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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 962

BGBl. 1995 I S. 962 · 139.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                                                                                                                            961

                                                                              Teil 1                                                                               Z 5702

1995                                 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1995                                                                                           Nr. 39
   Tag                                                                           Inhalt                                                                             Seite

 24. 7. 95   Gesetz zur Änderung wehrpfllchtrechtlicher, soldatenrechtllcher, beamtenrechtlicher und
             anderer Vorschriften..............................................................                                                                      962
                  FNA: neu: 50-1-8; 50-1, 51-1, 52-2, 2030-1, 2030-25, 2032-1, 2032-1-22, 2032-1-11-3, 2032-1-10, 53-1, 53-1-1, 53-4, 53-3, 53-2,
                  51-1-3, 51-3, 51-3-2, 860-5, 860-6, 860-11, 810-1, 8230-30
                  GESTA:H2

 24. 7. 95   Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-Infizierte Personen (HIV-Hilfe-
             gesetz - HIVHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     972
                  FNA: neu: 2172-4
                  GESTA:M8


 24. 7. 95   Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG)                                                                 976
                  FNA: neu: 2212-2/3; 2212-2, 2212-2-9
                  GESTA:03

 24. 7. 95   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte
             HIV-infizierte Personen..............................................................                                                                   979
                  FNA: 2172-4




                                                       Hinweis auf andere Verkündungsblätter

             Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                979

             Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 . • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          980

             Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften • . • • • . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . .                            981

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                                           Gesetz
                             zur Änderung wehrpflichtrechtlicher,
               soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften

                                                         Vom 24. Juli 1995



  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                            Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
                                                                               Änderung des Wehrpflichtgesetzes
                      lnhaltsübers icht:                               Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel   1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes                        machung vom 14. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geän-
                                                                     dert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 19. Oktober
Artikel 2: Änderung des Soldatengesetzes                             1994 (BGBI. 1S. 2978), wird wie folgt geändert:
Artikel 3: Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 4: Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                  1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5: Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
                                                                        a) folgender Satz wird vorangestellt:
Artikel   6: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
                                                                           "Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-
Artikel   7: Änderung der Verordnung über die Vergütung für
             Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung                  den."
Artikel   8: Änderung der Erschwemiszulagenverordnung                   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von                  "Das gilt auch für die Teilnahme an einer beson-
             Mehrarbeitsvergütung für Beamte                               deren Auslandsverwendung nach § 6a."
Artikel 10: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 11: Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehr-          2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
             sold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
                                                                                                  n§6a
Artikel 12: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 13: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                               Besondere Auslandsverwendung
Artikel 14: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes                        (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-
Artikel 15: Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
                                                                        kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
                                                                        einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
Artikel 16: Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                   mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundes-
Artikel 17: Änderung der Vertrauenspersonenwahlverordnung               regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Artikel 18: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Artikel 19: Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch               stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können
                                                                        gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit
Artikel 20: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                                                                        sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben.
Artikel 21 : Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
                                                                          (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für
Artikel 22: Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung
                                                                        jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die
Artikel 23: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr-
Artikel 24: Inkrafttreten                                               ersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder
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Originalseite

   der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über          richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Be-
   Wehrübungen mit der Maßgabe, daß die besondere                  schluß der Bundesregierung Im Ausland oder außer-
   Auslandsverwendung auf die Gesamtdauer der Wehr-                halb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder
   übungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzurechnen ist.                  in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsver-
                                                                   wendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Solda-
     (3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides
   kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur            ten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich
   Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen all-               bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranzie-
   gemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An-           hungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere
   gabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem               Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer beson-
   Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären.           deren Auslandsverwendung allgemein oder für den
   Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist               Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen
   der Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der              widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der
   gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von           für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
   der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen                Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist
   zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn           der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der
                                                                   nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme
   wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
                                                                   an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflich-
      (4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-           ten, wenn wichtige persönliche Gründe dies recht-
   nahme an besonderen Auslandsverwendungen allge-                 fertigen."
   mein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann
   er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inter-
                                                                2. In § 17 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Krank-
   esse liegt. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
                                                                   heiten" die Worte „oder der Feststellung seiner Dienst-
     (5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwen-           oder Verwendungsfähigkeit" eingefügt.
   den, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung
   der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die gel-
                                                                3. § 40 wird wie folgt geändert:
   tend gemachten Gründe die Zurückstellung vom
   Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht             a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein-
   bedarf."                                                           gefügt:
                                                                        ,,(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonde-
3. In § 28 Nr. 1 wird die Angabe ,,(§ 29)" durch die Angabe           ren Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ab-
   ,,(§§ 29 und 29b)" ersetzt.                                        laufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Ge-
                                                                      fangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
                                                                      zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu ver-
4. Nach § 29a wird folgender§ 29b eingefügt:                          treten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn ent-
                             ,,§29b                                   zogen, verlängert sich die Zeitdauer der Berufung
                     Verlängerung des                                 ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 und
            Wehrdienstes aus sonstigen Gründen                        2 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
                                                                      Zustandes folgenden Monats. Dies gilt auch bei
     Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands-                anderen Verwendungen im Ausland mit vergleich-
   verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft                     barer Gefährdungslage."
   oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-
                                                                   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
   den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-
   bereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf
   des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden            4. In § 44 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Ver-             gefügt:
   wendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr-                  ,.Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Aus-
   dungslage."                                                    - landsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen
                                                                    Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Ge-
                         Artikel2                                   fangenschaft oder @US sonstigen mit dem Dienst
                                                                    zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertre-
            Änderung des Soldatengesetzes
                                                                    ten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen,
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                  ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1994              hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwen-
(BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt geändert:                          dungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungs-
                                                                    lage."
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                               Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
     ,,(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter-
   liegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfaßt die      5. § 51 wird wie folgt geändert:
   freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4,          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufge-
   führten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der                 aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
   Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines                    „1. zu Übungen im Frieden bis zu einem Monat
   Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Verein-                          jährlich, zur Teilnahme an besonderen Aus-
   _barung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-                       landsverwendungen in entsprechender

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964                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

           Anwendung des § 51 a Abs. 3 Satz 3 und 4 und           .,(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Disziplinarvorgesetzte
           zu Übungen, die von der Bundesregierung als           die Durchsuchung von Soldaten während einer besonde-
           Bereitschaftsdienst angeordnet sind,".                ren Auslandsverwendung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-
                                                                 gesetzes) oder von Soldaten, die beurlaubt, kommandiert,
      bb) Folgende Sätze werden angefügt:
                                                                 versetzt oder entlassen werden sollen, und die Beschlag-
           „unterliegt er der Wehrpflicht(§§ 1 bis 3 des         nahme der von ihnen mitgeführten Sachen anordnen."
           Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür gelten-
           den Bestimmungen unberührt. Nach dem Aus-
                                                                                           Artikel4
           scheiden aus der Wehrpflicht und für nicht
           wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt§ 51 a                         Äl'Jderungdes
           Abs. 1 Satz 2 entsprechend."                                      Beamtenrechtsrahmengesetzes
   b) Im Absatz 2 wird das Wort „Wehrübungen" durch                Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
      das Wort „ Übungen" ersetzt.                               Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
   c) Folgender neuer Absatz 2a wird eingefügt:                  zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
                                                                 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406), wird wie folgt geändert:
        .,(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Sol-
      dat mit Ablauf der für die Dienstleistung festgesetz-      1. In der Inhaltsübersicht wird nach Kapitel II Abschnitt IV
      ten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Bei Ent-            folgender Abschnitt V angefügt:
      pflichtung von der Teilnahme an besonderen Aus-
                                                                                           „Abschnitt V
      landsverwendungen kann er entlassen werden,
      wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ist er                                   Sonderregelungen
      während einer besonderen Auslandsverwendung                                  für Verwendungen im Ausland".
      wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
      sonstigen mit dem Dienst zusammenhängend_en                2. In Kapitel II wird nach Abschnitt IV folgender Abschnitt V
      Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-          angefügt:
      bereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlas-                                    „Abschnitt V
      sung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
      Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben;                                       Sonderregelungen
      dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Aus-                              für Verwendungen im Ausland
      land mit vergleichbarer Gefährdungslage."                                               § 133f
   d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                     (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
                                                                    Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertra-
      .,Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflich-
                                                                    genen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deut-
      tung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 3 gilt
                                                                    schen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahr-
      entsprechend."
                                                                    zeugen verwendet werden und dabei wegen vom
                                                                    Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten
6. § 51 a wird wie folgt geändert:                                  Gefahren ausgesetzt sind.
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      (2) Ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter kann,
      „Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 ist auch              soweit dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet
      die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendun-                werden,
      gen."                                                         1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft
                                                                       zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
   b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
                                                                       teilzunehmen,
      .,Eine besondere Auslandsverwendung ist für je-
                                                                    2. Schutzkleidung zu tragen,
      weils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die
      Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Her-          3. Dienstkleidung zu tragen,
      anziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung                4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne
      des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Die                 besondere Vergütung Dienst zu tun.
      besondere Auslandsverwendung ist auf die Ge-
      samtdauer der Übungen nach Satz 2 anzurechnen.                In den Fällen der Nummer 4 wird für die Mehrbean-
      Für die Entlassung aus dem Wehrdienst gilt§ 51                spruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es
      Abs. 2a entsprechend."                                        die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

