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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1106

BGBl. 2005 I S. 1106 · 110.009 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1106
                                               Gesetz
                          über die Neuordnung der Reserve der

Streitkräfte
                        und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes
                       (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz
– SkResNOG)
                                                    Vom 22. April 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes

Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
           beitsförderung –
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
           – Gesetzliche Krankenversicherung –
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
           – Gesetzliche Rentenversicherung –
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So-
           ziale Pflegeversicherung –

Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienst-
           leistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1
           Änderung des Wehrpflichtgesetzes

  Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Septem-

ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                           „Inhaltsübersicht

                              Abschnitt 1
                              Wehrpflicht
                           Unterabschnitt 1
                     Umfang der Wehrpflicht
    § 1    Allgemeine Wehrpflicht
    § 2    (weggefallen)
    § 3    Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
                           Unterabschnitt 2
                              Wehrdienst
    § 4    Arten des Wehrdienstes
    § 5    Grundwehrdienst
    § 6    Wehrübungen
    § 6a Besondere Auslandsverwendung
    § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an
         den Grundwehrdienst
    § 6c Hilfeleistung im Innern
    § 7    Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
           und von geleistetem Zivildienst
    § 8    Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung
           von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der
           Bundeswehr

    § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
                           Unterabschnitt 3
                      Wehrdienstausnahmen
    § 9    Wehrdienstunfähigkeit
    § 10   Ausschluss vom Wehrdienst
BGBl. 2005, Seite 1107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1107
§ 11   Befreiung vom Wehrdienst
§ 12   Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13   Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst

                         Abschnitt 2

                       Wehrersatzwesen

§ 14   Wehrersatzbehörden

§ 15   Erfassung

§ 16   Zweck der Musterung
§ 17   Durchführung der Musterung

§ 18   (weggefallen)

§ 19   Verfahrensgrundsätze
§ 20   Zurückstellungsanträge

§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung
      nach der Musterung
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 21   Einberufung

§ 22   (weggefallen)

§ 23   Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 24   Wehrüberwachung; Haftung
§ 24a Änderungsdienst

§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren

                         Abschnitt 3
            Personalakten und automatisierte
             Verarbeitung von Personaldaten
§ 25   Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26   (weggefallen)

§ 27   Verfahrensvorschriften

                         Abschnitt 4

              Beendigung des Wehrdienstes
              und Verlust des Dienstgrades

§ 28   Beendigungsgründe
§ 29   Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer trup-
      penärztlicher Behandlung
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Grün-
      den
§ 30   Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des

       Dienstgrades
§ 31   Wiederaufnahme des Verfahrens

                         Abschnitt 5
               Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32   Rechtsweg
§ 33   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34   Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwal-
       tungsgerichts

§ 35   Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

                         Abschnitt 6

           Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 42   Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte

   § 42a Grenzschutzdienstpflicht
   § 43   (weggefallen)
   § 44   Zustellung, Vorführung und Zuführung
   § 45   Bußgeldvorschriften
   § 46   (weggefallen)

   § 47   (weggefallen)

   § 48   Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und
          Verteidigungsfall

   § 49   (weggefallen)

   § 50   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnun-
          gen

   § 51   Einschränkung von Grundrechten

   § 52   (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Teilsatz „Die Wehrpflicht
          ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Auf-
          enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb

          der Bundesrepublik Deutschland haben,“
          durch den Teilsatz „Die Wehrpflicht ruht,
          solange Wehrpflichtige ihren ständigen Auf-
          enthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland haben,“

          ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „erlischt oder“
      gestrichen.
3. § 2 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bereit-
      schafts- und Verteidigungsfall“ durch die Angabe
      „Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-

      fall“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Im Verteidigungs-
      fall“ durch die Angabe „Im Spannungs- und Ver-
      teidigungsfall“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
      leistende Wehrdienst umfasst
      1. den Grundwehrdienst (§ 5),

      2. die Wehrübungen (§ 6),
      3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
      4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
         Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

      5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und

      6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
         und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unbe-
         rührt.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 1108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1108
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Das gilt auch für eine besondere Auslands-
           verwendung nach § 6a, den freiwilligen
           zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an
           den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hil-
           feleistung im Innern nach § 6c.“
       bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
           fügt:
           „Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des
           Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach
           dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum
           65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu
           erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt
           das Bundesministerium der Verteidigung.“

