Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 868
BGBl. 2013 I S. 868 · 260.561 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006
der Internationalen Arbeitsorganisation*
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 2 Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialver-
sicherungsrechtlichen Gesetzen
Artikel 5 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 6 Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Seearbeitsgesetz
(SeeArbG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Besatzungsmitglieder
§ 4 Reeder
§ 5 Kapitän und Stellvertreter
§ 6 Schiffsoffiziere
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
§ 8 Datenschutz
§ 9 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die
Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
§ 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen
durch die Berufsgenossenschaft
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des
Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi-
schen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft
(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF)
über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der
Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).
§ 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
§ 15 Rechtsbehelfsverfahren
§ 16 Zulassung von Ärzten
§ 17 Überwachung der Ärzte
§ 18 Übernahme der Untersuchungskosten
§ 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
§ 20 Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke,
Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21 Besatzungsstärke der Schiffe
§ 22 Besatzungsliste
§ 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunter-
weisung
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24 Verpflichtungen des Reeders
§ 25 Anforderungen an Vermittler
§ 26 Verfahren
§ 27 Rechtsverordnungen
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28 Heuervertrag
§ 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
§ 30 Dienstantritt
§ 31 Anreisekosten
§ 32 Dienstleistungspflicht
§ 33 Dienstbescheinigung
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit,
Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34 Bordanwesenheitspflicht
§ 35 Landgang
§ 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37 Anspruch auf Heuer
§ 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer
§ 39 Zahlung der Heuer
§ 40 Abrechnung
§ 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
§ 43 Seearbeitszeit
§ 44 Hafenarbeitszeit
§ 45 Ruhepausen und Ruhezeiten
§ 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-
Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
§ 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen
§ 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag
§ 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnach-
weise
§ 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags-
und Feiertagsarbeit
§ 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich
§ 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmit-
glieder
§ 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche
Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
§ 55 Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56 Urlaubsanspruch
§ 57 Urlaubsdauer
§ 58 Festlegung des Urlaubs
§ 59 Urlaubsort
§ 60 Reisekosten
§ 61 Urlaubsentgelt
§ 62 Erkrankung während des Urlaubs
§ 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
Unterabschnitt 6
Kündigung und
Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65 Kündigungsrecht
§ 66 Kündigungsfristen
§ 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
§ 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-
mitglied
§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-
mitglied wegen dringender Familienangelegenheit
§ 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlus-
tes oder Schiffbruchs
§ 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem
Verlust von Schiff und Besatzung
§ 72 Zurücklassung
Unterabschnitt 7
Heimschaffung
§ 73
Anspruch auf Heimschaffung
§ 74
Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
§ 75
Bestimmungsort der Heimschaffung
§ 76
Durchführung und Kosten der Heimschaffung
§ 77
Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heim-
schaffung
§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79 Tod des Besatzungsmitglieds
§ 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen
oder vermissten Besatzungsmitglieds
Abschnitt 4
Berufsausbildung an Bord
§ 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
§ 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung
an Bord
§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der
kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
§ 84 Vergütungsanspruch
§ 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
§ 86 Probezeit
§ 87 Beendigung
§ 88 Kündigung
§ 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der
Länder
§ 91 Zuständige Stelle
§ 92 Rechtsverordnungen
Abschnitt 5
Unterkünfte und
Freizeiteinrichtungen,
Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93 Anspruch auf Unterkunft
§ 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
§ 95 Besuche, mitreisende Partner
§ 96 Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
§ 98 Überprüfungen
Abschnitt 6
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische
Betreuung an Bord und an Land
§ 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
Inland
§ 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
Ausland
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf
Kosten des Reeders
§ 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Ree-
ders
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und
sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
§ 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
§ 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglieds

Unterabschnitt 3
Gewährleistung der
medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstat-
tung
§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschiff-
fahrt
§ 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrol-
len an Bord
§ 110 Überwachung
§ 111 Ausnahmen
§ 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
§ 113 Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 4
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
§ 115 Schiffssicherheitsausschuss
§ 116 Sicherheitsbeauftragter
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitglie-
dern
§ 118 Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120 Verhalten an Bord
§ 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicher-
heit und Ordnung
§ 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen
Vorgesetzten
§ 123 Pflichten der Vorgesetzten
§ 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an
Bord befindlichen Personen
§ 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen
§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127 Beschwerderecht
§ 128 Beschwerdeverfahren
Abschnitt 8
Zeugnisse und
Ve r an t w o r t l ic h ke i t d es F l a g g en s t aa t es
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und
Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und
Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Ertei-
lungsvoraussetzungen
§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis
§ 132 Seearbeits-Konformitätserklärung
Unterabschnitt 3
Fischereiarbeitszeugnis
§ 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses,
Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136 Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an
Schiffe unter ausländischer Flagge
un d Ver an t w o r t li c hk e it d es H af e ns t a a te s
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe
unter ausländischer Flagge
§ 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter auslän-
discher Flagge
Unterabschnitt 2
Hafenstaatkontrolle
§ 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf
Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
unter ausländischer Flagge
§ 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf
Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der
Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142 Zuständigkeiten
§ 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
§ 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145 Bußgeldvorschriften
§ 146 Strafvorschriften
§ 147 Rechtsmittel
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148 Selbständige

Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen
und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149 Gebühren
§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnun-
gen
§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen
Unterabschnitt 3
Übergangsregelungen
§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Brutto-
registertonnen
§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbe-
dingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischif-
fen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für ge-
werbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Län-
ge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen be-
schäftigt sind.
(2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das
1. die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem An-
hang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils
geltenden Fassung, seewärts nicht verlässt oder zu
verlassen beabsichtigt oder
2. die in Nummer 1 bezeichneten Wasserstraßen nur
auf Grund einer besonderen schiffssicherheitsrecht-
lichen Genehmigung seewärts verlassen darf,
gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden ar-
beitsrechtlichen Vorschriften.
(3) Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer
Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter
ausländischer Flagge die §§ 137 und 138.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht aus-
drücklich etwas anders bestimmt ist, sind
1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeits-
übereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsor-
ganisation vom 23. Februar 2006 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012
(BAnz AT 04.01.2013 B1),
2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale
Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
3. ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff un-
ter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das
dem Erwerb durch die Seefahrt dient,
4. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
5. der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft:
eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Ar-
beitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schiff-
fahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt,
6. Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungs-
mitglied Arbeit verrichten muss,
7. Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei
dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ru-
hepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5
nicht mit einschließt,
8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feier-
tage des Liegeortes, im Ausland und auf See die
Feiertage des Registerhafens des Schiffes,
9. Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur
Verpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung
oder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder
oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff
im Verkauf tätig sind,
10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 aner-
kannte Organisation.
§3
Besatzungsmitglieder
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Per-
sonen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig
davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person
beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind,
einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
(Besatzungsmitglieder).
(2) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Be-
rufsausbildung an Bord. Soweit die Vorschriften des
Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen,
sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
„Heuervertrages“ der „Berufsausbildungsvertrag“, an
die Stelle des „Heuerverhältnisses“ das „Berufsausbil-
dungsverhältnis“ und an die Stelle der „Heuer“ die „Ver-
gütung“ tritt. Für Praktikanten und andere Personen,
die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen
zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbil-
dung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absat-
zes 1 sind
1. Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auf-
trag des Bundes, eines Landes oder einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder
Kontrolltätigkeit an Bord ausüben,
2. Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines An-
lagenherstellers zur Ausführung von Gewährleis-
tungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen
an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung
der Besatzung in der Regel nicht länger als
96 Stunden an Bord tätig sind,
3. Personen, die zur Ausführung von unaufschiebba-
ren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von
den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt
werden können oder dürfen, in der Regel nicht län-
ger als 96 Stunden an Bord tätig sind,
4. Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -in-
spektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung

in der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord
tätig sein sollen,
5. Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung
der Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord
tätig sind,
6. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vo-
rübergehend an Bord von Schiffen tätig sind,
7. Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um
von dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,
zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See
durchzuführen,
8. Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul-
oder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten,
die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
dungsstätten ausgebildet werden und zu diesem
Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrts-
zeit auf einem Schiff durchführen,
9. Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von lan-
desrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord
leisten,
10. Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermitt-
lung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertrag-
licher Grundlage während der Schulferien Einblick
in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne
dass diese Personen an Bord tätig sind,
11. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und
12. Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeord-
nung zugelassener Bewachungsunternehmen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt
die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Ar-
beitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Per-
sonengruppen gehörende Person über den jeweils dort
genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann,
ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit
1. die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise er-
folgt oder erfolgen soll,
2. eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten
Zeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist,
die von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen
Vorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern
nicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und
3. der vorgesehene Einsatz drei Wochen nicht über-
schreitet.
Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraus-
sichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der
drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der
Genehmigung ist an Bord mitzuführen.
(4) Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Perso-
nengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnun-
gen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 be-
zeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den
in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42
bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 so-
wie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich
zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11
bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengrup-
pen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vor-
schriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Ree-
der hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine
Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvor-
schriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunter-
weisung erhalten. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10
genannte Personengruppe ist vom Reeder in der
gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versi-
chern.
(5) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Auf-
enthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3
nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine
Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu
vermerken.
§4
Reeder
(1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist
1. der Eigentümer des Schiffes oder
2. jede andere Organisation oder Person, die vom Ei-
gentümer des Schiffes die Verantwortung für den
Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit
der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag
mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben
und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach die-
sem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens aufer-
legt werden.
(2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsüber-
einkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn
1. eine andere Organisation oder Person bestimmte
Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Reeders er-
füllt oder
2. eine andere Organisation oder Person Arbeitgeber
oder Ausbildender eines Besatzungsmitglieds ist
(anderer Arbeitgeber).
(3) Unabhängig von der Verantwortung des Reeders
nach Absatz 2 ist auch der andere Arbeitgeber für die
Einhaltung der Rechte und Pflichten des Reeders nach
diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verant-
wortlich. Der Reeder hat zur Wahrnehmung seiner Ver-
antwortung nach Absatz 2 vertraglich mit dem anderen
Arbeitgeber sicherzustellen, dass der andere Arbeitge-
ber die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben und
Pflichten gegenüber dem Besatzungsmitglied erfüllt.
(4) Der Reeder haftet auch für Zahlungsverpflichtun-
gen des anderen Arbeitgebers aus dem Heuer- oder
Berufsausbildungsverhältnis; insoweit gelten die Vor-
schriften über den Bürgen, der auf die Einrede der Vo-
rausklage verzichtet hat. Die Haftung des Reeders für
die Verpflichtung zur Heuer- oder Vergütungszahlung
erstreckt sich auf die übliche Vergütung, es sei denn,
dass sich ein abweichender Anspruch aus einer vom
Reeder unterschriebenen Ausfertigung des Heuer- oder
Berufsausbildungsvertrages ergibt.
(5) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-
beitnehmern oder Auszubildenden und Reedern über

Ansprüche aus der Verantwortung des Reeders nach
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 oder Absatz 4 sind ausschließlich die Ge-
richte für Arbeitssachen zuständig.
§5
Kapitän und Stellvertreter
(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des
Schiffes bestellte Besatzungsmitglied.
(2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Be-
fähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des
Schiffes berechtigt.
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhin-
dert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes
oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse
des Kapitäns wahr.
§6
Schiffsoffiziere
Schiffsoffiziere sind Besatzungsmitglieder des nauti-
schen oder des technischen Dienstes, die eines staat-
lichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die
Schiffsärztinnen und Schiffsärzte, die Seefunkerinnen
und Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und
Schiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und
Zahlmeister.
§7
Jugendliche Besatzungsmitglieder
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungs-
mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet ha-
ben.
§8
Datenschutz
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
gen, dass Heuerverträge, Heuerabrechnungen, See-
diensttauglichkeitszeugnisse, Krankenunterlagen sowie
alle anderen Unterlagen mit personenbezogenen Daten
so an Bord verwahrt werden, dass kein unberechtigter
Dritter davon Kenntnis erlangen kann.
(2) Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Über-
mittlung personenbezogener Daten von Besatzungs-
mitgliedern nur an die Person erfolgt, für die die Daten
dienstlich oder zu privaten Zwecken bestimmt sind. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten, insbe-
sondere Kopien von Heuerverträgen, an den Kapitän
an Bord eines Schiffes ist zulässig.
§9
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Un-
gunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen wer-
den, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestan-
forderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des
Seearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III,
IV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beach-
ten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen wor-
den ist.
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die
Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10
Mindestalter des Besatzungsmitglieds
(1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie
Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als
Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen
oder arbeiten lassen.
(2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als
Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischerei-
fahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der
Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Be-
rufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11
Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für
die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesund-
heitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttaug-
lich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die
Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinrei-
chend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der
Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen
seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Be-
satzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses
seediensttauglich ist.
§ 12
Seediensttauglichkeitszeugnis
(1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner
Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Be-
scheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen
(Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein
Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttaug-
lichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.
(2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seedienst-
tauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersu-
chenden Person festzustellen und Einblick in die für die
Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsver-
zeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu neh-
men. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglich-
keit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeits-
zeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeits-
verzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
(3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglich-
keit nur bescheinigen, wenn er auf Grund einer medizi-
nischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit fest-
gestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann
auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des
seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.

