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende
   eines Kalendermonats,
3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
   eines Kalendermonats,
4. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende
   eines Kalendermonats,
5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende
   eines Kalendermonats.

  (4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden.

    (5) Soweit nichts anderes vereinbart wird, setzt sich

das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungs-

frist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in
dem die Heimschaffung des Besatzungsmitglieds und
seine Ablösung durch eine Ersatzperson sicher und mit
allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.

                          § 67
                 Außerordentliche
            Kündigung durch den Reeder

  (1) Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichti-
gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Be-
satzungsmitglied

1. für den übernommenen Dienst aus Gründen, die
   schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses
   bestanden, ungeeignet ist, es sei denn, dass dem
   Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt
   waren oder den Umständen nach bekannt sein
   mussten,
2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die
   es andere gefährdet, oder nicht angibt, dass es Dau-
BGBl. 2013, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
   erausscheider von Erregern des Typhus oder des
   Paratyphus ist,
3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich
   oder in besonders grober Weise verletzt,

4. eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an
   Bord unzumutbar macht,
5. durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfä-
   hig wird.
   (2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche
Kündigung und deren Grund unverzüglich in das See-
tagebuch einzutragen und dem Besatzungsmitglied
eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung
auszuhändigen.
  (3) Wird die außerordentliche Kündigung auf See
ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied
nach einer außerordentlichen Kündigung an Bord, so
hat es den Verpflegungssatz zu entrichten, der dem Ab-
geltungsbetrag für nicht gewährte Verpflegung während
des Urlaubs (§ 61 Absatz 1 Satz 2) entspricht.

                          § 68
            Außerordentliche Kündigung
           durch das Besatzungsmitglied

   (1) Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhält-
nis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn
 1. sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber
    einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht,

 2. der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre ver-

    letzt, es misshandelt oder seine Misshandlung

    durch andere Personen duldet,

 3. das Schiff die Flagge wechselt,

 4. der Vorschrift des § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu-
    wider Urlaub nicht gewährt wird,

 5. das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll
    oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht
    unverzüglich verlässt und sich daraus schwere ge-
    sundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied
    ergeben können,

 6. das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es be-
    sonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinander-
    setzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein
    solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,

 7. das Schiff nicht seetüchtig ist,
 8. die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesund-
    heitsschädlich sind,
 9. die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Ver-
    pflegungsvorräte oder das Trinkwasser ungenü-
    gend oder verdorben sind oder
10. das Schiff unzureichend besetzt ist.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besat-
zungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch
nur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist
auf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündi-
gungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn
dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündi-
gung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren
oder den Umständen nach bekannt sein mussten.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Besat-
zungsmitglied ab dem Zeitpunkt der Kündigung An-
spruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Scha-
densersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.

                         § 69
          Außerordentliche Kündigung
         durch das Besatzungsmitglied
     wegen dringender Familienangelegenheit
   Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen
einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen ei-
nes anderen dringenden persönlichen Grundes erfor-
derlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind
insbesondere
1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,

2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes,
   eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3. schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehe-
   manns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Le-
   benspartners.

                         § 70

       Entschädigung bei Arbeitslosigkeit
     wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
   Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen
Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besat-
zungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses
hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zah-

lung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf

den Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied

anrechnen lassen, was es

1. an Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu be-
   anspruchen hat oder

2. durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdie-
   nen böswillig unterlassen hat.

                         § 71

        Beendigung des Heuerverhältnisses
 bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung

   (1) Ist der Verbleib eines Schiffes und seiner Besat-
zung nicht feststellbar und ist den Umständen nach an-
zunehmen, dass das Schiff verlorengegangen ist, so
gilt das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds als
beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten
Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.
   (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besat-
zungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besat-
zungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaf-
fung und Fortzahlung der Heuer anzuwenden.

                         § 72

                    Zurücklassung
   (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 101 darf das
Besatzungsmitglied ohne Einwilligung der Berufsge-
nossenschaft nicht an einem Ort im Ausland zurückge-
lassen werden. Eine Zurücklassung liegt vor, wenn das
Besatzungsmitglied auf Veranlassung des Kapitäns das
Schiff verlassen muss.
BGBl. 2013, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
   (2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürf-
tigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann
die Berufsgenossenschaft ihre Einwilligung von der
Leistung eines Betrages abhängig machen, der den
Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zu-
rücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.
  (3) Die Zurücklassung eines jugendlichen Besat-
zungsmitglieds bedarf auch der Einwilligung seines ge-
setzlichen Vertreters.

                Unterabschnitt 7
                 Heimschaffung

                         § 73

            Anspruch auf Heimschaffung

  Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heim-

schaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestim-

mungsort
1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maß-
   gabe des § 105,

2. wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer or-
   dentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus
   § 66 ergebenden Kündigungsfrist,
3. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsver-
   traglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräu-

   ßerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im

   Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund

   nicht mehr erfüllt,
4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem be-
   sondere Gefahren durch bewaffnete Auseinander-
   setzungen drohen und in das sich das Besatzungs-
   mitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein
   solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt.

                         § 74
               Heimschaffung eines
         jugendlichen Besatzungsmitglieds
   Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während
seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindes-
tens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich wäh-
rend dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See
ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heim-
schaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung
sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln
möglich ist.

                         § 75
        Bestimmungsort der Heimschaffung
  Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des
Besatzungsmitglieds ist

1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen
   worden ist,
3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

                         § 76

   Durchführung und Kosten der Heimschaffung
   (1) Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durch-
führung der Heimschaffung zu treffen. Er stellt sicher,

dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige
für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere er-
hält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt
grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Ver-
lassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestim-
mungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf
Fortzahlung der Heuer.
  (2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst

1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
2. die Unterkunft und Verpflegung,

3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönli-
   chem Gepäck an den Bestimmungsort der Heim-

   schaffung und

4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmit-

   glied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen

   zu können.

Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heim-
schaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaf-
fung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Be-
satzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der
Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinba-
rung ist unwirksam.

  (3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die

Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub

angerechnet werden.

  (4) Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn
es am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der Anspruch
auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von
drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Be-
satzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend ma-
chen konnte, geltend gemacht worden ist.
  (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Be-
satzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heim-
schaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 3 gelten nicht.
   (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für
die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmit-
glied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaf-
fung erforderlichen Geldbetrages.

  (7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die
Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.
   (8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an
Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder
für Fälle der Heimschaffung eine Zahlungsübernahme-
erklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft
oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder
eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.

                         § 77
          Behördliche Durchführungs-
        maßnahmen bei der Heimschaffung

   Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76
nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung
zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. Sie sind
vom Reeder zu erstatten.
BGBl. 2013, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
                          § 78

                Verfügbarkeit von
      Rechtsvorschriften über Heimschaffung

  Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besat-
zungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren
Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für
das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfü-
gung steht.

                Unterabschnitt 8

             V e r f a h r e n b e i To d
        von Besatzungsmitgliedern

                          § 79

            Tod des Besatzungsmitglieds
   (1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen,
wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während
der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der
Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in
dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenom-
men werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise in-
nerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Ha-
fen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leich-
nams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so
ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Be-

stattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdi-

gen Form vorzunehmen.

   (2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung,
wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.

                          § 80

              Sorge für Sachen und
        Heuerguthaben eines verstorbenen
       oder vermissten Besatzungsmitglieds

  (1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen
oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter
des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat si-

cherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Er-
ben des verstorbenen oder die Angehörigen des ver-
missten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.
   (2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver-
storbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds
an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten
Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.

                     Abschnitt 4

             Berufsausbildung an Bord
                          § 81

                 Vertrag über die

     Berufsausbildung für einen Beruf an Bord

   Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besat-
zungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchfüh-
ren, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, des-
sen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt.
Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufs-
ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des
§ 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über
Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsver-

trages und die Verbundausbildung sind entsprechend
anzuwenden.

                         § 82
               Form und Inhalt des
   Vertrages über die Berufsausbildung an Bord

   (1) Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen
Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Der Reeder hat den Auszu-
bildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig

vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Ver-
tragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsver-
einbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändi-
gen. Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Be-
ginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem
Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen
Vertretern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichnenden
müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages
über die Berufsausbildung an Bord erhalten.
   (2) Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufs-
bildungsgesetz zunächst an Land und soll der prakti-
sche Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag
nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen
Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbil-
dungsgesetzes bleibt unberührt.

   (3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord

sind mindestens aufzunehmen:

 1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
    eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger
    Name und Anschrift sowie Name und Anschrift
    des Reeders,
 2. der Vorname und Familienname, das Geburtsda-

    tum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubil-
    denden,
 3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,

 4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie
    das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die
    Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

 5. die Dauer der Berufsausbildung,

 6. die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
    dungsstätte,
 7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungs-
    zeit und der Ruhezeiten,
 8. die Dauer der Probezeit,
 9. die Fälligkeit und Höhe der Vergütung,
10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

11. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsaus-
    bildungsvertrag gekündigt werden kann,
12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
    gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufs-

    ausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,

13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
    der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbil-
    dender oder der andere Ausbildende dem Auszubil-
    denden zu gewähren hat,

14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,
15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die
    Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden
    ist.
BGBl. 2013, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an
Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
  (4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
gen sind
1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischerei-
   kennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Na-
   men und die Fischereikennzeichen der Fischereifahr-
   zeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied
   Dienst leisten soll,
2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die
   unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses angegeben werden können,
3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die
   Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn
   eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
   (5) Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als ei-
nen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer
Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich auf-
zunehmen:
1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter
   ausländischer Flagge,
2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,

3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung

   auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbun-
   den sind,

4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubilden-

   den.

Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung
eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbil-
dungsstätte bleiben unberührt.
   (6) Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9
bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden
durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsverein-
barungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher
Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis
an Bord gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-
liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
werden.
   (7) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-
gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1
gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-
ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsver-
hältnis gelten.
   (8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbil-
dungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die
Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
während der Berufsausbildung, die Freistellung für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis
sind entsprechend anwendbar.

                          § 83
                Vertrag über die
      Berufsausbildung auf Fahrzeugen der
kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
   Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der
kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten
anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes
die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Ab-
schnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsaus-

bildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Ab-
schnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus
dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem
Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
                         § 84

                Vergütungsanspruch
   Reeder haben Auszubildenden eine angemessene
Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie
mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.

                         § 85
     Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
   (1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermona-
ten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage
wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
  (2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalen-
dermonats oder bei Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des
Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Ver-
gütung ist entsprechend anzuwenden.

                         § 86

                      Probezeit

  Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf

höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Ab-

satz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend
von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

                         § 87
                     Beendigung

  (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende
vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,
so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekannt-
gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
   (2) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält-
nis auf ihr Verlangen bis zu der durch den Prüfungsaus-
schuss festgelegten Wiederholungsprüfung, längstens
um ein Jahr.

                         § 88
                     Kündigung
   (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-
dungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer
Woche gekündigt werden. Wird die Kündigung während
der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, setzt sich das
Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis
zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem
eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein
zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ist der Aus-
zubildende mit der Fortsetzung als Heuerverhältnis
nicht einverstanden, so hat er während der Bordanwe-
senheit den sich aus § 67 Absatz 3 ergebenden Verpfle-
gungssatz zu entrichten.
  (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-
verhältnis nur gekündigt werden
BGBl. 2013, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
1. aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 67 Ab-
   satz 1 oder des § 68 Absatz 1 ohne Einhaltung einer
   Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von
   vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-
   ben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-
   den lassen wollen.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des
Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Aus-
zubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden

nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbil-
dungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist
bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in
dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit all-
gemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.
   (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
  (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind.

                         § 89

    Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
  (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Reeder oder Aus-
zubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die
andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten
hat. Dies gilt nicht im Falle des § 88 Absatz 2 Num-
mer 2.
  (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das
Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend
machen konnte, nach Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses geltend gemacht wird.
  (3) Auf die in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Perso-
nen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

                         § 90

                Berufsausbildung auf
        Schiffen des Bundes und der Länder
  Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlas-
senen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu-
wenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen
durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die
Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt einge-
setzt sind.

                         § 91

                  Zuständige Stelle
  Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die
zuständige Stelle.

                         § 92

                Rechtsverordnungen
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zu-
ständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer
Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzu-
erkennen und Bestimmungen zu erlassen über
1. die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbil-
   dungsberufes,
2. die Zusammensetzung und die Aufgaben der zu-
   ständigen Stelle,

3. die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei

   Jahre betragen soll,

4. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
   keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-
   bildung sind (Ausbildungsberufsbild),
5. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-
   rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,
   Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-
   plan),
6. die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-
   bildungszeit,
7. die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstät-
   te, die persönliche und fachliche Eignung der Aus-
   bilderinnen oder Ausbilder,

8. das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf
   den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und
   die Prüfungsordnung.

                      Abschnitt 5

      Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
      Verpflegung einschließlich Bedienung

                Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

                          § 93
              Anspruch auf Unterkunft

  (1) Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und

menschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen ein-
schließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstü-
cke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf
dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen
des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen,
kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungs-
mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
  (2) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die
ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungs-
gegenstände pfleglich zu behandeln.

   (3) Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter
Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeitein-
richtungen mindestens einmal monatlich zu besichti-
gen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und
Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und
sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei
Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Be-
sichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen
Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Be-
sichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für
Kontrollen bereitzuhalten.
BGBl. 2013, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
  (4) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft
auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es An-
spruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft
oder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages.

                         § 94
      Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
   Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf
ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zu-
gang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-
Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit
solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Ree-
der hat sicherzustellen, dass

1. die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unver-
   züglich zugestellt wird und

2. das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen
   hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem
   Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.

                         § 95
           Besuche, mitreisende Partner
  Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche
oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenab-
wehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besat-
zungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,

1. bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ih-
   ren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu
   empfangen,

2. sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten be-
   gleiten zu lassen.
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend
gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder
hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer sol-
chen Versicherung zu unterstützen.

                         § 96
                Rechtsverordnungen

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Auf-
   enthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtun-
   gen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen
   an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen
   Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren
   Einsatzbereitschaft zu bestimmen,

2. die näheren Anforderungen an die medizinischen
   Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Ein-
   satzbereitschaft zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens

1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-
   rei betroffen ist,

2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des
   Satzes 1 Nummer 1.

                  Unterabschnitt 2

Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g

                              § 97

     Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung

   (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, ange-
messene und ausreichende Speisen und Getränke (Ver-
pflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Ver-
pflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Ab-
wechslung eine geeignete und ausgewogene Ernäh-
rung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besat-
zungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten
und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der
Reise angemessen zu berücksichtigen.

  (2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und
   ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen
   Vorschriften,

2. die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtli-
   chen Vorschriften

entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen-
und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen
wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das
Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebens-
mitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an
Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des
§ 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätig-
keitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die
Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren.
Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Ab-
schrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen
Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

                              § 98

                       Überprüfungen

  Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat
dafür zu sorgen, dass Überprüfungen

1. der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,

2. aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der
   Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen,
   und

3. der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die
   Zubereitung und das Servieren von Speisen

mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich
unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der
Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.
BGBl. 2013, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
                      Abschnitt 6
        Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung

                Unterabschnitt 1

        Anspruch auf medizinische

      Betreuung an Bord und an Land

                          § 99

       Anspruch auf medizinische Betreuung
   (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Ver-
letzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unver-
zügliche und angemessene medizinische Betreuung,
wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land
zur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis
die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd ein-
gestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts an-
deres bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländi-
schen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entspre-
chend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen,
die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
und deren Verschlechterung notwendig sind und die
Programme zur Gesundheitsförderung und Gesund-
heitserziehung umfassen.

   (2) Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-
glied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an sei-

ner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen

Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwanger-

schaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfäng-

nis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere

Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich min-
destens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-
ten Beratungsstelle hat beraten lassen.

   (3) Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach
Absatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung,
einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, so-
wie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder
verletzten Besatzungsmitglieds. Zur medizinischen Be-
treuung gehören auch die Versorgung mit den notwen-
digen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizini-
schen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Be-
handlung und zu medizinischen Informationen und
Fachauskünften.

  (4) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den
Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder
Zahnarzt aufzusuchen.
  (5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden
   ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen ei-
   ner bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor-
   handenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,

2. das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Ge-
   brechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätz-
   lich verschwiegen hat oder
3. das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Ver-
   letzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene
   Straftat zugezogen hat.

                         § 100
             Besonderheiten bei der
        medizinischen Betreuung im Inland
   (1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so
hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der privaten substitutiven Krankenversicherung versi-

chertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt,

die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf
Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.

  (2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung oder der privaten substitutiven Kran-
kenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die
Krankenversicherung verweisen, wenn
1. eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom
   Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,

2. die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungs-
   mitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet
   oder unzumutbar macht oder
3. der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.

                         § 101
             Besonderheiten bei der
       medizinischen Betreuung im Ausland

   (1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Aus-
land wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müs-
sen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heil-
behandlung und Verpflegung in einem zumutbaren
Krankenhaus verlangen.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem

Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger per-

sönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu

zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen

ist.

                         § 102
            Ruhen des Anspruchs auf
 medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders

   Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtig-
ten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Kran-
kenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der An-
spruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des
Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.

                         § 103
             Ende der medizinischen
        Betreuung auf Kosten des Reeders

   (1) Die medizinische Betreuung auf Kosten des Ree-
ders endet, sobald ein Besatzungsmitglied, das in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten
substitutiven Krankenversicherung versichert ist, an ei-
nem inländischen Ort das Schiff verlässt. Die medizini-
sche Betreuung ist jedoch, wenn mit der Unterbre-
chung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zu-
ständige Krankenversicherung oder die zuständige Un-
fallversicherung mit Leistungen beginnt.

   (2) Ist ein Besatzungsmitglied im Ausland zurückge-
lassen worden, so endet die medizinische Betreuung
auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmit-
glied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder der privaten substitutiven Krankenversicherung
versichert ist, nach Deutschland heimgeschafft oder
zurückgekehrt ist. Die medizinische Betreuung auf Kos-
BGBl. 2013, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
ten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem
es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines
Arbeitsunfalls endet die medizinische Betreuung, so-
bald die zuständige Unfallversicherung mit ihren Leis-
tungen beginnt.

