Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1106
BGBl. 2005 I S. 1106 · 110.009 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Neuordnung der Reserve der
Streitkräfte
und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes
(Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz
– SkResNOG)
Vom 22. April 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So-
ziale Pflegeversicherung –
Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Wehrpflicht
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Unterabschnitt 2
Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
den Grundwehrdienst
§ 6c Hilfeleistung im Innern
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung
von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der
Bundeswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst

§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2
Wehrersatzwesen
§ 14 Wehrersatzbehörden
§ 15 Erfassung
§ 16 Zweck der Musterung
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung
nach der Musterung
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 21 Einberufung
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
§ 24a Änderungsdienst
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Abschnitt 3
Personalakten und automatisierte
Verarbeitung von Personaldaten
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4
Beendigung des Wehrdienstes
und Verlust des Dienstgrades
§ 28 Beendigungsgründe
§ 29 Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer trup-
penärztlicher Behandlung
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Grün-
den
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal-
tungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und
Verteidigungsfall
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-
gen
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 52 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Teilsatz „Die Wehrpflicht
ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Auf-
enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben,“
durch den Teilsatz „Die Wehrpflicht ruht,
solange Wehrpflichtige ihren ständigen Auf-
enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben,“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „erlischt oder“
gestrichen.
3. § 2 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bereit-
schafts- und Verteidigungsfall“ durch die Angabe
„Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-
fall“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Im Verteidigungs-
fall“ durch die Angabe „Im Spannungs- und Ver-
teidigungsfall“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und
6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unbe-
rührt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das gilt auch für eine besondere Auslands-
verwendung nach § 6a, den freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an
den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hil-
feleistung im Innern nach § 6c.“
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des
Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach
dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum
65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu
erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt
das Bundesministerium der Verteidigung.“
6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich
höchstens drei Monate. Über Ausnahmen ent-
scheidet das Bundesministerium der Verteidi-
gung.“
b) In Absatz 2 werden das Wort „neun“ durch das
Wort „sechs“, die Zahl „15“ durch das Wort „neun“
und die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „den Absät-
zen 2 bis 5“ durch die Angabe „den Absätzen 2
und 3“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen
herangezogen werden sollen, die Verwendungs-
fähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abwei-
chend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.“
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Aus-
landsverwendung“ das Wort „nicht“ eingefügt
und die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5“ durch die Anga-
be „§ 6 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige
beantragen, ihn von der Teilnahme an besonde-
ren Auslandsverwendungen zu entpflichten; die-
sem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranzie-
hung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Grün-
de eine besondere, im Spannungs- und Verteidi-
gungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
würde.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.“
9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c
Hilfeleistung im Innern
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen
der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Natur-
katastrophe oder einem besonders schweren Un-
glücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann
ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden,
soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen
mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern
nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzu-
rechnen ist.
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeit-
gebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zu-
lassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3
bis 5 entsprechend anzuwenden.“
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr;
Anrechnung von Wehrdienst und anderen
Diensten außerhalb der Bundeswehr
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.
Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzli-
cher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten
Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleiste-
ten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem
Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehr-
dienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete
andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf
Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist;
dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Ver-
teidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundes-
wehr zugestimmt hat.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse
auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung
von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf
Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder
des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des
Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des
anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an
Eides statt verlangen.“
11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „hauptamtliche“
durch das Wort „hauptamtlich“ ersetzt.