 6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.
 7. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich
       höchstens drei Monate. Über Ausnahmen ent-
       scheidet das Bundesministerium der Verteidi-
       gung.“
    b) In Absatz 2 werden das Wort „neun“ durch das
       Wort „sechs“, die Zahl „15“ durch das Wort „neun“
       und die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
    c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

    d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „den Absät-
       zen 2 bis 5“ durch die Angabe „den Absätzen 2
       und 3“ ersetzt.

    e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
          „(7) Das Bundesministerium der Verteidigung
       kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen
       herangezogen werden sollen, die Verwendungs-
       fähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abwei-
       chend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen.“

 8. § 6a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Aus-
       landsverwendung“ das Wort „nicht“ eingefügt
       und die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5“ durch die Anga-
       be „§ 6 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige
       beantragen, ihn von der Teilnahme an besonde-
       ren Auslandsverwendungen zu entpflichten; die-
       sem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranzie-
       hung für ihn wegen persönlicher, insbesondere
       häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Grün-
       de eine besondere, im Spannungs- und Verteidi-
       gungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
       würde.“
    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
          „(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.“

 9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
                            „§ 6c
                   Hilfeleistung im Innern
      (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen
    der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Natur-

    katastrophe oder einem besonders schweren Un-
    glücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann
    ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden,
    soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
       (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen
    mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern
    nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzu-
    rechnen ist.
       (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich
    jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
    Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
    Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeit-
    gebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zu-
    lassen.
       (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3
    bis 5 entsprechend anzuwenden.“

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 8

           Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr;
          Anrechnung von Wehrdienst und anderen
            Diensten außerhalb der Bundeswehr
      (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
    des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem
    Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten.
    Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzli-
    cher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.

       (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
    im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten
    Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleiste-
    ten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem
    Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehr-
    dienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete
    andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf
    Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist;
    dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Ver-
    teidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundes-
    wehr zugestimmt hat.
       (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
    die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse
    auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.

      (4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung
    von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf
    Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder
    des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
    Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.
    Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des
    Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des
    anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen
    Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an
    Eides statt verlangen.“

11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „hauptamtliche“
    durch das Wort „hauptamtlich“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1109
14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Hierzu sind beizubringen:
    1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
       Studiums oder einer ordentlichen theologischen
       Ausbildung und

    2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-
       amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
       oberen oder der entsprechenden Oberbehörde
       einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich
       der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbe-
       reitet.“

15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „erster Halb-
    satz und Satz 3“ durch die Angabe „Halbsatz 1“
    ersetzt.

17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird aufgehoben.

    b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „22,“ gestri-
       chen.

18. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit
       den kreisfreien Städten und den Landkreisen“
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
           „Musterung“ die Wörter „auf Verlangen“ ein-
           gefügt und nach dem Wort „Unterlagen“ das
           Wort „unverzüglich“ gestrichen; in Satz 2
           Halbsatz 2 wird der den Satz abschließende
           Punkt gestrichen und es werden folgende
           Wörter angefügt:
           „und die in der Ladung angegebenen Unter-
           lagen mitzubringen.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

    d) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern „sie
       sind“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt und
       das Wort „angeforderte“ gestrichen.

    e) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9
       und 10 angefügt:

          „(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststel-
       lung ist vor der ärztlichen Untersuchung des
       Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig,
       soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an
       einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei
       der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfä-
       higkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über
       ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen
       Daten unverzüglich zu löschen.