                Unterabschnitt 2

        Heuerfortzahlung und

 sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

                         § 104

      Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall

   (1) Ein infolge Krankheit oder Verletzung arbeitsunfä-
higes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Fortzah-
lung der Heuer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit min-
destens bis zu dem Tage, an dem es das Schiff ver-
lässt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Entgelt-
fortzahlungsgesetzes. Solange das Besatzungsmitglied
sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland
aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren vo-
raussichtlicher Dauer verpflichtet ist.

   (2) Der Reeder hat einem arbeitsunfähig erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen An-
spruch auf Fortzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr
hat, bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Kran-
kenhaus einen Betrag in Höhe des Krankengeldes zu
zahlen, das dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften

Buch Sozialgesetzbuch zustehen würde, wenn es in

der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und

im Inland erkrankt wäre. Der Anspruch nach Satz 1 be-

steht nicht für ein Besatzungsmitglied, das das Schiff

verlassen hat und im Inland einen Anspruch auf Kran-
kengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung
hat.

                         § 105

          Heimschaffung im Krankheitsfall
   (1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit
oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann
mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arz-
tes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist
das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung
zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne
ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsge-
nossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht
dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft
angehört, ersetzt werden.

  (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der
Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an
Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch
auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. So-
weit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch
auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während
der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein ange-
messenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger per-
sönlicher Bedürfnisse.

                         § 106
               Sorge für Sachen und
         Heuerguthaben eines erkrankten
        oder verletzten Besatzungsmitglieds

  (1) Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit
oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so
hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts
anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen
und dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders

vor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Besat-

zungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter
des Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist.
Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Über-
gabe zu informieren.

   (2) Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen,
dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuer-
guthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigun-
gen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle ange-
geben wird. Diese Aufstellung ist vom Kapitän und ei-
nem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. Je
eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbe-
wahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungs-
mitglied.

                Unterabschnitt 3

             Gewährleistung
            der medizinischen
       Betreuung durch den Reeder

                         § 107
                 Medizinische
  Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung

   (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff

mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung

der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten

(medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den me-

dizinischen Räumlichkeiten gehören

1. die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume,
2. die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der
   Apothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und
   Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung
   und Belüftung.
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizini-
schen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zu-
stand gehalten werden.
   (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff
gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschafts-
boote mit einer angemessenen medizinischen Ausstat-
tung versehen sind, die die Anforderungen des jeweili-
gen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtge-
bietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und
die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der
medizinischen Ausstattung gehören insbesondere

1. die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in
   Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizin-
   produkte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Aus-
   rüstung,
2. die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder
   anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behand-
   lungen und die Verwendung der Schiffsapotheke
   und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbe-
BGBl. 2013, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
  sondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformu-
  lare, und
3. die benötigten medizinischen Anleitungen.

Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres
Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung
und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeich-
nungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Ge-
sundheit der Personen an Bord und deren unverzügli-
che angemessene medizinische Behandlung und Ver-
sorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die me-
dizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im
Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten
Stand der medizinischen Anforderungen in der See-
schifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), ge-
nügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen
des Satzes 3.

                         § 108

                 Ausschuss für

  medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung errichtet einen Ausschuss für medizi-

nische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss).

Dem Ausschuss obliegt es,

1. Entwicklungen im Bereich der medizinischen Aus-
   stattung fortlaufend zu verfolgen,
2. den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermit-
   teln und festzustellen,

3. Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen
   Räumlichkeiten zu geben.
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Er-
kenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp,
die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck,
das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der
Reisen sowie einschlägige national und international
empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hat den vom Ausschuss festgestell-
ten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrs-
blatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die
Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung
nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröf-
fentlichen.

   (3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder
einem Vertreter
 1. des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-
    schaft,
 2. des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit
    fachärztlicher Beratung,

 3. der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständi-

    gen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,

    wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfah-

    ren sein muss,

 4. des auf Grund des Abkommens der Länder über die
    Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrts-
    medizin eingerichteten Arbeitskreises der Küsten-
    länder für Schiffshygiene, wobei die Person in der
    Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,
 5. des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
    produkte,

 6. der Arzneimittelkommission der Deutschen Apothe-
    ker,
 7. der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzte-
    schaft,

 8. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
    phie,
 9. der Reeder und

10. der Seeleute.
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme
an:
1. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter
   der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum
   Richteramt,

2. zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in
   der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen
   oder Apotheker,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Ge-

   sellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht

   zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen an-
   gehört.

Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-

wicklung, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in
Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen
hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versor-
gung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zu-
lassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäu-
bungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein;
die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen
müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den
nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder
über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich
praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung
an Bord verfügen.
   (4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffent-
lich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der ge-
fassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen
zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in
diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von
zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
   (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung beruft die Mitglieder des Ausschus-
ses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behör-
den und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei

Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen.

Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann einen Vor-

schlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene
Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer
fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen
Vertreter
1. des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im
   Hinblick auf tropenmedizinische Belange,
BGBl. 2013, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
2. des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange
   des Impfschutzes und der Anwendung von Sera
   und Impfstoffen,
3. des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Be-
   kämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten
   oder

4. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
   im Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vor-
schlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bei sonstigem Bedarf weitere Perso-
nen benennen, die beratend an Sitzungen des Aus-
schusses teilnehmen können.
   (6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt
der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen
teil.

                           § 109

                Durchführung der

 medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord

   (1) Für die Durchführung der medizinischen Behand-
lung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwal-
tung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen,
insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist
1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder
2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin
   der Kapitän
zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1
Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung
der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän
und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der
Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen,
die eine angemessene medizinische Behandlung und
Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 ge-
nannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in die-
sem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelasse-
nen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden.
Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge
haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für
die angemessene medizinische Behandlung und Ver-
sorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungs-

lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelas-

sen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen

des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung

nach § 113 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt werden.

  (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Ab-
satz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort ge-
nannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder
hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff

1. bei Indienststellung,
2. bei einem Flaggenwechsel oder

3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maß-
   gabe des § 129 Absatz 2
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der
medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossen-
schaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann
sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen
bedienen.

   (3) Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung
durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene
Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustel-
len, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die
medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsge-
mäßen Zustand sind. Bei der Kontrolle und der notwen-
digen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit
Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Ree-
der der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu be-
dienen. Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Perso-
nen haben über die Durchführung der betriebseigenen
Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets ak-
tuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre
ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
   (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Per-
son hat die medizinische Betreuung eines erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglieds in den ärztlichen
Berichtsformularen unverzüglich schriftlich aufzuzeich-
nen und an Bord aufzubewahren, bis sie an eine zu-
ständige Stelle abzugeben ist. Die Berichtsformulare
und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Be-

handlung des Besatzungsmitglieds zu erleichtern. Das

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung gibt die Muster der ärztlichen Berichtsformulare im
Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.

                         § 110
                    Überwachung
  Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die
Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Perso-
nen insbesondere anordnen, dass
1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet
   und unterhalten werden, dass sie den Anforderun-
   gen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,

2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand
   der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des
   § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder
   ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des
   § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach
   § 111 Absatz 2 genügt.

                         § 111
                     Ausnahmen

   (1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im

Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach die-

sem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften

dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnun-

gen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizi-
nischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizini-
sche Behandlung und Versorgung der Personen an
Bord nicht gefährdet wird.

   (2) Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung gegenüber den Reedern anordnen, dass ab-
weichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundes-
anzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Er-
kenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten
Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich
ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medi-
zinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind,
Rechnung zu tragen. Eine Anordnung nach Satz 1 gilt
bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der me-
BGBl. 2013, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
dizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. Die
Anordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger
bekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internet-
seite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden.

                         § 112
    Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
   Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufga-
bengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunk-
ärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen
Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei
und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Be-
ratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Ver-
fügung.

                         § 113
                Rechtsverordnungen
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Sicherstellung
einer ausreichenden medizinischen Behandlung und
Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizi-
   nische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln;
   dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unter-
   ausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusam-
   mensetzung bestimmt werden,
2. nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen
   mit Schiffsärzten zu erlassen,
3. die näheren Anforderungen an die Ausbildung und
   Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich
   von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigun-
   gen und Zeugnissen, zu bestimmen,

4. die näheren Anforderungen an die Zulassung und
   Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungs-
   kurse zu bestimmen,
5. nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschrif-
   ten dieses Unterabschnitts und der auf Grund der
   Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen
   Rechtsverordnungen, insbesondere über Melde-
   pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf-
   bewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten
   zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der
   Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstüt-
   zungspflichten, zu erlassen,

6. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
   triebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie
   die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und
   Aufbewahrungsfristen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6
kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens

1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
   schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-
   rei betroffen ist,
2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit in-
   fektiologische oder hygienische Regelungsinhalte
   betroffen sind.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden

medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord ei-
nes Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nähere Vorschriften zu den me-
dizinischen Räumlichkeiten zu erlassen.

               Unterabschnitt 4
          Sicherheit und Gesund-
         heitsschutz bei der Arbeit

                        § 114
    Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
   (1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten
Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anla-
gen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie
die Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu re-
geln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und
Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des
Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Ree-
der sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderli-
chen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine aus-
reichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Ein-
haltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeits-
zeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflichten zur
Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes
und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord
sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs
der Arbeit treffen auch den Kapitän.
  (2) Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeits-
schutzmaßnahmen zu befolgen.

