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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1988, S. 2606

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BGBl. 1988, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
 2606                                     Bundesgesetzblatt,

                                         Gesetz
Jahrgang 1988, Teil 1
                   zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
                                                 Vom 20. Dezember 1988

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                     Änderung
      des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2794)·, wird
wie folgt geändert:

 1. Das Erste Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
    gefaßt:

                       „Erstes Kapitel

              Kreis der versicherten Personen

                       Erster Abschnitt
              Umfang der Versicherungspflicht

                             § 1

       Selbständige Künstler und Publizisten werden in

    der Rentenversicherung der Angestellten und in der

    gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn

    sie

    1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit
        erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus-
        üben und

2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder
   publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen
   Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die
   Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist

   geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch.

                          §2

   Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik,
darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder
lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als
Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publi-.
zistisch tätig ist.

                   Zweiter Abschnitt

     Ausnahmen von der Versicherungspflicht

                Erster Unterabschnitt
        Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

                         §3
   (1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer
in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer

und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein

Arbeitseinkommen erzielt, das ein Siebtel der Bezugs-

größe nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetz-

buch, bei höherem Arbeitseinkommen ein Sechstel
des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wird die
selbständige künstlerische oder publizistische Tätig-
keit nur während eines Teils des Kalenderjahres aus-
BGBl. 1988, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
geübt, sind die in Satz 1 genannten Grenzen entspre-
chend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für
Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld.

  (2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit.

                          § 4

  In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach
diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht

   unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der

   gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
   frei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es

   sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf § 4

   Abs. 1 Nr. 3 oder 5 des Angestelltenversicherungs-

   gesetzes oder § 1228 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 der

   Reichsversicherungsordnung oder § 30 Abs. 1

   Nr. 2 oder 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,

2. aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges
   Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallen-
   den selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen
   bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
   kommen während des Kalenderjahresvoraussicht-
   lich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr gel-
   tenden Beitragsbemessungsgrenze ih der Renten-
   versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 des
   Angestelltenversicherungsgesetzes) beträgt; wird
   die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur

   während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt,

   ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen,

3. als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen
   ist, es sei denn, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5
   des Handwerkerversicherungsgesetzes versiche-
   rungsfrei ist,
4. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
   des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
   ist,

5. ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der
   Arbeiter oder der Angestellten oder ein Knapp-
   schaftsruhegeld bezieht,
6. als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer
   ein Altersgeld oder nach Vollendung des
   60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach
   dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
   bezieht,

7. ordentlicher Studierender einer Hochschule oder

   einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fach-

   lichen Ausbildung dienenden Schule ist oder

8. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetz-
   lichen Renter:iversicherung versichert ist.

                          §5
  In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach
diesem Gesetz versicherungsfrei, ':Ner
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch versichert ist,

2. nach § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes ver-
   sichert ist,
3. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte ver-
   sichert ist,

4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Aus-
   nahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch versicherungsfrei oder von der Versiche-
   rungspflicht befreit ist,  ·

5. eine nicht unter§ 2 fallende selbständige Tätigkeit
   erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist

   geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch,

6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des

   Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-

   berührt, oder

7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheits-

   strafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der

   Besserung und Sicherung oder einstweilig nach

   § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung unter-

   gebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung

   nicht nach diesem Gesetz versichert war.

               Zweiter Unterabschnitt
   Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
                    auf Antrag

                         § 6

   (1) Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger

Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in

§ 5 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag
von der Krankenversicherungspflicht nach diesem
Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine
Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Vor-
aussetzung ist, daß er für sich und seine Familien-
angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künst-
lers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung versichert wären, Vertragsleistungen be-
anspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit ent-
sprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstler-
sozialkasse zu stellen.

   (2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversiche-
rungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der
Künstlersozialkasse bis zum Ablauf von fünf Jahren

nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen künst-

lerischen oder publizistischen Tätigkeit schriftlich

erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungs-
pflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt
nach Ablauf der Fünfjahresfrist.

                         §7
   (1) Wer als selbständiger Künstler oder Publizist in
drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt
ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der
Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird
auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach
diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht
widerrufen werden.
BGBl. 1988, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
2608                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

     (2) Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den
   Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der
   Künstlersozialkasse zu stellen.