(4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit so-
wie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeug-
nisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelas-
senen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersu-
chung zum Zweck der Einstellung in das Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2
elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichne-
ten Daten anzugeben.
(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeits-
zeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besat-
zungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der
Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von
Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses festsetzen, wenn
1. nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-
diensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt vo-
raussehbar ist,
2. nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder
3. auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültig-
keitsdauer angezeigt ist.
(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttaug-
lichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes
ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen
wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches
Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann,
längstens jedoch für drei weitere Monate.
(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der
zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausge-
stellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis
nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforde-
rungen des STCW-Übereinkommens genügt.
§ 13
Ablehnung der Seediensttauglichkeit,
Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft
(1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender
Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeug-
nis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder
stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer
Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer,
Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die
Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsge-
nossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossen-
schaft überprüft die Feststellung des zugelassenen
Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der
Berufsgenossenschaft
1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse
vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder
anderer medizinischer Befunde,
2. auf der Grundlage einer Untersuchung eines Arztes
des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-
schaft oder
3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin
oder eines Facharztes.
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungser-
gebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt,
der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt
hat, anzufordern.
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person see-
diensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein
Seediensttauglichkeitszeugnis aus.
(3) Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt,
dass die untersuchte Person nicht oder nur einge-
schränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenos-
senschaft dies durch Bescheid fest. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14
Anordnungsbefugnisse
der Berufsgenossenschaft
(1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erfor-
derlich ist, um
1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung
Rechnung zu tragen,
3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärzte zu überwachen,
gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen,
dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung aus-
schließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der
Berufsgenossenschaft durchgeführt und das See-
diensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die
Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das See-
diensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
(2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der
Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anfor-
derungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr er-
füllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmit-
glied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung
bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufs-
genossenschaft zu unterziehen hat. Die Berufsgenos-
senschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach
Satz 1 ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Fach-
arztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungser-
gebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall
von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung
durchgeführt hat, anzufordern. Ein Grund im Sinne des
Satzes 1 ist im Falle des § 17 Absatz 2 stets gegeben.
(3) Ergibt die angeordnete Untersuchung nach Ab-
satz 2 Satz 1, dass das Besatzungsmitglied nicht mehr
seediensttauglich ist, oder wird die in Absatz 2 Satz 1
bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Be-
rufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis
für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 2 Satz 1
erhebliche Zweifel an der Seediensttauglichkeit, kann
die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits-
zeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach
Satz 1 oder 2 sind der Reeder und der Kapitän unver-
züglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrich-
ten. Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes
Seediensttauglichkeitszeugnis ist von der Berufsge-
nossenschaft einzuziehen. Während der Dauer der Be-
schäftigung auf einem Schiff hat der Kapitän das einge-
zogene Seediensttauglichkeitszeugnis auf Verlangen
der Berufsgenossenschaft zu übermitteln, ansonsten
das Besatzungsmitglied. Mit Eintritt der Unanfechtbar-
keit der Entscheidung über die Ungültigkeit des See-
diensttauglichkeitszeugnisses ist dieses zu vernichten.
(4) Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestell-
ten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Ab-
sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle der Erklärung der Ungültigkeit des See-
diensttauglichkeitszeugnisses die Anordnung tritt, dass

das Besatzungsmitglied auf einem Schiff, das die Bun-
desflagge führt, nicht tätig sein darf; die Anordnung ist
im Seediensttauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen nach den Absätzen 2 und 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, haben keine aufschiebende Wir-
kung.
§ 15
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-
waltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsaus-
schuss.
(2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufs-
genossenschaft gebildet und besteht aus einem Be-
diensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähi-
gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisit-
zern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Diens-
tes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der
Berufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. Der
Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit
seiner Mitglieder. Auf das Verfahren vor dem Wider-
spruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69,
71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an-
zuwenden.
(3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Wider-
spruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossen-
schaft oder auf eigenes Verlangen durch einen beson-
ders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beur-
teilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkun-
dig ist, untersuchen zu lassen.
(4) Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. § 80
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maß-
gabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des
Verfahrens nur auferlegt werden können, soweit der
Widerspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens
des Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist.
§ 16
Zulassung von Ärzten
(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufs-
genossenschaft zur Feststellung der Seediensttaug-
lichkeit zugelassen, wenn sie oder er
1. die für die Untersuchung und die Feststellung
der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen
Kenntnisse besitzt sowie
2. unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Ge-
währ für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-
ben bietet.
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Num-
mer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche
Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden.
Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung
unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Tele-
fonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger
Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann,
auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden
werden.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die
Ärztin oder der Arzt die Zulassung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung oder
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
dig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen
fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängig-
keit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben
die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in
den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme
oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknah-
me- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung
für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit ei-
ner Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe
binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.
§ 17
Überwachung der Ärzte
(1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwa-
chung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Be-
fugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des see-
ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
1. verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizini-
sche Befunde und die auf diesen beruhenden See-
diensttauglichkeitszeugnisse in einer Weise zur Ver-
fügung gestellt werden, dass eine Zuordnung zu der
untersuchten Person nicht möglich ist,
2. Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen
und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse
verlangen,
3. anordnen, bei Untersuchungen gegenwärtig zu sein,
soweit die zu untersuchende Person vor der Unter-
suchung eingewilligt hat.
Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenos-
senschaft sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach
Satz 2 im selben Maße wie der überwachte Arzt zur
Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tat-
sachen und sonstigen Informationen verpflichtet. So-
weit die in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Daten elek-
tronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der
Berufsgenossenschaft auszudrucken. Die Berufsgenos-
senschaft hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr
entgegen Satz 2 Nummer 1 zur Kenntnis gelangt sind,
an den zugelassenen Arzt zurückzugeben oder zu
vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu
löschen.
(2) Stellt die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer
Überprüfung nach Absatz 1 fest, dass einem offen-
sichtlich untauglichen Bewerber ein Seediensttauglich-
keitszeugnis erteilt worden ist und es zur Abwehr er-
heblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist, hat der zugelassene Arzt der
Berufgenossenschaft auf Verlangen im Einzelfall die Zu-
ordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen,
um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
gegenüber dem Inhaber dieses Seediensttauglichkeits-
zeugnisses treffen zu können.
(3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu dulden.

(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten
erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen
Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen
auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seedienst-
tauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser
Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt,
bei den Untersuchungen gegenwärtig zu sein, soweit
die zu untersuchende Person vor der Untersuchung
eingewilligt hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für die zu schulen-
den Ärzte entsprechend.
§ 18
Übernahme der Untersuchungskosten
(1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten
der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen,
wenn
1. die zu untersuchende Person in einem Heuerverhält-
nis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft
steht,
2. die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im
Sinne der Nummer 1 eingeht oder
3. ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersu-
chung veranlasst hat.
Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1
übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer
Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,
wer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossen-
schaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur
Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung
beantragt hat.
(3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche
Besatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsge-
nossenschaft.
§ 19
Seediensttauglichkeitsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis
über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsunter-
suchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).
(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur
Speicherung von Daten geführt, um
1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-
suchungen und die Ausstellung der Seediensttaug-
lichkeitszeugnisse zu gewährleisten,
2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen
Ärzte sicherzustellen,
3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersu-
chungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewähr-
leisten,
4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei
unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermei-
den,
5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttaug-
lichkeitszeugnissen festzustellen,
6. in anonymisierter Form statistische oder wissen-
schaftliche Auswertungen zu ermöglichen.
(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, so-
weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwe-
cke jeweils erforderlich ist, gespeichert
1. Familienname, Vorname, Geschlecht,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort und Geburtsland,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,
6. Funktion an Bord oder Dienststellung,
7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des
zugelassenen Arztes,
8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifi-
kation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Ver-
zeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung bean-
tragenden oder des zugelassenen Arztes sowie
Name und Anschrift des Praxispersonals, der ver-
tretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersu-
chenden zugelassenen Arztes,
9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,
10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,
12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersu-
chung,
13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,
14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,
17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung
beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitäts-
nachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Num-
mer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Ver-
langen zu belegen.
(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dür-
fen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft
verarbeitet und genutzt werden.
(6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dür-
fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an
die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen ge-
nutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen oblie-
genden Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten See-
diensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmit-
glieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. Bei einer
Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten
nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern
sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 ver-
ändern.
(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen
Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über-
mittelt und von ihm genutzt werden, soweit dies zur
Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf
Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an
Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder
internationale oder europäische Organisationen über-
mittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich

ist. Werden Daten an eine ausländische öffentliche
Stelle oder an eine internationale oder europäische Or-
ganisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzu-
weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu des-
sen Erfüllung sie übermittelt werden. Eine Übermittlung
unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere
wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz-
standard nicht gewährleistet ist.
(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen
Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16
in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissen-
schaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche
Stellen übermittelt werden.
(10) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den
Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen
Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben
nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten
geführt hat. Im Falle der Ablehnung eines Arztes als
zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Num-
mer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag unverzüglich zu löschen.
(11) Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelasse-
nen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betref-
fenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem
Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
§ 20
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates
1. die näheren Anforderungen an die Seediensttaug-
lichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachunter-
suchungen durch die Berufsgenossenschaft,
2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersu-
chungen,
3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeug-
nisses,
4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbe-
sondere die Anforderungen an die Befähigung und
die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen
Nachweise,
5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen
Ärzte,
6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Ver-
arbeitung und die Nutzung der Daten des Seedienst-
tauglichkeitsverzeichnisses
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsver-
ordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können
Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde ein-
schließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der
Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammen-
setzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vor-
gesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger
jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im
automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen
direkt eingestellt werden können, soweit
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz
der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten
getroffen,
2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
schlüsselungsverfahren angewendet und
3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Ab-
rufe kontrolliert
werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit
die Seefischerei betroffen ist.
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke,
Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21
Besatzungsstärke der Schiffe
Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der
Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine
nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende
Schiffsbesatzung zu sorgen, um unter allen Betriebszu-
ständen einen sicheren, effizienten und gefahrlosen
Schiffsbetrieb zu gewährleisten. Das Nähere kann in ei-
ner Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Seeaufgabengesetzes geregelt werden.
§ 22
Besatzungsliste
(1) Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der
Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen
und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand
der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe
der Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten,
der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der
Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder
der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wieder-
gibt. Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsge-
nossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
veröffentlichten Muster entsprechen.
(2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapi-
tän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste ent-
sprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder
die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.
(3) Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten
und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindes-
tens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei
Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei See-
tagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. Auf-
bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben davon unberührt.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und
vom Reeder jederzeit verlangen, dass
1. die Besatzungsliste,

2. eine Kopie der Besatzungsliste oder
3. ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender
Auszug aus dem Seetagebuch
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der
sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vor-
schriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder
sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüg-
lich nachzukommen.
§ 23
Befähigungszeugnisse und
-nachweise, Sicherheitsunterweisung
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inha-
ber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungs-
nachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigun-
gen ist. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Be-
satzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit
den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-
Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord er-
halten.
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24
Verpflichtungen des Reeders
(1) Ein Reeder darf einen privaten Arbeitsvermitt-
lungsdienst für Seeleute (Vermittler) mit Sitz in Deutsch-
land nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in An-
spruch nehmen, wenn ihm vom Vermittler eine schriftli-
che Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorge-
legt worden ist, dass der Vermittler die Anforderungen
des § 25 erfüllt.
(2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in
Deutschland vor Abschluss einer Vermittlung schrift-
lich, dass
1. der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen
der §§ 28 und 29 erfüllt,
2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76
nachkommt und
3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Perso-
nen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden
sind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ih-
nen infolge einer vom Reeder zu vertretenden
Pflichtverletzung aus dem Beschäftigungsvertrag
entstehen.
(3) Ein Reeder darf einen Vermittler mit Sitz in Staa-
ten, die das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert
haben, nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in
Anspruch nehmen, wenn der Vermittler dem Reeder ge-
genüber schriftlich versichert hat, dass er die Vorschrif-
ten zur Anwerbung und Vermittlung nach der Regel 1.4
des Seearbeitsübereinkommens erfüllt.
§ 25
Anforderungen an Vermittler
(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines
Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er
1. keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um
sie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hin-
dern, die ihrer Qualifikation entspricht,
2. von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Ver-
gütung für die Vermittlung verlangt,
3. von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu
vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente
vorzulegen,
4. ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen
oder vermittelten Personen führt,
5. ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat
und stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenos-
senschaft unverzüglich über Beschwerden unter-
richtet, denen nicht abgeholfen worden ist,
6. von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung
eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegen-
nimmt,
7. von jedem Reeder, der Schiffe unter ausländischer
Flagge betreibt, vor Abschluss einer Vermittlung eine
schriftliche Bestätigung entgegennimmt, dass der zu
schließende Beschäftigungsvertrag den im Seear-
beitsübereinkommen genannten Anforderungen ent-
spricht,
8. eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen,
die an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für
finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen in-
folge einer von dem Vermittler zu vertretenen Pflicht-
verletzung entstehen.
(2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch bleiben unberührt.
§ 26
Verfahren
(1) Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler
auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das
Erfüllen der Anforderungen nach§ 25 Absatz 1 aus,
wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Vermittler den Anforderungen nicht genügen wird. Der
Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in
seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung
nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Hat die
Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsa-
chen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des An-
tragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der
Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1
anhören. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt da-
bei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für
die Dauer von drei Jahren ausgestellt.
(3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig
werden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung
nach Absatz 1.
(4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Wei-
se, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme
öffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung
auf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines
Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht
ratifiziert hat.

§ 27
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Er-
teilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu re-
geln.
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28
Heuervertrag
(1) Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur be-
schäftigen, wenn es bei Dienstantritt einen Heuerver-
trag hat. Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhält-
nis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied
begründet. Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied
rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss
einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Ab-
satz 2 Nummer 11 anzugebenden Tarifverträge, Be-
triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszu-
händigen oder zu übermitteln. Der Heuervertrag bedarf
der Schriftform; die elektronische Form ist ausge-
schlossen. Der Reeder und das Besatzungsmitglied er-
halten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichne-
ten Heuervertrages.
(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des
Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:
1. der vollständige Name und die Anschrift des Ree-
ders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der voll-
ständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers
und des Reeders,
2. der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Ge-
burtsort und die Anschrift des Besatzungsmit-
glieds,
3. die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Be-
satzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vor-
gesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf
bestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete,
4. der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses,
der Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe
des Schiffes,
5. bei befristetem Heuervertrag die vorgesehene
Dauer des Heuerverhältnisses,
6. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer ein-
schließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen oder die für die Berechnung der
Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fäl-
ligkeit der Heuer,
7. die vereinbarten Arbeitszeiten und Ruhezeiten,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. bei unbefristetem Heuervertrag oder wenn die
Kündbarkeit eines befristeten Heuerverhältnisses
vereinbart ist: die Voraussetzungen, Fristen und
Termine für eine Kündigung,
10. der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmit-
glieds,
11. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuer-
verhältnis anzuwenden sind,
12. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der an-
dere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt
oder zu gewähren hat,
13. der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag
abgeschlossen worden ist.
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
gen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:
1. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das
Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder
die Namen und die Fischereikennzeichen der Fi-
schereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besat-
zungsmitglied Dienst leisten soll,
2. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder
Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben wer-
den können,
3. abweichend von Absatz 2 Nummer 6 der Betrag der
Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Be-
rechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung
besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe
des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide
Formen des Entgelts miteinander verbunden wer-
den, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindest-
heuer.
(4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich län-
ger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland
an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländi-
scher Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag
zusätzlich aufzunehmen:
1. die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an
Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge aus-
zuübenden Tätigkeit,
2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,
3. die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt
an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge
verbundenen zusätzlichen Leistungen,
4. die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungs-
mitglieds.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12
und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden
durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinba-
rungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerver-
hältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-
liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
werden.
(6) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-
gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1
gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-
ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gel-
ten.