14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu sind beizubringen:
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
Studiums oder einer ordentlichen theologischen
Ausbildung und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde
einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich
der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbe-
reitet.“
15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „erster Halb-
satz und Satz 3“ durch die Angabe „Halbsatz 1“
ersetzt.
17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „22,“ gestri-
chen.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit
den kreisfreien Städten und den Landkreisen“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
„Musterung“ die Wörter „auf Verlangen“ ein-
gefügt und nach dem Wort „Unterlagen“ das
Wort „unverzüglich“ gestrichen; in Satz 2
Halbsatz 2 wird der den Satz abschließende
Punkt gestrichen und es werden folgende
Wörter angefügt:
„und die in der Ladung angegebenen Unter-
lagen mitzubringen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „sie
sind“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt und
das Wort „angeforderte“ gestrichen.
e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9
und 10 angefügt:
„(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststel-
lung ist vor der ärztlichen Untersuchung des
Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig,
soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an
einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei
der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfä-
higkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über
ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen
Daten unverzüglich zu löschen.
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung
unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche
Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist
nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch
dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersu-
chen lässt.“
19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei.
Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den
notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten
für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-
bringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.
Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht
unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
auch der durch die Musterung entstehende Ver-
dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen,
der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige
Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung
eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere
über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt
eine Rechtsverordnung.“
20. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
und 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt:
„Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen
Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das
gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung
des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersu-
chung durchgeführt wird.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der
Einberufungsanordnungen des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer
des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben;
dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-
dienst im Spannungs- und Verteidigungsfall
nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als
Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einberufungstermin“
durch das Wort „Diensteintrittstermin“ er-
setzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden das Wort „Vertei-
digungsfall“ durch die Wörter „Span-
nungs- oder Verteidigungsfall“ und das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. eine Hilfeleistung im Innern zu
erbringen ist.“
23. § 22 wird aufgehoben.

24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Satz 7 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe „§ 1
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Wehrüberwachung; Haftung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von ihrer Muste-
rung an“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Verteidigungsfall“
durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-
gungsfall“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19
Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort
„zurückzugeben“ die Angabe „– dabei
ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwen-
den –“ eingefügt.
ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Einberufungsbescheide für den
Wehrdienst im Spannungsfall und
für den Wehrdienst im Verteidi-
gungsfall sorgfältig aufzubewahren,
nicht missbräuchlich zu verwenden,
auf Aufforderung der zuständigen
Dienststelle vorzulegen sowie der
Wehrersatzbehörde einen Verlust
unverzüglich zu melden,“.
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867)“ gestri-
chen.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Schäden und
Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jah-
ren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung an.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Muste-
rung,“ das Wort „Überprüfungsuntersu-
chung,“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“
durch die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 3)“
ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Flag-
genrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
S. 613),“ durch die Wörter „auf Grund des Flag-
genrechtsgesetzes“ ersetzt.
26. § 24b wird wie folgt gefasst:
„§ 24b
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
(1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige
Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den
ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht
feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungs-
amt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsor-
tes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte
Anschrift und
4. das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
chern.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-
den Stellen zu übermitteln:
1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-
tragten Stellen,
2. den Wehrersatzbehörden,
3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
genannten Zweck an die Auslandsvertretungen
weiterübermittelt,
5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig
sind.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu
dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern
und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort
eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der
ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine
besonderen Verwendungsregelungen entgegenste-
hen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom
Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des
Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrich-
tet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen
Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort
festgestellt worden und eine weitere Speicherung
nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die
Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu
löschen.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen
Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5
endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten
des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht
zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach

Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs-
amt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu
unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen
zuvor übermittelte Datei zu löschen.“
27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehr-
dienst im Einberufungsbescheid festgesetzten
Zeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem
in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nach-
dienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder
Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen
Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die
Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären
Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die
Entlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,
2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-
fungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Ab-
satz 7),
3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord-
net wird oder der Spannungs- oder Verteidi-
gungsfall eingetreten ist.
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes
nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn,
dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall
eingetreten ist,
2. seine Verwendung während des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles beendet ist,
3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen
des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die
Wehrpflicht des Soldaten endet,
4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird,
eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt
– in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung
durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn
innerhalb des ersten Monats des Grundwehr-
dienstes im Rahmen der Einstellungsuntersu-
chung festgestellt wird, dass der Soldat
wegen einer bei Diensteintritt bestehenden
Gesundheitsstörung dauernd oder voraus-
sichtlich für einen Zeitraum von mehr als
einem Monat vorübergehend dienstunfähig
ist,
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
bleiben in der Bundeswehr die militärische
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-
lich gefährdet würde,
6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivil-
dienstgesetzes in den Zivildienst überführt
wird,
7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
Europäischen Parlament zugestimmt hat,
8. er unabkömmlich gestellt ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine
besondere Härte bedeuten würde, die Wehrer-
satzbehörde angehört wurde, er seine Entlas-
sung beantragt hat und dies seine Zurückstel-
lung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 recht-
fertigt,
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
von drei Monaten oder mehr oder auf eine
nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstra-
fe erkannt ist oder
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Be-
währung widerrufen wird.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Angabe
„Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ sowie die
Angabe „Absatz 1 Nr. 7 und 9“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8“
ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter
„Bereitschafts- oder Verteidigungsfall“
durch die Wörter „Bereitschafts-, Span-
nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird das Wort „Verteidigungsfall“
durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-
gungsfall“ ersetzt.
29. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geset-
zes“ die Wörter „durch die Wehrersatzbehörden“
eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 gilt entsprechend.“
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
31. § 36 wird aufgehoben.
32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.

