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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2606
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2606 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1988, Teil 1
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2794)·, wird
wie folgt geändert:
1. Das Erste Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
gefaßt:
„Erstes Kapitel
Kreis der versicherten Personen
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherungspflicht
§ 1
Selbständige Künstler und Publizisten werden in
der Rentenversicherung der Angestellten und in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn
sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit
erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus-
üben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder
publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen
Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die
Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist
geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
§2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik,
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder
lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publi-.
zistisch tätig ist.
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
§3
(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer
in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer
und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein
Arbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugs-
größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel
des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die
selbständige künstlerische oder publizistische Tätig-
keit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus-

geübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entspre-
chend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für
Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld.
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit.
§ 4
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach
diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht
unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
frei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es
sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf § 4
Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes oder § 1228 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 der
Reichsversicherungsordnung oder § 30 Abs. 1
Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,
2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallen-
den selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen
bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen während des Kalenderjahresvoraussicht-
lich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr gel-
tenden Beitragsbemessungsgrenze ih der Renten-
versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes) beträgt; wird
die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur
während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt,
ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,
3. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen
ist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5
des Handwerkerversicherungsgesetzes versiche-
rungsfrei ist,
4. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
ist,
5. ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der
Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp-
schaftsruhegeld bezieht,
6. als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer
ein Altersgeld oder nach Vollendung des
60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
bezieht,
7. ordentlicher Studierender einer Hochschule oder
einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fach-
lichen Ausbildung dienenden Schule ist oder
8. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetz-
lichen Renter:iversicherung versichert ist.
§5
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach
diesem Gesetz versicherungsfrei, ':Ner
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch versichert ist,
2. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ver-
sichert ist,
3. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte ver-
sichert ist,
4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Aus-
nahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch versicherungsfrei oder von der Versiche-
rungspflicht befreit ist, ·
5. eine nicht unter§ 2 fallende selbständige Tätigkeit
erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist
geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,
6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-
berührt, oder
7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheits-
strafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung oder einstweilig nach
§ 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-
gebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung
nicht nach diesem Gesetz versichert war.
Zweiter Unterabschnitt
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
auf Antrag
§ 6
(1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger
Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in
§ 5 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag
von der Krankenversicherungspflicht nach diesem
Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine
Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Vor-
aussetzung ist, daß er für sich und seine Familien-
angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künst-
lers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert wären, Vertragsleistungen be-
anspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit ent-
sprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstler-
sozialkasse zu stellen.
(2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversiche-
rungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der
Künstlersozialkasse bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künst-
lerischen oder publizistischen Tätigkeit schriftlich
erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungs-
pflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt
nach Ablauf der Fünfjahresfrist.
§7
(1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in
drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt
ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der
Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird
auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach
diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht
widerrufen werden.

2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den
Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der
Künstlersozialkasse zu stellen.
§ 7a
(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn
der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch
genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn
des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die
Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an,
der auf die Antragstellung folgt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetz-
lichen Krankenversicherung endet mit der Mitglied-
schaft.
Dritter Abschnitt
Beginn und Dauer der Versicherungspflicht
§8
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der gesetzlichen Kranken-
versicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Mel-
dung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim
Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides,
durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungs-
pflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage,
an dem die Voraussetzungen für die Versicherung
erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist
in dem Zeitpunkt, in dem nach ·Satz 1 die Versiche-
rungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt
die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der
Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder nach § 5
Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an auf-
zuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die
Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse
nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzu-
heben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstler-
sozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch bleibt unberührt.
Vierter Abschnitt
Kündigungsrecht
§9
Wer bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz
krankenversicherungspflichtig wird, kann den Ver-
sicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach-
weist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungs-
vertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler
oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungs-
pflichtig wird und der Angehörige dadurch in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird."
2. Das Zweite Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
gefaßt:
„zweites Kapitel
Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
§ 10
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
§ 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse
als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitra-
ges, der im Falle der Versicherungspflicht für einen
Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei
der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höch-
stens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsäch-
lich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeits-
einkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht.
Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgen-
den Kalendermonat. Für die Berechnung des endgülti-
gen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkom-
men maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis
zum 30. April des folgenden Jahres zu melden. Die
Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Kranken-
versicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes
Kalenderjahr bis zum 30. April des folgenden Jahres
nachzuweisen.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit
und bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von
der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitrags-
zuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehöri-
gen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder
Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen
können, die der Art nach den Leistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung bei Krankheit entspre-
chen. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages,
den die Künstlersozialkasse an die Krankenkasse zu
zahlen hätte, die bei Versicherungspflicht zuständig
wäre; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach
§ 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. Der Zuschuß
beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der
Künstler oder Publizist für seine private Krankenver-
sicherung zu zahlen hat. Bei einer Befreiung nach § 6
beginnt der Anpruch mit dem Kalendermonat, in dem
die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer
Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt. ..
3. Das Dritte Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
gefaßt:
„Drittes Kapitel
Auskunfts- und Meldepflichten
§ 11
(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird,
hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend.