   c) Im Absatz 4 werden die Wörter „früherer nicht wehr-              (3) Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, daß die
      pflichtiger" durch die Wörter „nicht wehrpflichtiger          erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Für-
      früherer" ersetzt.                                            sorge für die gemäß Absatz 1 verwendeten Beamten
                                                                    getroffen werden.
                                                                       (4) Ist ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter zum
                         Artikel3                                   Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand
                                                                    nach den§§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs
         Änderung der Wehrdisziplinarordnung
                                                                    seiner Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangen-
  § 16 Abs~ 2 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung             schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammen-
der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1                   hängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
S. 1665), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom              Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert
16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4 7) geändert worden ist, wird           sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die
wie folgt gefaßt:                                                   Beendigung dieses Zustands folgenden Monats."
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                         Artikels                                mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung
                                                                 eines Auslandsverwendungszuschlags an Beamte,
                    Änderung des
                                                                 Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von
             Beamtenversorgungsgesetzes
                                                                 humanitären und unterstützenden Maßnahmen ver-
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                wendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1                    zu regeln."
S. 3858) wird wie folgt geändert:
                                                              2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:
                                                                 a) In Satz 3 wird die Zahl „150" durch die Zahl „ 180"
    "(6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine                ersetzt.
   gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwen-
   dung oder bei Dienstgeschäften im Ausland auf einen           b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 ange-
   Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit                  fügt:
   einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft                    "Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen.
   zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Beamte            Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Ver-
   aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                   schleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
   Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-             mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die
   bereich des Dienstherrn entzogen ist."                           er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
                                                                    Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
2. In § 37 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesbeamten"              Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
   durch das Wort „Beamten" ersetzt.                                Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,
                                                                    weitergewährt. Daneben steht Auslandsverwen-
                                                                    dungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten
3. § 43 Abs. 6 und § 43a Abs. 5 werden wie folgt ge-
                                                                    Stufe zu."
   ändert:
   a) Die Worte „des Bundes" werden jeweils gestrichen.
                                                              3. In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt gefaßt:
   b) Es wird jeweils der folgende Satz 2 angefügt:
                                                                 ,,Die Vorschriften der§§ 52 bis 58 finden auf die beson-
      ,,§ 31 Abs. 6 gilt entsprechend."                          dere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen
                                                                 Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslands-
4. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:                     dienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienst-
                            ,,§46a                               ort bleibt unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder
                                                                 Soldat für die Verwendung Bezüge, mit denen eben-
                       Versorgung bei                            falls Belastungen abgegolten werden, sind diese auf
         gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland                den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. § 9a
   Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Aus-            Abs. 2 ist nicht anzuwenden."
   laAd im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne
   des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes oder bei
   Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gestei-                                 Artikel 7
   gerter Gefährdungslage gelten die§§ 31a, 43 Abs. 4                        ÄnderungderVerordnung
   bis 7, die §§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn                    über die Vergütung für Soldaten
   der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am                       mit besonderer zeitlicher Belastung
   Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird dane-
   ben Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies          § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Solda-
   gilt auch im Falle einer besonderen Verwendung im          ten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
   Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-         (BGBI. 1 S. 1075), die durch die Verordnung vom 8. Juni
   gesetzes. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit      1990 (BGBI. 1S. 1017) geändert worden ist, wird wie folgt
   vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt,        gefaßt:
   trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit       "2. neben Auslandsdienstbezügen(§ 55 oder§ 58a des
   dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesmini-              Bundesbesoldungsgesetzes),•.
   sterium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt.•


                         Artikel6                                                       Artikels

      Änderwlg des Bundesbesoldungsgesetzes                                      Änderung der
                                                                          Erschwemiszulagenverordnung
  § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1              Die Erschwemiszulagenverordnung in der Fassung der
S. 2646, 3134, 3367) wird wie folgt geändert:                 Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1 S. 519),
                                                              zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Oktober
                                                              1994 (BGBI. 1S. 3358), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
     "(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
                                                              1. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   tigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
   Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-                ,.3. Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bun-
   ministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung                desbesoldungsgesetzes),•.

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

2. § 22 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                     der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung
   „Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und             von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen
   Soldaten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder       Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungs-
   Auslandsdienstbezüge (§ 55 oder § 58a des Bundes-             tag. Er beträgt für jeden Werktag 50 Deutsche Mark,
   besoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen            für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage
   und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die                 75 Deutsche Mark, insgesamt jedoch höchstens
   dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung               850 Deutsche Mark in einem Kalenderjahr.
   bereits anderweitig berücksichtigt ist."                         (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,
                                                                 innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-
                         Artikel9                                übungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve),
                                                                 erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen
                   Änderung der                                  innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zu-
          Verordnung über die Gewährung                          schläge:
        von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
                                                                 1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom
   § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die                  13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der                Absatz 1,
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBI. 1
S. 528), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom            2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum
24. August 1994 (BGBI. 1S. 2229, 2440) geändert worden              48. Wehrübungstag täglich 100 Deutsche Mark,
ist, wird wie folgt gefaßt:                                         ab dem 49. Wehrübungstag täglich 150 Deutsche
                                                                    Mark, höchstens jedoch insgesamt 7500 Deutsche
,,2. Auslandsdienstbezügen(§ 55 oder§ 58a des Bundes-               Mark. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus
     besoldungsgesetzes),".                                         verlängert, erhöht sich dieser Betrag um 2500 Deut-
                                                                    sche Mark für jedes Jahr der Verlängerung.
                        Artikel 10                                  (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-
           Änderung des Wehrsoldgesetzes                         übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes
                                                                 werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht
  Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                 gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben
machung vom 30. März 1993 (BGBI. 1 S. 422), zuletzt              einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1993          dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach
(BGBI. 1S. 1394), wird wie folgt geändert:                       § Sb werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und
                                                                 Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben erhöhtem Wehr-
1. In § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:                      sold nach§ 2 Abs. 3 wird ein Zuschlag nach den Absät-
    ,,(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwen-        zen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des
   dung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungs-                 erhöhten Wehrsoldes übersteigt."
   gesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
   aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden             4. Nach § Sa wird folgender§ 8b eingefügt:
   Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-
                                                                                          ,,§Sb
   bereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen
   Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1                             Reserveunteroffizierzuschlag
   Satz 2 und Zuschläge nach§ Sa, die zum Zeitpunkt des            (1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebil-
   Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und        det werden, erhalten einen Zuschlag von 2000 Deut-
   der Tagessatz der höchsten Stufe des erhöhten Wehr-           sche Mark.
   soldes nach § 2 Abs. 3 gezahlt."
                                                                    (2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                             Zulassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Auf-
                                                                 nahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500
    ,,(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-         Deutsche Mark und nach der Beförderung zum Unter-
   schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-        offizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in
   gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten              Höhe von 1500 Deutsche Mark mit dem Wehrsold
   Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den           gezahlt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend."
   Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme
   an der Gemeinschaftsverpflegung zu entrichten haben.
   Soldaten, denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht                                Artikel 11
   bereitgestellt wird, erhalten als Verpflegungsgeld eben-                 Änderung der Verordnung
   falls den doppelten Betrag ...                                         über den erh6hten Wehrsold für
                                                                  Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
3. § Sa wird wie folgt gefaßt:
                                                                 § 3 Nr. 2 der Verordnung über den erhöhten Wehrsold
                              ,,§Sa                           für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom
             Leistungszuschlag bei Wehrübungen                2. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1076), die durch die Verordnung
     (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum          vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist,
   Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)       wird wie folgt gefaßt:
   erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab      „2. neben doppeltem Wehrsold nach§ 2 Abs. 2, einem
   dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum              erhöhten Wehrsold nach § 2 Abs. 3 oder Dienstgeld
   Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe             nach§ 8 des Wehrsoldgesetzes,".
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                        Artikel 12                               b) In Absatz 7 wird die Zahl "5" durch die Zahl „6"
                                                                    ersetzt und folgender Satz angefügt:
                    Änderung des
            Soldatenversorgungsgesetzes                             „Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 4
                                                                    Satz3."
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 50)            5. Dem § 63b wird folgender Absatz 5 angefügt:
wird wie folgt geändert:
                                                                  ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf
                                                                 Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
    a) Im Zweiten Teil Abschnitt V wird folgende Num-            einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf
       mer 6 angefügt:                                           beruhen, daß der Geschädigte aus sonstigen mit dem
                                                                 Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu
       ,,6. Versorgung bei gefährlichen Auslandsverwen-          vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn
            dungen § 63d".                                       entzogen ist."
    b) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe
       ,,§§ 81 a bis 81 c" durch die Angabe ,,§§ 81 a         6. Nach § 63c werden folgende Überschrift und folgen-
       bis 81 d" ersetzt.                                        der§ 63d eingefügt:
                                                                                   „6. Versorgung bei
2. § 27 wird wie folgt geändert:                                         gefährlichen Auslandsverwendungen
   a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 ein-                                     §63d
      gefügt:                                                       Im Falle der Verwendung eines Soldaten im Aus-
         „(7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt         land im Zusammenhang mit einer Maßnahme im
       wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt,             Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes
       wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienst-          oder bei Verwendungen im Ausland mit vergleichbar
       licher Verwendung im Ausland auf einen Unfall             gesteigerter Gefährdungslage gelten § 27 Abs. 6, § 63a
       oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer            Abs. 4 und 5, die §§ 63b, 81 c, 86 Abs. 3 und § 89 ent-
       Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurück-           sprechend; die einmalige Entschädigung nach§ 63a
       zuführen ist oder darauf beruht, daß er aus sonsti-       Abs. 6 wird um fünfzig vom Hundert erhöht. Wenn der
       gen mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-                Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Ort der
       den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-          Verwendung zusammenhängt, wird daneben Unfall-
       bereich des Dienstherrn entzogen ist."                    ruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung
                                                                 mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                      gewährt; dies gilt auch im Falle einer besonderen Ver-
                                                                 wendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bun-
3. § 41 wird wie folgt geändert:                                 desbesoldungsgesetzes. Werden andere Angehörige
                                                                 des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
   a) In Absatz 1 werden nach den Worten „wehrpflich-            im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten § 63a Abs. 4
      tigen Soldaten" ein Komma und die Worte „eines             bis 7, § 63b und Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. Die
      Soldaten, der an einer besonderen Auslandsver-             Entscheidung, ob eine Verwendung mit vergleichbar
      wendung nach§ 6a des Wehrpflichtgesetzes teil-             gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft das Bun-
      genommen hat," eingefügt.                                  desministerium der Verteidigung im Einvernehmen
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „wehr-           mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium
      pflichtiger Soldat" ein Komma und die Worte „ein           des Innern und dem Bundesministerium der Finan-
      Soldat, der an einer besonderen Auslandsverwen-            zen."
      dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teil-
      nimmt, 11 eingefügt.                                    7. Nach § 81 c wird folgender § 81 d eingefügt:
                                                                                        ,,§81d
4. § 63a wird wie folgt geändert:                                   Einern Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch
                                                                 dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädi-
       aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesbeamten"               gung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf
           durch das Wort „Beamten" ersetzt.                     einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang
       bb) Folgender Satz wird angefügt:                         mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft
                                                                 zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß er aus
           ,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch entsprechend,         sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
           wenn die gesundheitliche Schädigung bei               Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-
           dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen          bereich des Dienstherrn entzogen ist."
           Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-
           hang mit einer Verschleppung oder einer            8. Nach § 81 d wird folgender§ 81 e eingefügt:
           Gefangenschaft zurückzuführen ist oder dar-
           auf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit                                 ,,§81e
           dem Dienst zusammenhängenden Gründen,                   (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter
           die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluß-           Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur
           bereich des Dienstherrn entzogen ist."                häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                            --   .   -   ------   -------------------