§ 29
Information über Beschäftigungsbedingungen
(1) Der Reeder hat durch geeignete Maßnahmen si-
cherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder auf einfa-
che Weise klare Informationen über ihre Vertragsbedin-
gungen, insbesondere über den Inhalt dieses Gesetzes
erhalten können. Hierzu sind eine Kopie dieses Geset-
zes und des Seearbeitsübereinkommens an geeigneter
Stelle an Bord mindestens in deutscher Sprache aus-
zulegen. Jeweils eine Kopie der einzelnen Heuerver-
träge ist mitzuführen. Ist der Heuervertrag mit einem
anderen Arbeitgeber abgeschlossen, so ist an Bord
die Kopie einer Ausfertigung mitzuführen, auf der der
Reeder mit seiner Unterschrift seine Verantwortung
nach § 4 Absatz 2 bestätigt hat. Das Besatzungsmit-
glied hat das Recht, jederzeit in die Kopie seines Heu-
ervertrages Einsicht zu nehmen.
(2) Soweit der Heuervertrag auf einen Tarifvertrag,
eine Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung ver-
weist, sind diese Unterlagen an geeigneter Stelle an
Bord auszulegen.
(3) Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,
des Seearbeitsübereinkommens, eines Mustervertra-
ges der Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Be-
triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf
die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in englischer
Übersetzung an Bord mitzuführen. Satz 1 gilt nicht für
Schiffe, die nur deutsche Häfen anlaufen.
§ 30
Dienstantritt
(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied recht-
zeitig den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an
Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des
Schiffes oder ein Meldeort anzugeben.
(2) Kann das Besatzungsmitglied den Dienst wegen
eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so
hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 31
Anreisekosten
Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs-
mitglied seinen Dienst anzutreten hat, an einem ande-
ren Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis be-
gründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied An-
spruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäck-
beförderungskosten sowie auf ein angemessenes Ta-
ge- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche
stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem
Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des
Heuerverhältnisses an einen anderen Meldeort oder Ort
des Dienstantritts notwendig werden.
§ 32
Dienstleistungspflicht
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrich-
ten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses
verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zu-
ständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.
§ 33
Dienstbescheinigung
(1) Das Besatzungsmitglied hat gegen den Reeder
Anspruch auf eine Bescheinigung über den an Bord
des Schiffes geleisteten Dienst. Die Bescheinigung ist
dem Besatzungsmitglied spätestens am Tag des
Dienstendes an Bord in deutscher und englischer Spra-
che auszuhändigen oder zu übermitteln. Bei Schiffen,
auf denen in kurzen Abständen die Besatzungen wech-
seln oder regelmäßig dieselben Häfen angelaufen wer-
den, insbesondere in der Fähr- und Schleppschifffahrt,
muss die Dienstbescheinigung nur auf Antrag des Be-
satzungsmitglieds sowie bei Ende des Heuerverhältnis-
ses ausgehändigt oder übermittelt werden.
(2) In die Dienstbescheinigung sind aufzunehmen:
1. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum,
der Geburtsort und die Anschrift des Besatzungs-
mitglieds,
2. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
eines anderen Arbeitgebers der Name und die An-
schrift des Arbeitgebers und des Reeders,
3. der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die Identifi-
kationsnummer, die Vermessung, die Maschinenleis-
tung und das Fahrtgebiet,
4. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des
Dienstes an Bord,
5. die Art und Dauer der vom Besatzungsmitglied ge-
leisteten Dienste.
(3) Die Erteilung der Dienstbescheinigung ist elektro-
nisch zulässig, soweit das Besatzungsmitglied einge-
willigt hat.
(4) Die Dienstbescheinigung darf keine Beurteilung
der Leistung und des Verhaltens des Besatzungsmit-
glieds und keine Angaben über die Heuer enthalten.
Der Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 der Gewer-
beordnung bleibt unberührt.
(5) Der Reeder ist verpflichtet, die Dienstbescheini-
gungen der Besatzungsmitglieder mindestens fünf
Jahre ab dem Tag der Ausstellung in Kopie oder elek-
tronisch aufzubewahren. Die Berufsgenossenschaft
kann vom Reeder jederzeit verlangen, dass Kopien
von Dienstbescheinigungen vorgelegt oder übermittelt
werden, um die Einhaltung der sicheren Besetzung
nach den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der
Reeder ist verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 2 un-
verzüglich nachzukommen.
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit,
Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34
Bordanwesenheitspflicht
Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner
dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet,
soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung
der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlas-
sen des Schiffes erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf
Landgang nach § 35 zusteht.

§ 35
Landgang
(1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien
Zeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-
gang.
(2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien
Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-
gang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt.
(3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absät-
zen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und
die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglie-
der zulassen.
(4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine
oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit
durch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine
Verbindung zum Land zu sorgen.
(5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außer-
halb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwen-
dige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmit-
glieder verteilt wird.
§ 36
Abwendung von Gefahren für das Schiff
(1) Das Besatzungsmitglied hat jede Anordnung des
Kapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende
Gefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden,
einen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störun-
gen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich-
rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu er-
füllen. In dringenden Fällen gilt das Gleiche gegenüber
Anordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vor-
gesetzten. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
stehen insoweit den Besatzungsmitgliedern gleich.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch bei
drohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen.
(3) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem
Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff
ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, so-
lange dieser selbst an Bord bleibt.
(4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver-
pflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten
Kräften für die Rettung von Menschen und ihren Sa-
chen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der
Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Ber-
gung Hilfe zu leisten.
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37
Anspruch auf Heuer
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der verein-
barten Heuer.
(2) Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Be-
satzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für
die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten
Ort des Dienstantritts. Der Anspruch besteht auch für
Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet.
§ 38
Bemessung und Fälligkeit der Heuer
(1) Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten.
Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der
Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermo-
nats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.
Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des
Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf
des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erst-
mals der Höhe nach feststehen oder billigerweise fest-
gestellt werden können. Stehen Anteile an Fracht, Ge-
winn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch
nicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Ab-
schlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin ver-
dienten Anteils der Heuer verlangen.
§ 39
Zahlung der Heuer
(1) Die Heuer ist in Euro zu berechnen und auszu-
zahlen, es sei denn, dass im Heuervertrag eine andere
gesetzliche Währung vereinbart ist. Vereinbaren Reeder
und Besatzungsmitglied, dass die Heuer in einer ande-
ren gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll,
muss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zen-
tralbank veröffentlichten Kurs entsprechen und darf für
das Besatzungsmitglied nicht nachteilig sein.
(2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder ver-
langen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmit-
glied bestimmter Teil hiervon
1. im Hafen oder auf der Reede bar an das Besat-
zungsmitglied ausgezahlt wird oder
2. unbar an das Besatzungsmitglied oder an einen vom
Besatzungsmitglied bestimmten Empfänger geleis-
tet wird.
(3) Der Reeder kann von dem Besatzungsmitglied
keine Erstattung der durch die unbare Leistung ent-
standenen Kosten verlangen.
(4) Von der Heuer des Besatzungsmitglieds dürfen
keine Abzüge für die Erlangung oder Beibehaltung einer
Beschäftigung vorgenommen werden.
§ 40
Abrechnung
(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fäl-
ligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unver-
züglich auszuhändigen.
(2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrech-
nungszeitraum und vollständige Angaben über die Zu-
sammensetzung der Heuer enthalten. Hinsichtlich der
Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über
Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Sonderzahlungen sowie die vorgenommenen Abzüge
und Abschlagszahlungen, einschließlich der an Dritte
geleisteten Beträge, erforderlich. Werden Zahlungen
nicht in Euro, sondern in einer anderen gesetzlichen
Währung erbracht, hat der Reeder auch den zugrunde
gelegten Wechselkurs in der Abrechnung anzugeben.
(3) Beanstandet das Besatzungsmitglied die Ab-
rechnung, ist der Grund der Beanstandung vom Reeder
auf der Abrechnung zu vermerken.

§ 41
Verkauf von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen
Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Wa-
ren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen,
sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung
der Kosten keine Überschüsse entstehen.
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42
Grundsätze für
die Gestaltung der Arbeitszeit
(1) Vorschriften über die Seearbeitszeit sind anzu-
wenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff zum An-
tritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz
im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. Vor-
schriften über die Hafenarbeitszeit sind anzuwenden ab
dem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Hafen ordnungs-
gemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.
Treffen an einem Tag Seearbeitszeit und Hafenarbeits-
zeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen
Höchstarbeitszeit die an diesem Tag insgesamt geleis-
tete Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-
blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die
Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern mög-
lich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt
werden.
(3) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit-
vorschriften der Besatzungsmitglieder zu sorgen. Für
Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäf-
tigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildender
und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Ar-
beitszeitvorschriften zu sorgen. Für diese Besatzungs-
mitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber
oder der Ausbildende oder die ihn an Bord vertretende
Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zur
Arbeitszeit treffen. Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Ab-
satz 1 nicht anzuwenden.
(4) Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so
weit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses
Unterabschnitts orientieren. Die Mindestruhezeiten
nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschrit-
ten werden. Dies gilt nicht, soweit eine abweichende
Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch
in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine
Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des
§ 47 Absatz 1 und 2 zulässig ist. § 50 sowie § 45 Ab-
satz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abwei-
chende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 be-
steht. Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. Wenn
der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 an-
zuwenden.
(5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeits-
zeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahr-
zeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich inner-
halb von zwölf Monaten nicht überschreiten.
§ 43
Seearbeitszeit
(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimm-
ten Besatzungsmitglieder darf in der Regel acht Stun-
den täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem
Drei-Wachen-System eingeteilt. Besatzungsmitglieder
dürfen während der Brückenwache neben dem Wach-
dienst keine anderen Arbeiten ausführen. Im Übrigen
dürfen die Besatzungsmitglieder während der Wache
an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn-
tagen und Feiertagen neben dem Wachdienst nur mit
gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Ar-
beiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schif-
fes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung oder
zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst be-
stimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Ser-
vicepersonals darf in der Regel acht Stunden werktäg-
lich nicht überschreiten und muss zwischen 6 und 18
Uhr liegen. An Sonntagen und an Feiertagen dürfen
diese Besatzungsmitglieder nur in besonderen Fällen
nach § 47 beschäftigt werden.
(3) Die Seearbeitszeit des Servicepersonals darf in
der Regel acht Stunden täglich nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit kann um bis zu eine Stunde verlängert
werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in er-
heblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die Ar-
beitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Der Zeit-
raum darf für das Servicepersonal auf Fahrgastschiffen
auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpfle-
gepersonal außerdem auf Anordnung des Schiffsarztes
oder der Schiffsärztin überschritten werden. Das Ser-
vicepersonal darf an Sonntagen und Feiertagen nur
mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung,
Bedienung oder Krankenpflege der an Bord befindli-
chen Personen unbedingt erforderlich sind, sowie im
Verkauf und zur Betreuung oder Unterhaltung von Fahr-
gästen.
§ 44
Hafenarbeitszeit
(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder
mit Ausnahme des Servicepersonals darf von Montag
bis Freitag in der Regel acht Stunden täglich nicht über-
schreiten. Am Samstag darf die Hafenarbeitszeit in der
Regel fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht
überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muss, abgesehen
vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6
und 18 Uhr, am Samstag zwischen 6 und 13 Uhr liegen.
(2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3
bestimmten Zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen
dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder
nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unum-
gänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt
werden. An Sonntagen und Feiertagen darf die Be-
schäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebba-
ren Arbeiten in der Regel fünf Stunden nicht überschrei-
ten.
(3) Die Hafenarbeitszeit des Servicepersonals muss
zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Im Übrigen ist § 43 Ab-
satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 45
Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Den Besatzungsmitgliedern sind Ruhepausen
und Ruhezeiten zu gewähren, die von ausreichender
Dauer sein müssen, um die Sicherheit und Gesundheit
der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten.
(2) Sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit
von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird,
muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden
durch eine Ruhepause unterbrochen werden. Die Ruhe-
pause muss mindestens betragen:
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
bis zu neun Stunden,
2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden.
Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Die Ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt
werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs
Stunden, der andere eine Mindestdauer von einer
Stunde haben muss. Der Zeitraum zwischen zwei auf-
einanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht
überschreiten. Für das Servicepersonal muss in den
Fällen des § 43 Absatz 3 Satz 4 auch in Verbindung
mit § 44 Absatz 3 einer der Zeiträume für die Ruhezeit
nach Satz 1 mindestens acht Stunden betragen.
(4) Hat das Besatzungsmitglied während seiner
planmäßigen Ruhezeit in Bereitschaft zu sein und wird
die Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört, ist dem
Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als
Ausgleich zu gewähren. Die Ausgleichsruhezeit muss
mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechungen
entsprechen. Eine ununterbrochene Ruhezeit von
sechs Stunden muss gewährleistet sein.
§ 46
Abweichende Arbeitszeit-
regelungen für Zwei-Wachen-Schiffe,
Bergungsfahrzeuge und Schlepper
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu
2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und
entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher
Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und
7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritan-
niens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spa-
niens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für
Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese
Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als
zehn Stunden dauert, die Arbeitszeit des zum Wach-
dienst bestimmten Deck- und Maschinenpersonals auf
See abweichend von § 43 Absatz 1 auf bis zu zwölf
Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wa-
chen-System eingeteilt werden. Satz 1 ist auch auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2 500 anzuwen-
den, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden
Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. Wird
die Arbeitszeit entsprechend verlängert, haben die Be-
satzungsmitglieder Anspruch auf einen angemessenen
Zuschlag zur Grundheuer.
(2) Auf Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-
schleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu
61° nördlicher Breite ist Absatz 1 Satz 1 für die Arbeits-
zeit der Wache gehenden Besatzungsmitglieder anzu-
wenden. Wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte
eingesetzt ist, kann die Arbeitszeit abweichend von
§ 43 vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichti-
gung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festge-
setzt werden.
§ 47
Arbeitszeitverlängerung
in besonderen Ausnahmefällen
(1) Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmit-
glieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die un-
mittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an
Bord bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung
oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe
oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den
Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer
Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmit-
glieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden er-
bringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
(2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsboots-
übungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
ten und durch internationale Vereinbarungen vorge-
schriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen,
die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß be-
schränkt und keine Übermüdung verursacht.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die
§§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach
Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist,
hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besat-
zungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhe-
zeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen
hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichs-
ruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit-
unterbrechung entsprechen.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2
kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine
Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten
täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-
dienst im Hafen. In diesen Fällen sind die Regelungen
der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und
die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.
§ 48
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
gen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten wer-
den:
1. die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
a) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
und
b) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
und
2. die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
a) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
und
b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
(2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge
mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der

Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine
kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn
zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen
des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden
Reviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das
Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder
verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle
Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige
Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet ha-
ben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe
der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden er-
halten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Ur-
laub gewährt werden.
§ 49
Abweichende Arbeitszeit-
regelungen durch Tarifvertrag
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-
einbarung kann vereinbart werden,
1. die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Ab-
satz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der
in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeits-
zeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von
den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und
die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu
können,
2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindest-
ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
in drei Abschnitte aufzuteilen, von denen einer eine
Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden
übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde
haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für
höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem
Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen
werden,
3. abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur
See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Re-
gelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit
und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung,
dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in
jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abwei-
chungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens
für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen
werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträu-
men, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine
Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang
ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende
Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den
die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von
mindestens gleicher Dauer folgt,
4. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie
über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Re-
gelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1
Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord,
5. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch
abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der
Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs
für Sonntags- und Feiertagsarbeit.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung
oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmer-
vertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinba-
rung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmit-
gliedern übernommen werden, wenn die Anwendung
des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist.
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
gen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für
die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen wer-
den, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2
bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Ein-
zelfall durch die Berufsgenossenschaft bewilligt wer-
den.
(4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstim-
mung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmit-
glieder stehen und aus technischen oder arbeitsorgani-
satorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so
weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu
folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubs-
zeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für
die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge,
die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-
zes abgeschlossen werden.
§ 50
Übersicht über die
Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Ar-
beitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes ent-
halten muss:
1. den See- und Hafendienstplan für alle an Bord be-
schäftigten Besatzungsmitglieder,
2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten
nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen
nach § 49.
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht
über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugängli-
chen Ort an Bord ausgehängt wird.
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu
führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmit-
glied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu er-
sehen sind.
(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-
nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän
verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder ei-
nen anderen Vorgesetzten beauftragen.
(4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem
Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen An-
gaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation
sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.
§ 51
Vergütung für Mehr- und
Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
(1) Werden Besatzungsmitglieder über die in den
§§ 43, 44 und 53 Absatz 2 bestimmten Grenzen der

täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt,
so ist ihnen, abgesehen von den Fällen des § 47 Ab-
satz 1 und 2, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe
von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer
sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die
Höhe des Zuschlages nicht durch Tarifvertrag festge-
legt, so beträgt er für die ersten 60 Mehrarbeitsstunden
des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im
Hafen je ein Viertel, für die folgenden 30 je die Hälfte
eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede
weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der
Grundheuer. Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen
des § 46 die dort bestimmte Grenze der täglichen Ar-
beitszeit.
(2) Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen
des § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um gewerbs-
mäßige Bergung handelt, ist diese angemessen zu ver-
güten.
(3) Den Besatzungsmitgliedern ist, abgesehen vom
Wachdienst,
1. bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, auf See mit Aus-
nahme der Arbeiten nach § 43 Absatz 3 Satz 5,
2. bei Arbeiten, die an Werktagen im Falle des § 43 Ab-
satz 1 Satz 4 zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen
außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens ei-
nem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu
zahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Num-
mern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen.
Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des
Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifver-
trag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der
Maßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten
nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihun-
dertstels der Grundheuer erhöht.
§ 52
Sonntags- und Feiertagsausgleich
(1) Jedem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonntag
und für jeden Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder
an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im
Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeits-
freien Werktag zu geben. Einem Besatzungsmitglied
des Servicepersonals sind im Monat mindestens zwei
freie Tage zu gewähren.
(2) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewäh-
ren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich,
so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen ge-
geben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte
arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden
oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende
betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten.
(3) Freie Tage sind in einem Hafen zu gewähren, in
dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen
des Besatzungsmitglieds können freie Tage auch auf
See gewährt werden.
(4) Auf arbeitsfreie Tage finden die Vorschriften des
§ 58 Absatz 1 Satz 1 und des § 61 Absatz 1 und 2 ent-
sprechende Anwendung.
§ 53
Arbeitszeitregelungen für
jugendliche Besatzungsmitglieder
(1) Für jugendliche Besatzungsmitglieder sind die
§§ 42, 48, 50 und 51 sowie die folgenden Absätze an-
zuwenden. Die §§ 43 und 44 sind mit der Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Im Hafen dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
der an höchstens fünf Tagen in der Woche bis zu acht
Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich ar-
beiten. Die freien Tage sollen möglichst der Samstag
und der Sonntag sein.
(3) Auf See dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder
an höchstens sechs Tagen in der Woche bis zu acht
Stunden täglich und bis zu 48 Stunden wöchentlich ar-
beiten.
(4) Im Wachdienst auf See dürfen jugendliche Besat-
zungsmitglieder an jedem Tag bis zu acht Stunden täg-
lich und in der Woche ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn jugendliche Besatzungsmit-
glieder während der Wache neben dem Wachdienst nur
mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit
Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des
Schiffes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung
oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. Der
Arbeitsbeginn kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn an-
dernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Besat-
zungsmitglieder nach festgelegten Programmen und
Zeitplänen beeinträchtigt würde.
(5) Den jugendlichen Besatzungsmitgliedern müssen
im Voraus feststehende Ruhepausen von angemesse-
ner Dauer gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine
Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die
Ruhepausen müssen insgesamt mindestens betragen:
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als vier-
einhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
Stunden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher
Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden
hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
der nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme
aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.
(6) In der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ist die Arbeit
von jugendlichen Besatzungsmitgliedern vorbehaltlich
der Regelung in Absatz 4 verboten. Außerdem dürfen
jugendliche Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen
bei Aufführungen zur Unterhaltung der Fahrgäste bis
23 Uhr gestaltend mitwirken, wenn im Anschluss daran
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun
Stunden gewährleistet ist. Die Berufsgenossenschaft
kann Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulas-
sen, wenn
1. die wirksame Ausbildung der betreffenden jugendli-
chen Besatzungsmitglieder nach festgelegten Pro-
grammen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder
2. die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkann-
ten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht,
dass die von der Ausnahme erfassten jugendlichen
Besatzungsmitglieder Aufgaben in der Nacht ver-
richten und nach Beratung mit Verbänden der Ree-
der und der Seeleute feststeht, dass die Arbeit sich

nicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohl-
befinden der jugendlichen Besatzungsmitglieder
auswirkt.
(7) Mehrarbeit ist für jugendliche Besatzungsmitglie-
der nur in den Fällen des § 47 Absatz 1 und 2 zulässig,
jedoch nur, soweit für die jeweilige Arbeit kein erwach-
senes Besatzungsmitglied herangezogen werden kann.
Die Regelungen des Absatzes 5 zu Ruhepausen und
des Absatzes 6 zur Nachtruhe sind in diesem Fall nicht
anzuwenden. Solche Ausnahmesituationen sind unter
Angabe der Gründe schriftlich aufzuzeichnen und vom
Kapitän zu unterzeichnen. Die Mehrarbeit ist durch ent-
sprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der
folgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Ar-
beitszeitausgleich wegen Beendigung des Vertragsver-
hältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar-
beit zu vergüten, wobei der Zuschlag für jugendliche
Besatzungsmitglieder abweichend von § 51 Absatz 1
für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines
Zweihundertstels der Grundheuer beträgt.
(8) Arbeiten jugendliche Besatzungsmitglieder an
mehr als fünf Tagen, so ist ihnen für die Arbeit am
sechsten und siebten Tag in der Woche je ein anderer
freier Tag zu gewähren. Die Regelungen des § 52 zum
Sonntags- und Feiertagsausgleich sind anzuwenden.
Sofern ein freier Tag nach Satz 1 als Ausgleich für eine
Beschäftigung an einem Werktag zu gewähren ist, ist
§ 52 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die fi-
nanzielle Abgeltung freier Tage ist nicht zulässig.
§ 54
Abweichende Arbeitszeit-
regelungen für jugendliche
Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-
einbarung kann für jugendliche Besatzungsmitglieder
vereinbart werden,
1. abweichend von § 53 Absatz 2 die Arbeitszeit bis zu
neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und
bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu ver-
teilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durch-
schnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in
einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten;
2. abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 jugendliche
Besatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen
zu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden;
3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die
Gesamtdauer der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten
zu kürzen;
4. abweichend von § 53 Absatz 6 jugendliche Besat-
zungsmitglieder einmal in der Woche in der Zeit
von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im An-
schluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens neun Stunden gewährleistet ist; die Ru-
hezeit kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn
andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher
Besatzungsmitglieder nach festgelegten Program-
men und Zeitplänen beeinträchtigt würde;
5. auf Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Bergungsfahr-
zeugen und See- und Bergungsschleppern abwei-
chende Regelungen von § 53 Absatz 2 bis 8 hin-
sichtlich der Arbeitszeit sowie für jugendliche Besat-
zungsmitglieder von Fahrgastschiffen und Fährschif-
fen abweichende Regelungen auch hinsichtlich der
Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags- und
Feiertagsarbeit sowie sonstige Mehrarbeit; dies ist
auch für jugendliche Besatzungsmitglieder von Fi-
schereifahrzeugen sinngemäß anzuwenden; hin-
sichtlich der Arbeitszeit jedoch nur während des
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nach-
stehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abwei-
chung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeit-
raum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und
5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müs-
sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grund-
sätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und
aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-
schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen,
können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten
oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
satzungsmitglieder Rechnung tragen.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bord-
vereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernom-
men werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarif-
vertrages vereinbart ist.
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen,
Fährschiffen oder von Fischereifahrzeugen, für die Ta-
rifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden,
können Ausnahmen mit einer in Absatz 1 Nummer 5
vorgesehenen Regelung allgemein oder im Einzelfall
durch die Berufsgenossenschaft bewilligt werden.
(4) Absatz 1 ist nicht für Tarifverträge anzuwenden,
die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-
zes abgeschlossen werden.
§ 55
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die näheren Anforderungen zum Führen der Über-
sicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeits-
zeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestim-
men,
2. weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über
die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachwei-
sen nach § 50 zu erlassen,
3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelun-
gen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und
zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,
von denen aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,
zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See
durchgeführt werden (Offshore-Tätigkeiten), zuzu-
lassen und die zum Schutz der Besatzungsmit-
glieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die See-
fischerei betroffen ist.
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56
Urlaubsanspruch
(1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäfti-
gungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den
Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten wer-
den.
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.
§ 57
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für
jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder
beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
1. 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-
tigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
2. 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-
tigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
1. gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens
gelten,
2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutter-
schaft,
3. Landgang nach § 35 und
4. Ausgleichsfreizeiten nach § 52.
§ 58
Festlegung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind
die Urlaubswünsche des Besatzungsmitglieds zu be-
rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer vom Reeder beschäftigter Besatzungsmitglie-
der, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist möglichst
nach sechsmonatigem ununterbrochenem Dienst an
Bord, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungs-
jahres zu gewähren. Ist nicht der Reeder, sondern eine
andere Person Arbeitgeber oder Ausbilder des Besat-
zungsmitglieds und kommt die andere Person ihrer ver-
traglichen Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist der
Reeder verpflichtet, im Namen und mit Wirkung für die
andere Person den Urlaub zu gewähren.
(2) Jugendlichen Besatzungsmitgliedern haben Ree-
der und Kapitän den Urlaub spätestens nach sechsmo-
natigem ununterbrochenem Dienst an Bord zu gewäh-
ren.
(3) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,
es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der
Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
(4) Der Urlaub beginnt frühestens mit dem Tag, der
dem Tag der Ankunft des Besatzungsmitglieds am Ur-
laubsort nachfolgt. Ist der Ort der Wiederaufnahme des
Dienstes an Bord oder ein anderer vom Reeder zur Wie-
deraufnahme des Dienstes bestimmter Ort nicht der Ur-
laubsort, hat das Besatzungsmitglied an dem Tag, der
auf das Ende des Urlaubs folgt, die Reise zu diesem Ort
anzutreten.
§ 59
Urlaubsort
Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen
worden ist,
3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
§ 60
Reisekosten
Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort
und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des
Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder
bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reise-
kosten gilt § 31 entsprechend.
§ 61
Urlaubsentgelt
(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied
die Heuer im Sinne des § 37 fortzuzahlen. Für Sachbe-
züge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu ge-
währen.
(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Ur-
laub fallenden Feiertag im Sinne des § 57 Absatz 3 Num-
mer 1 ist ein Dreißigstel der Heuer zu zahlen. Heuertei-
le, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem
Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes-
sungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des
Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.
§ 62
Erkrankung während des Urlaubs
(1) Wird ein Besatzungsmitglied während des Ur-
laubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krank-
heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit
die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen
wird. Ist anzunehmen, dass die Erkrankung über den
Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das
Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder un-
verzüglich mitzuteilen.
(2) Das Besatzungsmitglied hat seine Arbeitsleistung
nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, soweit
die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit dem Reeder zur Verfügung zu stel-
len. Der Reeder bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab
der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wün-
sche des Besatzungsmitglieds zu berücksichtigen.

§ 63
Urlaub bei
Beendigung des Heuerverhältnisses
(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmit-
glieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahres, so hat
das Besatzungsmitglied für jeden angefangenen Be-
schäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jah-
resurlaubs.
(2) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des
Heuerverhältnisses mehr als den ihm zustehenden Ur-
laub erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsent-
gelt nicht zurückgefordert werden.
§ 64
Verlängerung des
Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
(1) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des
Heuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden
Urlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis
um die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei
denn, dass
1. eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge
des Eingehens eines neuen Rechtsverhältnisses
nicht möglich ist oder
2. das Besatzungsmitglied aus von seinem Willen un-
abhängigen Gründen nicht in der Lage ist, den Ur-
laub während des Zeitraums der Verlängerung zu
nehmen.
Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuer-
verhältnisses zu gewähren.
(2) Besteht nach Beendigung des Heuerverhältnis-
ses ein Arbeitsverhältnis zum Reeder, hat der Reeder
den dem Besatzungsmitglied noch aus dem Heuerver-
hältnis zustehenden Urlaub in diesem Arbeitsverhältnis
zu gewähren.
(3) Der Reeder hat den Urlaub abzugelten, soweit
dieser wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht
gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
Unterabschnitt 6
Kündigung und
Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65
Kündigungsrecht
(1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und
durch das Besatzungsmitglied gekündigt werden.
(2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Ka-
pitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder
ausgesprochen werden.
(4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten
die allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von
Arbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
§ 66
Kündigungsfristen
(1) Das Heuerverhältnis kann während der ersten
drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt
werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate,
so kann die Kündigung während der ersten sechs Mo-
nate noch in den auf die Beendigung der Reise folgen-
den drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum
15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats. Die
Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende
eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden
hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Kapitän; für
ihn gelten von Beginn des Heuerverhältnisses an die
Fristen nach Satz 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Heuerver-
hältnis des Besatzungsmitglieds auf einem Fischerei-
fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1 300
mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden. Dies
gilt nicht für den Kapitän.
(3) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Be-
trieb oder Unternehmen
1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende
eines Kalendermonats,
2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende
eines Kalendermonats,
3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
eines Kalendermonats,
4. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende
eines Kalendermonats,
5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende
eines Kalendermonats.
(4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wird, setzt sich
das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungs-
frist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in
dem die Heimschaffung des Besatzungsmitglieds und
seine Ablösung durch eine Ersatzperson sicher und mit
allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.
§ 67
Außerordentliche
Kündigung durch den Reeder
(1) Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichti-
gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Be-
satzungsmitglied
1. für den übernommenen Dienst aus Gründen, die
schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses
bestanden, ungeeignet ist, es sei denn, dass dem
Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt
waren oder den Umständen nach bekannt sein
mussten,
2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die
es andere gefährdet, oder nicht angibt, dass es Dau-

erausscheider von Erregern des Typhus oder des
Paratyphus ist,
3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich
oder in besonders grober Weise verletzt,
4. eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an
Bord unzumutbar macht,
5. durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfä-
hig wird.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche
Kündigung und deren Grund unverzüglich in das See-
tagebuch einzutragen und dem Besatzungsmitglied
eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung
auszuhändigen.
(3) Wird die außerordentliche Kündigung auf See
ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied
nach einer außerordentlichen Kündigung an Bord, so
hat es den Verpflegungssatz zu entrichten, der dem Ab-
geltungsbetrag für nicht gewährte Verpflegung während
des Urlaubs (§ 61 Absatz 1 Satz 2) entspricht.
§ 68
Außerordentliche Kündigung
durch das Besatzungsmitglied
(1) Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhält-
nis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn
1. sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber
einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht,
2. der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre ver-
letzt, es misshandelt oder seine Misshandlung
durch andere Personen duldet,
3. das Schiff die Flagge wechselt,
4. der Vorschrift des § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu-
wider Urlaub nicht gewährt wird,
5. das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll
oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht
unverzüglich verlässt und sich daraus schwere ge-
sundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied
ergeben können,
6. das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es be-
sonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinander-
setzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein
solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,
7. das Schiff nicht seetüchtig ist,
8. die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesund-
heitsschädlich sind,
9. die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Ver-
pflegungsvorräte oder das Trinkwasser ungenü-
gend oder verdorben sind oder
10. das Schiff unzureichend besetzt ist.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besat-
zungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch
nur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist
auf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündi-
gungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn
dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündi-
gung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren
oder den Umständen nach bekannt sein mussten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Besat-
zungsmitglied ab dem Zeitpunkt der Kündigung An-
spruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Scha-
densersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 69
Außerordentliche Kündigung
durch das Besatzungsmitglied
wegen dringender Familienangelegenheit
Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen
einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen ei-
nes anderen dringenden persönlichen Grundes erfor-
derlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind
insbesondere
1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes,
eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3. schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehe-
manns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Le-
benspartners.
§ 70
Entschädigung bei Arbeitslosigkeit
wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen
Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besat-
zungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses
hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zah-
lung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf
den Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied
anrechnen lassen, was es
1. an Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu be-
anspruchen hat oder
2. durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdie-
nen böswillig unterlassen hat.
§ 71
Beendigung des Heuerverhältnisses
bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
(1) Ist der Verbleib eines Schiffes und seiner Besat-
zung nicht feststellbar und ist den Umständen nach an-
zunehmen, dass das Schiff verlorengegangen ist, so
gilt das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds als
beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten
Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.
(2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besat-
zungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besat-
zungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaf-
fung und Fortzahlung der Heuer anzuwenden.
§ 72
Zurücklassung
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 101 darf das
Besatzungsmitglied ohne Einwilligung der Berufsge-
nossenschaft nicht an einem Ort im Ausland zurückge-
lassen werden. Eine Zurücklassung liegt vor, wenn das
Besatzungsmitglied auf Veranlassung des Kapitäns das
Schiff verlassen muss.