(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird
oder nach § 10 Anspruch auf einen Beitragszuschuß
hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die An-
gaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht,
der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse
erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten An-
gaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Aus-
künfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anga-
ben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künst-
lersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu
verwenden.
(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem
Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von
einem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Ver-
sicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versiche-
rungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die
Künstlersozialkasse zu vergeben.
§ 12
(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der
Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jah-
res das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 de~
Angestelltenversicherungsgesetzes) für das folgende
Kalenderjahr zu melden. Erstattet der Versicherte
trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht,
kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeits-
einkommens schätzen.
(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforde-
rung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt
der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf
des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweis-
pflichten nach § 10 trotz Aufforderung nicht nach-
kommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Bei-
tragszuschüsse bleibt unberührt.
(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermitt-
lung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens
maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit
Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichti-
gen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der
Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden
ist.
§ 13
Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten
und den Zuschußberechtigten Angaben darüber ver-
langen, in welchem der Bereiche selbständiger künst-
lerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeits-
einkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang
das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künst-
lersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von wel-
chen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeits-
einkommen bezogen wurde."
4. Der Erste und Zweite Abschnitt des Vierten Kapitels
des Ersten Teils werden wie folgt gefaßt:
„ Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 14
Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz
werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15
und 16) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozial-
abgabe (§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflich-
tige Arbeitseinkommen der Versicherten nicht auf Ent-
gelten im Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß
des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.
zweiter Abschnitt
Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt
Höhe der Beitragsanteile
§ 15
Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als
Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 112
Abs. 3 Buchstabe b und § 114 Abs. 1 Satz 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes ergebenden Bei-
trages zu zahlen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten
hat der Versicherte keine Beitragsanteile zu zahlen.
Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am
Ersten des folgenden Monats fällig.
§ 16
(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus
den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen.
Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von
einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche
der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstler-
sozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden
Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für
einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden
Monats fällig.
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von
Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat
ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rück-
stand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die
Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest;
das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Beschei-
des beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der
Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese
Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des
Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Die
Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von
Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet
erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der
Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des
Ruhens zu unterrichten.

2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zweiter Unterabschnitt
Beitragsverfahren
§ 17
Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
sichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden
die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-
tung gegenüber der Krankenkasse verwandt.
§ 18
(1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine
Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann
die Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumnis-
zuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der
rückständigen Beträge erheben.
(2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate
fällig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden
angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe
von eins vom Hundert der rückständigen Beträge
erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann
angerechnet werden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 19
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitrags-
anteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
§ 20
Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und
dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung
zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und
für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im
Sinne des § 11 der Zweiten Datenübermittlungs-
Verordnung.
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 21
(1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrich-
tete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung
des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitrags-
anteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile
verrechnen.
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des
Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 22
Sind der Künstlersozialkasse von der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete
Beiträge erstattet worden, hat sie dem Versicherten
insoweit seine Beitragsanteile zu erstatten."
5. § 24 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1} Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer
verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen
betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagen-
turen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater}, Orchester,
Museen,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie
sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf
gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder
künstlerische Leistungen darzubieten,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
(ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit} für
Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen,
9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder
publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozia:labgabe sind auch Unternehmer ver-
pflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Werbung betreiben, wenn
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit
der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen ent-
spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen
oder
2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unter-
nehmen vermittelt worden sind.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unter-
nehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-
träge an selbständige Künstler oder Publizisten er-
teilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke
ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammen-
hang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
sollen."
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
sind die Entgelte für künstlerische oder publizi-
stische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24
Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im
Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein
in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im laufe eines
Kalenderjahres an selbständige Künstler oder
Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach
diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind."
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabe-
verfahrens durch Rechtsverordnung zu be-
stimmen, daß Nebenleistungen, die der zur

Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem
Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der
Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem
Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind."
c) Dem Absatz 3 wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24
Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter im Namen des
Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei
denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 zur
Abgabe Verpflichteten abgeschlossen."
d) Nach Absatz 3 wird angefügt:
,,(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur
Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren
Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizi-
stisches Werk eines selbständigen Künstlers oder
Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Wer-
kes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absat-
zes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder
Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von
dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von
dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden
ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als
zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine künstlerische oder publi-
zistische Leistung erbracht wird."
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 10"
durch die Verweisung ,,§ 14" ersetzt und nach dem
Wort „Aufkommen" das Wort ,,(Umlagesoll)" ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 8
Berechtigten" durch das Wort „Zuschußberechtig-
ten" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(3) Soweit der sich nach den Absätzen 1 und 2
ergebende Vomhundertsatz der Künstlersozial-
abgabe eines Bereiches im Jahre 1989 6,0, im
Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991 an 7,0 über-
steigt, wird der Teil des Umlagesolls, der durch
diesen Vomhundertsatz nicht gedeckt wird, von
den Bereichen ausgeglichen, deren Vomhundert-
satz die jeweils maßgebende Zahl nicht übersteigt.
Der Ausgleichsanteil jedes ausgleichspflichtigen
Bereiches entspricht dem Verhältnis der Summe
der abgabepflichtigen Entgelte dieses Bereiches
zu der Summe der abgabepflichtige·n Entgelte aller
ausgleichspflichtigen Bereiche. Der Vomhundert-
satz nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
entsprechend dem nach Satz 2 zu tragenden
Ausgleichsanteil.
(4) Übersteigt nach Anwendung des Absatzes 3
der Vomhundertsatz eines Bereiches im Jahre
1989 6,0, im Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991
an 7,0, ist hinsichtlich des übersteigenden Teils
Absatz 3 erneut anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
e) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-
gabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der
Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom
Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom
Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert
und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom
Hundert."
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,Meldet der zur Abgabe Verpflichtete trotz Auf-
forderung die Summe der sich nach § 25 ergeben-
den Beträge nicht, kann die Künstlersozialkasse
die Künstlersozialabgabe auf Grund einer Schät-
zung festsetzen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich
nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden
Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der
Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene
Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf
eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März
ist die Bemessungsgrundlage maßgebend, nach
der die Vorauszahlung für das vorausgegangene
Kalenderjahr zu leisten war."
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des
vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist
die Bemessungsgrundlage für das vorausge-
gangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonne-
nen Kalendermonate zu teilen, in denen die Ab-
gabepflicht bestand."
d) Nach Absatz 4 wird angefügt:
,,(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die
Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die
Bemessungsgrundlage die für das vorausge-
gangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungs-
grundlage erheblich unterschreiten wird."
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )"
gestrichen. In Satz 1 werden die Worte „Erhebung
der Künstlersozialabgabe und für die Durchführung
der der Künstlersozialkasse übertragenen Auf-
gaben" durch die Worte „Feststellung der Abgabe-
pflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie
der Versicherungspflicht und der Höhe der
Beiträge und Beitragszuschüsse" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. Dem § 32 Abs. 2 wird angefügt:
„Für Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung können
die Entgelte im Sinne des § 25 auch unter Zugrunde-
legung von anderen für ihre Höhe maßgebenden
Berechnungsgrößen ermittelt werden. Eine Ermittlung