                            § 7a
    (1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den
  Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
    (2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn
  der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen
  der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch
  genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn
  des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die
  Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an,
  der auf die Antragstellung folgt.

     (3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetz-

  lichen Krankenversicherung endet mit der Mitglied-

  schaft.

                      Dritter Abschnitt

       Beginn und Dauer der Versicherungspflicht

                             §8
     (1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
  Rentenversicherung und in der gesetzlichen Kranken-
  versicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Mel-
  dung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim
  Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides,
  durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungs-
  pflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage,
  an dem die Voraussetzungen für die Versicherung
  erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist
  in dem Zeitpunkt, in dem nach ·Satz 1 die Versiche-
  rungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt
  die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der
  Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.

    (2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder nach § 5

  Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten

  Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwen-

  den, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht

  vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an auf-

  zuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die

  Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse

  nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzu-

  heben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstler-

  sozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48

  Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-

  buch bleibt unberührt.

                      Vierter Abschnitt
                      Kündigungsrecht

                             §9

      Wer bei einem privaten Krankenversicherungs-
   unternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz
   krankenversicherungspflichtig wird, kann den Ver-
   sicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in
   dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nach-
   weist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungs-
   vertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler
   oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungs-
   pflichtig wird und der Angehörige dadurch in der
   gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird."

2. Das Zweite Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt
   gefaßt:

                     „zweites Kapitel
         Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse
                             § 10
      (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
   § 7 von der Versicherungspflicht befreit und freiwillig in
   der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
   sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse
   als vorläufigen Beitragszuschuß die Hälfte des Beitra-
   ges, der im Falle der Versicherungspflicht für einen
   Künstler oder Publizisten bei der Krankenkasse, bei
   der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höch-
   stens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsäch-

   lich zu zahlen haben; dabei wird ein Mindestarbeits-

   einkommen nach § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften

   Buches Sozialgesetzbuch nicht in Ansatz gebracht.
   Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antrag folgen-
   den Kalendermonat. Für die Berechnung des endgülti-

   gen Zuschusses ist das erzielte Jahresarbeitseinkom-
   men maßgebend; es ist der Künstlersozialkasse bis
   zum 30. April des folgenden Jahres zu melden. Die
   Höhe der Aufwendungen für die freiwillige Kranken-
   versicherung sind der Künstlersozialkasse für jedes
   Kalenderjahr bis zum 30. April des folgenden Jahres
   nachzuweisen.

     (2) Selbständige Künstler und Publizisten, die nach
  den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit
  und bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
  nehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von
  der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitrags-
  zuschuß, wenn sie für sich und ihre Familienangehöri-
  gen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder
  Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung
  versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen

  können, die der Art nach den Leistungen der gesetz-

  lichen Krankenversicherung bei Krankheit entspre-

  chen. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Beitrages,

  den die Künstlersozialkasse an die Krankenkasse zu

  zahlen hätte, die bei Versicherungspflicht zuständig

  wäre; dabei wird ein Mindestarbeitseinkommen nach

  § 234 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-

  gesetzbuch nicht in Ansatz gebracht. Der Zuschuß

  beträgt höchstens die Hälfte des Betrages, den der

  Künstler oder Publizist für seine private Krankenver-

  sicherung zu zahlen hat. Bei einer Befreiung nach § 6

  beginnt der Anpruch mit dem Kalendermonat, in dem
  die Meldung nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer
  Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1
  Satz 3 und 4 gilt. ..

3. Das Dritte Kapitel des Ersten Teils wird wie folgt

   gefaßt:

                      „Drittes Kapitel
               Auskunfts- und Meldepflichten

                             § 11
     (1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
   Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird,
   hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16
   des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
   chend.
BGBl. 1988, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
   (2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung versichert wird
oder nach § 10 Anspruch auf einen Beitragszuschuß
hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die An-
gaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht,
der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse
erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten An-
gaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Aus-
künfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen

vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anga-
ben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künst-

lersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.

  (3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu
verwenden.

   (4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem
Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von
einem Träger der Rentenversicherung zugeteilte Ver-

sicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versiche-
rungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die
Künstlersozialkasse zu vergeben.

                         § 12
   (1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der
Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jah-
res das voraussichtliche Arbeitseinkommen bis zur
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
versicherung der Angestellten (§ 112 Abs. 2 de~
Angestelltenversicherungsgesetzes) für das folgende
Kalenderjahr zu melden. Erstattet der Versicherte
trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht,
kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeits-
einkommens schätzen.