968                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

      Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf             angehörige oder die andere zur häuslichen Gemein-
      einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines            schaft gehörende Person auf Grund der Schädigung
      gegen diese Personen oder eine andere Person ge-             Leistungen von anderer Seite erhält.
      richteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen An-           (11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser
      griffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine             Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf
      gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der ge-            Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen,
      sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag        so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürger-
      Versorgung in entsprechender Anwendung der Vor-              lichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen,
      schriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;             daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
      § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
      Anwendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird                 (12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter
      nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in           Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur
      der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines           häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine
      Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.                        gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1
                                                                   in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten die-
         (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1            ser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen
      sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für         gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser
      die dem Soldaten Kindergeld nach dem Bundes-                 Schädigung schwerbeschädigt ist Hinterbliebene
      kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichti-             eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung
      gung des § 3 oder des § 8 des Bundeskindergeld-              in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des
      gesetzes zustehen würde.                                     Bundesversorgungsgesetzes.
         (3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten                (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
      gehörende Personen sind Personen, auf die sich die           Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift erge-
      Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3           ben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der
      des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder be-              Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten
      ziehen würde.                                                dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vor-
         (4) Einern tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1      schrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeit-
      stehen gleich                                                punkt des lnkrafttretens. frühestens jedoch mit dem
                                                                   Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind."
      1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
      2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer          9. In § 82 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Grund-
         Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein          wehrdienst" das Wort "geleistet• durch die Worte
         mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-             "nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an
         brechen.                                                   einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a
         (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1               des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen" ersetzt; die
      stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall            Angaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes)"
      unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2               wird gestrichen.
      Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind; Buch-
      stabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte   10. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe "des§ 81a oder
      bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige            § 81 b• durch die Angabe "der §§ 81 a bis 81 d"
      erleidet.                                                     ersetzt.

         (6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhal-      11. In § 86 Abs. 3 wird die Angabe .des § 81 c" durch
      ten auf Antrag Versorgung in entsprechender An-               die Angabe "der§§ 81 c und 81 d 11 ersetzt.
      wendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-
      gesetzes.                                                 12. In § 88 Abs. 3 und 7 wird jeweils die Angabe "des
         (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 ste-          § 81a oder§ 81b 11 durch die Angabe „der§§ 81a
      hen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder            bis 81d 11 sowie die Angabe „des § 81, § 81a
      Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbin-            oder 81b" durch die Angabe "der§§ 81 bis 81d"
      dung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-            ersetzt.
      gesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
                                                                13. In § 91 a Abs. 1 wird jeweils die Angabe "des
      bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten
                                                                    § 81a oder§ 81b" durch die Angabe „der§§ 81a
      durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
                                                                    bis 81d" ersetzt.
      § 81 b erleidet.
        (8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.                                                        Artikel13
        (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach          Änderung des UnterhaltssJcherungsgesetzes
      § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entspre-
                                                                  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
      chend anzuwenden ist.
                                                                Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
         (10) Die AnsprOche entfallen, soweit auf Grund der     S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes
      Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften            vom 26. Mal 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-
      dieses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungs-              ändert:             .
      gesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches
      eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-            1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt der
                                                                                                             11
      gungsgesetzes vorsieht. bestehen. Die Versorgung             Überschrift ""'· Leistungen nach § 2 Nr. 3 die Angabe
      wird nicht gewährt, soweit der Soldat. der Familien-         .,und 4" angefügt.

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
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             2. Im§ 1 Abs. 1 wird der Satz 2 durch folgende Sätze             und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gel-
                ersetzt:                                                      ten die §§ 1 bis 4, die §§ 6 bis 9 sowie die §§ 14a
                "Das gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet      und 14b nur, soweit diese Wehrübung allein oder
                wird. Frühere Berufssoldaten oderfrühere Soldaten auf         zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen
                Zeit, die zu Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1,          im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen
                § 51 a oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes heran-           dauert."
                gezogen werden, gelten als Wehrpflichtige im Sinne
                dieses Gesetzes."                                          4. § 11 wird wie folgt geändert:
             3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe,,§ 3 Abs. 3
                                                                                 und 4" das Komma sowie die Angabe "§ 4 Abs. 5
                a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "leistet" das                Satz 2" gestrichen.
                   Komma gestrichen und die Worte „oder an einer
                   besonderen Auslandsverwendung teilnimmt," ein-             b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 5
                   gefügt.                                                       Satz 2 und" gestrichen.
                b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
                   fügt:                                                   5. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
                   ,,4. wenn frühere Berufssoldaten oder frühere Sol-           "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
                        daten auf Zeit zu Dienstleistungen nach               frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit,
                        § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a oder § 54 Abs. 5             die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
                        des Soldatengesetzes herangezogen werden,             oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
                        Leistungen nach den §§ 13 bis 13d."                   werden sollen."