33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe „ , das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,“ gestrichen.
34. § 43 wird aufgehoben.
35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses
Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minder-
jährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberu-
fungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c)
oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst
angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung
nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit
gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vor-
rangpost“ oder in entsprechender Anwendung des
§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
durch die Truppe zugestellt werden.“
36. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7
Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung
oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
unterzieht,
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder
nicht rechtzeitig meldet,
4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort
genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss-
bräuchlich verwendet oder nicht oder nicht recht-
zeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht
rechtzeitig macht,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Kreiswehrersatzamt.“
37. § 46 wird aufgehoben.
38. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Vorschriften für den Bereitschafts-,
Spannungs- und Verteidigungsfall“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter „Im
Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Im
Spannungs- und Verteidigungsfall“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „auch im
Verteidigungsfall“ gestrichen.
cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „im Verteidigungsfall“ gestrichen.
39. § 49 wird aufgehoben.
40. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19
Abs. 5 Satz 6),“.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Rechtsverord-
nungen“ die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2, 3
und 7“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44a Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand“.
b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a (weggefallen)“.
c) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die
Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“
ersetzt.
d) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Ab-
schnitt werden durch folgende Angaben ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59 Personenkreis
§ 60 Arten der Dienstleistungen
§ 61 Übungen
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
§ 63 Hilfeleistungen im Innern
2. Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung

3. Heranziehungsverfahren
§ 69 Zuständigkeit
§ 70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungs-
pflichtigen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungs-
pflichtigen
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des
Dienstgrades
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust
des Dienstgrades
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleis-
tungspflicht
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 79 Vorführung und Zuführung
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
1. Rechtsweg
§ 82 Zuständigkeiten
2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-
akte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ver-
waltungsgerichts
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungs-
klage
Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89 Mitteilungen in Strafsachen
§ 90 Organisationsgesetz
§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten
und Arbeiter
§ 92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-
nungen
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
rungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I
S. 179)
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
rungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2588)
§ 96 (leer)*)
§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
rungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1815)
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
rungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
S. 1106).
*) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7
des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am
1. Januar 2007 die Angabe „§ 96 Übergangsvorschrift aus
Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“
durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“
ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Ab-
schnitt zur Dienstleistung herangezogen wird,
mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbe-
scheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „eine Übung“
durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6
oder § 54 Abs. 4“ ersetzt.
5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „auf Grund der Wehr-
pflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehr-
pflichtgesetzes“ ersetzt.
6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne
Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden.
Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im
Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die kör-
perliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche
Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläpp-
chen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-
genologische Untersuchung.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird aufgehoben.
b) In Absatz 8 werden die Wörter „auf Grund der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtli-
ches Verfahren“ durch die Wörter „gerichtliches Dis-
ziplinarverfahren“ ersetzt.
9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die besonderen Vorschriften für die Unter-
offizierprüfungen und die Offizierprüfungen wer-