   (2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforde-
rung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt
der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf
des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweis-
pflichten nach § 10 trotz Aufforderung nicht nach-
kommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Bei-
tragszuschüsse bleibt unberührt.

   (3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermitt-
lung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens
maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit
Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichti-
gen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der
Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden
ist.

                         § 13

   Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten
und den Zuschußberechtigten Angaben darüber ver-
langen, in welchem der Bereiche selbständiger künst-
lerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeits-
einkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang
das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künst-
lersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von wel-
chen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeits-
einkommen bezogen wurde."

4. Der Erste und Zweite Abschnitt des Vierten Kapitels
   des Ersten Teils werden wie folgt gefaßt:

                     „ Erster Abschnitt
                        Grundsatz
                           § 14

     Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz
  werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15

  und 16) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozial-
  abgabe (§§ 23 bis 26) und, soweit das beitragspflich-

  tige Arbeitseinkommen der Versicherten nicht auf Ent-
  gelten im Sinne des § 25 beruht, durch einen Zuschuß
  des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.

                    zweiter Abschnitt

            Beitragsanteile des Versicherten

                  Erster Unterabschnitt
                Höhe der Beitragsanteile

                           § 15
     Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als
  Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
  für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 112
  Abs. 3 Buchstabe b und § 114 Abs. 1 Satz 2 des
  Angestelltenversicherungsgesetzes ergebenden Bei-
  trages zu zahlen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten
  hat der Versicherte keine Beitragsanteile zu zahlen.
  Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am
  Ersten des folgenden Monats fällig.

                           § 16
     (1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse
  als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversiche-
  rung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus
  den §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen.
  Hat der Versicherte Anspruch auf Krankengeld von
  einem Zeitpunkt an, der vor Beginn der siebten Woche
  der Arbeitsunfähigkeit liegt, hat er an die Künstler-
  sozialkasse zusätzlich den sich auf Grund des § 242
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden
  Erhöhungsbetrag zu zahlen. Der Beitragsanteil für
  einen Kalendermonat wird am Ersten des folgenden
  Monats fällig.

     (2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von
  Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat
  ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rück-
  stand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch
  höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die
  Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest;
  das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Beschei-

  des beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der
  Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese
  Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
  wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des
  Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Die
  Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von
  Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet
  erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der
  Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des
  Ruhens zu unterrichten.
BGBl. 1988, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
2610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

                  Zweiter Unterabschnitt
                    Beitragsverfahren
                           § 17

     Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
  sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als
  auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
  sichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden
  die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-
  tung gegenüber der Krankenkasse verwandt.

                           § 18
     (1) Für Beitragsanteile, die der Versicherte eine
  Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann

  die Künstlersozialkasse einen einmaligen Säumnis-
  zuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der
  rückständigen Beträge erheben.

     (2) Für Beitragsanteile, die länger als drei Monate
  fällig sind, kann die Künstlersozialkasse für jeden

  angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe

  von eins vom Hundert der rückständigen Beträge
  erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann
  angerechnet werden. § 24 Abs. 3 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                           § 19
     Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitrags-
   anteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   entsprechend.

                           § 20

     Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und
  dem Zuschußberechtigten jährlich eine Abrechnung
  zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und
  für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist.
  Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im
  Sinne des § 11 der Zweiten Datenübermittlungs-
  Verordnung.

                  Dritter Unterabschnitt
                       Erstattungen
                           § 21
     (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrich-
  tete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

    (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung
  des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitrags-
  anteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile
  verrechnen.

    (3) Für die Verzinsung und Verjährung des
  Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch entsprechend.

                           § 22
      Sind der Künstlersozialkasse von der Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte zu Recht entrichtete
   Beiträge erstattet worden, hat sie dem Versicherten
   insoweit seine Beitragsanteile zu erstatten."