                        § 115
            Schiffssicherheitsausschuss

  (1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsaus-
schuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusam-
men aus:
1. dem Kapitän,

2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied
   der Bordvertretung und
3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mit-
glied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhö-
rung der Besatzung zu benennen.

   (2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufga-
be, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-
tung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt
mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

                        § 116
              Sicherheitsbeauftragter

  (1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
Besatzungsmitgliedern einen Sicherheitsbeauftragten
zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt
mit Zustimmung der Bordvertretung, soweit eine solche
besteht.
   (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Reeder bei
der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der
ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
BGBl. 2013, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüs-
tungen zu überzeugen sowie auf Unfall- und Gesund-
heitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerk-
sam zu machen.
   (3) Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfül-
lung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden.

                         § 117

                Besonderer Schutz
      von jugendlichen Besatzungsmitgliedern
  (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen
Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesund-
heit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten.
  (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht
beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten,

1. die ihre physische oder psychische Leistungsfähig-
   keit übersteigen,

2. bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

3. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
   anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmit-
   glieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusst-
   seins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen
   oder nicht abwenden können,

4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche
   Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
   Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

6. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahr-
   stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausge-
   setzt sind,

7. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biolo-
   gischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverord-
   nung ausgesetzt sind,
8. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung
   in einem für den Maschinendienst anerkannten Aus-
   bildungsberuf noch nicht bestanden haben.
Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besat-
zungsmitglieder, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforder-
   lich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen
   Person gewährleistet ist,
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach
   Nummer 6 unterschritten wird.
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4
im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäf-
tigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitglie-
dern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.
   (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen
und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Be-
satzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung
zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbe-
wusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwick-
lungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu
berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicher-
heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so-

wie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftli-
chen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbe-
sondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine
Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist:
 1. Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten
    oder Gegenstände,
 2. Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen,

 3. Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetrie-
    benen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit
    als Signalgeber zur Verständigung mit den Perso-
    nen, die derartige Geräte bedienen,
 4. Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptros-
    sen oder Ankergeschirr,
 5. Arbeiten in der Takelage,

 6. Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem
    Wetter,

 7. Wachdienst während der Nacht,

 8. Wartung elektrischer Anlagen und Geräte,

 9. Reinigung von Küchenmaschinen,
10. Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme
    der Verantwortung für diese.

  (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungs-
mitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeits-
bedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbun-
denen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglie-
der zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes.

   (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmit-
glieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Än-
derung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausge-
setzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnah-
men zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der
erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und ge-
fährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen
sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung
kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbei-
ten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in
angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halb-
jährlich zu wiederholen.
   (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
an der Planung, Durchführung und Überwachung der
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden
Vorschriften.
   (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder
beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbil-
dende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung
der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen.
Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Ka-
pitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese
an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapi-
täns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen.
   (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall fest-
stellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Ar-
beitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie
BGBl. 2013, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungs-
mitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeits-
verbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1

und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbie-
ten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefah-
ren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder
seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besat-
zungsmitglieder verbunden sind.

                         § 118

                Rechtsverordnungen

   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen des
§ 117 Absatz 1 bis 3 für Jugendliche bei Arbeiten, die
mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder
für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung
verbunden sind, zu bestimmen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist.

                Unterabschnitt 5

                Zugang zu
       Sozialeinrichtungen an Land

                         § 119

     Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land

   (1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen ha-

ben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeach-

tet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und

leicht zugänglich sind.

  (2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören

1. Versammlungs- und Freizeiträume,

2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im
   Freien, auch für Wettbewerbe,

3. Bildungseinrichtungen und

4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für per-
   sönlichen Rat.

   (3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte ein-
richten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Ver-
bände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen
Stellen und von freiwilligen Organisationen und Orga-
nen der sozialen Betreuung angehören. Soweit ange-
bracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und
die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisatio-
nen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen
Sozialbeiräten zusammenarbeiten.

  (4) Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen wer-
den im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel vom Bund gefördert.

                     Abschnitt 7

     Ordnung an Bord und Beschwerderecht

                Unterabschnitt 1
     Einhaltung der Ordnung an Bord

                         § 120
                  Verhalten an Bord
   Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter
gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusam-
menzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und
im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu
gewährleisten.

                         § 121

            Verantwortung des Kapitäns
   für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
   (1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungs-
mitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis
gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sons-
tigen an Bord befindlichen Personen zu.
   (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Schiffes zu sorgen und ist
im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der an-
deren Rechtsvorschriften berechtigt, die dazu notwen-
digen Maßnahmen zu treffen. Er darf vom Reeder nicht
daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu tref-
fen, die nach dem fachlichen Ermessen des Kapitäns
für die Sicherheit des Schiffes und seine sichere Fahrt,
seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besat-
zungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindli-
chen Personen erforderlich sind.

   (3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel-

bare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung

der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den

erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorüber-
gehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des
Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit
eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel
in Frage, so ist das Mittel zu wählen, das den Betroffe-
nen am wenigsten beeinträchtigt.
   (4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die
vorübergehende Festnahme ist nur zulässig, wenn an-
dere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen
oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen
nur insoweit und so lange angewendet werden, als die
Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der
Absätze 2 und 3 dies erfordert.

   (5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den
Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ers-
ten Offizier des Decksdienstes und den Leiter der Ma-
schinenanlage innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen,
wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben.
Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens inner-
halb von 24 Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die
Übertragung ist den Besatzungsmitgliedern in geeigne-
ter Weise bekannt zu geben.
  (6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absät-
zen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach
BGBl. 2013, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts unverzüg-
lich in das Seetagebuch einzutragen.

                         § 122
               Anordnungsbefugnis der
   Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
   (1) Die Schiffsoffiziere und die anderen Vorgesetzten
haben die Anordnungsbefugnis zur Erhaltung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb des Schiffes in ihrem
Verantwortungsbereich.

   (2) Die Schiffsoffiziere sind die Vorgesetzten der in
ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder, so-
weit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind, sowie
der innerhalb ihres Dienstzweiges tätigen Personen
nach § 3 Absatz 3. Leiter von Dienstzweigen sind Vor-
gesetzte aller in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungs-
mitglieder und Personen nach § 3 Absatz 3.
  (3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienst-
zweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorge-
setzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang
bekannt zu machen.

   (4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinen-

dienstes und die anderen Besatzungsmitglieder, die

Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen

des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im
Rahmen des Wachdienstes ergehen, in ihrem Dienstbe-
reich durchzuführen.

                         § 123

             Pflichten der Vorgesetzten

   (1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben
die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständ-
nisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze
und die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän
und die Vorgesetzten dürfen Besatzungsmitglieder
nicht körperlich bestrafen, entwürdigend behandeln,
nötigen oder misshandeln und haben sie vor körperli-
cher Bestrafung, entwürdigender Behandlung, Nöti-
gung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung durch

andere Besatzungsmitglieder zu schützen. Sie haben
darauf zu achten, dass jugendliche Besatzungsmitglie-
der auch während der Freizeit vor gesundheitlichen und
sittlichen Gefahren nach Möglichkeit geschützt sind.

   (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die beruf-

liche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des
Schiffsbetriebs gefördert wird.

                         § 124

        Pflichten der Besatzungsmitglieder
 und der sonstigen an Bord befindlichen Personen
   (1) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, voll-
ziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich
zu befolgen. Insbesondere ist das Besatzungsmitglied
verpflichtet, eine vollziehbare Anordnung eines zustän-
digen Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen, die dazu
dient, eine drohende Gefahr für Menschen, für das
Schiff oder dessen Ladung abzuwehren, schwere Stö-
rungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder Vor-
schriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In den
Fällen des § 121 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung
mit Absatz 5, sind die Besatzungsmitglieder zur Bei-
standsleistung verpflichtet.

   (2) Das Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,
eine Anordnung auszuführen, die die Menschenwürde
verletzt oder wenn durch das Ausführen der Anordnung
eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen
würde.
  (3) Die sonstigen an Bord befindlichen Personen ha-
ben die vollziehbaren Anordnungen zu befolgen, die ih-
nen vom Kapitän oder in seiner Vertretung oder seinem
Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse
der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Schiffes erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

                         § 125

 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
   (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die
nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaub-
nis des Kapitäns an Bord bringen.
  (2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per-
sönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in
angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern da-
durch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ord-
nung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff

oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von an-

deren Gegenständen, insbesondere von Waffen und

Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig.

   (3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften
des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän
sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise si-
cherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der
an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die La-

dung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde ver-
anlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Ge-
genstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied
dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Ver-
nichtung der Gegenstände veranlassen. In diesem Falle
sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das
Seetagebuch einzutragen.

                         § 126

 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

   Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Si-
cherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zu-
gelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsicht-
lich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern

gleich.