(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürf-
tigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann
die Berufsgenossenschaft ihre Einwilligung von der
Leistung eines Betrages abhängig machen, der den
Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zu-
rücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.
(3) Die Zurücklassung eines jugendlichen Besat-
zungsmitglieds bedarf auch der Einwilligung seines ge-
setzlichen Vertreters.
Unterabschnitt 7
Heimschaffung
§ 73
Anspruch auf Heimschaffung
Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heim-
schaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestim-
mungsort
1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maß-
gabe des § 105,
2. wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer or-
dentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus
§ 66 ergebenden Kündigungsfrist,
3. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsver-
traglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräu-
ßerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im
Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund
nicht mehr erfüllt,
4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem be-
sondere Gefahren durch bewaffnete Auseinander-
setzungen drohen und in das sich das Besatzungs-
mitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein
solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt.
§ 74
Heimschaffung eines
jugendlichen Besatzungsmitglieds
Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während
seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindes-
tens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich wäh-
rend dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See
ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heim-
schaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung
sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln
möglich ist.
§ 75
Bestimmungsort der Heimschaffung
Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des
Besatzungsmitglieds ist
1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen
worden ist,
3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
§ 76
Durchführung und Kosten der Heimschaffung
(1) Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durch-
führung der Heimschaffung zu treffen. Er stellt sicher,
dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige
für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere er-
hält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt
grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Ver-
lassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestim-
mungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf
Fortzahlung der Heuer.
(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst
1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
2. die Unterkunft und Verpflegung,
3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönli-
chem Gepäck an den Bestimmungsort der Heim-
schaffung und
4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmit-
glied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen
zu können.
Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heim-
schaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaf-
fung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Be-
satzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der
Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinba-
rung ist unwirksam.
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die
Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub
angerechnet werden.
(4) Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn
es am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der Anspruch
auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von
drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Be-
satzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend ma-
chen konnte, geltend gemacht worden ist.
(5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Be-
satzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heim-
schaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 3 gelten nicht.
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für
die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmit-
glied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaf-
fung erforderlichen Geldbetrages.
(7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die
Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.
(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an
Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder
für Fälle der Heimschaffung eine Zahlungsübernahme-
erklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft
oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder
eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.
§ 77
Behördliche Durchführungs-
maßnahmen bei der Heimschaffung
Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76
nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung
zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. Sie sind
vom Reeder zu erstatten.

§ 78
Verfügbarkeit von
Rechtsvorschriften über Heimschaffung
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besat-
zungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren
Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für
das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfü-
gung steht.
Unterabschnitt 8
V e r f a h r e n b e i To d
von Besatzungsmitgliedern
§ 79
Tod des Besatzungsmitglieds
(1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen,
wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während
der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der
Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in
dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenom-
men werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise in-
nerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Ha-
fen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leich-
nams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so
ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Be-
stattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdi-
gen Form vorzunehmen.
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung,
wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.
§ 80
Sorge für Sachen und
Heuerguthaben eines verstorbenen
oder vermissten Besatzungsmitglieds
(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen
oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter
des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat si-
cherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Er-
ben des verstorbenen oder die Angehörigen des ver-
missten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.
(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver-
storbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds
an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten
Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.
Abschnitt 4
Berufsausbildung an Bord
§ 81
Vertrag über die
Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besat-
zungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchfüh-
ren, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, des-
sen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt.
Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufs-
ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des
§ 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über
Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsver-
trages und die Verbundausbildung sind entsprechend
anzuwenden.
§ 82
Form und Inhalt des
Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
(1) Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen
Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Der Reeder hat den Auszu-
bildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig
vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Ver-
tragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsver-
einbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändi-
gen. Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Be-
ginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem
Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen
Vertretern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichnenden
müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages
über die Berufsausbildung an Bord erhalten.
(2) Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufs-
bildungsgesetz zunächst an Land und soll der prakti-
sche Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag
nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen
Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbil-
dungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord
sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger
Name und Anschrift sowie Name und Anschrift
des Reeders,
2. der Vorname und Familienname, das Geburtsda-
tum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubil-
denden,
3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,
4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie
das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die
Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
5. die Dauer der Berufsausbildung,
6. die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
dungsstätte,
7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungs-
zeit und der Ruhezeiten,
8. die Dauer der Probezeit,
9. die Fälligkeit und Höhe der Vergütung,
10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
11. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsaus-
bildungsvertrag gekündigt werden kann,
12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufs-
ausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,
13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbil-
dender oder der andere Ausbildende dem Auszubil-
denden zu gewähren hat,
14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,
15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die
Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden
ist.

Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an
Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
(4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
gen sind
1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischerei-
kennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Na-
men und die Fischereikennzeichen der Fischereifahr-
zeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied
Dienst leisten soll,
2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die
unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses angegeben werden können,
3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die
Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn
eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
(5) Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als ei-
nen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer
Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich auf-
zunehmen:
1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter
ausländischer Flagge,
2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,
3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung
auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbun-
den sind,
4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubilden-
den.
Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung
eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbil-
dungsstätte bleiben unberührt.
(6) Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9
bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden
durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsverein-
barungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher
Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis
an Bord gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-
liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
werden.
(7) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-
gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1
gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-
ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsver-
hältnis gelten.
(8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbil-
dungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die
Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden
während der Berufsausbildung, die Freistellung für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis
sind entsprechend anwendbar.
§ 83
Vertrag über die
Berufsausbildung auf Fahrzeugen der
kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der
kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten
anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes
die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Ab-
schnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsaus-
bildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Ab-
schnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus
dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem
Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
§ 84
Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene
Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie
mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.
§ 85
Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermona-
ten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage
wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalen-
dermonats oder bei Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des
Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Ver-
gütung ist entsprechend anzuwenden.
§ 86
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf
höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Ab-
satz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend
von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
§ 87
Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende
vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,
so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekannt-
gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(2) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält-
nis auf ihr Verlangen bis zu der durch den Prüfungsaus-
schuss festgelegten Wiederholungsprüfung, längstens
um ein Jahr.
§ 88
Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-
dungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer
Woche gekündigt werden. Wird die Kündigung während
der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, setzt sich das
Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis
zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem
eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein
zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ist der Aus-
zubildende mit der Fortsetzung als Heuerverhältnis
nicht einverstanden, so hat er während der Bordanwe-
senheit den sich aus § 67 Absatz 3 ergebenden Verpfle-
gungssatz zu entrichten.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-
verhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 67 Ab-
satz 1 oder des § 68 Absatz 1 ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von
vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-
ben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-
den lassen wollen.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne
des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des
Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Aus-
zubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden
nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbil-
dungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist
bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in
dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit all-
gemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen
bekannt sind.
§ 89
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Reeder oder Aus-
zubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die
andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten
hat. Dies gilt nicht im Falle des § 88 Absatz 2 Num-
mer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das
Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend
machen konnte, nach Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(3) Auf die in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Perso-
nen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 90
Berufsausbildung auf
Schiffen des Bundes und der Länder
Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlas-
senen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu-
wenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen
durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die
Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt einge-
setzt sind.
§ 91
Zuständige Stelle
Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die
zuständige Stelle.
§ 92
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zu-
ständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer
Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzu-
erkennen und Bestimmungen zu erlassen über
1. die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbil-
dungsberufes,
2. die Zusammensetzung und die Aufgaben der zu-
ständigen Stelle,
3. die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei
Jahre betragen soll,
4. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-
bildung sind (Ausbildungsberufsbild),
5. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-
rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-
plan),
6. die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-
bildungszeit,
7. die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstät-
te, die persönliche und fachliche Eignung der Aus-
bilderinnen oder Ausbilder,
8. das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf
den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und
die Prüfungsordnung.
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93
Anspruch auf Unterkunft
(1) Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und
menschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen ein-
schließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstü-
cke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf
dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen
des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen,
kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungs-
mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
(2) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die
ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungs-
gegenstände pfleglich zu behandeln.
(3) Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter
Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeitein-
richtungen mindestens einmal monatlich zu besichti-
gen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und
Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und
sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei
Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Be-
sichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen
Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Be-
sichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für
Kontrollen bereitzuhalten.

(4) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen,
von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft
auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es An-
spruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft
oder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages.
§ 94
Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf
ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zu-
gang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-
Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit
solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Ree-
der hat sicherzustellen, dass
1. die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unver-
züglich zugestellt wird und
2. das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen
hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem
Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.
§ 95
Besuche, mitreisende Partner
Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche
oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenab-
wehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besat-
zungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
1. bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ih-
ren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu
empfangen,
2. sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten be-
gleiten zu lassen.
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend
gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder
hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer sol-
chen Versicherung zu unterstützen.
§ 96
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Auf-
enthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtun-
gen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen
an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen
Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren
Einsatzbereitschaft zu bestimmen,
2. die näheren Anforderungen an die medizinischen
Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Ein-
satzbereitschaft zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens
1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-
rei betroffen ist,
2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des
Satzes 1 Nummer 1.
Unterabschnitt 2
Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g
§ 97
Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, ange-
messene und ausreichende Speisen und Getränke (Ver-
pflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Ver-
pflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Ab-
wechslung eine geeignete und ausgewogene Ernäh-
rung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besat-
zungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten
und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der
Reise angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und
ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen
Vorschriften,
2. die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtli-
chen Vorschriften
entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen-
und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen
wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das
Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebens-
mitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an
Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des
§ 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätig-
keitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die
Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren.
Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Ab-
schrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen
Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 98
Überprüfungen
Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat
dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
1. der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
2. aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der
Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen,
und
3. der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die
Zubereitung und das Servieren von Speisen
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich
unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der
Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.

Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische
Betreuung an Bord und an Land
§ 99
Anspruch auf medizinische Betreuung
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Ver-
letzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unver-
zügliche und angemessene medizinische Betreuung,
wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land
zur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis
die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd ein-
gestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts an-
deres bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländi-
schen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entspre-
chend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen,
die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
und deren Verschlechterung notwendig sind und die
Programme zur Gesundheitsförderung und Gesund-
heitserziehung umfassen.
(2) Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-
glied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an sei-
ner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwanger-
schaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfäng-
nis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere
Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich min-
destens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-
ten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach
Absatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung,
einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, so-
wie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder
verletzten Besatzungsmitglieds. Zur medizinischen Be-
treuung gehören auch die Versorgung mit den notwen-
digen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizini-
schen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Be-
handlung und zu medizinischen Informationen und
Fachauskünften.
(4) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den
Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder
Zahnarzt aufzusuchen.
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden
ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen ei-
ner bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor-
handenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,
2. das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Ge-
brechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätz-
lich verschwiegen hat oder
3. das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Ver-
letzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene
Straftat zugezogen hat.
§ 100
Besonderheiten bei der
medizinischen Betreuung im Inland
(1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so
hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der privaten substitutiven Krankenversicherung versi-
chertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt,
die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf
Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.
(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung oder der privaten substitutiven Kran-
kenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die
Krankenversicherung verweisen, wenn
1. eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom
Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,
2. die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungs-
mitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet
oder unzumutbar macht oder
3. der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.
§ 101
Besonderheiten bei der
medizinischen Betreuung im Ausland
(1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Aus-
land wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müs-
sen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heil-
behandlung und Verpflegung in einem zumutbaren
Krankenhaus verlangen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem
Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger per-
sönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu
zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen
ist.
§ 102
Ruhen des Anspruchs auf
medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtig-
ten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Kran-
kenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der An-
spruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des
Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
§ 103
Ende der medizinischen
Betreuung auf Kosten des Reeders
(1) Die medizinische Betreuung auf Kosten des Ree-
ders endet, sobald ein Besatzungsmitglied, das in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten
substitutiven Krankenversicherung versichert ist, an ei-
nem inländischen Ort das Schiff verlässt. Die medizini-
sche Betreuung ist jedoch, wenn mit der Unterbre-
chung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zu-
ständige Krankenversicherung oder die zuständige Un-
fallversicherung mit Leistungen beginnt.
(2) Ist ein Besatzungsmitglied im Ausland zurückge-
lassen worden, so endet die medizinische Betreuung
auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmit-
glied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder der privaten substitutiven Krankenversicherung
versichert ist, nach Deutschland heimgeschafft oder
zurückgekehrt ist. Die medizinische Betreuung auf Kos-

ten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem
es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines
Arbeitsunfalls endet die medizinische Betreuung, so-
bald die zuständige Unfallversicherung mit ihren Leis-
tungen beginnt.
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und
sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104
Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
(1) Ein infolge Krankheit oder Verletzung arbeitsunfä-
higes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Fortzah-
lung der Heuer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit min-
destens bis zu dem Tage, an dem es das Schiff ver-
lässt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Entgelt-
fortzahlungsgesetzes. Solange das Besatzungsmitglied
sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland
aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren vo-
raussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
(2) Der Reeder hat einem arbeitsunfähig erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen An-
spruch auf Fortzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr
hat, bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Kran-
kenhaus einen Betrag in Höhe des Krankengeldes zu
zahlen, das dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch zustehen würde, wenn es in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und
im Inland erkrankt wäre. Der Anspruch nach Satz 1 be-
steht nicht für ein Besatzungsmitglied, das das Schiff
verlassen hat und im Inland einen Anspruch auf Kran-
kengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung
hat.
§ 105
Heimschaffung im Krankheitsfall
(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit
oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann
mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arz-
tes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist
das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung
zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne
ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsge-
nossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht
dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft
angehört, ersetzt werden.
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der
Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an
Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch
auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. So-
weit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch
auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während
der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein ange-
messenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger per-
sönlicher Bedürfnisse.
§ 106
Sorge für Sachen und
Heuerguthaben eines erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglieds
(1) Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit
oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so
hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts
anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen
und dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders
vor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Besat-
zungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter
des Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist.
Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Über-
gabe zu informieren.
(2) Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen,
dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuer-
guthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigun-
gen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle ange-
geben wird. Diese Aufstellung ist vom Kapitän und ei-
nem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. Je
eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbe-
wahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungs-
mitglied.
Unterabschnitt 3
Gewährleistung
der medizinischen
Betreuung durch den Reeder
§ 107
Medizinische
Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff
mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung
der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten
(medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den me-
dizinischen Räumlichkeiten gehören
1. die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume,
2. die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der
Apothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und
Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung
und Belüftung.
Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizini-
schen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zu-
stand gehalten werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maß-
gabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff
gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschafts-
boote mit einer angemessenen medizinischen Ausstat-
tung versehen sind, die die Anforderungen des jeweili-
gen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtge-
bietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und
die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der
medizinischen Ausstattung gehören insbesondere
1. die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in
Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizin-
produkte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Aus-
rüstung,
2. die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder
anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behand-
lungen und die Verwendung der Schiffsapotheke
und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbe-

sondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformu-
lare, und
3. die benötigten medizinischen Anleitungen.
Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres
Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung
und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeich-
nungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Ge-
sundheit der Personen an Bord und deren unverzügli-
che angemessene medizinische Behandlung und Ver-
sorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die me-
dizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im
Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten
Stand der medizinischen Anforderungen in der See-
schifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), ge-
nügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen
des Satzes 3.
§ 108
Ausschuss für
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung errichtet einen Ausschuss für medizi-
nische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss).
Dem Ausschuss obliegt es,
1. Entwicklungen im Bereich der medizinischen Aus-
stattung fortlaufend zu verfolgen,
2. den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermit-
teln und festzustellen,
3. Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen
Räumlichkeiten zu geben.
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Er-
kenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp,
die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck,
das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der
Reisen sowie einschlägige national und international
empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hat den vom Ausschuss festgestell-
ten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrs-
blatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die
Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung
nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröf-
fentlichen.
(3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder
einem Vertreter
1. des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-
schaft,
2. des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit
fachärztlicher Beratung,
3. der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständi-
gen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfah-
ren sein muss,
4. des auf Grund des Abkommens der Länder über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrts-
medizin eingerichteten Arbeitskreises der Küsten-
länder für Schiffshygiene, wobei die Person in der
Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss,
5. des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte,
6. der Arzneimittelkommission der Deutschen Apothe-
ker,
7. der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzte-
schaft,
8. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie,
9. der Reeder und
10. der Seeleute.
Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme
an:
1. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter
der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum
Richteramt,
2. zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in
der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen
oder Apotheker,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Ge-
sellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht
zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen an-
gehört.
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in
Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen
hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versor-
gung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zu-
lassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäu-
bungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein;
die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen
müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den
nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder
über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich
praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung
an Bord verfügen.
(4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffent-
lich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der ge-
fassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen
zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in
diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von
zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung beruft die Mitglieder des Ausschus-
ses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behör-
den und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei
Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen.
Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann einen Vor-
schlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene
Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer
fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen
Vertreter
1. des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im
Hinblick auf tropenmedizinische Belange,