         (10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung
       unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche
       Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist
       nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch
       dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersu-
       chen lässt.“

19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei.
       Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den
       notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten
       für die Beschaffung von Unterlagen, deren Bei-
       bringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.
       Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht
       unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird
       auch der durch die Musterung entstehende Ver-
       dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen,
       der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige
       Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung
       eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere
       über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
       Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt
       eine Rechtsverordnung.“

20. § 20a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
       und 3“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
       bis 4“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt:
    „Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus
    ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen
    Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das
    gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung
    des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersu-
    chung durchgeführt wird.“

22. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der
           Einberufungsanordnungen des Bundesmi-
           nisteriums der Verteidigung“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
            „Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer
            des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben;
            dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr-
            dienst im Spannungs- und Verteidigungsfall
            nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als
            Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Einberufungstermin“
           durch das Wort „Diensteintrittstermin“ er-
           setzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 3 werden das Wort „Vertei-
                 digungsfall“ durch die Wörter „Span-
                 nungs- oder Verteidigungsfall“ und das
                 Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

            bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch
                 das Wort „oder“ ersetzt und folgende
                 Nummer 5 angefügt:

                 „5. eine Hilfeleistung im Innern zu
                     erbringen ist.“

23. § 22 wird aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 1110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1110
24. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 7 wird aufgehoben.

    b) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe „§ 1
       Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81“ ersetzt.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 24
                 Wehrüberwachung; Haftung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „von ihrer Muste-
           rung an“ gestrichen.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Verteidigungsfall“
           durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-
           gungsfall“ ersetzt.

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19
                Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe
                „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

           bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort
                „zurückzugeben“ die Angabe „– dabei
                ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwen-
                den –“ eingefügt.

           ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                 „5. die Einberufungsbescheide für den
                     Wehrdienst im Spannungsfall und
                     für den Wehrdienst im Verteidi-
                     gungsfall sorgfältig aufzubewahren,
                     nicht missbräuchlich zu verwenden,
                     auf Aufforderung der zuständigen
                     Dienststelle vorzulegen sowie der
                     Wehrersatzbehörde einen Verlust
                     unverzüglich zu melden,“.
           ddd) In Nummer 7 wird die Angabe „vom
                20. April 1994 (BGBl. I S. 867)“ gestri-
                chen.
       bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

    d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-

       fügt:

         „(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich
       oder grob fahrlässig verursachte Schäden und
       Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und
       Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die
       Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jah-
       ren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
       Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,
       ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
       von der Begehung der Handlung an.“

    e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Muste-

           rung,“ das Wort „Überprüfungsuntersu-

           chung,“ eingefügt.

       bb) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“
           durch die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 3)“
           ersetzt.

    f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Flag-
       genrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt

       Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlich-
       ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
       Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I
       S. 613),“ durch die Wörter „auf Grund des Flag-
       genrechtsgesetzes“ ersetzt.

26. § 24b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 24b
              Aufenthaltsfeststellungsverfahren
       (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige
    Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den
    ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht
    feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungs-
    amt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsor-
    tes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:

    1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,

    2. Geburtsdatum und Geburtsort,
    3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte
       Anschrift und
    4. das Geschäftszeichen.

    Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
    unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
    chern.

      (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
    dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
    Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-
    den Stellen zu übermitteln:
    1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauf-
       tragten Stellen,
    2. den Wehrersatzbehörden,

    3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
    4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
       genannten Zweck an die Auslandsvertretungen
       weiterübermittelt,
    5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle
       des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig
       sind.
    Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu
    dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern

    und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort

    eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der
    ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine
    besonderen Verwendungsregelungen entgegenste-
    hen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom
    Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des
    Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrich-
    tet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen
    Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort
    festgestellt worden und eine weitere Speicherung
    nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die
    Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu

    löschen.

      (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das

    Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen

    Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5
    endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten
    des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht
    zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach
BGBl. 2005, Seite 1111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1111
    Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungs-
    amt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu
    unterrichten sind.
      (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
    nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-
    satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen
    zuvor übermittelte Datei zu löschen.“

27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben.

28. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht
       Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehr-
       dienst im Einberufungsbescheid festgesetzten
       Zeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem
       in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nach-
       dienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder
       Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen
       Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die
       Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären

       Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die

       Entlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt
       nicht, wenn
       1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,

       2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberu-
          fungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Ab-
          satz 7),

       3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeord-
          net wird oder der Spannungs- oder Verteidi-
          gungsfall eingetreten ist.

       Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn

       1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes
          nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn,
          dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall
          eingetreten ist,

       2. seine Verwendung während des Spannungs-
          oder Verteidigungsfalles beendet ist,

       3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen
          des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die
          Wehrpflicht des Soldaten endet,

       4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird,

          eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt

          – in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung

          durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn
          innerhalb des ersten Monats des Grundwehr-
          dienstes im Rahmen der Einstellungsuntersu-
          chung festgestellt wird, dass der Soldat
          wegen einer bei Diensteintritt bestehenden

          Gesundheitsstörung dauernd oder voraus-

          sichtlich für einen Zeitraum von mehr als

          einem Monat vorübergehend dienstunfähig
          ist,
       5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
          bleiben in der Bundeswehr die militärische
          Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernst-
          lich gefährdet würde,
       6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
          soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivil-

          dienstgesetzes in den Zivildienst überführt
          wird,
       7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
          schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
          Europäischen Parlament zugestimmt hat,
       8. er unabkömmlich gestellt ist.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
       1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn
          wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
          beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine
          besondere Härte bedeuten würde, die Wehrer-
          satzbehörde angehört wurde, er seine Entlas-
          sung beantragt hat und dies seine Zurückstel-
          lung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 recht-
          fertigt,
       2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest
          von drei Monaten oder mehr oder auf eine
          nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstra-
          fe erkannt ist oder

       3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Be-

          währung widerrufen wird.“

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ das
           Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
           nachfolgende Satzteil gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Halbsatz 1 werden die Angabe
                „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
                „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ sowie die
                Angabe „Absatz 1 Nr. 7 und 9“ durch die
                Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8“
                ersetzt.

           bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter
                „Bereitschafts- oder Verteidigungsfall“
                durch die Wörter „Bereitschafts-, Span-
                nungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.

    d) In Absatz 7 wird das Wort „Verteidigungsfall“
       durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidi-
       gungsfall“ ersetzt.

29. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1

       Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“

       ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

30. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geset-

       zes“ die Wörter „durch die Wehrersatzbehörden“

       eingefügt.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 gilt entsprechend.“
    c) Absatz 6 wird aufgehoben.

31. § 36 wird aufgehoben.

32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.
BGBl. 2005, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe „ , das zuletzt durch
    Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994
    (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist,“ gestrichen.

34. § 43 wird aufgehoben.

35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses

    Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
    begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minder-
    jährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberu-
    fungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c)
    oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst
    angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung
    nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit
    gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vor-
    rangpost“ oder in entsprechender Anwendung des
    § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
    durch die Truppe zugestellt werden.“

36. § 45 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45

                     Bußgeldvorschriften
       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4
       eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig vorlegt,
    2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung
       mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7
       Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung
       oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
       unterzieht,

    3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder
       nicht rechtzeitig meldet,

    4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort
       genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für
       die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss-
       bräuchlich verwendet oder nicht oder nicht recht-
       zeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht
       rechtzeitig macht,

    5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1
       Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder

    6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht
       oder nicht rechtzeitig erstattet.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
    Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
    das Kreiswehrersatzamt.“

37. § 46 wird aufgehoben.

38. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 48
              Vorschriften für den Bereitschafts-,
              Spannungs- und Verteidigungsfall“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter „Im
           Verteidigungsfall“ durch die Wörter „Im
           Spannungs- und Verteidigungsfall“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „auch im
           Verteidigungsfall“ gestrichen.

       cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die

           Wörter „im Verteidigungsfall“ gestrichen.

39. § 49 wird aufgehoben.

40. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

              „4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19
                  Abs. 5 Satz 6),“.
    b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Rechtsverord-
       nungen“ die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 2, 3

       und 7“ eingefügt.

                           Artikel 2
           Änderung des Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

       „§ 44a Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand“.

    b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst:

       „§ 51a (weggefallen)“.
    c) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
       die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die
       Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“
       ersetzt.

    d) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Ab-
       schnitt werden durch folgende Angaben ersetzt:

                            „Vierter Abschnitt

                          Dienstleistungspflicht

       1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
       § 59     Personenkreis
       § 60     Arten der Dienstleistungen
       § 61     Übungen
       § 62     Besondere Auslandsverwendungen
       § 63     Hilfeleistungen im Innern