2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I_
nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der Künstler-
sozialkasse und des Bundesversicherungsamtes. Die
Aufzeichnungspflicht nach § 28 entfällt für die Jahre,
für die die Ausgleichsvereinigung anstelle des zur
Abgabe Verpflichteten die Künstlersozialabgabe
entrichtet."
11. § 36. wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Versiche-
rung für den Krankheitsfall Verpflichtete" gestri-
chen sowie die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1" durch die
Verweisung ,,§ 11 Abs. 2" und die Verweisung
,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1"
durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung „Abs. 1"
gestrichen.
12. Nach § 36 wird eingefügt:
„Siebtes Kapitel
Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 36a
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstler-
sozialkasse und den Versicherten, Zuschußberech-
tigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die
Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe
Verpflichteten und den Versicherten und Zuschuß-
berechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechende Anwendung."
13. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Im bisherigen Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 8"
durch die Verweisung ,,§ 1O" ersetzt.
14. Nach § 56 wird eingefügt:
,,§ 56a
Ein selbständiger Künstler oder Publizist, der am
31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am
31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-
tig ist, bleibt versicherungsfrei; § 1O Abs. 1 gilt. Er
kann gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich
bis zum 31. Dezember 1989 erklären, daß er ver-
sicherungspflichtig werden will. Die Versicherungs-
pflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats,
der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach
Satz 2 bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist.
§ 56b
Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31 . Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist
nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung
von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6
Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor
dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei
Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abge-
geben werden kann."
15. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Versicherte und Zuschußberechtigte haben
der Künstlersozialkasse bis zum 1. März 1989 das
voraussichtliche Arbeitseinkommen für das Jahr
1989 zu melden. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(1 b) Ist nach der Abrechnung für das Jahr 1988
ein Guthaben nach § 14 in der am 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung vorhanden, ist es
dem Versicherten zu erstatten."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2a) Wer erstmals vom 1. Januar 1989 an zur
Abgabe verpflichtet ist, hat bis zum 31. März 1989
die Entgelte zu melden, die sich nach § 25 für das
Jahr 1988 ergeben hätten. Bemessungsgrundlage
für die Vorauszahlungen nach § 27 Abs. 2 für die
Zeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 ist ein
Zwölftel dieses Betrages. § 27 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 5 gilt entsprechend."
16. Nach § 59 wird eingefügt:
,,§ 59a
(1) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das
Jahr 1988 sowie die Abrechnung mit der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte bestimmen sich
nach den §§ 11, 12 und 14 in der am 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung und nach § 126a des
Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31.
Dezember 1988 geltenden Fassung.
(2) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der
Beitragszuschüsse für das Jahr 1988 sowie die
Abrechnung mit den Krankenkassen bestimmen sich
nach den §§ 8, 12 und 13 in der am 31. Dezem-
ber 1988 geltenden Fassung und nach § 393 Abs. 2
der Reichsversicherungsordnung in der am
31. Dezember 1988 geltenden Fassung."
Artikel 2
Änderung
des Artikels 1 des Gesundheits-Reformgesetzes
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 16 Abs. 3 wird eingefügt:
,,(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit
einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei
Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht

zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2
des Künstlersozialversicherungsgesetzes."
2. Dem § 46 wird angefügt:
"Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2
genannten Versicherten entsteht bereits vor der sieb-
ten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der
Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit
Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn
der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse
eine entsprechende Erklärung abgibt und solange
diese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren
Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und
nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen wer-
den. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versiche-
rungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklä-
rung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind."
3. In § 47 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:
"Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsein-
kommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung
für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für
den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses
Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist
um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen
eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach
§ 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde
zu legen ist."
4. § 186 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
n(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem
Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der
Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-
rungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung
(§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mit-
gliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unstän-
digen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlerso-
zialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag
gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem
auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei
Monate nach der Feststellung der Versicherungs-
pflicht."
5. § 190 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage,
an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Fest-
stellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1
Nr. 2 und 3 bleibt unberührt."
6. § 234 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der
Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil
des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12
des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens
fedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Dauer des
Bezugs. von Erziehungsgeld wird auf Antrag des Mit-
glieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte
Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalen-
dertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im
Durchschnitt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
steigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Kranken-
geld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die
Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird
Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitsein-
kommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung
und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder
Leistungen."
7. § 246 wird gestrichen.
8. Dem§ 251 Abs. 3 wird angefügt:
„Hat die Künstlersozialkasse nach§ 16 Abs. 2 Satz 2
des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen
der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des
Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei
denn, das Ruhen endet nach§ 16 Abs. 2 Satz 4 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Ver-
einbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur
Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens in-
soweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitrags-
anteile zahlt."
Artikel 3
Änderung
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 ·(BGBI. 1
S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach
Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse
festgestellt."
2. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten· entsprechend für nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 Versicherte."
3. § 112 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen _(§ 2
Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11) das Bruttoarbeitsein-
kommen aus der die Versicherung begründenden
Tätigkeit, bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicher-
ten ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahres-
arbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialver-
sicherungsgesetzes) bis zur Höhe der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze, wobei Arbeitsein-
kommen auch die Vergütungen für die Verwertung

2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
oder Leistungen sind,".
4. § 114 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste
monatliche Beitragsberechnungsgrundlage die Ein-
kommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."
5. § 126 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für nachgewiesene Ausfallzeiten von nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten entrichtet die Künstler-
sozialkasse keine Beiträge."
b) Die Absätze 2, 2b und 3 werden gestrichen.
c) Absatz 2a wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung
des Gesundheits-Reformgesetzes
Artikel 11 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) wird gestrichen.
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 1989 in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58e13e5d6c4ea875….