             4. Im Zweiten Abschnitt wird der Überschrift "III. Leistun-
                gen nach§ 2 Nr. 3" die Angabe „und 4" angefügt.            6. § 16 wird wie folgt geändert:
                                                                              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
                                      Artikel 14
                                                                              b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
                   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
                                                                                  "(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle einer beson-
               Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der                   deren Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflicht-
             Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),                 gesetzes) mit der Maßgabe, daß die Vorschriften
             zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom                  über Wehrübungen entsprechend anzuwenden
             29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie folgt geändert:            sind. § 10 findet keine Anwendung.
                                                                                   (3) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf
             1. § 4 wird wie folgt geändert:
                                                                                 Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die
                a) In Absatz 1 werden das Wort „Grundwehrdienst"                 zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, §§ 51 a
                   durch das Wort „Wehrdienst" und das Wort                      und 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
                   ,,Grundwehrdienstes" durch das Wort „Wehr-                    werden, mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über
                   dienstes" ersetzt.                                            Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Ab-
                b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwehrdienst" durch             satz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
                   das Wort „Wehrdienst" ersetzt.
                c) In Absatz 3 werden das Wort „Grundwehrdienstes"
                   durch das Wort "Wehrdienstes" und das Wort
                   ,,Grundwehrdienst" durch das Wort „Wehrdienst"                                  Artikel 15
                   ersetzt.                                                      Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
                d) In Absatz 4 wird das Wort „Grundwehrdienst" durch         § 5 der Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung
                   das Wort „Wehrdienst" ersetzt.
                                                                           der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
                e) Absatz 5 wird aufgehoben.                               S. 2151), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
                f) Absatz 6 wird neuer Absatz 5 und wie folgt ge-          15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116) geändert worden ist, wird
                   ändert:                                                 wie folgt geändert:
                   Das Wort „Grundwehrdienstes" wird durch das
                   Wort „Wehrdienstes" ersetzt.                            1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Zahl „1" das
                                                                              ,,Komma" und die Zahl "2" gestrichen.
             2. § 9 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
                 ,,(8). § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entspre-    2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
                chend."
                                                                               ·"(2) Wehrübende Soldaten sowie Soldaten, die zu
             3. § 10 wird wie folgt gefaßt:                                   einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen
                                          ,,§ 10                              worden sind, und Soldaten, die Wehrdienst während
                                                                              der Verfügungsbereitschaft leisten, erhalten Erho-
                                freiwillige Wehrübungen                       lungsurlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer des ohne
                  Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf              Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes minde-
                Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1           stens einen Monat beträgt."

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                     -- - ----------   ---------------




970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                        Artikel 16                                                     Artikel 19
      Anderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes                                   Änderung des
                                                                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  § 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar
1991 (BGBI. 1S. 47) wird wie folgt geändert:                    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
                                                              Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGB!. 1S. 2261, 1990 1
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:           S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
                                                              vom 30. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 890), wird wie folgt ge-
    ,,(5) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwen-      ändert:
   dung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes) von Ein-
   heiten, schwimmenden Einheiten der Marine und Stä-
   ben der Verbände werden von Soldaten, die an diesem        In § 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
   Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer          ,,Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslands-
   Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der          verwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig
   Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere gewählt, so-    Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht
   weit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen        nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als
   der jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teil-     Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und
   nehmen. Soldaten, die für die besondere Auslandsver-       Satz2."
   wendung zukommandiert werden, sind abweichend
   von Absatz 2 Satz 2 wahlberechtigt. Das gleiche gilt für
   Angehörige von Teileinheiten, die für die Dauer des                                 Artikel20
   Einsatzes in jeder Hinsicht einer anderen Einheit unter-                        Änderung des
   stellt werden."                                                        Elften Buches Sozialgesetzbuch

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                        In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                                                              (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1
                                                              S. 1014), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
                        Artikel17                             10. Mai 1995 (BGBI. 1S. 678) geändert worden ist, werden
                                                              nach dem Wort „leisten" die Wörter „oder die im Rahmen
                   Änderung der
                                                              einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
         Vertrauenspersonenwahlverordnung
                                                              Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten" einge-
   Dem § 13 der Vertrauenspersonenwahlverordnung vom          fügt.
8. Februar 1991 (BGBI. 1S. 420) wird folgender Absatz 5
angefügt:
                                                                                       Artikel21
  ,,(5) Die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 5
des Soldatenbeteiligungsgesetzes wird im vereinfachten              Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Wahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt."          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
                                                              S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes
                                                              vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911), wird wie folgt
                        Artikel 18
                                                              geändert:
                    Änderung des
           fünften Buches Sozialgesetzbuch                    1. Dem § 101 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
 _ Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-        ,,Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Aus-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482),               landsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes frei-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai        willig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses
1995 (BGB!. 1S. 678), wird wie folgt geändert:                   Abschnitts für Personen Anwendung, die auf Grund
                                                                 der Wehrpflicht Wehrdienst leisten."
1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Dienst-
   pflicht" die Wörter „oder Dienstleistungen und Übun-       2. Dem § 168 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
   gen nach den §§ 51a und 54 Abs. 5 des Soldaten-               ,,Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Aus-
   gesetzes" eingefügt.                                          landsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes frei-
                                                                 willig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses
2. § 193 wird wie folgt geändert:                                Abschnitts über die Beitragspflicht der Personen An-
   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:              wendung, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
                                                                 leisten."
    ,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die
   Dienstleistungen oder Übungen nach den §§ 51a
   und 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes leisten. Die                                     Artlkel22
   Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Be-
   schäftigungen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und§ 6                              Änderung der
   Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."                     KV-Pauschalbeitragsverordnung
                                                                In§ 1 Abs. 1 der KV-Pauschalbeitragsverordnung vom
3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wehr-         13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1664), die zuletzt durch
   übung" die Wörter „oder einer Dienstleistung oder          Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1993 (BGBI. 1
   Übung nach den§§ 51a und 54 Abs. 5 des Soldaten-           S. 1836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
   gesetzes" eingefügt.                                       „Pflicht" die Wörter „oder nach den §§ 51 a und 54 Abs. 5
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

des Soldatengesetzes" und nach dem Wort „Dienst" die                                  Artikel 24
Wörter „oder eine Übung" eingefügt.
                                                                                    Inkrafttreten

                       Artikel23                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
                                                             in Kraft.
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
                                                                (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 5, 6 Nr. 2
  Die auf den Artikeln 7 bis 9, 11, 15, 17 und 22 beruhen-   Buchstabe b und Nr. 3, Artikel 10 Nr. 1 und Artikel 12 Nr. 2,
den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-        4 bis 7, 10, 11 und 13 mit Wirkung vom 1. Februar 1995
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung         sowie Artikel 10 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1995
durch Rechtsverordnung geändert werden.                      in Kraft.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                Berlin, den 24. Juli 1995

                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister der Verteidigung
                                                 Rühe

                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Kanther

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                                         Gesetz
        über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
                               (HIV-Hilfeg~setz - HIVHG)

                                                  Vom 24. Juli 1995


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Teil2
das folgende Gesetz beschlossen:
                                                                              Stiftung des Bundes

                         Teil 1                                                     Abschnitt 1
              Allgeineine Vorschriften                                       Allgemeine Vorschriften

                           §1
                                                                                          §3
                 Zweck des Gesetzes
                                                                                Errichtung und Sitz
  Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozia-
                                                               (1) Unter dem Namen „Humanitäre Hilfe für durch Blut-
len Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Ent-
                                                             produkte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige
schädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die
                                                             Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt
durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem
                                                             als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
Human lmmundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an
AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte         (2} Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten.

                           §2                                                             §4
             Mittel für die finanzielle Hilfe                                     Stiftungszweck

   Die Mittel für die finanziellen Leistungen werden wie       Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1
folgt aufgebracht:                                           durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchs-
                                                             berechtigten Personen zu erfüllen.
1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach Maß-
   gabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel mit
   Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stellt;                                       §5
2. 90,8 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich                      Stifter, Stiftungsvermögen
   folgende pharmazeutische Unternehmen verpflichtet
   haben:                                                      (1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unter-
                                                             nehmen und die Blutspendedienste des Deutschen Roten
   Bayer AG, lmmuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH,
                                                             Kreuzes nach § 2 Nr. 1 bis 3.
   Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Thera-
   peutic GmbH. Die Mittel werden innerhalb von vier          (2} Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche
   Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teil-    Mark.
   beträgen zur Verfügung gestellt;                            (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
3. 9,2 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich die    Seite anzunehmen.
   Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes ver-
   pflichtet haben. Die Mittel werden innerhalb von vier
                                                                                          §6
   Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teil-
   beträgen zur Verfügung gestellt;                                                    Satzung
4. 50 Millionen Deutsche Mark, die die Länder zur Verfü-       Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat
   gung stellen. Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern   (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
   wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuer-   beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesmini-
   einnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis        steriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
   ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Mittel werden       desministerium der Justiz bedarf. Der Stiftungsrat kann
   innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr         die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums
   1995, in jeweils gleichen Teilbeträgen zur Verfügung      für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
   gestellt.                                                 sterium der Justiz ändern.
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                            §7                                  (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Ge-
                         Organe                               schäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haus-
                                                              haltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini-
  Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stif-     steriums für Gesundheit. Das Nähere regelt die Satzung.
tungsvorstand.
                                                                (3) Die Stiftung ist den Stiftern nach§ 2 Nr. 1 bis 3 rech-
                            §8                                nungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgaben-
                       Stiftungsrat                           rechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der
                                                              Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjah-
  (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein      res, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres,
Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit            vorgelegt.
benannt. Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bun-
destag und vom Bundesrat benannt. Zwei Mitglieder               (4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrech-
benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vor-         nungshof.
schlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und
                                                                                           §12
der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.
Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium                         Verschwiegenheitspflicht
für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämo-             Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstan-
philieverbände.                                               des und der Kommission nach § 18 Abs. 2 haben über die
  (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person,    während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unter-
die den Vorsitz hat.                                          lagen, die die personenbezogenen Daten der antragstel-
   (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates be-     lenden Personen betreffen, Verschwiegenheit zu bewah-
trägt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird   ren, auch wenn sie die Tätigkeit für die Stiftung beendet
für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt.          haben. Personen, die bei der Stiftung beschäftigt sind und
Wiederholte Bestellung ist zulässig.                          auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen
                                                              Daten der antragstellenden Personen haben, sind nach
   (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich    dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1
tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen        S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-
Auslagen.                                                     genheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger
  (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.       sind.
  (6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehr-                                 §13
heit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
                                                                                      Datenschutz
anwesend ist.
  (7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen     Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.         Stiftungszweckes verwendet werden. Für die Verarbei-
Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das       tung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezo-
Nähere regelt die Satzung.                                    genen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die
                                                              Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
                            §9
                   Stiftungsvorstand                                                       §14
  (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzen-                         Aufhebung der Stiftung
den Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8       Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck
Abs. 4 gilt entsprechend.                                     erfüllt ist oder die Mittel für die finanzielle Hilfe erschöpft
  (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom       sind.
Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des
Stiftungsrates bestellt.
                                                                                      Abschnitt2
  (3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stif-
                                                                                      Leistungen
tungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
                                                                                           §15
  (4) Das Nähere regelt die Satzung.
                                                                          Anspruchsberechtigte Personen