den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in
einer Rechtsverordnung bestimmt.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch
die Wörter „Geld- und Sachbezüge“ ersetzt.
12. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere min-
destens bis zum Abschluss des für sie vorgese-
henen Ausbildungsganges oder für eine fest
bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und
höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,
für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-
tes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren.“
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Eintritt“ durch die Wör-
ter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „disziplinar-
gerichtlichen Verfahren“ durch die Wörter „ge-
richtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.
15. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Eintritt“ durch
die Wörter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tritt“ die Wörter „oder die Versetzung“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Verteidigungs-
fall“ durch die Angabe „Spannungs- oder Vertei-
digungsfall“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Eintritt“ die
Wörter „oder der Versetzung“ eingefügt.
16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinar-
verfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wor-
den ist,“.
17. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Wiederverwendung
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-
chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von
wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren
herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung
unter Berücksichtigung der persönlichen, insbeson-
dere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Ver-
setzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre ver-
gangen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufs-
soldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung fest-
gesetzten Zeit in den Ruhestand.
(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis
eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der
Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre
vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze
noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine
erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44
Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der
Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten.
(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten
auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-
gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen
nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen
werden.“
18. § 51a wird aufgehoben.
19. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „Übungen“ durch die
Angabe „Dienstleistungen nach § 60“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „diszip-
linargerichtliches Urteil“ durch die Wörter „Urteil in
einem gerichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.
21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 1“
durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die
Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter
„nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-
tet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den
Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungs-
verfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 ge-
nannten Dienstleistungen herangezogen werden.“
24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59
Personenkreis
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-
chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist

oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-
zogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten
Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen
schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Sol-
dat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
gestanden hat, kann
1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
60. Lebensjahr vollendet hat,
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-
les bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen
Mannschaftsdienstgrad führt, und
3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung
und nach Zustimmung durch das Bundesministe-
rium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet
hat,
zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-
zogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als
Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-
standen hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher
Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie
das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60
genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer
Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung
verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflich-
tung
1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1,
4 und 5 genannten Dienstleistungen und
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-
les bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen
Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1
und 4 genannten Dienstleistungen
herangezogen werden.
(4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbeschei-
des kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder
Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche
Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jeder-
zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen wer-
den. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die
Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbe-
scheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklä-
rung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen
Verpflichtung Herangezogenen können beantragen,
von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie
ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur
Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbeson-
dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
§ 60
Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
1. befristete Übungen (§ 61),
2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregie-
rung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden
sind, und
5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Ver-
teidigungsfall.
§ 61
Übungen
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich
höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entschei-
det das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei
Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf
Monate.
(3) Übungen, die von der Bundesregierung als
Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbe-
fristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Ab-
satz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesmi-
nisterium der Verteidigung kann eine Anrechnung
anordnen.
§ 62
Besondere Auslandsverwendungen
(1) Besondere Auslandsverwendungen sind Ver-
wendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes-
regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
stattfinden.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist
grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate
zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen
nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die
Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die
Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf
die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
behörde hin.
(3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-
nahme an besonderen Auslandsverwendungen all-
gemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden
(§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interes-
se liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.
(4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Soldat zu entlassen ist.
§ 63
Hilfeleistungen im Innern
(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen
der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei
einer Naturkatastrophe oder einem besonders

schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundge-
setzes.
(2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehen-
den Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienst-
behörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im
Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen
nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
2. Dienstleistungsausnahmen
§ 64
Dienstunfähigkeit
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer
dauerhaft nicht dienstfähig ist.
§ 65
Ausschluss von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlos-
sen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die
in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
Nebenfolgen erkannt worden ist.
§ 66
Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-
ses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,
die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli-
chen evangelischen oder eines Geistlichen
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die
Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und
4. schwerbehinderte Menschen.
§ 67
Zurückstellung von Dienstleistungen
(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,
1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Frei-
heitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder
Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft
befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in
einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
bracht ist.
(2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungs-
pflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vor-
bereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind bei-
zubringen:
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
Studiums oder einer ordentlichen theologischen
Ausbildung und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde
einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich
der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche
Amt vorbereitet.
(3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Auf-
stellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu
einem Landtag oder zum Europäischen Parlament
zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat
er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des
Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen wer-
den.
(4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger
von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückge-
stellt werden, wenn und solange die Heranziehung
zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbe-
sondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in
der Regel vor, wenn
1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungs-
pflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Per-
sonen, für deren Lebensunterhalt er aus recht-
licher oder sittlicher Verpflichtung aufzukom-
men hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
stände zu erwarten sind,
2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung
und Fortführung eines eigenen oder elterlichen
Betriebes unentbehrlich ist oder
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führen-
de Ausbildung,
b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
in dem zum vorgesehenen Diensteintrittster-
min das dritte Semester bereits erreicht ist,
oder einen zu einem Drittel absolvierten sons-
tigen Ausbildungsabschnitt oder
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-
bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
Berufsausbildung verhindern würde.
(5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleis-
tungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn
gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem
Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heran-
ziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
§ 68
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufga-
ben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentli-
chen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich
gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm
ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die
Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen
Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.