                Unterabschnitt 2
             Beschwerderecht,
            Beschwerdeverfahren

                         § 127
                  Beschwerderecht

   (1) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, sich über
einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
über eine Benachteiligung oder ungerechte Behand-
lung bei den in § 128 Absatz 1, 2 und 4 genannten
Stellen zu beschweren (Beschwerde).
   (2) Der Reeder oder in seinem Auftrag der Kapitän
bestimmt mindestens eine Person an Bord des Schif-
fes, die dem Besatzungsmitglied auf vertraulicher
Grundlage unparteiischen Rat zu einer Beschwerde er-
BGBl. 2013, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
teilen und bei der Wahrnehmung des Beschwerde-
rechts behilflich sein kann.
   (3) Das Besatzungsmitglied kann sich während des
Beschwerdeverfahrens von einer Person seines Ver-
trauens an Bord des Schiffes begleiten und vertreten
lassen. Die Befugnis, sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen, bleibt unberührt.
  (4) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen
dem Besatzungsmitglied und den Vertrauenspersonen
nach den Absätzen 2 und 3 keine Nachteile entstehen.

  (5) Beschwerderechte sowie Entschädigungs- und
Schadensersatzansprüche nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.

   (6) Der Reeder hat das Besatzungsmitglied zusätz-
lich zur Aushändigung des Heuervertrages schriftlich
über die an Bord gültigen Beschwerderegelungen zu

unterrichten. Die Unterrichtung hat auch den Namen
der Vertrauensperson nach Absatz 2 und die Anschrif-
ten und Rufnummern des Reeders, der Berufsgenos-
senschaft und der im Wohnsitzstaat für Beschwerden
zuständigen Stelle zu enthalten. Der Reeder hat die Un-
terlagen über die Beschwerderegelungen stets auf dem
aktuellen Stand zu halten. Er kann die Verpflichtung
nach Satz 3 erfüllen, indem er das Besatzungsmitglied
auf einen allgemein zugänglichen Aushang an Bord ver-
weist.

                         § 128
                 Beschwerdeverfahren
   (1) Das Besatzungsmitglied soll seine Beschwerde
zunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten an Bord
richten.

   (2) Beschwert sich das Besatzungsmitglied bei dem
unmittelbaren Vorgesetzten an Bord und hilft dieser der
Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, die
im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten soll, nicht
ab, hat er die Beschwerde auf Verlangen des Be-
schwerdeführers dem Kapitän vorzulegen. Der Kapitän
hat über die Beschwerde zu entscheiden. Handelt es
sich um eine Beschwerde über das Verhalten von Be-

satzungsmitgliedern, hat der Kapitän zunächst einen
gütlichen Ausgleich zu versuchen. Hilft der Kapitän
der Beschwerde nicht ab, hat er diese auf Verlangen
des Beschwerdeführers an den Reeder weiterzuleiten.
   (3) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Ent-
scheidung unter Darstellung des Sachverhalts in das
Seetagebuch einzutragen. Dem Beschwerdeführer soll
eine Abschrift der Eintragung ausgehändigt werden.
  (4) Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das
Recht, sich jederzeit unmittelbar
1. bei dem Kapitän,
2. bei dem Reeder,

3. bei der Berufsgenossenschaft,
4. bei den deutschen Auslandsvertretungen,
5. bei anderen geeigneten externen Stellen
zu beschweren.
   (5) Die in Absatz 4 Nummer 3 bis 5 genannten
Stellen sowie die von ihr beauftragten Personen haben
die Quelle einer Beschwerde nach § 127 Absatz 1 ver-
traulich zu behandeln.

  (6) Erhält eine deutsche Auslandsvertretung eine Be-
schwerde, hat sie diese unverzüglich an die Berufsge-
nossenschaft weiterzuleiten. Die Berufsgenossenschaft
hat sicherzustellen, dass der Reeder und der Kapitän
unverzüglich über den Gegenstand der Beschwerde
unterrichtet werden.
   (7) Die Berufsgenossenschaft hat sicherzustellen,
dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jeder-
zeit entgegengenommen und untersucht werden sowie
nach Möglichkeit abgeholfen wird.

   (8) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Un-
tersuchung und Abhilfe von Beschwerden der Mitwir-
kung anerkannter Organisationen und anderer sachver-
ständiger Personen bedienen. Die Kosten der Überprü-
fung hat der Reeder zu tragen.

                      Abschnitt 8

                  Zeugnisse und
      Verantwortlichkeit des Flaggenstaates

                   Unterabschnitt 1

             Überprüfung
       der Arbeits- und Lebens-
 bedingungen auf Schiffen und an Land

                         § 129
         Umfang der Flaggenstaatkontrolle
  (1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses
Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Ar-
beits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen
nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum
Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-
heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
der erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die
Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgen-
den Anforderungen:

1. Mindestalter,
2. Seediensttauglichkeit,

3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,

4. Arbeitsvermittlung,
5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits-
   und Ruhezeiten,
6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,

7. Verpflegung einschließlich Bedienung,
8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
   medizinische und soziale Betreuung,
9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt
sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen
unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedin-
gungen an Bord aufweisen.
  (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle
   fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen
   dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeug-
   nisses,
2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig
   alle drei Jahre,
BGBl. 2013, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1
   Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischen-
   überprüfung nach zwei Jahren und
4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen,
   anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Be-
   schwerden.
   (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeug-
nis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fi-
schereiarbeitszeugnis.

                Unterabschnitt 2
        Seearbeitszeugnis und
   Seearbeits-Konformitätserklärung

                         § 130

           Pflicht zum Mitführen eines
Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraum-
zahl von 500 oder größer, das

1. für internationale Fahrten verwendet wird oder

2. Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in
   einem anderen Staat durchführt,
und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen
oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges
Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff
jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses ent-
spricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän

mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder

dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an

Bord mitzuführen.

  (2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsge-

nossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung

des Schiffes festgestellt hat, dass

1. die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besat-
   zungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen
   der Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz

   vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit

   oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-

   der erlassen worden sind, und

2. die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der

   Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend

   sind.

Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossen-
schaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis
auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in
Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht)
einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass
die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbescha-
det des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft
jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach
einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im
Sinne des Satzes 1 zu erteilen.
   (3) Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur
mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-
fungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkann-
ten Organisation eine schriftliche Vereinbarung ge-
schlossen hat, in der mindestens die Befugnis der an-
erkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen
eines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft
über einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden
darf.

   (4) Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation
mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-
fungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenos-
senschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat
die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten
Verstoß zu unterrichten.
   (5) Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Ab-
satzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des See-
arbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 1 möglich.
  (6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit
1. wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen
   nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt
   worden sind,
2. bei Flaggenwechsel,

3. wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb
   des Schiffes endet,

4. im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der
   Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,

5. im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.

In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seear-
beitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft
zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.
   (7) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das See-
arbeitszeugnis jeweils in Kopie an einer den Besat-
zungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord ausge-
hängt ist.

   (8) Das Seearbeitszeugnis wird auf Antrag des Ree-

ders auch für solche Schiffe ausgestellt, die nicht unter

Absatz 1 Satz 1 fallen und keine Fischereifahrzeuge

sind.

   (9) Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, erteilt

die Berufsgenossenschaft auf Antrag Auskunft über

ausgestellte oder erneuerte Seearbeitszeugnisse.

                          § 131

                   Vorläufiges

       Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis,

      amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis

   (1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des

Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig ertei-

len (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn

1. ein Neubau in Dienst gestellt wird,

2. ein Schiff die Flagge wechselt oder
3. der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines
   für ihn neuen Schiffes übernimmt.
   (2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des
Reeders ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis er-
teilen, soweit

1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2
   durchgeführt worden ist und
2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf
   seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach
   § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord
   des Schiffes übermittelt werden kann.
  (3) Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder
genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Ab-
satz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich
anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
BGBl. 2013, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis
   oder
2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis

ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläu-
figen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeug-
nisses. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn
sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläu-
figen Seearbeitszeugnisses oder Kurzzeitzeugnisses
als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die
Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstel-
len eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses
nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu über-
mitteln.

   (4) Das vorläufige Seearbeitszeugnis, das Kurzzeit-
zeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis
nach Absatz 3 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5
längstens für sechs Monate.
   (5) Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung
eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach
Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend.

                         § 132
         Seearbeits-Konformitätserklärung

   (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord

seines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine See-

arbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der

Reeder sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anfor-

derungen der Erklärung entspricht.

   (2) Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung führt
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, die zum

Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-

heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-

der erlassen worden sind. In Teil II der Seearbeits-Kon-

formitätserklärung hat der Reeder die Maßnahmen auf-
zuführen, die er getroffen hat, um die Erfüllung der in

Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung beschriebe-
nen Anforderungen auf dem Schiff sicherzustellen und
um fortlaufende Verbesserungen zu ermöglichen.

  (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die
Seearbeits-Konformitätserklärung, wenn
1. der Reeder ihr den Teil II der Seearbeits-Konformi-
   tätserklärung übermittelt hat und

2. die Berufsgenossenschaft überprüft hat, dass die
   vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätser-
   klärung aufgeführten Maßnahmen im Sinne des Ab-
   satzes 2 Satz 2 geeignet sind, die Anforderungen
   nach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und
3. eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130
   Absatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen ein-
   gehalten werden.
   (4) Eine Seearbeits-Konformitätserklärung      verliert
ihre Gültigkeit
1. in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach
   § 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültig-
   keit verliert,
2. wenn sich die vom Reeder in Teil II der Seearbeits-
   Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen
   derart geändert haben, dass die Maßnahmen nicht
   mehr geeignet sind, die Anforderungen nach Ab-
   satz 2 Satz 1 zu erfüllen oder

3. wenn die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nicht
   mehr den vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Kon-
   formitätserklärung aufgeführten Maßnahmen ent-
   sprechen.