                           §10                                  (1) Einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben
                                                              Personen, die in dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik
                  Verwaltungskosten
                                                              Deutschland durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte
  Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Stif-      Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988 unmittelbar
tung sind aus den Stiftungsmitteln zu tragen.                 1. mit dem HIV infiziert worden sind oder
                                                              2. mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an
                           § 11
                                                                · AIDS erkrankt sind.
                Aufsicht, Haushalt,
                                                              Eine AIDS-Erkrankung ist anzunehmen, wenn entweder
        Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
                                                              eine CD4-Helferzahl von weniger als 200 oder eine CD4-
  (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini-    Helferzahl von regelmäßig weniger als 400, verbunden mit
steriums für Gesundheit.                                      einer opportunistischen Infektion, nachgewiesen wird.

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1


  (2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Personen,      Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach
die als Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner durch          Beginn der Zahlungen.
?ersonen nach Absatz 1 infiziert worden sind.
                                                                 (4) Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit
  (3) Wer bei der Geburt HIV-infiziert worden ist, erhält      dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei
ebenfalls Leistungen, wenn die Mutter zu dem Personen-         Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt,
kreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 gehört.                      so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rück-
   (4) Nicht inflZierte Kinder und Ehepartner von Personen,    wirkend vom 1. Januar 1994 und Im Falle der Absätze 2
die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3        und 3 vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes an
                                                               gewährt.
sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Als Kinder wer-
den auch von der infizierten oder erkrankten Person in           (5) Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der
ihrem Haushalt aufgenommene Kinder ihres Ehepartners           Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des
berücksichtigt.                                                Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt.
                                                               Verstirbt die antragstellende Person nach Antragsein-
  (5) Im Falle des Absatzes 1 sind die Voraussetzungen
                                                               gang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Lei-
nach Satz 1 durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
                                                               stung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren
aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutproduk-
                                                               Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.
tes für die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch
bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen muß. Zum Nach-              (6) Leistungen nach dieser Vorschriftsetzen sich anteilig
weis der Ursächlichkeit genügt es, daß im Verlauf einer        entsprechend der Aufbringung der Mittel für die finanzielle
Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist. das           Hilfe nach § 2 zusammen.
eine HIV-Infektion verursacht haben kann. Antragstel-
lende Personen, die nicht Bluter sind, müssen darüber                                     §17
hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt                          Steuerfreiheit,
behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese Ihnen                    Anrechnung auf andere Leistungen
das Blutprodukt verabreicht hat. Anfallende Kosten für die
Ausstellung der Bescheinigungen werden nicht erstattet.          (1) Leistungen, die von der Stiftung gewährt werden,
                                                               sind einkommensteuerfrei.
  (6) Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Bescheini-
gung nachzuweisen, daß eine HIV-Infektion oder AIDS-             (2) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere
                                                               Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch
Erkrankung vorliegt und die Infektion mit großer Wahr-
                                                               nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Ein-
scheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten oder
                                                               kommen und Vermögen berücksichtigt.
Lebenspartner übertragen worden ist. Absatz 5 gilt für den
Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten            (3) Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können
oder Lebenspartners entsprechend. Es ist nachzuweisen,         nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
daß die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft
zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. Die Lebens-                                    §18
partnerschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn später
                                                                                       Verfahren
die Ehe geschlossen worden ist. gemeinsame Kinder vor-
handen sind oder durch Bescheinigung der zuständigen             (1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistun-
Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewie-               gen nach diesem Gesetz durch Bescheid.
sen wird. In Ausnahmefällen kann der Nachweis nach               (2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen.     Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen
  (7) Im Falle des Absatzes 3 ist durch ärztliche Bescheini-   einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission,
gung die HIV-Infektion oder die AIDS-Erkrankung sowie          die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellung-
das Kindschaftsverhältnis nachzuweisen. Die Absätze 5          nahme vorgelegt. Der Stiftungsvorstand entscheidet auf
und 6 gelten für den Nachweis der HIV-Infektion der Mutter     der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.
entsprechend.                                                     (3) Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die
  (8) Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis    Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die
oder die Ehe durch entsprechende Urkunden nachzuwei-           Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Appro-
sen. Im übrigen gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.       bation. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen einge-
                                                               richtet werden.

                           §16                                   (4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Stif-
                                                               tungsrat bestellt. Die Hämophilieverbände und die Hämo-
                       Leistungen                              philiebehandlungszentren sind berechtigt. Vorschläge zu
  (1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Lei-    unterbreiten.
stung in Höhe von 1 500 Deutsche Mark. AJD8-erkrankte            (5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
Personen von 3 000 Deutsche Mark ohne Prüfung der Ein-         des Bundes Anwendung.
kommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
                                                                                          §19
  (2) Kinder Im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem
Tod der infizierten Person monatlich 1 000 Deutsche Mark                              Rechtsweg
bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis
                                                                 Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Geset-
zum Ablauf des 25. Lebensjahres.
                                                               zes ist de, Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klage-
   (3) Ehepartner Im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monat-     erhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Wider-
lich 1 000 Deutsche Mark. wenn die infizierte Person im        spruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand ent-
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes verstorben ist.      scheidet.
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                      Abschnitt3                             Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mittei-
                                                             lung über die Gesamtkosten der Stiftung werden den Län-
                  Andere Ansprüche                           dern jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, späte-
                                                             stens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.
                           §20
              Ausschluß von Ansprüchen
                                                                                        §23
   (1) Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Lei-                   Ausschluß von Ansprüchen
stungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland,
die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und          Ansprüche von Personen, die nach § 22 Leistungen
die Stifter nach § 2 Nr. 2 sowie die mit ihnen verbundenen   erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem
Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten           Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung er-
HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt       löschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes,
auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung     kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen
oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden       anderen übertragen worden sind.
sind.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sech-                                 §24
zehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hier-                       Verbleibende Mittel
auf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht wor-
den sind.                                                      Bei Aufhebung der Stiftung nicht verwendete Mittel der
                                                             Länder werden anteilsmäßig an diese zurückgezahlt.
                          §21
            Anhängige Rechtsstreitigkeiten
  Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20                                Teil4
Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt
jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen                           Schlußvorschriften
Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
                                                                                       §25
                                                                      Programm „Humanitäre SoforthiHe"
                         Teil3                                 Die Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an
                     Ländermittel                            durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS
                                                             erkrankte Personen durch das Programm "Humanitäre
                          §22                                Soforthilfe" vom 16. März 1995 (BAnz. S. 3309) wird auf-
                                                             gehoben. Vorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind,
             Stiftung als Organ der Länder                   werden nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten
  (1) Die Länder entleihen die Stiftung "Humanitäre Hilfe    Richtlinie abgewickelt.
für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Organ,
die Auszahlung der in § 2 Nr. 4 genannten Mittel der                                   §26
Länder für die finanzielle Hilfe an die nach diesem Ge-                            Inkrafttreten
setz anspruchsberechtigten Personen durchzuführen. Die
Kosten für die Durchführung der Aufgabe sind aus diesen        Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist,
Mitteln zu tragen.                                           daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung
                                                             „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte
  (2) Die Stiftung führt diese Aufgabe entsprechend den      Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung
Vorschriften von Teil 2 dieses Gesetzes durch.
                                                             gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit
  (3) Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Ländern vor-    gibt den Tag des lnkrafttretens im Bundesgesetzblatt
zulegen. Sie ist den Ländern rechnungslegungspflich~ig.      bekannt.