(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständi-
gen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht
auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der
Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestim-
mung der zuständigen Behörden auf oberste Bun-
desbehörden oder auf die Landesregierungen mit
der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Lan-
desbehörden übertragen werden; die nach dieser
Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-
behörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan-
desrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde
und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter
Abwägung der verschiedenen Belange auszuglei-
chen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für
welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-
sprochen werden kann und welche sachverständi-
gen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirt-
schaft zu hören sind.
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-
leistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienst-
leistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-
aussetzungen selbst anzuzeigen.
3. Heranziehungsverfahren
§ 69
Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleis-
tungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit
in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem
Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
§ 70
Verfahren
(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kos-
tenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu
den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten
für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibrin-
gung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben
wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch
eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine
angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrer-
satzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet.
Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeit-
nehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die
ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,
erstattet. Das Nähere über die Erstattung von not-
wendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-
tungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich
oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrer-
satzbehörde schriftlich zu bescheiden.
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Ab-
schnitts ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranzie-
hungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu
einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereit-
schaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die
als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert,
kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem
Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender An-
wendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
§ 71
Ärztliche Untersuchung, Anhörung
Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3
Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wol-
len, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hin-
sichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Unge-
diente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb
von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneu-
ten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung
herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranzie-
hung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut
ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach
Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-
stellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die
Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8
entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der
Untersuchung und die sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersu-
chungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann,
wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähig-
keit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
§ 72
Heranziehung von
ungedienten Dienstleistungspflichtigen
(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59
Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden
durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen
herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort
und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranzie-
hungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranzie-
hungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden
Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die
Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder
Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als
Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich ent-
sprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienst-
leistungen in der Bundeswehr zu stellen.
(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen
vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.
Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung
einer Frist einberufen werden, wenn
1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind,
2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen
gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft
oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der
Streitkräfte notwendig ist,

3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-
ten ist,
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.
§ 73
Heranziehung von
gedienten Dienstleistungspflichtigen
Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bun-
deswehr gedient haben, werden nach Feststellung
ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu
Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören,
wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag
oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des
Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine
vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich
ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Unter-
suchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie
§ 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die
Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforde-
rung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen
und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich
entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu
Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72
Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
4. Beendigung der Dienstleistungen
und Verlust des Dienstgrades
§ 74
Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
1. durch Entlassung (§ 75),
2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetz-
ten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig
bestimmt ist oder
3. durch Ausschluss (§ 76).
§ 75
Entlassung aus den Dienstleistungen
(1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des
Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2
oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranzie-
hung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen,
wenn
1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abge-
laufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach
§ 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Span-
nungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach
§ 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-
ten ist,
3. seine Verwendung während des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles endet,
4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird,
eine zwingende Dienstleistungsausnahme vor-
liegt – in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung
durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn
innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung
im Rahmen der Einstellungsuntersuchung fest-
gestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei
Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung
dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum
von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwen-
dung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorü-
bergehend dienstunfähig ist,
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
bleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-
nung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich
gefährdet würde,
6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
Europäischen Parlament zugestimmt hat,
8. er unabkömmlich gestellt ist,
9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck ent-
fallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine
andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbil-
dung für die bestehende oder eine künftige Ver-
wendung nicht erfolgen kann oder
10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig
ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfä-
higkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu
erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt ent-
sprechend.
(2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen
persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher
oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im
Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er
seine Entlassung beantragt hat,
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist
oder
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewäh-
rung widerrufen wird.
(3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die
nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten
zuständig wäre.
(4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag
als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
(5) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-
landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-
schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendi-
gung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszu-
schieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen
im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleis-
tung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer

truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehr-
dienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung been-
det ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Entlassungszeitpunkt, oder
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstver-
hältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag
der Abgabe der Erklärung.
§ 76
Ausschluss von Dienstleistungen
und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausge-
schlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches
Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen,
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
seinen Dienstgrad.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgrad-
verlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahme-
verfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen
nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht
eingetreten.
5. Überwachung und
Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77
Dienstleistungsüberwachung; Haftung
(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen
die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die
Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss
an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annah-
me der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59
Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeit-
punkt.
(2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind die-
jenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen,
die
1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen
sind (§ 65),
3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
(3) Dienstleistungspflichtige können in besonde-
ren Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der
ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung
obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit
werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung
zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen.
(4) Während der Dienstleistungsüberwachung
haben die Dienstleistungspflichtigen
1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer
Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall bin-
nen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbe-
hörde zu melden,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrer-
satzbehörde persönlich zu melden,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie
nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden,
ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
zuschließen, den Weisungen zur Behandlung der
Gegenstände nachzukommen, sie der zuständi-
gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen
oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Ver-
luste unverzüglich zu melden,
5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst
im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Ver-
teidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht
missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung
der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüg-
lich zu melden,
6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe
in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das
Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
behörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene
sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundes-
wehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung
und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unter-
ziehen, deren Durchführung sich nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für
die es einer Zustimmung des Dienstleistungs-
pflichtigen nicht bedarf.
(5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung an.
(6) Während der Dienstleistungsüberwachung
haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zu-
ständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schrift-
lich, elektronisch oder mündlich zu melden:
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
ger als acht Wochen fernzubleiben,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleis-
tungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begrün-
den,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-
hende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich min-
destens neun Monaten begründen,
4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlim-
merungen von Erkrankungen und Verletzungen
seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der
letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71
Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfüg-
barkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von
denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt
annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner
Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu
von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufge-
fordert werden,

5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für
eine Zurückstellung,
6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer berufli-
chen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes
sowie eine weitergehende berufliche Qualifikati-
on; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachwei-
se haben die Dienstleistungspflichtigen auf Auf-
forderung unverzüglich vorzulegen.
(7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der
Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungs-
pflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf See-
schiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fah-
ren, können durch Rechtsverordnung der See-
Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,
die der See-Berufsgenossenschaft durch die Über-
tragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.
In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der
Kostenerstattung bestimmt werden.
§ 78
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung
zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende
Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienst-
leistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie
dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Fest-
stellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur
Person des Dienstleistungspflichtigen:
1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte
Anschrift und
4. das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
chern.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-
den Stellen zu übermitteln:
1. den Wehrersatzbehörden,
2. dem Bundesamt für den Zivildienst,
3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
genannten Zweck an die Auslandsvertretungen
weiterübermittelt,
4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig
sind.
Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu
dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern
und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort
eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie
ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit
keine besonderen Verwendungsregelungen entge-
genstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die
ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten
Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde
unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die
übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufent-
haltsort festgestellt worden und eine weitere Spei-
cherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen
haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-
tung zu löschen.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen
Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59
Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat
die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der
Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für
die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch
das Bundesverwaltungsamt über das Ende der
Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten
sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen
zuvor übermittelte Datei zu löschen.
§ 79
Vorführung und Zuführung
(1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer ange-
ordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder
§ 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der
Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77
Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen,
kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei
ist um Durchführung zu ersuchen.
(2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleis-
tungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschul-
digt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-
dienstkommando zuzuführen.
(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorfüh-
rung oder Zuführung die Wohnung und andere
Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten
und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur
Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn
sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar
bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die-
ses Absatzes eingeschränkt.
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80
Konkurrenzregelung
Unterliegen die in § 59 genannten Personen der
Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes),
sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig
anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen
§ 81
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche
Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militäri-
schen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Per-
sonen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden
können.
(2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Per-
sonen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, durch das Bundesminis-

terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienst-
leistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
1. Rechtsweg
§ 82
Zuständigkeiten
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im
Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleis-
tungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein
anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium
der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-
tung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.
2. Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-
akte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes
durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu
erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die
Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-
wahrt.
(2) Über den Widerspruch gegen den Heranzie-
hungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1),
den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-
ziehungsbescheides und den Widerspruch gegen
den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73
Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der
Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid,
der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-
ziehungsbescheides und der Widerspruch gegen
den Untersuchungsbescheid haben keine aufschie-
bende Wirkung.
§ 84
Rechtsmittel gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Be-
schlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Be-
schwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 85
Besondere Vorschriften
für die Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungs-
bescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfech-
tungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72
Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungs-
klage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbe-
scheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das
Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-
verwaltung zu hören.“
25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
schnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt
gefasst:
„Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften;
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 einge-
fügt:
„§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4
Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung
oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
unterzieht,
2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3
oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht
rechtzeitig meldet oder
5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten
Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich
verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
legt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzei-
tig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Kreiswehrersatzamt.“
27. Der bisherige § 60 wird § 87.
28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 87 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“
ersetzt.
29. Der bisherige § 62 wird § 89.

30. Der bisherige § 66 wird § 90.
31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die
Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 76
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:
„§ 92
Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für
die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Span-
nungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Be-
rufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit
nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs
Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b
bis auf ein Jahr verkürzt wird.“
33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
mern 8 bis 10 angefügt:
„8. Die Erstattung von Auslagen, Verdienst-
ausfall und Vertretungskosten (§ 70
Abs. 1 Satz 6),
9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei
der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2
Satz 3),
10. die Übertragung von Aufgaben der
Wehrersatzbehörde bei der Dienstleis-
tungsüberwachung auf die See-Berufs-
genossenschaft und über die Art und
Höhe der vom Bund der See-Berufsge-
nossenschaft zu erstattenden Kosten
(§ 77 Abs. 7 Satz 1).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
mer 3 eingefügt:
„3. die Unteroffizierprüfungen und die Offi-
zierprüfungen nach § 27 Abs. 7,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 6.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bun-
desrates.“
34. Der bisherige § 73 wird § 94.
35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
36. Der bisherige § 76 wird § 97.
37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:
„§ 98
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf
Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatenge-
setzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das
Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.“
Artikel 3
Änderung
der Soldatenlaufbahnverordnung
§ 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 867) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
4. In Nummer 7 werden die Wörter „frühere Soldatinnen
und frühere Soldaten“ durch das Wort „Personen“
und die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81
Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter
„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Tage“ durch das Wort
„Tag“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12
des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend an-
zuwenden.“
2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe „§ 29 Abs. 1
Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ und
die Angabe „Abs. 4 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 4
Nr. 2 und 3“ ersetzt.

3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 8b“
die Wörter „und dem Zuschlag für Reserveoffizieran-
wärter“ eingefügt.
4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt:
„§ 8h
Reserveoffizierzuschlag
(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet
werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von
1 500 Euro.
(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-
tes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in
einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförde-
rung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teil-
betrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit
dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag
wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entspre-
chend.“
5. Die §§ 10a und 10b werden aufgehoben.
6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Ab-
schnitte 9 und 10 angefügt:
„9. Räumen und Vernichten von Munition und
besonders gefährliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-
nichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-
bildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Trup-
penübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-
bungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstli-
cher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
(Munition) räumen oder vernichten, eine besondere
Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufga-
bengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst
ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt
täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als
sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Ver-
gütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro,
höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delabo-
rieren, Untersuchen von Munition und Munitionskom-
ponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,
insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder
belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach
Maßgabe des Absatzes 1.
10. Tätigkeiten der
Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-
stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen,
Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine
besondere Vergütung. Die besondere Vergütung
beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren
Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächti-
ge Gegenstände einer näheren Behandlung zu unter-
ziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wir-
kungsbereich einer möglichen Explosion oder eines
Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechani-
sche Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvor-
richtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkon-
ventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen,
Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-
auslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisie-
ren,
3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen,
Transportieren der unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die besondere Vergütung darf den Betrag von
287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-
lichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder
Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,
die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können
mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis
zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-
stoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stof-
fen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von
11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbe-
sondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
Die besondere Vergütung darf den Betrag von
172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die besonderen Vergütungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von
613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grund-
wehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt
aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die
Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge-
ber vorübergehend für zwei Personen am gleichen
Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm
die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen
Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nach-
dem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der
vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten
Stelle zu stellen.“
2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundes-
ministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu
stellen.“

