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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10959 · S. 120

Zu Artikel 4 (Folgeänderungen in arbeitsförde-

Zu Artikel 4 (Folgeänderungen in arbeitsförde-
rungs- und sozialversicherungsrecht-
lichen Gesetzen)
Zu Absatz 1
Die Folgeänderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch die-
nen der begrifflichen Anpassung an das Seearbeitsgesetz.
Zu Absatz 2
Folgeänderung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch, mit der
der bisherige Rechtsstand unverändert bleiben soll. Die zu
ändernde Vorschrift verweist bisher auf das Seemannsgesetz
und den dortigen Begriff der Besatzungsmitglieder. Der Be-
griff der Besatzungsmitglieder und der Seeleute wird durch
das Seearbeitsgesetz um Selbständige erweitert. Dadurch ist
es notwendig, den bisherigen sozialversicherungsrechtlichen
Begriff der „Seeleute“ auf abhängig beschäftigte Besat-
zungsmitglieder zu begrenzen. Selbstständige, die nach dem
Seearbeitsgesetz auch unter den Begriff des Besatzungsmit-
glieds und der Seeleute fallen, werden nach § 13 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch weiterhin nicht erfasst. Die Ergän-
zung des 2. Halbsatzes stellt klar, dass für Kanalsteurer im
Nord-Ostsee-Kanal, die nach dem Seearbeitsgesetz vom Be-
griff der Besatzungsmitglieder ausgenommen werden, der
bisherige Regelungsgehalt ebenfalls unverändert bleibt.
Zu Absatz 3
Folgeänderung. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch wird für
die gesetzliche Krankenversicherung von Besatzungsmit-
gliedern auf Kauffahrteischiffen künftig auf das Seearbeits-
gesetz verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 121 – Drucksache 17/10959
Zu Absatz 4
Folgeänderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Ver-
weise und Begrifflichkeiten werden an das Seearbeitsgesetz
angepasst. Der Verweis auf das Gesetz betreffend die Ver-
pflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaf-
fender Seeleute wird wegen dessen Aufhebung durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und ande

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.856 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10959, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 647.404–649.260 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3D4 · Prüfwert 6e1988a23320f3ae….

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