                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 24. Juli 1995

                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
976                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                                     Siebzehntes Gesetz
                   zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                      (17. BAföGÄndG)

                                                      Vom 24. Juli 1995


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     cc) In Nummer 2 wird die Textstelle „der Ausbil-
das folgende Ges~tz beschlossen:                                           dung" ersetzt durch die Textstelle „einer vor
                                                                           dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbil-
                                                                           dung".
                          Artikel 1
                                                                    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                    .,Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubil-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                      dende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-             der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der
zes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt                Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürf-
geändert:                  •                                           tigkeit infolge einschneidender Veränderungen
                                                                       seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt."
 1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden in der Nummer 2 das Wort „oder"        5. § 11 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
         durch ein Komma, in der Nummer 3 der Punkt                 „Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines
         durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Num-            Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers
         mer angefügt:                                              auch auf den Bedarf anderer Auszubildender, für die
         ,,4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbei-           ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
              hilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvoll-       gewährt wird, anzurechnen, so wird es zu gleichen
              zugsgesetzes hat."                                    Teilen angerechnet; dabei sind auch Auszubildende
      b) Satz 2 wird gestrichen.                                    zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne
                                                                    Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten
                                                                    können und nicht in § 25 Abs. 3 Satz 4 bezeichnet
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
                                                                    sind."
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „Deutschen
         im Sinne des Grundgesetzes" durch die Textstelle        6. § 12 wird wie folgt geändert:
         ,,Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Aus-
         zubildenden" ersetzt.                                      a) In Absatz 1 werden ersetzt

      b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Textstelle „der Aus-          -   die Zahl „31 0" durch die Zahl „320",
         bildung" die Textstelle „im Inland" eingefügt.                -   die Zahl „330" durch die Zahl „345",
      c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Textstelle „Klasse           -   die Zahl „560" durch die Zahl „580" und
         11" die Textstelle „oder, soweit der Auszubildende
                                                                       -   die Zahl „590" durch die Zahl „615".
         die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf
         Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10" einge-            b) In Absatz 2 werden ersetzt
         fügt.                                                         -   die Zahl „540" durch die Zahl „560",
                                                                       -   die Zahl „590" durch die Zahl „615",
 3. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Textstelle „bis zu deren
    berufsqualifizierendem Abschluß" ersetzt durch die                 -   die Zahl „61 0" durch die Zahl „635" und
    Textstelle „längstens bis zu einem berufsqualifizieren-            -   die Zahl „ 71 0" durch die Zahl „ 740".
    den Abschluß".
                                                                    c) In Absatz 4 wird die Textstelle „ab Klasse 11"
                                                                       gestrichen.
 4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         7. § 13 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird die Textstelle „und danach            a) In Absatz 1 werden ersetzt
             unverzüglich den Ausbildungsabschnitt be-
             ginnt" gestrichen.                                        -   die Zahl „530" durch die Zahl „550" und
         bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                   -   die Zahl „570" durch die Zahl „595".
             gefügt:                                                b) In Absatz 2 werden ersetzt
             ,, 1a. der Auszubildende ohne Hochschul-                  -   die Zahl „70" durch die Zahl „75",
                    zugangsberechtigung auf Grund seiner
                    beruflichen Qualifikation an einer Hoch-           -   die Zahl „80" durch die Zahl „85" und
                    schule eingeschrieben worden ist,".                -   die Zahl „225" durch die Zahl „235".
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

    c) In Absatz 2a werden ersetzt                            13. In§ 24 Abs. 1a wird die Textstelle „am 30. Juni 1990"
                                                                  durch die Textstelle „am 30. Juni des vorletzten
        -   die Zahl „60" durch die Zahl „65" und
                                                                  Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitrau-
        -   die Zahl „70" durch die Zahl „75".                    mes" ersetzt.

 8. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    14. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Es werden ersetzt                                          a) In Absatz 1 werden ersetzt
        -    die Zahl „ 1 310" durch die Zahl „ 1 365",              -   die Zahl „ 1 900" durch die Zahl „1 980" und
        -    die Zahl „590" jeweils durch die Zahl „615"             -   die Zahl „ 1 31 0" jeweils durch die Zahl „ 1 365".
             und                                                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        -    die Zahl „455" durch die Zahl „475".                    aa) Es werden ersetzt
    b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:                                      -   die Zahl „ 160" durch die Zahl „170",
        „Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1                  -   die Zahl „ 11 0" durch die Zahl „ 115",
        bezeichnete Betrag bei Behinderten um den                         -   die Zahl „505" durch die Zahl „525",
        Betrag der behinderungsbedingten Aufwendun-
        gen entsprechend § 33b des Einkommensteuer-                       -   die Zahl „640" durch die Zahl „670" und
        gesetzes, bei Alleinstehenden um den Betrag der                   -   die Zahl „590" durch die Zahl „615".
        Kinderbetreuungskosten entsprechend § 33c des
                                                                     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
        Einkommensteuergesetzes."
                                                                          „Freibeträge nach Satz 1 werden nicht
 9. § 18b Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                            gewährt für Kinder und den Ehegatten des
                                                                          Einkommensbeziehers, die eine Universität
    „Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im                  der Bundeswehr oder eine Verwaltungsfach-
    Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden                         hochschule besuchen, sowie für Kinder, die
    haben, erhalten den Teilerlaß nicht, es sei denn, daß                 ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen
    sie nach § 5 Abs. 1, 3 oder§ 6 gefördert worden sind."                oder bei Beginn der Ausbildung im Sinne des
                                                                          Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet haben."
10. In§ 21 Abs. 2 werden ersetzt
    -   die Zahl„ 19,4" durch die Zahl „20,8",               15. In§ 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
                                                                 die Textstelle „auf Antrag" eingefügt, der Punkt durch
    -   die Zahl „ 15 400" durch die Zahl „ 17 800",             ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    -   die Zahl „ 11" jeweils durch die Zahl „ 12",             fügt:
    -   die Zahl „ 7100" jeweils durch die Zahl „8 400",         „nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte
                                                                 Anträge werden nicht berücksichtigt."
    -   die Zahl „30,9" durch die Zahl „33" und
    -   die Zahl „24 000" durch die Zahl „27 700".           16. In§ 37 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Textstelle „so geht
                                                                 dieser" die Textstelle „zusammen mit dem unterhalts-
11. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                           rechtlichen Auskunftsanspruch• eingefügt.

     ,,(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Aus-        17. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    zubildenden sind die Einkommensverhältnisse im
    Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer                 ,,(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Aus-
    Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach             führung des Gesetzes beteiligten Landes- und
    § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichti-            Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwer-
    gen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt,          kes e.V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper
    wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der           der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der
    Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitrau-             Elternschaft, der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozial-
    mes vervielfacht wird."                                      wissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeit-
                                                                 nehmer zu berufen."
12. § 23 wird wie folgt geändert:                            18. In § 4 7 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz
    a) In Absatz 1 werden ersetzt                                eingefügt:
        -   die Zahl „ 165" durch die Zahl „ 175",                 ,,(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2
                                                                 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2
        -   die Zahl „230" durch die Zahl „240",
                                                                 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstät-
        -   die Zahl „320" durch die Zahl „340",                 ten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden,
        -   die Zahl „560" durch die Zahl „590",                 daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungs-
                                                                 stätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich,
        -   die Zahl „505" durch die Zahl „525" und              wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht."
        -   die Zahl „ 790" durch die Zahl „820".
                                                             19. Dem§ 47a wird folgender Satz angefügt:
    b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
                                                                  ,,Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolg-
        -   die Zahl „230" durch die Zahl „240" und               ten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu ver-
        -   die Zahl „ 165" durch die Zahl „ 175".                zinsen."

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

20. Es werden ersetzt                                              §§ 12 und 13 des Gesetzes wie beim Besuch einer
      a) die Wörter „Der Bundesminister für Bildung und            Ausbildungsstätte im sonstigen Geltungsbereich des
         Wissenschaft" durch die Wörter „Das Bundesmini-           Gesetzes."
         sterium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                                Artikel3
         Technologie" in§ 2 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6,
                                                                  Die auf Artikel 2 dieses Gesetzes beruhenden Teile der
         § 18b Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und§ 45
                                                                Verordnung über Zusatzleistungen In Härtefällen nach
         Abs. 4 Satz 2 sowie
                                                                dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können auf
      b) die Wörter „der Bundesminister für Bildung und         Grund der Ermächtigung des § 14a des Bundesausbil-
         Wissenschaft" durch die Wörter „das Bundesmini-        dungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
         sterium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und       ändert oder aufgehoben werden.
         Technologie" in § 21 Abs. 3 Nr. 4 und § 46 Abs. 3
         sowie                                                                           Artikel 4
      c) das Wort „ihn" durch das Wort „es" in § 44 Abs. 1.
                                                                  Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
                                                                schung und Technologie kann den Wortlaut des Bundes-
                                                                ausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober
                           Artikel2                             1995 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch
                                                                der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Gesetzes im
  § 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen
                                                                Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.
Juli 1974 (BGBI. 1S. 1449), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) geändert                                    Artikel5
worden ist, wird wie folgt geändert:                              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
                                                                am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:                             (2) Artikel 1 Nr. 1, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
   a) Es werden ersetzt                                         und cc sowie Buchstabe b, Nr. 5, 11, 13 und 14 Buchstabe
                                                                b Doppelbuchstabe bb tritt am Tage nach der Verkündung
        -   die Zahl „50" durch die Zahl „55",
                                                                mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-
        -   die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 105" und           rungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-
        -   die Zahl „ 145" durch die Zahl „ 150".              zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem Tag der
                                                                Verkündung beginnen.
   b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
                                                                   (3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a und b, Nr. 7, 10, 12 sowie
        ,,Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung in ent-      14 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2
        sprechender Anwendung des Absatzes 1 geleistet."        treten am 1. Juli 1995 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
                                                                darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für
2. Absatz 1b wird wie folgt gefaßt:                             die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die
    ,,(1 b) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-         nach dem 30. Juni 1995 beginnen. Vom 1. Oktober 1995
   stätte in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des           an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-
   Gesetzes bezeichneten Gebiet täglich von einer Woh-          gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
   nung aus, die im sonstigen Geltungsbereich des                  (4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 1995
   Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den           in Kraft.