§ 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
  (5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 3
           Fischereiarbeitszeugnis

                          § 133

                    Pflicht zum
         Mitführen eines Fischereiarbeits-
      zeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen

   (1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger
als drei Tage auf See bleibt und
1. dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder
2. das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfer-
   nung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren
   Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn
   diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,
nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für
das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat.
§ 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 1, Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. Die Berufs-

genossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für

eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen

des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Vo-

raussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
möglich.

   (2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entspre-

chender Anwendung der Voraussetzungen des

§ 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6

Satz 2 gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 4

      Nicht zeugnispflichtige Schiffe

                          § 134

           Nicht zeugnispflichtige Schiffe
   Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Ab-
satz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in
Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in
Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130
Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die
Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Über-
prüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der
Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitge-
führt wird.

                Unterabschnitt 5
        Anerkannte Organisationen

                          § 135
     Ermächtigung anerkannter Organisationen
  (1) Die Berufsgenossenschaft kann nach der Verord-
nung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame
Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
-besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom
28.5.2009, S. 11, L 74 vom 22.3.2010, S. 1) in der je-
BGBl. 2013, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
weils geltenden Fassung anerkannte Organisationen
zum Zweck der Mitwirkung an Überprüfungen und Be-
sichtigungen von Schiffen im Zusammenhang mit den
in diesem Gesetz vorgesehenen Zeugnissen ermächti-
gen (anerkannte Organisationen).
   (2) Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche
Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und
der anerkannten Organisation, in der die von der Orga-

nisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen
im Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss
enthalten:
1. die Bestimmungen des Anhangs 2 der Richtlinien für
   die Beauftragung anerkannter Organisationen, die
   für die Verwaltung handeln, vom 4. November 1993
   (VkBl. 2008 S. 508), die nach Maßgabe der Bekannt-
   machung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau

   und Stadtentwicklung vom 20. Mai 2009 (VkBl. 2009

   S. 354) geändert worden sind,

2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung der an-
   erkannten Organisation,
3. ergänzende Bestimmungen zu den Befugnissen der
   Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz über die
   regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Or-
   ganisationen für die Verwaltung wahrgenommenen
   Aufgaben,
4. Bestimmungen für die Übermittlung wesentlicher
   Angaben über die von einer anerkannten Organisa-
   tion klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel,
   Aussetzung oder Entzug der Klasse, nur soweit per-
   sonenbezogene Daten nicht betroffen sind.

   (3) Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlas-
sung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ih-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitz-
staat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Verein-
barung über die Ermächtigung darf zudem nur ge-
schlossen werden, wenn die anerkannte Organisation
nachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Inspek-
   toren beschäftigt,
2. Sachverstand und Kenntnisse der Anforderungen
   und einzelnen Aspekte des Seearbeitsübereinkom-
   mens und der entsprechenden Vorschriften besitzt,
3. ein System für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des
   Personals unterhält,
4. über die Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit
   verfügt, um die Aufgaben nach Absatz 1 effektiv
   wahrzunehmen.
   (4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Vereinbarung
nach Absatz 2 zu kündigen, wenn die Europäische
Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 391/2009 einer anerkannten Organisation die Aner-

kennung entzogen hat. Die Kündigung wird wirksam an

dem Tag, an dem die Entziehung durch die Europäische

Kommission wirksam wird. Die Möglichkeit der Kündi-
gung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unbe-
rührt.

  (5) Die Berufsgenossenschaft gibt die anerkannten
Organisationen, die sie nach Absatz 1 ermächtigt hat

oder deren Ermächtigung durch Kündigung der Verein-
barung beendet ist, im Bundesanzeiger und nachricht-
lich auf ihrer Internetseite bekannt.

                Unterabschnitt 6
             Rechtsverordnungen

                         § 136

                Rechtsverordnungen
  (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Bestimmungen über

1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und

   Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraus-

   setzungen, den Gegenstand und die Durchführung
   der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die
   mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Per-
   sonen, auch soweit Personen anerkannter Organisa-
   tionen betroffen sind,
2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und
   deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültig-
   keitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entzie-
   hung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen
   Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der
   Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der
   anerkannten Organisation auszustellenden Überprü-
   fungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeits-
   zeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses so-

   wie deren Überprüfung,

3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
   nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
   einbarung mit dem Reeder,

4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an

   Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind,

5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeug-
   nis oder eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder
   ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht
   erforderlich ist,

sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-
stimmungen über
1. die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für
   die Ermächtigung einer anerkannten Organisation
   nach § 135,
2. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
   nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
   einbarung sowie die Anforderungen an die mit der
   Vornahme von Überprüfungen betrauten Personen,

3. die nähere Ausgestaltung der Überwachung und

   Überprüfungen, die Voraussetzungen, den Gegen-

   stand und die Durchführung der Überprüfungen,

4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an
   Bord mitzuführen sind, und die Aufbewahrung von
   Aufzeichnungen

sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
BGBl. 2013, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
                     Abschnitt 9

  Anforderungen an Schiffe unter ausländischer
 Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates

                Unterabschnitt 1

         Anforderungen an Schiffe
        unter ausländischer Flagge

                         § 137

          Anforderungen an Reeder eines
        Schiffes unter ausländischer Flagge
   (1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter auslän-
discher Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die
Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmit-
glieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der
Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seear-
beitsübereinkommens genügen.
   (2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein
gültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten
die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt,
soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme be-
steht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.

                Unterabschnitt 2
             Hafenstaatkontrolle

                         § 138

              Überprüfung von Schiffen

             unter ausländischer Flagge

   (1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Ab-
satz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter
ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-
kontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 57)) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft.

   (2) Die Häufigkeit und die Auswahl eines zu überprü-
fenden Schiffes richten sich nach dessen Risikoprofil,
das nach den Artikeln 10 bis 14 in Verbindung mit den
Anhängen I und II der Richtlinie 2009/16/EG zu ermit-
teln ist.

  (3) Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr be-
schäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in
§ 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst
durch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seear-
beitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklä-
rung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr
beauftragte Person fest, dass
1. ein Schiff unter ausländischer Flagge kein Seear-
   beitszeugnis und keine Seearbeits-Konformitätser-
   klärung hat oder eine oder beide Urkunden ungültig
   oder gefälscht sind,

2. es Grund für die Annahme gibt, dass die Arbeits-
   und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den
   Anforderungen des § 137 Absatz 1 genügen,

3. es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die
   Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anfor-
   derungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder

4. eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach spezi-
   fische Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem
   Schiff den Anforderungen des Seearbeitsüberein-
   kommens nicht genügen,
kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnis-

ses hinausgehende gründlichere Überprüfung durch-
führen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebens-
bedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine
solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzufüh-
ren, wenn die begründete Annahme oder Behauptung
mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine
Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besat-
zung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Be-
satzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine
schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 be-
zeichneten Anforderungen darstellt.
   (4) Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Über-
prüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der
in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest,
hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän zu unterrich-
ten. Sie kann die Beseitigung des Verstoßes verlangen
und dafür eine angemessene Frist setzen.

   (5) Hält die Berufsgenossenschaft einen Verstoß für
schwerwiegend oder beruht dieser auf einer Beschwer-
de, hat sie über Absatz 4 hinaus die Verbände der Ree-
der und der Seeleute des Hafenstaates zu unterrichten.
Sie kann einen Vertreter des Flaggenstaates benach-
richtigen und die zuständigen Stellen des nächsten An-

laufhafens entsprechend unterrichten.

   (6) Soweit eine Anordnung nach § 143 Absatz 3 er-

geht, hat die Berufsgenossenschaft einen Vertreter des
Flaggenstaates und die für den Hafen zuständigen Ver-
bände der Reeder und der Seeleute unverzüglich zu
unterrichten.

   (7) Für die Durchführung der Überprüfung gilt im Üb-
rigen § 143.

               Unterabschnitt 3

       Besatzungsmitglieder auf
  Schiffen unter ausländischer Flagge

                        § 139

             Beschwerden auf Schiffen
             unter ausländischer Flagge
  (1) Das Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter
ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen
anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, hat das
Recht, sich über einen Verstoß gegen das Seearbeits-
übereinkommen bei der Berufsgenossenschaft zu be-
schweren.
   (2) Die Beschwerde ist vertraulich zu behandeln. Ka-

pitän, Reeder und jeder in der Beschwerde benannten
Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, binnen
einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

   (3) Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer
Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenos-
senschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses
verweisen, soweit Beschwerdegegenstand oder be-
BGBl. 2013, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
rechtigte Belange des Beschwerdeführers, insbeson-
dere die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen, dem nicht

entgegenstehen.

   (4) Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwer-
den nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Be-
satzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Über-
prüfung im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 durchfüh-
ren.

   (5) Führen die Maßnahmen nach den Absät-
zen 3 und 4 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde,
benachrichtigt die Berufsgenossenschaft umgehend
den Flaggenstaat und fordert diesen auf, unverzüglich
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Sie kann
von einer weiteren Behandlung der Beschwerde abse-
hen, wenn der Flaggenstaat über ein Beschwerdever-
fahren verfügt, das den Anforderungen der Regel 5.1.5
des Seearbeitsübereinkommens genügt, einen geeig-
neten Aktionsplan vorlegt und die Behandlung der Be-
schwerde übernimmt.