2. des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange
des Impfschutzes und der Anwendung von Sera
und Impfstoffen,
3. des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Be-
kämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten
oder
4. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
im Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vor-
schlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bei sonstigem Bedarf weitere Perso-
nen benennen, die beratend an Sitzungen des Aus-
schusses teilnehmen können.
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt
der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen
teil.
§ 109
Durchführung der
medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord
(1) Für die Durchführung der medizinischen Behand-
lung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwal-
tung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen,
insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist
1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder
2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin
der Kapitän
zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1
Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung
der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän
und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der
Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen,
die eine angemessene medizinische Behandlung und
Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 ge-
nannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in die-
sem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelasse-
nen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden.
Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge
haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für
die angemessene medizinische Behandlung und Ver-
sorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten
vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungs-
lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelas-
sen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen
des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 113 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt werden.
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Ab-
satz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort ge-
nannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder
hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff
1. bei Indienststellung,
2. bei einem Flaggenwechsel oder
3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maß-
gabe des § 129 Absatz 2
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der
medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossen-
schaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann
sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen
bedienen.
(3) Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung
durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene
Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustel-
len, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die
medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsge-
mäßen Zustand sind. Bei der Kontrolle und der notwen-
digen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit
Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Ree-
der der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu be-
dienen. Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Perso-
nen haben über die Durchführung der betriebseigenen
Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets ak-
tuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre
ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Per-
son hat die medizinische Betreuung eines erkrankten
oder verletzten Besatzungsmitglieds in den ärztlichen
Berichtsformularen unverzüglich schriftlich aufzuzeich-
nen und an Bord aufzubewahren, bis sie an eine zu-
ständige Stelle abzugeben ist. Die Berichtsformulare
und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Be-
handlung des Besatzungsmitglieds zu erleichtern. Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung gibt die Muster der ärztlichen Berichtsformulare im
Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
§ 110
Überwachung
Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die
Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Perso-
nen insbesondere anordnen, dass
1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet
und unterhalten werden, dass sie den Anforderun-
gen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,
2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand
der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des
§ 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder
ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des
§ 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach
§ 111 Absatz 2 genügt.
§ 111
Ausnahmen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im
Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach die-
sem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften
dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnun-
gen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizi-
nischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizini-
sche Behandlung und Versorgung der Personen an
Bord nicht gefährdet wird.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung gegenüber den Reedern anordnen, dass ab-
weichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundes-
anzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Er-
kenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten
Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich
ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medi-
zinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind,
Rechnung zu tragen. Eine Anordnung nach Satz 1 gilt
bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der me-

dizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. Die
Anordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger
bekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internet-
seite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden.
§ 112
Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufga-
bengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunk-
ärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen
Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei
und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Be-
ratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Ver-
fügung.
§ 113
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Sicherstellung
einer ausreichenden medizinischen Behandlung und
Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizi-
nische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln;
dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unter-
ausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusam-
mensetzung bestimmt werden,
2. nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen
mit Schiffsärzten zu erlassen,
3. die näheren Anforderungen an die Ausbildung und
Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich
von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigun-
gen und Zeugnissen, zu bestimmen,
4. die näheren Anforderungen an die Zulassung und
Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungs-
kurse zu bestimmen,
5. nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschrif-
ten dieses Unterabschnitts und der auf Grund der
Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen
Rechtsverordnungen, insbesondere über Melde-
pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf-
bewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten
zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der
Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstüt-
zungspflichten, zu erlassen,
6. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
triebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie
die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und
Aufbewahrungsfristen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6
kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens
1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-
rei betroffen ist,
2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit in-
fektiologische oder hygienische Regelungsinhalte
betroffen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden
medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord ei-
nes Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nähere Vorschriften zu den me-
dizinischen Räumlichkeiten zu erlassen.
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
§ 114
Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
(1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten
Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anla-
gen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie
die Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu re-
geln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und
Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit
und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des
Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Ree-
der sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderli-
chen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine aus-
reichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Ein-
haltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeits-
zeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflichten zur
Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes
und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord
sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs
der Arbeit treffen auch den Kapitän.
(2) Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeits-
schutzmaßnahmen zu befolgen.
§ 115
Schiffssicherheitsausschuss
(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsaus-
schuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusam-
men aus:
1. dem Kapitän,
2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied
der Bordvertretung und
3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mit-
glied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhö-
rung der Besatzung zu benennen.
(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufga-
be, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-
tung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt
mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
§ 116
Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
Besatzungsmitgliedern einen Sicherheitsbeauftragten
zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt
mit Zustimmung der Bordvertretung, soweit eine solche
besteht.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Reeder bei
der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der
ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen

Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüs-
tungen zu überzeugen sowie auf Unfall- und Gesund-
heitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerk-
sam zu machen.
(3) Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfül-
lung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden.
§ 117
Besonderer Schutz
von jugendlichen Besatzungsmitgliedern
(1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen
Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesund-
heit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten.
(2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht
beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten,
1. die ihre physische oder psychische Leistungsfähig-
keit übersteigen,
2. bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmit-
glieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusst-
seins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen
oder nicht abwenden können,
4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche
Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahr-
stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausge-
setzt sind,
7. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biolo-
gischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverord-
nung ausgesetzt sind,
8. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung
in einem für den Maschinendienst anerkannten Aus-
bildungsberuf noch nicht bestanden haben.
Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besat-
zungsmitglieder, soweit
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforder-
lich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen
Person gewährleistet ist,
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach
Nummer 6 unterschritten wird.
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4
im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäf-
tigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitglie-
dern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.
(3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen
und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Be-
satzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Ge-
sundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung
zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbe-
wusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwick-
lungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu
berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicher-
heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so-
wie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftli-
chen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbe-
sondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine
Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist:
1. Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten
oder Gegenstände,
2. Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen,
3. Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetrie-
benen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit
als Signalgeber zur Verständigung mit den Perso-
nen, die derartige Geräte bedienen,
4. Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptros-
sen oder Ankergeschirr,
5. Arbeiten in der Takelage,
6. Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem
Wetter,
7. Wachdienst während der Nacht,
8. Wartung elektrischer Anlagen und Geräte,
9. Reinigung von Küchenmaschinen,
10. Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme
der Verantwortung für diese.
(4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungs-
mitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeits-
bedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbun-
denen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglie-
der zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes.
(5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmit-
glieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Än-
derung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausge-
setzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnah-
men zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der
erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und ge-
fährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen
sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung
kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbei-
ten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in
angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halb-
jährlich zu wiederholen.
(6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
an der Planung, Durchführung und Überwachung der
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden
Vorschriften.
(7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder
beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbil-
dende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung
der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen.
Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Ka-
pitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese
an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapi-
täns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen.
(8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall fest-
stellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Ar-
beitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie

kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungs-
mitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeits-
verbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1
und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbie-
ten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefah-
ren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder
seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besat-
zungsmitglieder verbunden sind.
§ 118
Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen des
§ 117 Absatz 1 bis 3 für Jugendliche bei Arbeiten, die
mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder
für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung
verbunden sind, zu bestimmen. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Unterabschnitt 5
Zugang zu
Sozialeinrichtungen an Land
§ 119
Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land
(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen ha-
ben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeach-
tet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und
leicht zugänglich sind.
(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören
1. Versammlungs- und Freizeiträume,
2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im
Freien, auch für Wettbewerbe,
3. Bildungseinrichtungen und
4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für per-
sönlichen Rat.
(3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte ein-
richten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Ver-
bände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen
Stellen und von freiwilligen Organisationen und Orga-
nen der sozialen Betreuung angehören. Soweit ange-
bracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und
die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisatio-
nen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen
Sozialbeiräten zusammenarbeiten.
(4) Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen wer-
den im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel vom Bund gefördert.
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120
Verhalten an Bord
Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter
gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusam-
menzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und
im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu
gewährleisten.
§ 121
Verantwortung des Kapitäns
für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
(1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungs-
mitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis
gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sons-
tigen an Bord befindlichen Personen zu.
(2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Schiffes zu sorgen und ist
im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der an-
deren Rechtsvorschriften berechtigt, die dazu notwen-
digen Maßnahmen zu treffen. Er darf vom Reeder nicht
daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu tref-
fen, die nach dem fachlichen Ermessen des Kapitäns
für die Sicherheit des Schiffes und seine sichere Fahrt,
seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besat-
zungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindli-
chen Personen erforderlich sind.
(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel-
bare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung
der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den
erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorüber-
gehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des
Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit
eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel
in Frage, so ist das Mittel zu wählen, das den Betroffe-
nen am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die
vorübergehende Festnahme ist nur zulässig, wenn an-
dere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen
oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen
nur insoweit und so lange angewendet werden, als die
Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der
Absätze 2 und 3 dies erfordert.
(5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den
Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ers-
ten Offizier des Decksdienstes und den Leiter der Ma-
schinenanlage innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen,
wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben.
Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens inner-
halb von 24 Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die
Übertragung ist den Besatzungsmitgliedern in geeigne-
ter Weise bekannt zu geben.
(6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absät-
zen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach

Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts unverzüg-
lich in das Seetagebuch einzutragen.
§ 122
Anordnungsbefugnis der
Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
(1) Die Schiffsoffiziere und die anderen Vorgesetzten
haben die Anordnungsbefugnis zur Erhaltung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb des Schiffes in ihrem
Verantwortungsbereich.
(2) Die Schiffsoffiziere sind die Vorgesetzten der in
ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder, so-
weit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind, sowie
der innerhalb ihres Dienstzweiges tätigen Personen
nach § 3 Absatz 3. Leiter von Dienstzweigen sind Vor-
gesetzte aller in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungs-
mitglieder und Personen nach § 3 Absatz 3.
(3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienst-
zweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorge-
setzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang
bekannt zu machen.
(4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinen-
dienstes und die anderen Besatzungsmitglieder, die
Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen
des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im
Rahmen des Wachdienstes ergehen, in ihrem Dienstbe-
reich durchzuführen.
§ 123
Pflichten der Vorgesetzten
(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben
die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständ-
nisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze
und die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän
und die Vorgesetzten dürfen Besatzungsmitglieder
nicht körperlich bestrafen, entwürdigend behandeln,
nötigen oder misshandeln und haben sie vor körperli-
cher Bestrafung, entwürdigender Behandlung, Nöti-
gung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung durch
andere Besatzungsmitglieder zu schützen. Sie haben
darauf zu achten, dass jugendliche Besatzungsmitglie-
der auch während der Freizeit vor gesundheitlichen und
sittlichen Gefahren nach Möglichkeit geschützt sind.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die beruf-
liche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des
Schiffsbetriebs gefördert wird.
§ 124
Pflichten der Besatzungsmitglieder
und der sonstigen an Bord befindlichen Personen
(1) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, voll-
ziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich
zu befolgen. Insbesondere ist das Besatzungsmitglied
verpflichtet, eine vollziehbare Anordnung eines zustän-
digen Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen, die dazu
dient, eine drohende Gefahr für Menschen, für das
Schiff oder dessen Ladung abzuwehren, schwere Stö-
rungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder Vor-
schriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In den
Fällen des § 121 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung
mit Absatz 5, sind die Besatzungsmitglieder zur Bei-
standsleistung verpflichtet.
(2) Das Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,
eine Anordnung auszuführen, die die Menschenwürde
verletzt oder wenn durch das Ausführen der Anordnung
eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen
würde.
(3) Die sonstigen an Bord befindlichen Personen ha-
ben die vollziehbaren Anordnungen zu befolgen, die ih-
nen vom Kapitän oder in seiner Vertretung oder seinem
Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse
der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Schiffes erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 125
Anbordbringen von Personen und Gegenständen
(1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die
nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaub-
nis des Kapitäns an Bord bringen.
(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per-
sönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in
angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern da-
durch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ord-
nung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff
oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von an-
deren Gegenständen, insbesondere von Waffen und
Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig.
(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften
des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän
sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise si-
cherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der
an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die La-
dung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde ver-
anlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Ge-
genstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied
dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Ver-
nichtung der Gegenstände veranlassen. In diesem Falle
sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das
Seetagebuch einzutragen.
§ 126
Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Si-
cherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zu-
gelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsicht-
lich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern
gleich.
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht,
Beschwerdeverfahren
§ 127
Beschwerderecht
(1) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, sich über
einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
über eine Benachteiligung oder ungerechte Behand-
lung bei den in § 128 Absatz 1, 2 und 4 genannten
Stellen zu beschweren (Beschwerde).
(2) Der Reeder oder in seinem Auftrag der Kapitän
bestimmt mindestens eine Person an Bord des Schif-
fes, die dem Besatzungsmitglied auf vertraulicher
Grundlage unparteiischen Rat zu einer Beschwerde er-