                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                    Berlin, den 24. Juli 1995

                                                     Der Bundespräsident
                                                        Roman Herzog

                                                      Der Bundeskanzler
                                                       Dr. Helmut Kohl

                                          Für den Bundesminister
                         für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
                                            Die Bundesministerin
                                 für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                Claudia Nolte

                                         Der Bundesminister der Finanzen
                                                  Theo Waigel
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                               Bekanntmachung
                                             über das Inkrafttreten
                                     des Gesetzes über die humanitäre Hilfe
                                 für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
                                                  Vom 24. Juli 1995

                     Nach § 26 Satz 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blut-
                  produkte HIV-infizierte Personen vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 972) wird hiermit
                  bekanntgemacht, daß das Gesetz nach seinem § 26 Satz 1 zum 31. Juli 1995
                  in Kraft tritt.

                       Bonn, den 24. Juli 1995

                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer




                                   Verkündungen im Bundesanzeiger
                Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
     in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
      wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                               Bundesanzeiger             Tag des
         Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                       Seite     (Nr.         vom)     lnkrafttretens


5.7.95   Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
         der Hundertsiebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung
         zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
         An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
         Flughafen Berlin-Schönefeld)                                  8033     (136      22. 7. 95)     17.8.95
           96-1-2-127

6.7.95   Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
         der Dreiundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
         verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
         Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz
         Augsburg)                                                     8033     (136      22. 7. 95)      3.8.95
           96-1-2-93

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
980                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                                                     Teil II

                                                         Nr. 21, ausgegeben am 26. Juli 1995


       Tag                                                                              Inhalt                                                                                Seite

  20. 7. 95      Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten In
                 der Bundesrepublik Deutschland (Streltkräfteaufenthaltsgesetz- SkAufG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      554
                      FNA: neu: 188-67
                      GESTA: H1


      8. 6. 95   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes                                                                         560

  12. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezje-
                 hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .    564

  14. 6. 95      Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                              564

  14. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-
                 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         566

  14. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . • • . .                                                       566

  14. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen
                 Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . • • .                                           567

  16. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-
                 Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . .                                                     567

  16. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über die Internationale
                 Finanz-Corporation . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          568

  20. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
                 strierung von Marken . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            568

  20. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur Konvention zum Schutze der Men-
                 schenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   569

  21. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
                 des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) • • •                                                               569

  21. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vor-
                 sorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung . . • . . . . . . • . . • • • • •                                                     570

  22. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
                 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien
                 andererseits • . • . . . . . . . • • • • • . • . . . • . . • . • • • • • • . . . . • • . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .      571

  22. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
                 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowaki-
                 schen Republik andererseits • • • • • • . . . • . • • • • • • • . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • • . . . . • . . . • . . . • • •               572

  22. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
                 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechi-
                 schen Republik andererseits • . • . . . . • . • • • • • . . • . • • . . . . • . • • . . . • . . . . . . . • . • • . . . . . . . . . • . • . • •               573

  23. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation
                 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
                 Bulgarien andererseits . • . . • • . . . . . . • • . . • • • • • • • . . . . • . • . • • • • • • • . . . . . • . . . . • . . . . . . . . • . • . •            574

  23. 6. 95      Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Kupferstudiengruppe . . . • . •                                                         575

  23. 6. 95      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
                 Warentransport mit Camets-TIR . • . . . . • . . • • . • • . . • . . • • . • • . • . • • . • . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . •                   576

                     Preis dleeer Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.
                                      Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteu8f' enthalten; d8f' angewandte Steuersatz beträgt 7%.
                  Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




          Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
                 die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
               unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
            Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
                           des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.


                                                                                                         ABI.EG
             Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                   -Ausgabe in deutscher Sprache -
                                                                                              Nr./Seite         vom


                             Vorschriften für die Agrarwirtschaft

26.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1447/95 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
            nung (EWG) Nr. 3944/87 und der Verordnung (EWG) Nr. 209/88 im Sektor
            Schweinefleisch                                                                   L 143/46            27.6.95
26.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1448/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentativen
            Märkte für den Sc h w e i n e f I e i s c h sektor in der Gemeinschaft            L 143/47            27.6.95
26.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1449/95 der Kommission zur Festsetzung der
            Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
            Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
            Verordnung (EG) Nr. 3221/94                                                       L 143/48            27.6.95
22.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1460/95 des Rates zur Änderung der Verordnung
            (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
            bestimmter I an d w i r t s c h a f t I i c h er Ku I t u r p f I an z e n        L 144/1             28.6.95
22.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1461 /95 des Rates zur Änderung der Verordnung
            (EG) Nr. 1017/94 über die Umwidmun~ ackerbau lieh genutzter
            F I ä c h e n zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal                    L 144/4             28.6.95
27.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1463/95 der Kommission zur Festlegung der Bilanz
            für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Sc h w ~ i n e -
            f I e i s c h erze u g n i s s e n im Wirtschaftsjahr 1995/96 und zur Ände-
            rung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92                                             L 144/11            28.6.95
27.6.95     Verordnung (EG) ·Nr. 1464/95 der Kommission über besondere Durch-
            führungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zu c k er               L 144/14            28.6.95
                                                                                '
27. 6. 95   Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission mit besonderen Durch-
            führungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor M i Ich und
            Milcherzeugnisse                                                                  L 144/22            28.6.95
22.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber
            bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finan-
            zierten Maßnahmen                                                                 L 145/1             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1476/95 der Kommission mit besonderen Bestim-
            mungen zur Anwendung der Einfuhrlizenzen im Sektor O I i v e n ö 1                L 145/35            29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1477/95 der Kommission mit Übergangsmaß-
            nahmelJ zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlos-
            senen Ubereinkommens über die Landwirtschaft im Sektor O I i v e n ö 1           L 145/37             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1478/95 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
            nungen Nr. 164/67/EWG, (EWG) Nr. 1777ll 4 und (EWG) Nr. 3011 ll9                 L 145/39             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1479/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EWG) Nr. 2225/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den
            zur Versorgung von Madeira mit Hopfen erlassenen besonderen
            Maßnahmen                                                                        L 145/40             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1487/95 der Kommission zur Festlegung der
            Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit
            Erzeugnissen des Sc h w e i n e f I e i s c h sektors und der Beihilfen für
            Gemeinschaftserzeugnisse                                                         L 145/63             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1488/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
            mungen zu den Ausfuhrerstattungen für Ob s t und G e m ü s e                     L 145/68             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1489/95 der Kommission zur Festsetzung der
            Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse                                          L 145ll5             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1498/95 der Kommission zur Einstellung des
            Sc h e 11 fisch fangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
            Königreichs                                                                      L 147/4              30.6.95

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
982                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1


                                                                                                           ABI.EG
                Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                    - Ausgabe in deutscher Sprache -
                                                                                                 Nr./Seite           vom


      28.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1499/95 der Kommission zur Einstellung des
                K ab e I ja u fangs durch Schiffe unter deutscher Flagge                         L 147/5           30.6.95

      28.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1500/95 der Kommission zur Einstellung des
                K ab e I j au fangs durch Schiffe unter finnischer Flagge                        L 147/6           30.6.95

      29.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1501 /95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
                mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der
                Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störun-
                gen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen                                    L 147/7           30.6.95
      29.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1503/95 der Kommission zur Freistellung einiger
                Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von be-
                stimmtem Obst und Gemüse                                                         L 147/19          30.6.95

      29.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1504/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
                nungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 zur übergangsweisen
                Anpassung mehrerer Bestimmungen betreffend die Einfuhr in die Ge-
                meinschaft von Erzeugnissen der Sektoren EI er und Ge f I ü g e 1-
                f I e i s c h aus der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechi-
                sehen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und
                der Republik Rumänien für die Anwendung des im Rahmen der multi-
                lateralen Handelsv~andlungen der Uruguay-Runde über die Landwirt-
                schaft getroffenen Ubereinkommens                                                L 147/20          30.6.95