   (6) Führen die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht zu
einer Beilegung der Beschwerde, unterrichtet die Be-
rufsgenossenschaft die für den Hafen zuständigen Ver-

bände der Reeder und der Seeleute und übermittelt

dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eine Kopie ihres Berichts. Eine vom Flaggenstaat inner-
halb der vorgeschriebenen Frist abgegebene Antwort
ist dem Bericht beizufügen.

                         § 140

                   Heimschaffung
            von Besatzungsmitgliedern
      auf Schiffen unter ausländischer Flagge

   Verzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungs-

mitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,

das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet

die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsulari-

schen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsan-

gehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des

Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft
für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten
beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch
nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maß-
gabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest
in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders
festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Ree-
der erstattet worden sind.

                         § 141

             Medizinische Betreuung
            von Besatzungsmitgliedern
      auf Schiffen unter ausländischer Flagge

  Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungs-
mitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,
das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-
Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizini-
schen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbe-
schadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen un-
gehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den
medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.

                     Abschnitt 10

                 Durchsetzung der

         Arbeits- und Lebensbedingungen

                         § 142
                   Zuständigkeiten

  (1) Neben   den    Zuständigkeiten   nach    den
§§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die
Überwachung der Sozialeinrichtungen.
  (2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich
der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung
von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben
unberührt.

                         § 143

   Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
  (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flag-
genstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die
Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten
Personen befugt,

1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe

   unter ausländischer Flagge,

2. Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittel-
   baren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingun-
   gen an Bord aufweisen, und
3. anerkannte Organisationen
zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz ver-
pflichteten Personen, insbesondere gegenüber Ree-
dern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern,
zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen,
zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Ver-

dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines fest-

gestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen

Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Ab-

satz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu

diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und

die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere

1. unangekündigt während der üblichen Geschäfts-
   und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder ei-
   nes Schiffes unter ausländischer Flagge gehen so-
   wie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von
   Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und an-
   erkannten Organisationen betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-
   che Sicherheit und Ordnung
   a) die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder
      eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch
      außerhalb der dort genannten Zeiten,

   b) Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines
      Schiffes unter ausländischer Flagge
   betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
   Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
   weit eingeschränkt,

3. jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort
   gelegenen Räumlichkeiten betreten,
4. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vor-
   nehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit
   dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord so-
BGBl. 2013, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
  wie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und aner-
  kannten Organisationen treffen,
5. Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebü-
   cher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Be-
   fähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, aus-
   genommen Krankenunterlagen, nehmen,
6. alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwe-
   cke nach Satz 1 erforderlich sind.
Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, ins-
besondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute,
Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisa-
tionen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-
trauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu er-
möglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der
Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be-
reitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Aus-
züge aus elektronischen Dateien auszudrucken und
vorzulegen.
   (2) Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
   (3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein
Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter
ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des
§ 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und
1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine
   Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den
   Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder
2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte

   Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1
   oder § 137 Absatz 1 darstellt,
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die
Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die
erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß
beseitigt worden ist.
   (4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheini-
gung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder
ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder
§ 131 Absatz 1 und 2

1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Be-
   scheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden
   müssen,

2. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Er-
   teilung nachträglich entfallen sind;
im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme
und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Be-
rufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwen-
dung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeits-
zeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausge-
stellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig
erklären.
   (5) Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4
aufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzu-
ziehen. Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufs-
genossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufs-
genossenschaft auszuhändigen. Mit Eintritt der Unan-

fechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder
die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.
  (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absät-
zen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
   (7) Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis
von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass
Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt
sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde
fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach
Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlun-
gen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zu-
ständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen so-
wie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbin-
dung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufs-
genossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung
für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich
sind.
                         § 144

   Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
   (1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Ab-
schnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnit-
ten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1,
2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt
die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales.
  (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5
Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den
Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossen-
schaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

                    Abschnitt 11

          Straf- und Bußgeldvorschriften

                         § 145
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person
    beschäftigt oder arbeiten lässt,

 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmit-
    glied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis
    beschäftigt,

 3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Ab-
    satz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetage-
    buch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung
    nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
 4. ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Per-
    son vermittelt,

 5. entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine
    Erlaubnis nicht erteilt,
 6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3
    nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeits-
    zeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,
 7. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, je-
    weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
BGBl. 2013, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
   nung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort ge-
   nannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis
   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 8. entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besat-
    zungsmitglied Urlaub nicht gewährt,

 9. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmit-
    glied im Ausland zurücklässt,

10. entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den
    Zugang zu einer dort genannten Kommunikations-
    einrichtung nicht gewährt,

11. entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch
    nicht erlaubt,
12. entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
    Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht
    rechtzeitig übergibt,
13. entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
    dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,

14. entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genann-
    ten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf
    Jahre aufbewahrt,

15. entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unter-
    weisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
    nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

16. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1
      in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder
   b) § 124 Absatz 1 Satz 2

   zuwiderhandelt,

17. entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Ein-
    tragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
    oder
18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6,
    § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6
    oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
    auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi-
    derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
    bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
    verweist.

   (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Num-
mer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die
Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buch-
stabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des
Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 4, 7, 8, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Berufsgenossenschaft.

                         § 146
                   Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Num-
mer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung

1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitglie-
   dern begeht oder

2. begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines
   anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
   Wert gefährdet.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.
  (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
   mer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Ab-
   satz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
   lich wiederholt,

2. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
   mer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
   § 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung
   begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer
   Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder

3. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b be-
   zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
   durch die betroffene Person in ihrer Arbeitskraft ge-
   fährdet.

                         § 147
                     Rechtsmittel

   (1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeld-
bescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besat-
zungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei
dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüg-
lich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffe-
nen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung
auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch
ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3)
die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Nieder-
schrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich
der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu
übersenden.
  (2) Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Ab-
satz 1 entsprechend.

                     Abschnitt 12
                 Schlussvorschriften

                Unterabschnitt 1
       Anwendung auf Selbständige

                         § 148
                     Selbständige

  (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Be-

schäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der
Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag
mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Ab-
BGBl. 2013, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
satz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4
gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.

  (2) Für Selbständige sind

1. in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen

  a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Ab-
     satz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Ab-

     satz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3
     sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die

     Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die

     Dienstbescheinigung,

  b) die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die
     Heuer,

  c) in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Ab-
     satz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Ab-
     satz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Ab-
     satz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2,
     der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und
     Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in
     § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,

  d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den
     Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ih-
     rer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit-
     nehmerähnliche Personen anzusehen,

  e) die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die
     Kündigung des Heuerverhältnisses,

  f) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Ab-
     satz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung
     der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung
     der Kosten der Heimschaffung,

2. in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Be-
   treuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2
   Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines
   angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie
   des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Ar-

   beitsschutzgesetzes

nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 ab-
weichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ru-
hezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese
auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.

   (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche
nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1,
§ 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das
Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstel-
len, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Ree-
der bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen
Ende tritt.

   (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die
Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für
die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt
hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit
dem Selbständigen erstatten zu lassen.

                  Unterabschnitt 2

                      Gebühren,
          Zurverfügungstellen und
   Ve r k ü n d e n v o n R e c h t s v o r s c h r i f t e n

                            § 149

                         Gebühren

   (1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen,

Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begut-

achtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossen-
schaft Gebühren und Auslagen.

   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlun-
gen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-
rensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amts-
handlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sät-
zen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes
auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgese-
hene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.

   (3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1
gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.

                            § 150

              Zurverfügungstellen von

         Gesetzen und Rechtsverordnungen

   Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113
und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss
der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Ver-
fügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder
durch Einstellung in ein elektronisches Informations-
system, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich
ist.

                            § 151

       Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.
BGBl. 2013, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
                Unterabschnitt 3

            Übergangsregelungen

                         § 152
           Übergangsregelung für Schiffe
      mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
   Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem
Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheit-
liches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II
S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt
der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der
Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt
in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.

                         § 153
      Übergangsregelung für zugelassene Ärzte

   Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der
Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Unter-
suchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten
vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vor-
läufige Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung
   der Zulassung beantragt wird oder

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
   Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des
Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises
der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen
werden.

                         § 154

            Anwendung der Vorschriften
            über die Hafenstaatkontrolle
    (1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, so-
weit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab
dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsüberein-
kommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft

tritt.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesge-

setzblatt bekannt.

                       Artikel 2

                  Änderungen

       seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

   (1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar
2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6,

    6a und 6b ersetzt:

    „6. die Festlegung und Überwachung der für einen
        sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
        trieb erforderlichen Besatzung;

    6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung
        und Befähigung der Besatzungsmitglieder;

  6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes
      für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung

      schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2
     (1) Die   seefahrtbezogenen    berufsbildenden
  Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrich-
  tungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe,
  die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern
  durch andere Einrichtungen als die dem Recht der
  Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die
  Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen
  dem Bund.
     (2) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
  gung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän
  oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des
  Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder
  der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher
  Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger
  ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung
  von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifi-
  kationsbescheinigungen sowie der Feststellung
  hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests,
  die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen
  sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-
  dienst).