5. § 24 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1} Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer
   verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen
   betreibt:

   1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagen-
      turen (einschließlich Bilderdienste),
   2. Theater (ausgenommen Filmtheater}, Orchester,
      Museen,

   3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie
      sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf
      gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder
      künstlerische Leistungen darzubieten,

   4. Rundfunk, Fernsehen,

   5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
      (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

   6. Galerien, Kunsthandel,

   7. Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit} für

      Dritte,

   8. Variete- und Zirkusunternehmen,

   9. Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder
      publizistische Tätigkeiten.
  Zur Künstlersozia:labgabe sind auch Unternehmer ver-
  pflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
  Werbung betreiben, wenn
   1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit
      der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen ent-
      spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an

      selbständige Künstler oder Publizisten erteilen
      oder

   2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
      die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unter-
      nehmen vermittelt worden sind.
     (2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unter-
  nehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Auf-
  träge an selbständige Künstler oder Publizisten er-
  teilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke
  ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammen-
  hang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden
  sollen."

6. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      „Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe
      sind die Entgelte für künstlerische oder publizi-
      stische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24
      Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im
      Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein
      in § 24 Abs. 3 genannter Dritter im laufe eines
      Kalenderjahres an selbständige Künstler oder
      Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach
      diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind."

   b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
      „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
      wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabe-
      verfahrens durch Rechtsverordnung zu be-
      stimmen, daß Nebenleistungen, die der zur
BGBl. 1988, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
      Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem
      Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der
      Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem
      Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind."

   c) Dem Absatz 3 wird angefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24
      Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter im Namen des
      Künstlers oder Publizisten gehandelt hat, es sei
      denn, das Geschäft wird mit einem nach § 24 zur
      Abgabe Verpflichteten abgeschlossen."

   d) Nach Absatz 3 wird angefügt:
        ,,(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur
      Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren
      Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich die-
      ses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizi-
      stisches Werk eines selbständigen Künstlers oder
      Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Wer-
      kes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absat-

      zes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder

      Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von

      dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn

      der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von

      dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden

      ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als

      zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten

      entsprechend, wenn eine künstlerische oder publi-

      zistische Leistung erbracht wird."

7. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 10"
      durch die Verweisung ,,§ 14" ersetzt und nach dem
      Wort „Aufkommen" das Wort ,,(Umlagesoll)" ein-
      gefügt.

  b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „nach § 8
     Berechtigten" durch das Wort „Zuschußberechtig-
     ten" ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

      ,,(3) Soweit der sich nach den Absätzen 1 und 2

     ergebende Vomhundertsatz der Künstlersozial-

     abgabe eines Bereiches im Jahre 1989 6,0, im
     Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991 an 7,0 über-
     steigt, wird der Teil des Umlagesolls, der durch
     diesen Vomhundertsatz nicht gedeckt wird, von

     den Bereichen ausgeglichen, deren Vomhundert-

     satz die jeweils maßgebende Zahl nicht übersteigt.

     Der Ausgleichsanteil jedes ausgleichspflichtigen

     Bereiches entspricht dem Verhältnis der Summe

     der abgabepflichtigen Entgelte dieses Bereiches

     zu der Summe der abgabepflichtige·n Entgelte aller

     ausgleichspflichtigen Bereiche. Der Vomhundert-

     satz nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
     entsprechend dem nach Satz 2 zu tragenden
     Ausgleichsanteil.

       (4) Übersteigt nach Anwendung des Absatzes 3
     der Vomhundertsatz eines Bereiches im Jahre
     1989 6,0, im Jahre 1990 6,5 und vom Jahre 1991
     an 7,0, ist hinsichtlich des übersteigenden Teils
     Absatz 3 erneut anzuwenden."

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

    e) Folgender Absatz wird angefügt:
        ,,(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialab-
       gabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der
       Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom
       Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom
       Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert
       und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom
       Hundert."

 8. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       ,,Meldet der zur Abgabe Verpflichtete trotz Auf-
       forderung die Summe der sich nach § 25 ergeben-
       den Beträge nicht, kann die Künstlersozialkasse
       die Künstlersozialabgabe auf Grund einer Schät-
       zung festsetzen."

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich

       nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden

       Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der

       Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene

       Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf

       eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März

       ist die Bemessungsgrundlage maßgebend, nach

       der die Vorauszahlung für das vorausgegangene

       Kalenderjahr zu leisten war."

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des
       vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist
       die Bemessungsgrundlage für das vorausge-
       gangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonne-
       nen Kalendermonate zu teilen, in denen die Ab-
       gabepflicht bestand."

   d) Nach Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die
       Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn
       glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die
       Bemessungsgrundlage die für das vorausge-

       gangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungs-

       grundlage erheblich unterschreiten wird."