      29.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1506/95 der Kommission zur Bestimmung des für
                das Wirtschaftsjahr 1995 geschätzten Einkommensausfalls und der je
                Mutterschaf und z i e g e zu gewährenden Prämie sowie des zwei-


      29.6.95
                ten Vorschusses auf diese Prämie

                Verordnung (EG) Nr. 1507/95 der Kommission        be=       den Sektor
                Rind f I e i s c h in Abweichung von der Verordnung (EWG Nr. 3665/87
                über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
                                                                                                 L 147/22          30.6.95




                bei landwirtschaftlichen Erzeu~ssen und der Verordnung (EWG)
                Nr. 3719/88 über gemeinsame         rchführungsvorschriften für Einfuhr-
                und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
                landwirtschaftliche Erzeugnisse                                                  L 147/24          30.6.95

      29.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1514/95 der Kommission zur Anderun~er Ver-
                ordnung ( G) Nr. 437/95 mit Durchführungsbestimmungen        treffend
                die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Ge f I ü g e 1-
                f I e i s c h erzeugnissen nach bestimmten Drittländern                          L 147/45          30.6.95

      30.6.95   Verordnun~EG) Nr. 1563/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
                nungen (    G) Nr.. 388/92 und (EWG) Nr. 1727192 mit besonderen
                Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen über-
                seeischen Departements bzw. der Azoren und Madeiras mit Getreide -
                erzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen              L 150/18           1.7.95

      30.6.95   Verordnung (EG) N~ 1564/95 der Kommission Ober bestimmte
                Übergangsmaßnahmen zur Berechnung der bei der Ausfuhr
                1an d w i r t s c h a f t I i c her Verarbeitungserzeugnisse in Form von in
                Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 genannten Erzeugnissen zu
                gewährenden Erstattungen                                                         L 150/22           1.7.95

      30.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1566/95 der Kommission mit Verwaltungsmaßnah-
                men für die Einfuhr lebender Rinder im zweiten Halbjahr 1995                     L 150/24           1. 7. 95

      30.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1571 /95 der Kommission zur Aufhebung der Verord-
                nung (EG) Nr. 2027/94 betreffend die Referenzpreise, der Verordnung
                (EWG) Nr. 3418/88 betreffend die Referen~ise frei Grenze für die Ein-
                fuhr bestimmter We i n erzeugnisse ab 1.     tember 1988, der Verord-
                nung (EWG) Nr. 1393/76 betreffend die Einfuhr von Erzeugnissen des
                Weinsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern, der Verordnung
                (EWG) Nr. 701/84 betreffend die Ausgleichsabgaben bei Wein und der
                Verordnung (EWG) Nr. 333/88 betreffend die Nichterhebung einer Aus-
                gleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft
                aus Drittländern                                                                 L 150/50           1.7.95

      30.6.95   Verordnun~ (EG) Nr. 1572/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
                nun (EW ) Nr. 3537/89 zur Festlegung der Handetstufe, auf die sich
                    11
                das ittel der Preise für geschlachtete Sc h w e i n e bezieht                    L 150/52           1.7.95

      30.6.95   Verordnung (EG) Nr. 1585/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
                nung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Ge-
                währung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g er m i I c h
                und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver                          L 150/83           1.7.95
BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                                                        ABI.EG
             Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                  -Ausgabe in deutscher Sprache -
                                                                                             NrJSeite          vom


30.6.95     Verordnun8 (EG) Nr. 1586/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EW ) Nr. 776ll8 betreffend die Anwendung des niedrigsten Er-
            stattungssatzes bei der Ausfuhr von M i I c h erzeugnissen                       L 150/84             1. 7.95

30.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1587/95 der Kommission zur Festsetzung bestimm-
            ter Beihilfen zugunsten der Erzeugung bestimmter K ö r n e r h ü I s e n -
            f r ü c h t e für das Wirtschaftsjahr 1995/96                                    L 150/85             1.7.95

30.6.95     Verordnunö (EG) Nr. 1588/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EW ) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen
            Sorten von Lolium perenne L                                                      L 150/86             1.7.95


                                    Andere Vorschriften

10.4. 95    Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von
            Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in
            Bulgarien, Ungarn und Rumänien                                                   L96/1               28.4.95

10.4.95     Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates zur Festlegung zolltariflicher
            Plafonds und einer statistischen Überwachung im Rahmen von Refe-
            renzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten,
            Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko und den besetzten
            Gebieten                                                                         L96/6               28.4.95

13. 6. 95   Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kpmmission zur Änderung der An-
            hänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zoll-
            tarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
            und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80                                L 142/1             26.6.95

28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1480/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur
            Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen er1assenen besonderen
            Maßnahmen                                                                       L 145/41             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1481/95 der Kommission zur Änderung der Ver-
            ordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
            Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf
            Kartoffeln/Erdäpfel (Vorausschätzung)                                            L 145/42            29.6.95

28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1482/95 der Kommission zur Bestimmung der im
            Rahmen des gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen
            Erzeugnisse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzu-
            wendenden Umrechnungskurse                                                      L 145/43             29.6.95

28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1483/95 der Kommission zur Änderung der
            Verordnuni (EWG) Nr. 2165/92 mit Durchführungsbestimmungen für die
            Sonderma nahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf
            Kartoffeln, Erdäpfel und Zichorienwurzeln                                       L 145/45             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission mit Durchführungsbestim-
            mungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren
            Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser
            zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung
            Nr.163/67/EWG        ,                                                          L 145/47             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1485/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
            tung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte
            Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen für den Zeitraum vom
            1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996                                              l 145/52             29.6.95
28.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1486/95 der Kommission zur Eröffnung und Verwal-
            tung eines Einfuhrzollkontingents für bestimmte Erzeugnisse der KN-
            Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 im Sektor Schweinefleisch für
            den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996                             l 145/58             29.6.95

29.6.95     Verordnung (EG) Nr. 1502/95 der Kommission mit Durchführungs-
            bestimmungen für das Wirtscha,:,r 1995/96 zur Verordnung (EWG)
            Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich Einfuhrzölle im Getreidesektor               l 147/13             30.6.95

29.6.95     Verordnuna (EG) Nr. 1505/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
            nung (EW ) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch
            betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für landwirt-
            schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibi-
            sehen Ozean und im Pazifischen ~ean (AKP-Staaten} oder in den über-
            seeischen Ländern und Gebieten (ULG)                                            l 147/21             30.6.95

BGBl. 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
984                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrg~ng 1995, Teil 1


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Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be·
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•
blatt Teil II zu ver0ffent1ichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
 ) vOH<errechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
,) Zolltarifvorschriften.
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                            Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                        - Ausgabe in deutscher Sprache -
                                                                                                                 Nr./Seite           vom


      29.6.95           Verordnung (EG) Nr. 1515/95 der Kommission zur Änderung der Verord-
                        nung (EWG) Nr. 2245/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr-
                        regelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 1O 91 und 0714 90 11 mit
                        Ursprung in den Staaten in Afrik~, im karibischen Raum und im Pazifi-
                        Sfhen Ozean (AKP) oder in den Uberseeischen Ländern und Gebieten
                        (ULG) im Hinblick auf die Durchführung des iJn Rahmen der Verhandlun-
                        gen der Uruguay-Runde geschlossenen Ubereinkommens über die
                        Landwirtschaft                                                                            L 147/46                30.6.95

      29.6.95           Verordnung (EG) Nr. 1516/95 der Kommission zur Anderung der Ver-
                        ordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den
                        Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates
                        hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis                            L 147/49                30.6.95

      29.6.95           Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission mit Durchführungs-
                        bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der
                        Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur
                        Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durch-
                        führungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide
                        und Reis                                                                                  L 147/51                30.6.95

      29.6.95           Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission mit Durchführungs-
                        bestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und
                        (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr
                        und Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur
                        Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durch-
                        führungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide
                        und Reis                                                                                  L 147/55                30.6.95



                            Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 527/95 der Kommission vom
                            9. März 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 mit
                            Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr
                            für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 54 vom 1O. 3. 1995)                         L81ll                   11. 4. 95

                            Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 628/95 der Kommission vom
                            23. März 1995 zur Festsetzung des in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
                            des Rates genannten Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung von
                            Butter und Rahm (ABI. Nr. L 66 vom 24. 3. 1995)                   •                    L96/54                  28.4.95

                            Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 630/95 der Kommission vom
                            23. März 1995 zur Anpassung der Gesamtmengen gemäß Artikel 3 der
                            Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zu-
                            satzabgabe im Milchsektor (ABI. Nr. L 66 vom 24. 3. 1995)                              L96/54                  28.4.95

                            Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 693/95 der Kommission vom
                            30. März 1995 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 zur
                            Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen
                            Umrechnungskurs im Milchsektor (ABI. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995)                         L96/54                  28.4.95


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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