     (3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im
  Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte
  Behörden der Landesverwaltung als Organ durch
  Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten
  sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem je-
  weiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind
  im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

     (4) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
  gung der Führer von Traditionsschiffen und Sport-
  fahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 1 Nr. 6 und 7a“ durch die Angabe „§ 1 Num-
   mer 6a“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1

   Nr. 4“ ein Komma und die Angabe „6, 6b und 7a“
   eingefügt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1

   Nr. 1 bis 6“ ein Komma und die Angabe „6b und 7a“
   eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
              den Wörtern „von Gefahren für die
              Meeresumwelt“ das Wort „und“ durch
              ein Komma ersetzt und nach den Wör-
              tern „im Sinne des Bundes-Immissi-

              onsschutzgesetzes“ die Wörter „und

              zur Gewährleistung eines sicheren, ef-
              fizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
              triebs“ eingefügt.

         bbb) Die Nummern 3 und 3a werden durch
              die folgenden Nummern 3 und 3a
              bis 3d ersetzt:
BGBl. 2013, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
           „3. die Anforderungen an die Beset-
               zung von Seeschiffen einschließlich
               Traditionsschiffen und Sportfahrzeu-
               gen, die die Bundesflagge führen,
               die Verpflichtungen des Reeders
               und des Kapitäns für die Durchset-
               zung einer sicheren Schiffsbeset-
               zung, die Erteilung und die Gültig-
               keit von Schiffsbesatzungszeugnis-
               sen für Kauffahrteischiffe sowie die
               Überwachung der Einhaltung der
               Schiffsbesetzungsvorschriften durch
               die zuständige Stelle;
           3a. die Anforderungen an die Befähi-
               gung sowie die fachliche und per-
               sönliche Eignung der Besatzungs-
               mitglieder der in Nummer 3 ge-
               nannten Fahrzeuge einschließlich
               des Mindestalters der Bewerber,
               die Voraussetzungen für die Ertei-
               lung der Nachweise über Befähi-
               gungen im Schiffsdienst und der
               Fahrerlaubnisse für das Führen
               von Traditionsschiffen und Sport-
               fahrzeugen, für die Anerkennung
               ausländischer Nachweise und die
               Maßnahmen zur Bekämpfung von
               Betrug und anderer rechtswidriger
               Praktiken im Zusammenhang mit
               diesen Nachweisen und die nach

               den völkerrechtlich verbindlichen

               Vorschriften über die Ausbildung

               und Befähigung von Seeleuten von
               den seefahrtbezogenen berufsbil-
               denden Schulen, Fach- und Fach-
               hochschulen zu erfüllenden Quali-
               tätsnormen;
           3b. Art und Weise der Überprüfung der
               Befähigung und Eignung, insbe-
               sondere durch die Abnahme von
               Prüfungen, sowie das Verfahren;
           3c. die Voraussetzungen und das
               Verfahren, nach denen, vorbehalt-
               lich des Anwendungsbereichs des
               Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
               setzes, Nachweise über Befähigun-
               gen im Schiffsdienst und Fahrer-
               laubnisse für das Führen von Tradi-
               tionsschiffen und Sportfahrzeugen
               erteilt, entzogen oder deren Ruhen
               angeordnet, Fahrverbote erteilt und
               entsprechende Urkunden vorläufig
               sichergestellt oder eingezogen wer-
               den können;
           3d. die Anforderungen an die Erteilung
               eines Nachweises über die Zuge-
               hörigkeit zu der Berufsgruppe der
               Seeleute;“.
  bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Organisa-
      tion“ die Wörter „, sonstige Sachverständige
      oder sachkundige Personen oder Einrichtun-
      gen des privaten Rechts“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

      „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einverneh-
      men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales und, soweit Belange der Seefischerei
      betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
      desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
      und Verbraucherschutz erlassen. Satz 3 gilt
      nicht, soweit die Rechtsverordnungen aus-
      schließlich Regelungen im Hinblick auf Traditi-
      onsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.“
 7. § 9b wird aufgehoben.

 8. § 9f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Befä-
      higungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
      weise über Befähigungen im Schiffsdienst“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Befähi-
          gungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
          weise über Befähigungen im Schiffsdienst“
          ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-
          gungs-Verzeichnis geführt, um statistische
          Auswertungen hinsichtlich der Personalent-
          wicklung in der Seeschifffahrt zu ermögli-
          chen.“

   c) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort

      „Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Geschlecht,“

      eingefügt.

   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbe-
      zogenen Daten dürfen in anonymisierter Form
      für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an
      die Europäische Kommission und die Europä-
      ische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
      übermittelt werden.“
 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
      Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtun-
      gen und Auditierungen (Amtshandlungen), nach
      § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7,
      7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e
      Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverord-
      nungen werden Kosten (Gebühren und Ausla-
      gen) erhoben.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absat-
      zes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur
      Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und
      Auslagen nicht erhoben.“
10. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „oder nach § 9b“ gestrichen.
11. § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
   (2) § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Schiffssicherheits-
gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
   (3) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom-
men vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982
(BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 546
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird die Kurzbe-
   zeichnung „(STCW-Gesetz)“ angefügt.

2. In Artikel 2 werden die Wörter „Die Bundesminister
   für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung wer-
   den“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
   Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderungen
    sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften

   (1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge-

setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli

1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-

ändert worden ist, wird vor dem Wort „Artisten“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die
Wörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im
Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes“ gestri-
chen.

  (2) § 24 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 24

              Anwendung des Gesetzes

   auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs

  (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf
Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen,
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.

   (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils
die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe
eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines
Luftverkehrsbetriebs.

   (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds
eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als

sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist

des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser

Reise.

   (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu
erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmit-
glied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungs-
mitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes
die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist
die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem
Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Drei-
wochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in
den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen.“

  (3) In § 15 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
800–4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-

letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. Au-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391)“ durch die Wör-
ter „Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868)“ ersetzt.
   (4) § 114 Absatz 6 Satz 1 des Betriebsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis
zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im
Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des
Kapitäns.“
    (5) § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Be-
triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-

kräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973

(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 226 der Ver-

ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-

dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschrif-
ten im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Rege-
lungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die
Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter
deutscher Flagge.“

   (6) Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitneh-
   mer“ die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland
   und in der ausschließlichen Wirtschaftszone“einge-

   fügt.

2. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates

   1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2
      sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die
      besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Ände-
      rung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstli-
      chen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Off-
      shore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und

   2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Ar-

      beitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe

      notwendigen Bedingungen bestimmen.“

3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
   Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im
   Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle
   dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“
4. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
   tern „§ 13 Absatz 1 oder 2“ ein Komma und die Wör-
   ter „§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ eingefügt.

  (7) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die
   Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in
   der ausschließlichen Wirtschaftszone“ eingefügt.
2. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendli-
  chen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke
  und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein
  geben.“
3. § 61 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 61
                   Beschäftigung von
           Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
    Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Be-
  satzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne
  des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses
  Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“

                       Artikel 4

               Folgeänderungen
           in arbeitsförderungs- und
   sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen

  (1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „See-

   mannsgesetzes“ durch das Wort „Seearbeitsgeset-

   zes“ ersetzt.

2. In § 57 Absatz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“
   durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
   (2) § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besat-
zungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten
gleich.“
   (3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“ durch
     das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Er ruht insbesondere, solange sich das Besat-
     zungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der
     Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmit-
     glied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsge-
     setzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt
     oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied
     nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an
     die Krankenkasse verwiesen.“

2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 des
   Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „§ 104 Ab-
   satz 2 des Seearbeitsgesetzes“ ersetzt.
   (4) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 53
   die Wörter „Krankenfürsorge der“ durch die Wörter
   „medizinischen Betreuung durch die“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Seemannsgesetz“
   durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt und wer-
   den die Wörter „oder die Mitnahme auf deutschen
   Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Ver-
   pflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
   zuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
   kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
   buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.

3. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Krankenfür-
     sorge der“ durch die Wörter „medizinischen Be-
     treuung durch die“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenfürsor-

     ge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung“

     und das Wort „Seemannsgesetz“ durch das Wort

     „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.

  c) In Absatz 2 werden
     aa) nach den Wörtern „Reeder zur“ das Wort
         „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizi-
         nischen Betreuung“ und

     bb) nach den Wörtern „Versicherungsfalls die“
         das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter
         „medizinische Betreuung“
      ersetzt.

4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kapi-
   tän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des
   Schiffsbetriebes“ durch das Wort „Besatzungsmit-
   glied“ ersetzt.

                       Artikel 5

         Änderungen sonstiger Gesetze
  (1) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 627) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apo-
theken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hin-
blick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeits-
rechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit
der Personen an Bord und deren unverzügliche ange-
messene medizinische Betreuung an Bord erforderlich
sind.“
BGBl. 2013, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
  (2) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 ge-
   strichen.

2. § 71 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

      Neufassung des Seeaufgabengesetzes

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 7

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2013 in Kraft.

  (2) Artikel 2 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

   (3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert
oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (4) Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513–1, bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden
ist, tritt an dem in Absatz 1 genannten Tag außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. April 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                            Ursula von der Leyen
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 868. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1b4bb716e525a1c8….