3. § 11 wird aufgehoben.
4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von drei Jahren“
durch die Wörter „von einem Jahr“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
Abschnitt“ ersetzt.
6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufge-
hoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1 und 2
Satz 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 1
und 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für eine Höher-
versicherung in der“ durch das Wort „zur“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung
des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei
Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13
bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
oder für Elternzeit.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
stellen.“
7. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach
§ 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13
Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unter-
haltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge
nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen
nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes oder für Elternzeit.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
stellen.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter
„dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfe-
leistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-
übungen entsprechend anzuwenden sind. Ab-
satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972),
zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem
Vierten Abschnitt“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 40 des Wehr-
pflichtgesetzes)“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leis-
tet, an einer besonderen Auslandsverwen-
dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder
einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefris-
teten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi-
gungsfall leistet,
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der
Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.“
Artikel 7
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden.“
2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im
Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehr-
übung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilli-
gen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtge-
setzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des
Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde.“

Artikel 8
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62
Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung
des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Anga-
be „§ 96“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 75“ jeweils durch die
Angabe „§ 96“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
der Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf
Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst
leisten oder nach dem Vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen
(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des
Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vol-
len Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreser-
holungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten
auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn
die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten
Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienst-
leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
gesetzes erbringen.“
2. In § 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 1“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Urlaub aus wichtigem Grund
der Soldaten, die auf Grund des
Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“ durch
die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Bundesdisziplinargesetzes
§ 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 7
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer
Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslands-
verwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt
dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamten-
rechtlich ein Dienstvergehen darstellt.“
Artikel 12
Änderung
des Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
(BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 62 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung
der Wehrbeschwerdeordnung
In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. September 1972
(BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe
„§ 83“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung
der Wehrdisziplinarordnung
In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-
nung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 88“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Wehrstrafgesetzes
In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 81 (wegge-
fallen)“ durch die Angabe „§ 81 Übergangsvorschrif-
ten aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2358)“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in fremden Streit-
kräften“ durch die Wörter „außerhalb der Bun-
deswehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Eintritt
in fremde Streitkräfte“ durch die Wörter
„Dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in fremden
Streitkräften“ durch die Wörter „außerhalb der
Bundeswehr“ ersetzt.
5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder“
gestrichen.
6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesdiszipli-
nargericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“
ersetzt.
7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 13,
14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3
und 6“ und die Angabe „§ 14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die
Angabe „§ 14a Abs. 3 und 6“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung
der Sonderurlaubsverordnung
In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004
(BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 81 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
§ 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Wörter „länger als drei Tage“
gestrichen.
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflicht-
gesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leis-
ten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der
Nummer 2,“.
Artikel 20
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
Abschnitt“ ersetzt.
2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5
oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-
schnitt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ gestrichen.
3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von länger als drei
Tagen“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
Abschnitt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter „von länger als drei
Tagen“ gestrichen.

Artikel 21
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,
werden die Wörter „mehr als drei Tage“ gestrichen.
Artikel 22
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr
als drei Tage“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-
schnitt“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehr-
dienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehr-
pflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst
leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftig-
te versicherungspflichtig sind sowie Personen, die
im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
gesetzes leisten,“.
Die verfassungsmäßigen Rechte des
sind gewahrt.
Artikel 24
Änderung
der Gesamtbeitragsverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
den ist, wird jeweils die Angabe „ , die für länger als drei
Tage einberufen waren“ gestrichen.
Artikel 25
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 26
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut
des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfas-
sung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und
über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom
23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung
zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971
(BGBl. I S. 843), geändert durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
außer Kraft.
Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t
e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b9cf33c10fb35676….