teilen und bei der Wahrnehmung des Beschwerde-
rechts behilflich sein kann.
(3) Das Besatzungsmitglied kann sich während des
Beschwerdeverfahrens von einer Person seines Ver-
trauens an Bord des Schiffes begleiten und vertreten
lassen. Die Befugnis, sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten zu lassen, bleibt unberührt.
(4) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen
dem Besatzungsmitglied und den Vertrauenspersonen
nach den Absätzen 2 und 3 keine Nachteile entstehen.
(5) Beschwerderechte sowie Entschädigungs- und
Schadensersatzansprüche nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Reeder hat das Besatzungsmitglied zusätz-
lich zur Aushändigung des Heuervertrages schriftlich
über die an Bord gültigen Beschwerderegelungen zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat auch den Namen
der Vertrauensperson nach Absatz 2 und die Anschrif-
ten und Rufnummern des Reeders, der Berufsgenos-
senschaft und der im Wohnsitzstaat für Beschwerden
zuständigen Stelle zu enthalten. Der Reeder hat die Un-
terlagen über die Beschwerderegelungen stets auf dem
aktuellen Stand zu halten. Er kann die Verpflichtung
nach Satz 3 erfüllen, indem er das Besatzungsmitglied
auf einen allgemein zugänglichen Aushang an Bord ver-
weist.
§ 128
Beschwerdeverfahren
(1) Das Besatzungsmitglied soll seine Beschwerde
zunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten an Bord
richten.
(2) Beschwert sich das Besatzungsmitglied bei dem
unmittelbaren Vorgesetzten an Bord und hilft dieser der
Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, die
im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten soll, nicht
ab, hat er die Beschwerde auf Verlangen des Be-
schwerdeführers dem Kapitän vorzulegen. Der Kapitän
hat über die Beschwerde zu entscheiden. Handelt es
sich um eine Beschwerde über das Verhalten von Be-
satzungsmitgliedern, hat der Kapitän zunächst einen
gütlichen Ausgleich zu versuchen. Hilft der Kapitän
der Beschwerde nicht ab, hat er diese auf Verlangen
des Beschwerdeführers an den Reeder weiterzuleiten.
(3) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Ent-
scheidung unter Darstellung des Sachverhalts in das
Seetagebuch einzutragen. Dem Beschwerdeführer soll
eine Abschrift der Eintragung ausgehändigt werden.
(4) Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das
Recht, sich jederzeit unmittelbar
1. bei dem Kapitän,
2. bei dem Reeder,
3. bei der Berufsgenossenschaft,
4. bei den deutschen Auslandsvertretungen,
5. bei anderen geeigneten externen Stellen
zu beschweren.
(5) Die in Absatz 4 Nummer 3 bis 5 genannten
Stellen sowie die von ihr beauftragten Personen haben
die Quelle einer Beschwerde nach § 127 Absatz 1 ver-
traulich zu behandeln.
(6) Erhält eine deutsche Auslandsvertretung eine Be-
schwerde, hat sie diese unverzüglich an die Berufsge-
nossenschaft weiterzuleiten. Die Berufsgenossenschaft
hat sicherzustellen, dass der Reeder und der Kapitän
unverzüglich über den Gegenstand der Beschwerde
unterrichtet werden.
(7) Die Berufsgenossenschaft hat sicherzustellen,
dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jeder-
zeit entgegengenommen und untersucht werden sowie
nach Möglichkeit abgeholfen wird.
(8) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Un-
tersuchung und Abhilfe von Beschwerden der Mitwir-
kung anerkannter Organisationen und anderer sachver-
ständiger Personen bedienen. Die Kosten der Überprü-
fung hat der Reeder zu tragen.
Abschnitt 8
Zeugnisse und
Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung
der Arbeits- und Lebens-
bedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129
Umfang der Flaggenstaatkontrolle
(1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses
Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Ar-
beits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen
nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum
Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-
heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
der erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die
Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgen-
den Anforderungen:
1. Mindestalter,
2. Seediensttauglichkeit,
3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,
4. Arbeitsvermittlung,
5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits-
und Ruhezeiten,
6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
7. Verpflegung einschließlich Bedienung,
8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
medizinische und soziale Betreuung,
9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt
sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen
unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedin-
gungen an Bord aufweisen.
(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle
fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen
dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeug-
nisses,
2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig
alle drei Jahre,

3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1
Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischen-
überprüfung nach zwei Jahren und
4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen,
anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Be-
schwerden.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeug-
nis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fi-
schereiarbeitszeugnis.
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und
Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130
Pflicht zum Mitführen eines
Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
(1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraum-
zahl von 500 oder größer, das
1. für internationale Fahrten verwendet wird oder
2. Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in
einem anderen Staat durchführt,
und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen
oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges
Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff
jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses ent-
spricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän
mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder
dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an
Bord mitzuführen.
(2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsge-
nossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung
des Schiffes festgestellt hat, dass
1. die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besat-
zungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen
der Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz
vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit
oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
der erlassen worden sind, und
2. die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der
Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend
sind.
Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossen-
schaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis
auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in
Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht)
einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass
die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbescha-
det des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft
jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach
einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im
Sinne des Satzes 1 zu erteilen.
(3) Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur
mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-
fungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkann-
ten Organisation eine schriftliche Vereinbarung ge-
schlossen hat, in der mindestens die Befugnis der an-
erkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen
eines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft
über einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden
darf.
(4) Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation
mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-
fungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenos-
senschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat
die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten
Verstoß zu unterrichten.
(5) Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Ab-
satzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des See-
arbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 1 möglich.
(6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit
1. wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen
nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt
worden sind,
2. bei Flaggenwechsel,
3. wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb
des Schiffes endet,
4. im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
5. im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.
In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seear-
beitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft
zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.
(7) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das See-
arbeitszeugnis jeweils in Kopie an einer den Besat-
zungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord ausge-
hängt ist.
(8) Das Seearbeitszeugnis wird auf Antrag des Ree-
ders auch für solche Schiffe ausgestellt, die nicht unter
Absatz 1 Satz 1 fallen und keine Fischereifahrzeuge
sind.
(9) Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, erteilt
die Berufsgenossenschaft auf Antrag Auskunft über
ausgestellte oder erneuerte Seearbeitszeugnisse.
§ 131
Vorläufiges
Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis,
amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des
Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig ertei-
len (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn
1. ein Neubau in Dienst gestellt wird,
2. ein Schiff die Flagge wechselt oder
3. der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines
für ihn neuen Schiffes übernimmt.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des
Reeders ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis er-
teilen, soweit
1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2
durchgeführt worden ist und
2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf
seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach
§ 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord
des Schiffes übermittelt werden kann.
(3) Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder
genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Ab-
satz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich
anerkannte Seearbeitszeugnis wird als

1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis
oder
2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläu-
figen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeug-
nisses. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn
sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläu-
figen Seearbeitszeugnisses oder Kurzzeitzeugnisses
als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die
Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstel-
len eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses
nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu über-
mitteln.
(4) Das vorläufige Seearbeitszeugnis, das Kurzzeit-
zeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis
nach Absatz 3 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5
längstens für sechs Monate.
(5) Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung
eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach
Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend.
§ 132
Seearbeits-Konformitätserklärung
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord
seines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine See-
arbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der
Reeder sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anfor-
derungen der Erklärung entspricht.
(2) Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung führt
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, die zum
Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-
heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
der erlassen worden sind. In Teil II der Seearbeits-Kon-
formitätserklärung hat der Reeder die Maßnahmen auf-
zuführen, die er getroffen hat, um die Erfüllung der in
Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung beschriebe-
nen Anforderungen auf dem Schiff sicherzustellen und
um fortlaufende Verbesserungen zu ermöglichen.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die
Seearbeits-Konformitätserklärung, wenn
1. der Reeder ihr den Teil II der Seearbeits-Konformi-
tätserklärung übermittelt hat und
2. die Berufsgenossenschaft überprüft hat, dass die
vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätser-
klärung aufgeführten Maßnahmen im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 2 geeignet sind, die Anforderungen
nach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und
3. eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130
Absatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen ein-
gehalten werden.
(4) Eine Seearbeits-Konformitätserklärung verliert
ihre Gültigkeit
1. in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach
§ 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültig-
keit verliert,
2. wenn sich die vom Reeder in Teil II der Seearbeits-
Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen
derart geändert haben, dass die Maßnahmen nicht
mehr geeignet sind, die Anforderungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 zu erfüllen oder
3. wenn die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nicht
mehr den vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Kon-
formitätserklärung aufgeführten Maßnahmen ent-
sprechen.
§ 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3
Fischereiarbeitszeugnis
§ 133
Pflicht zum
Mitführen eines Fischereiarbeits-
zeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
(1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger
als drei Tage auf See bleibt und
1. dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder
2. das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfer-
nung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren
Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn
diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,
nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für
das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat.
§ 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. Die Berufs-
genossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für
eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen
des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Vo-
raussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
möglich.
(2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entspre-
chender Anwendung der Voraussetzungen des
§ 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6
Satz 2 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Ab-
satz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in
Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in
Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130
Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die
Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Über-
prüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der
Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitge-
führt wird.
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135
Ermächtigung anerkannter Organisationen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann nach der Verord-
nung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame
Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
-besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom
28.5.2009, S. 11, L 74 vom 22.3.2010, S. 1) in der je-

weils geltenden Fassung anerkannte Organisationen
zum Zweck der Mitwirkung an Überprüfungen und Be-
sichtigungen von Schiffen im Zusammenhang mit den
in diesem Gesetz vorgesehenen Zeugnissen ermächti-
gen (anerkannte Organisationen).
(2) Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche
Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und
der anerkannten Organisation, in der die von der Orga-
nisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen
im Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss
enthalten:
1. die Bestimmungen des Anhangs 2 der Richtlinien für
die Beauftragung anerkannter Organisationen, die
für die Verwaltung handeln, vom 4. November 1993
(VkBl. 2008 S. 508), die nach Maßgabe der Bekannt-
machung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung vom 20. Mai 2009 (VkBl. 2009
S. 354) geändert worden sind,
2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung der an-
erkannten Organisation,
3. ergänzende Bestimmungen zu den Befugnissen der
Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz über die
regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Or-
ganisationen für die Verwaltung wahrgenommenen
Aufgaben,
4. Bestimmungen für die Übermittlung wesentlicher
Angaben über die von einer anerkannten Organisa-
tion klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel,
Aussetzung oder Entzug der Klasse, nur soweit per-
sonenbezogene Daten nicht betroffen sind.
(3) Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlas-
sung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ih-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitz-
staat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Verein-
barung über die Ermächtigung darf zudem nur ge-
schlossen werden, wenn die anerkannte Organisation
nachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Inspek-
toren beschäftigt,
2. Sachverstand und Kenntnisse der Anforderungen
und einzelnen Aspekte des Seearbeitsübereinkom-
mens und der entsprechenden Vorschriften besitzt,
3. ein System für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des
Personals unterhält,
4. über die Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit
verfügt, um die Aufgaben nach Absatz 1 effektiv
wahrzunehmen.
(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Vereinbarung
nach Absatz 2 zu kündigen, wenn die Europäische
Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 391/2009 einer anerkannten Organisation die Aner-
kennung entzogen hat. Die Kündigung wird wirksam an
dem Tag, an dem die Entziehung durch die Europäische
Kommission wirksam wird. Die Möglichkeit der Kündi-
gung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unbe-
rührt.
(5) Die Berufsgenossenschaft gibt die anerkannten
Organisationen, die sie nach Absatz 1 ermächtigt hat
oder deren Ermächtigung durch Kündigung der Verein-
barung beendet ist, im Bundesanzeiger und nachricht-
lich auf ihrer Internetseite bekannt.
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Bestimmungen über
1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und
Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraus-
setzungen, den Gegenstand und die Durchführung
der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die
mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Per-
sonen, auch soweit Personen anerkannter Organisa-
tionen betroffen sind,
2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und
deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültig-
keitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entzie-
hung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen
Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der
Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der
anerkannten Organisation auszustellenden Überprü-
fungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeits-
zeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses so-
wie deren Überprüfung,
3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
einbarung mit dem Reeder,
4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an
Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind,
5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeug-
nis oder eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder
ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht
erforderlich ist,
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-
stimmungen über
1. die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für
die Ermächtigung einer anerkannten Organisation
nach § 135,
2. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
einbarung sowie die Anforderungen an die mit der
Vornahme von Überprüfungen betrauten Personen,
3. die nähere Ausgestaltung der Überwachung und
Überprüfungen, die Voraussetzungen, den Gegen-
stand und die Durchführung der Überprüfungen,
4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an
Bord mitzuführen sind, und die Aufbewahrung von
Aufzeichnungen
sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.

Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer
Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe
unter ausländischer Flagge
§ 137
Anforderungen an Reeder eines
Schiffes unter ausländischer Flagge
(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter auslän-
discher Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die
Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmit-
glieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der
Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seear-
beitsübereinkommens genügen.
(2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein
gültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten
die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt,
soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme be-
steht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.
Unterabschnitt 2
Hafenstaatkontrolle
§ 138
Überprüfung von Schiffen
unter ausländischer Flagge
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Ab-
satz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter
ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-
kontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 57)) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft.
(2) Die Häufigkeit und die Auswahl eines zu überprü-
fenden Schiffes richten sich nach dessen Risikoprofil,
das nach den Artikeln 10 bis 14 in Verbindung mit den
Anhängen I und II der Richtlinie 2009/16/EG zu ermit-
teln ist.
(3) Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr be-
schäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in
§ 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst
durch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seear-
beitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklä-
rung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr
beauftragte Person fest, dass
1. ein Schiff unter ausländischer Flagge kein Seear-
beitszeugnis und keine Seearbeits-Konformitätser-
klärung hat oder eine oder beide Urkunden ungültig
oder gefälscht sind,
2. es Grund für die Annahme gibt, dass die Arbeits-
und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den
Anforderungen des § 137 Absatz 1 genügen,
3. es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die
Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anfor-
derungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder
4. eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach spezi-
fische Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem
Schiff den Anforderungen des Seearbeitsüberein-
kommens nicht genügen,
kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnis-
ses hinausgehende gründlichere Überprüfung durch-
führen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebens-
bedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine
solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzufüh-
ren, wenn die begründete Annahme oder Behauptung
mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine
Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besat-
zung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Be-
satzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine
schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 be-
zeichneten Anforderungen darstellt.
(4) Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Über-
prüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der
in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest,
hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän zu unterrich-
ten. Sie kann die Beseitigung des Verstoßes verlangen
und dafür eine angemessene Frist setzen.
(5) Hält die Berufsgenossenschaft einen Verstoß für
schwerwiegend oder beruht dieser auf einer Beschwer-
de, hat sie über Absatz 4 hinaus die Verbände der Ree-
der und der Seeleute des Hafenstaates zu unterrichten.
Sie kann einen Vertreter des Flaggenstaates benach-
richtigen und die zuständigen Stellen des nächsten An-
laufhafens entsprechend unterrichten.
(6) Soweit eine Anordnung nach § 143 Absatz 3 er-
geht, hat die Berufsgenossenschaft einen Vertreter des
Flaggenstaates und die für den Hafen zuständigen Ver-
bände der Reeder und der Seeleute unverzüglich zu
unterrichten.
(7) Für die Durchführung der Überprüfung gilt im Üb-
rigen § 143.
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf
Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139
Beschwerden auf Schiffen
unter ausländischer Flagge
(1) Das Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter
ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen
anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, hat das
Recht, sich über einen Verstoß gegen das Seearbeits-
übereinkommen bei der Berufsgenossenschaft zu be-
schweren.
(2) Die Beschwerde ist vertraulich zu behandeln. Ka-
pitän, Reeder und jeder in der Beschwerde benannten
Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, binnen
einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(3) Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer
Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenos-
senschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses
verweisen, soweit Beschwerdegegenstand oder be-