 9. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1 )"

      gestrichen. In Satz 1 werden die Worte „Erhebung

      der Künstlersozialabgabe und für die Durchführung

      der der Künstlersozialkasse übertragenen Auf-

      gaben" durch die Worte „Feststellung der Abgabe-

      pflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie

      der Versicherungspflicht und der Höhe der

      Beiträge und Beitragszuschüsse" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

10. Dem § 32 Abs. 2 wird angefügt:
    „Für Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung können
    die Entgelte im Sinne des § 25 auch unter Zugrunde-
    legung von anderen für ihre Höhe maßgebenden
    Berechnungsgrößen ermittelt werden. Eine Ermittlung
BGBl. 1988, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
2612                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I_

    nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der Künstler-
    sozialkasse und des Bundesversicherungsamtes. Die
    Aufzeichnungspflicht nach § 28 entfällt für die Jahre,
    für die die Ausgleichsvereinigung anstelle des zur
    Abgabe Verpflichteten die Künstlersozialabgabe
    entrichtet."

11. § 36. wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „oder zur Versiche-
       rung für den Krankheitsfall Verpflichtete" gestri-
       chen sowie die Verweisung ,,§ 15 Abs. 1" durch die
       Verweisung ,,§ 11 Abs. 2" und die Verweisung
       ,,§ 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1"

       durch die Verweisung ,,§ 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung „Abs. 1"

       gestrichen.

12. Nach § 36 wird eingefügt:

                    „Siebtes Kapitel

            Anwendung des Sozialgesetzbuches
                            § 36a

       Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstler-

    sozialkasse und den Versicherten, Zuschußberech-

    tigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die
    Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung.
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe
    Verpflichteten und den Versicherten und Zuschuß-
    berechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozial-
    gesetzbuch entsprechende Anwendung."

13. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Im bisherigen Satz 5 wird die Verweisung ,,§ 8"
       durch die Verweisung ,,§ 1O" ersetzt.

14. Nach § 56 wird eingefügt:

                            ,,§ 56a
       Ein selbständiger Künstler oder Publizist, der am
    31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am
    31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-
    lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-
    tig ist, bleibt versicherungsfrei; § 1O Abs. 1 gilt. Er
    kann gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich
    bis zum 31. Dezember 1989 erklären, daß er ver-
    sicherungspflichtig werden will. Die Versicherungs-
    pflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats,

    der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach

    Satz 2 bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist.

                            § 56b

      Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31 . Dezem-
    ber 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist
    nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung
    von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6
    Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor
    dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der
    Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei

    Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abge-
    geben werden kann."

15. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1 a) Versicherte und Zuschußberechtigte haben
       der Künstlersozialkasse bis zum 1. März 1989 das
       voraussichtliche Arbeitseinkommen für das Jahr
       1989 zu melden. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
       Satz 1 gilt entsprechend.

          (1 b) Ist nach der Abrechnung für das Jahr 1988

       ein Guthaben nach § 14 in der am 31. Dezem-
       ber 1988 geltenden Fassung vorhanden, ist es

       dem Versicherten zu erstatten."

    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

         ,,(2a) Wer erstmals vom 1. Januar 1989 an zur
       Abgabe verpflichtet ist, hat bis zum 31. März 1989

       die Entgelte zu melden, die sich nach § 25 für das
       Jahr 1988 ergeben hätten. Bemessungsgrundlage
       für die Vorauszahlungen nach § 27 Abs. 2 für die
       Zeit vom 1. März 1989 bis 28. Februar 1990 ist ein

       Zwölftel dieses Betrages. § 27 Abs. 1 Satz 3 und

       Abs. 5 gilt entsprechend."

16. Nach § 59 wird eingefügt:

                           ,,§ 59a
      (1) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
   träge zur gesetzlichen Rentenversicherung für das
   Jahr 1988 sowie die Abrechnung mit der Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte bestimmen sich
   nach den §§ 11, 12 und 14 in der am 31. Dezem-
   ber 1988 geltenden Fassung und nach § 126a des
   Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31.
   Dezember 1988 geltenden Fassung.