rechtigte Belange des Beschwerdeführers, insbeson-
dere die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen, dem nicht
entgegenstehen.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwer-
den nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Be-
satzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Über-
prüfung im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 durchfüh-
ren.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Absät-
zen 3 und 4 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde,
benachrichtigt die Berufsgenossenschaft umgehend
den Flaggenstaat und fordert diesen auf, unverzüglich
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Sie kann
von einer weiteren Behandlung der Beschwerde abse-
hen, wenn der Flaggenstaat über ein Beschwerdever-
fahren verfügt, das den Anforderungen der Regel 5.1.5
des Seearbeitsübereinkommens genügt, einen geeig-
neten Aktionsplan vorlegt und die Behandlung der Be-
schwerde übernimmt.
(6) Führen die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht zu
einer Beilegung der Beschwerde, unterrichtet die Be-
rufsgenossenschaft die für den Hafen zuständigen Ver-
bände der Reeder und der Seeleute und übermittelt
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eine Kopie ihres Berichts. Eine vom Flaggenstaat inner-
halb der vorgeschriebenen Frist abgegebene Antwort
ist dem Bericht beizufügen.
§ 140
Heimschaffung
von Besatzungsmitgliedern
auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Verzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungs-
mitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,
das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet
die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsulari-
schen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsan-
gehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des
Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft
für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten
beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch
nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maß-
gabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest
in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders
festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Ree-
der erstattet worden sind.
§ 141
Medizinische Betreuung
von Besatzungsmitgliedern
auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungs-
mitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,
das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-
Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizini-
schen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbe-
schadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen un-
gehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den
medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.
Abschnitt 10
Durchsetzung der
Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142
Zuständigkeiten
(1) Neben den Zuständigkeiten nach den
§§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die
Überwachung der Sozialeinrichtungen.
(2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich
der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung
von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben
unberührt.
§ 143
Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flag-
genstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die
Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten
Personen befugt,
1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe
unter ausländischer Flagge,
2. Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittel-
baren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingun-
gen an Bord aufweisen, und
3. anerkannte Organisationen
zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz ver-
pflichteten Personen, insbesondere gegenüber Ree-
dern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern,
zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen,
zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Ver-
dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines fest-
gestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen
Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Ab-
satz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu
diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und
die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere
1. unangekündigt während der üblichen Geschäfts-
und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder ei-
nes Schiffes unter ausländischer Flagge gehen so-
wie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von
Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und an-
erkannten Organisationen betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung
a) die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder
eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch
außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines
Schiffes unter ausländischer Flagge
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
weit eingeschränkt,
3. jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort
gelegenen Räumlichkeiten betreten,
4. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vor-
nehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit
dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord so-

wie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und aner-
kannten Organisationen treffen,
5. Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebü-
cher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Be-
fähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, aus-
genommen Krankenunterlagen, nehmen,
6. alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwe-
cke nach Satz 1 erforderlich sind.
Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, ins-
besondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute,
Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisa-
tionen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-
trauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu er-
möglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der
Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be-
reitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Aus-
züge aus elektronischen Dateien auszudrucken und
vorzulegen.
(2) Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-
dung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein
Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter
ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des
§ 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und
1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine
Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den
Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder
2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte
Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1
oder § 137 Absatz 1 darstellt,
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die
Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die
erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß
beseitigt worden ist.
(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheini-
gung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder
ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder
§ 131 Absatz 1 und 2
1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Be-
scheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden
müssen,
2. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Er-
teilung nachträglich entfallen sind;
im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme
und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Be-
rufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwen-
dung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeits-
zeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausge-
stellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig
erklären.
(5) Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4
aufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzu-
ziehen. Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufs-
genossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufs-
genossenschaft auszuhändigen. Mit Eintritt der Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder
die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
ordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absät-
zen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis
von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass
Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt
sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde
fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach
Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlun-
gen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zu-
ständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen so-
wie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbin-
dung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufs-
genossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung
für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich
sind.
§ 144
Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Ab-
schnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnit-
ten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1,
2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt
die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales.
(2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5
Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den
Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossen-
schaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person
beschäftigt oder arbeiten lässt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmit-
glied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis
beschäftigt,
3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Ab-
satz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetage-
buch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
4. ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Per-
son vermittelt,
5. entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine
Erlaubnis nicht erteilt,
6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3
nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeits-
zeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,
7. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-

nung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort ge-
nannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8. entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besat-
zungsmitglied Urlaub nicht gewährt,
9. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmit-
glied im Ausland zurücklässt,
10. entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den
Zugang zu einer dort genannten Kommunikations-
einrichtung nicht gewährt,
11. entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch
nicht erlaubt,
12. entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht
rechtzeitig übergibt,
13. entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,
14. entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genann-
ten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt,
15. entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unter-
weisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 124 Absatz 1 Satz 2
zuwiderhandelt,
17. entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Ein-
tragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder
18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6,
§ 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6
oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi-
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Num-
mer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die
Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buch-
stabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des
Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 4, 7, 8, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Berufsgenossenschaft.
§ 146
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Num-
mer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung
1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitglie-
dern begeht oder
2. begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
mer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Ab-
satz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
lich wiederholt,
2. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
mer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer
Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder
3. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b be-
zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
durch die betroffene Person in ihrer Arbeitskraft ge-
fährdet.
§ 147
Rechtsmittel
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeld-
bescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besat-
zungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei
dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüg-
lich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffe-
nen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung
auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch
ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3)
die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Nieder-
schrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich
der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu
übersenden.
(2) Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148
Selbständige
(1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Be-
schäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der
Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag
mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Ab-

satz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4
gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.
(2) Für Selbständige sind
1. in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen
a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Ab-
satz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Ab-
satz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3
sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die
Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die
Dienstbescheinigung,
b) die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die
Heuer,
c) in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Ab-
satz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Ab-
satz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Ab-
satz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2,
der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und
Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in
§ 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,
d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den
Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ih-
rer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit-
nehmerähnliche Personen anzusehen,
e) die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die
Kündigung des Heuerverhältnisses,
f) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Ab-
satz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung
der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung
der Kosten der Heimschaffung,
2. in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Be-
treuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2
Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines
angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie
des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Ar-
beitsschutzgesetzes
nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 ab-
weichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ru-
hezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese
auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.
(3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche
nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1,
§ 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das
Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstel-
len, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Ree-
der bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen
Ende tritt.
(4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die
Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für
die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt
hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit
dem Selbständigen erstatten zu lassen.
Unterabschnitt 2
Gebühren,
Zurverfügungstellen und
Ve r k ü n d e n v o n R e c h t s v o r s c h r i f t e n
§ 149
Gebühren
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen,
Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begut-
achtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossen-
schaft Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlun-
gen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei
feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-
rensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amts-
handlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sät-
zen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes
auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgese-
hene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.
(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1
gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.
§ 150
Zurverfügungstellen von
Gesetzen und Rechtsverordnungen
Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113
und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss
der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Ver-
fügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder
durch Einstellung in ein elektronisches Informations-
system, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich
ist.
§ 151
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.

Unterabschnitt 3
Übergangsregelungen
§ 152
Übergangsregelung für Schiffe
mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem
Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheit-
liches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II
S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt
der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der
Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt
in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.
§ 153
Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der
Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Unter-
suchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten
vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vor-
läufige Zulassung erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung
der Zulassung beantragt wird oder
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des
Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises
der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen
werden.
§ 154
Anwendung der Vorschriften
über die Hafenstaatkontrolle
(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, so-
weit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab
dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsüberein-
kommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesge-
setzblatt bekannt.
Artikel 2
Änderungen
seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar
2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6,
6a und 6b ersetzt:
„6. die Festlegung und Überwachung der für einen
sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
trieb erforderlichen Besatzung;
6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung
und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes
für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung
schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden
Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrich-
tungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe,
die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern
durch andere Einrichtungen als die dem Recht der
Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die
Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen
dem Bund.
(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
gung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän
oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des
Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder
der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher
Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger
ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung
von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifi-
kationsbescheinigungen sowie der Feststellung
hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests,
die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen
sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-
dienst).
(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im
Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte
Behörden der Landesverwaltung als Organ durch
Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten
sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem je-
weiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
gung der Führer von Traditionsschiffen und Sport-
fahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 1 Nr. 6 und 7a“ durch die Angabe „§ 1 Num-
mer 6a“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1
Nr. 4“ ein Komma und die Angabe „6, 6b und 7a“
eingefügt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1
Nr. 1 bis 6“ ein Komma und die Angabe „6b und 7a“
eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
den Wörtern „von Gefahren für die
Meeresumwelt“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach den Wör-
tern „im Sinne des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes“ die Wörter „und
zur Gewährleistung eines sicheren, ef-
fizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
triebs“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 3 und 3a werden durch
die folgenden Nummern 3 und 3a
bis 3d ersetzt:

„3. die Anforderungen an die Beset-
zung von Seeschiffen einschließlich
Traditionsschiffen und Sportfahrzeu-
gen, die die Bundesflagge führen,
die Verpflichtungen des Reeders
und des Kapitäns für die Durchset-
zung einer sicheren Schiffsbeset-
zung, die Erteilung und die Gültig-
keit von Schiffsbesatzungszeugnis-
sen für Kauffahrteischiffe sowie die
Überwachung der Einhaltung der
Schiffsbesetzungsvorschriften durch
die zuständige Stelle;
3a. die Anforderungen an die Befähi-
gung sowie die fachliche und per-
sönliche Eignung der Besatzungs-
mitglieder der in Nummer 3 ge-
nannten Fahrzeuge einschließlich
des Mindestalters der Bewerber,
die Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Nachweise über Befähi-
gungen im Schiffsdienst und der
Fahrerlaubnisse für das Führen
von Traditionsschiffen und Sport-
fahrzeugen, für die Anerkennung
ausländischer Nachweise und die
Maßnahmen zur Bekämpfung von
Betrug und anderer rechtswidriger
Praktiken im Zusammenhang mit
diesen Nachweisen und die nach
den völkerrechtlich verbindlichen
Vorschriften über die Ausbildung
und Befähigung von Seeleuten von
den seefahrtbezogenen berufsbil-
denden Schulen, Fach- und Fach-
hochschulen zu erfüllenden Quali-
tätsnormen;
3b. Art und Weise der Überprüfung der
Befähigung und Eignung, insbe-
sondere durch die Abnahme von
Prüfungen, sowie das Verfahren;
3c. die Voraussetzungen und das
Verfahren, nach denen, vorbehalt-
lich des Anwendungsbereichs des
Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-
setzes, Nachweise über Befähigun-
gen im Schiffsdienst und Fahrer-
laubnisse für das Führen von Tradi-
tionsschiffen und Sportfahrzeugen
erteilt, entzogen oder deren Ruhen
angeordnet, Fahrverbote erteilt und
entsprechende Urkunden vorläufig
sichergestellt oder eingezogen wer-
den können;
3d. die Anforderungen an die Erteilung
eines Nachweises über die Zuge-
hörigkeit zu der Berufsgruppe der
Seeleute;“.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Organisa-
tion“ die Wörter „, sonstige Sachverständige
oder sachkundige Personen oder Einrichtun-
gen des privaten Rechts“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und, soweit Belange der Seefischerei
betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz erlassen. Satz 3 gilt
nicht, soweit die Rechtsverordnungen aus-
schließlich Regelungen im Hinblick auf Traditi-
onsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.“
7. § 9b wird aufgehoben.
8. § 9f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Befä-
higungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
weise über Befähigungen im Schiffsdienst“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Befähi-
gungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
weise über Befähigungen im Schiffsdienst“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-
gungs-Verzeichnis geführt, um statistische
Auswertungen hinsichtlich der Personalent-
wicklung in der Seeschifffahrt zu ermögli-
chen.“
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Geschlecht,“
eingefügt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbe-
zogenen Daten dürfen in anonymisierter Form
für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an
die Europäische Kommission und die Europä-
ische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
übermittelt werden.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtun-
gen und Auditierungen (Amtshandlungen), nach
§ 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7,
7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e
Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverord-
nungen werden Kosten (Gebühren und Ausla-
gen) erhoben.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absat-
zes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben.“
10. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder nach § 9b“ gestrichen.
11. § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
(2) § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Schiffssicherheits-
gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

(3) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom-
men vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982
(BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 546
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird die Kurzbe-
zeichnung „(STCW-Gesetz)“ angefügt.
2. In Artikel 2 werden die Wörter „Die Bundesminister
für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung wer-
den“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird“ ersetzt.
Artikel 3
Änderungen
sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
(1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-
ändert worden ist, wird vor dem Wort „Artisten“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die
Wörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im
Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes“ gestri-
chen.
(2) § 24 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Anwendung des Gesetzes
auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-
schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf
Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen,
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
(2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils
die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe
eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines
Luftverkehrsbetriebs.
(3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds
eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als
sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist
des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser
Reise.
(4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu
erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmit-
glied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungs-
mitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes
die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist
die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem
Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Drei-
wochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in
den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen.“
(3) In § 15 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
800–4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. Au-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391)“ durch die Wör-
ter „Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868)“ ersetzt.
(4) § 114 Absatz 6 Satz 1 des Betriebsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis
zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im
Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des
Kapitäns.“
(5) § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Be-
triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 226 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschrif-
ten im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Rege-
lungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die
Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter
deutscher Flagge.“
(6) Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitneh-
mer“ die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland
und in der ausschließlichen Wirtschaftszone“einge-
fügt.
2. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2
sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die
besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Ände-
rung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstli-
chen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Off-
shore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Ar-
beitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe
notwendigen Bedingungen bestimmen.“
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im
Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle
dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“
4. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
tern „§ 13 Absatz 1 oder 2“ ein Komma und die Wör-
ter „§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ eingefügt.
(7) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die
Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in
der ausschließlichen Wirtschaftszone“ eingefügt.
2. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendli-
chen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke
und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein
geben.“
3. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Beschäftigung von
Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Be-
satzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne
des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses
Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“
Artikel 4
Folgeänderungen
in arbeitsförderungs- und
sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen
(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 12 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „See-
mannsgesetzes“ durch das Wort „Seearbeitsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 57 Absatz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“
durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besat-
zungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten
gleich.“
(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“ durch
das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er ruht insbesondere, solange sich das Besat-
zungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der
Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmit-
glied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsge-
setzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt
oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied
nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an
die Krankenkasse verwiesen.“
2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 des
Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „§ 104 Ab-
satz 2 des Seearbeitsgesetzes“ ersetzt.
(4) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 53
die Wörter „Krankenfürsorge der“ durch die Wörter
„medizinischen Betreuung durch die“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Seemannsgesetz“
durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt und wer-
den die Wörter „oder die Mitnahme auf deutschen
Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Ver-
pflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Krankenfür-
sorge der“ durch die Wörter „medizinischen Be-
treuung durch die“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenfürsor-
ge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung“
und das Wort „Seemannsgesetz“ durch das Wort
„Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden
aa) nach den Wörtern „Reeder zur“ das Wort
„Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizi-
nischen Betreuung“ und
bb) nach den Wörtern „Versicherungsfalls die“
das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter
„medizinische Betreuung“
ersetzt.
4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kapi-
tän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des
Schiffsbetriebes“ durch das Wort „Besatzungsmit-
glied“ ersetzt.
Artikel 5
Änderungen sonstiger Gesetze
(1) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 627) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apo-
theken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hin-
blick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeits-
rechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit
der Personen an Bord und deren unverzügliche ange-
messene medizinische Betreuung an Bord erforderlich
sind.“

(2) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 ge-
strichen.
2. § 71 wird aufgehoben.
Artikel 6
Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-
zes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Artikel 2 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert
oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513–1, bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden
ist, tritt an dem in Absatz 1 genannten Tag außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 868. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1b4bb716e525a1c8….