      (2) Die Berechnung der Beitragsanteile und Bei-
   träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und der
   Beitragszuschüsse für das Jahr 1988 sowie die
   Abrechnung mit den Krankenkassen bestimmen sich
   nach den §§ 8, 12 und 13 in der am 31. Dezem-
   ber 1988 geltenden Fassung und nach § 393 Abs. 2
   der Reichsversicherungsordnung       in  der am
   31. Dezember 1988 geltenden Fassung."

                        Artikel 2

                     Änderung

  des Artikels 1 des Gesundheits-Reformgesetzes

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477) wird wie

folgt geändert:

1. Nach § 16 Abs. 3 wird eingefügt:
    ,,(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem
   Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit
   einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei
   Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht
BGBl. 1988, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
   zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2
   des Künstlersozialversicherungsgesetzes."

2. Dem § 46 wird angefügt:

   "Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2
   genannten Versicherten entsteht bereits vor der sieb-
   ten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der
   Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit
   Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn
   der Versicherte gegenüber der Künstlersozialkasse
   eine entsprechende Erklärung abgibt und solange
   diese Erklärung nicht widerrufen wird. Die Erklärung
   kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren
   Eingang folgenden Kalendermonats an abgegeben und
   nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen wer-
   den. Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versiche-
   rungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklä-
   rung bei der Künstlersozialkasse eingetreten sind."

3. In § 47 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:

   "Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
   Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsein-
   kommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung
   für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
   Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für
   den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses
   Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist
   um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen
   eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozial-
   versicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach
   § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde
   zu legen ist."

4. § 186 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     n(3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-
   versicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem

   Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der

   Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die

   Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-

   rungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung

   (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mit-
   gliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unstän-
   digen Beschäftigung. Kann nach § 9 des Künstlerso-
   zialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag
   gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem
   auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei
   Monate nach der Feststellung der Versicherungs-
   pflicht."

5. § 190 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
    "(5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozial-
   versicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage,
   an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Fest-

   stellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1
   Nr. 2 und 3 bleibt unberührt."

6. § 234 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-
   gesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der
   Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil
   des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12
   des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens

   fedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen
   Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Dauer des
   Bezugs. von Erziehungsgeld wird auf Antrag des Mit-
   glieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte
   Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalen-
   dertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im
   Durchschnitt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
   nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-
   steigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Kranken-
   geld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die
   Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird
   Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitsein-
   kommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung
   und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder
   Leistungen."

7. § 246 wird gestrichen.

8. Dem§ 251 Abs. 3 wird angefügt:

   „Hat die Künstlersozialkasse nach§ 16 Abs. 2 Satz 2
   des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen
   der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des
   Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei
   denn, das Ruhen endet nach§ 16 Abs. 2 Satz 4 des
   Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Ver-
   einbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozial-
   versicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur
   Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens in-
   soweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitrags-
   anteile zahlt."

                        Artikel 3
                     Änderung
       des Angestelltenversicherungsgesetzes

   Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-

kel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 ·(BGBI. 1

S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach
   Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse
   festgestellt."

2. Dem § 18 Abs. 2 wird angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 gelten· entsprechend für nach § 2
   Abs. 1 Nr. 4 Versicherte."

3. § 112 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

   „b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen _(§ 2
       Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11) das Bruttoarbeitsein-
       kommen aus der die Versicherung begründenden
       Tätigkeit, bei den nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicher-
       ten ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahres-
       arbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialver-
       sicherungsgesetzes) bis zur Höhe der monatlichen
       Beitragsbemessungsgrenze, wobei Arbeitsein-
       kommen auch die Vergütungen für die Verwertung
BGBl. 1988, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
2614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1

        und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
        oder Leistungen sind,".

4. § 114 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist niedrigste
   monatliche Beitragsberechnungsgrundlage die Ein-
   kommensgrenze für die geringfügige Tätigkeit im Sinne
   des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

5. § 126 a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Für nachgewiesene Ausfallzeiten von nach
       § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten entrichtet die Künstler-
       sozialkasse keine Beiträge."

   b) Die Absätze 2, 2b und 3 werden gestrichen.

   c) Absatz 2a wird Absatz 2.

                        Artikel 4
                    Änderung
          des Gesundheits-Reformgesetzes

  Artikel 11 des Gesundheits-Reformgesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) wird gestrichen.

                        Artikel 5

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am

1. Januar 1989 in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 20. Dezember 1988
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1988 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 58e13e5d6c4ea875….