       2. Dienstleistungsausnahmen
       § 64     Dienstunfähigkeit
       § 65     Ausschluss von Dienstleistungen
       § 66     Befreiung von Dienstleistungen
       § 67     Zurückstellung von Dienstleistungen
       § 68     Unabkömmlichstellung
BGBl. 2005, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1113
3. Heranziehungsverfahren
§ 69   Zuständigkeit

§ 70   Verfahren
§ 71   Ärztliche Untersuchung, Anhörung

§ 72   Heranziehung von ungedienten Dienstleistungs-
       pflichtigen

§ 73   Heranziehung von gedienten Dienstleistungs-
       pflichtigen
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des
Dienstgrades
§ 74   Beendigung der Dienstleistungen

§ 75   Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76   Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust
       des Dienstgrades

5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleis-
tungspflicht
§ 77   Dienstleistungsüberwachung; Haftung

§ 78   Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 79   Vorführung und Zuführung

6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80   Konkurrenzregelung

                   Fünfter Abschnitt

              Dienstliche Veranstaltungen
§ 81   Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

                   Sechster Abschnitt
                     Rechtsschutz
1. Rechtsweg

§ 82   Zuständigkeiten

2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-
akte nach dem Vierten Abschnitt
§ 83   Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 84   Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ver-
       waltungsgerichts
§ 85   Besondere Vorschriften für die Anfechtungs-
       klage
                   Siebter Abschnitt

               Bußgeldvorschriften;

         Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86   Bußgeldvorschriften
§ 87   Einstellung von anderen Bewerbern
§ 88   Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89   Mitteilungen in Strafsachen
§ 90   Organisationsgesetz
§ 91   Personalvertretung der Beamten, Angestellten
       und Arbeiter
§ 92   Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
§ 93   Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverord-
       nungen
§ 94   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
       rungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I
       S. 179)
§ 95   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
       rungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I
       S. 2588)
§ 96   (leer)*)

§ 97   Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
       rungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
       S. 1815)

       § 98     Übergangsvorschrift aus Anlass des Ände-
                rungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
                S. 1106).

       *) Gemäß Artikel 4 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 7
          des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128) in der
          durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I
          S. 1106) geänderten Fassung wird in der Inhaltsübersicht am
          1. Januar 2007 die Angabe „§ 96 Übergangsvorschrift aus
          Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998“ eingefügt.“

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

    b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“
       durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“
       ersetzt.

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
       fügt:

       „2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Ab-
           schnitt zur Dienstleistung herangezogen wird,
           mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbe-
           scheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.

    c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
       Nummern 3 und 4.

 4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „eine Übung“
    durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6
    oder § 54 Abs. 4“ ersetzt.

 5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „auf Grund der Wehr-

    pflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehr-
    pflichtgesetzes“ ersetzt.

 6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
    „Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
    ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
    des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne
    Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden.

    Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im
    Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die kör-

    perliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche

    Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläpp-
    chen, dem Finger oder einer Blutader oder eine rönt-
    genologische Untersuchung.“

 7. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 5a wird aufgehoben.
    b) In Absatz 8 werden die Wörter „auf Grund der
       Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
       des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

 8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtli-
    ches Verfahren“ durch die Wörter „gerichtliches Dis-
    ziplinarverfahren“ ersetzt.

 9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

          „(7) Die besonderen Vorschriften für die Unter-
       offizierprüfungen und die Offizierprüfungen wer-
BGBl. 2005, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
       den nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in
       einer Rechtsverordnung bestimmt.“

    b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch
    die Wörter „Geld- und Sachbezüge“ ersetzt.

12. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund der
    Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des
    Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere min-
        destens bis zum Abschluss des für sie vorgese-
        henen Ausbildungsganges oder für eine fest
        bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und
        höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren,

        für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-

        tes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren.“

14. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Eintritt“ durch die Wör-
       ter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „disziplinar-
       gerichtlichen Verfahren“ durch die Wörter „ge-
       richtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.
15. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Eintritt“ durch
       die Wörter „Eintritt oder Versetzung“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
       tritt“ die Wörter „oder die Versetzung“ eingefügt.

    c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Verteidigungs-
       fall“ durch die Angabe „Spannungs- oder Vertei-
       digungsfall“ ersetzt.

    d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Eintritt“ die
       Wörter „oder der Versetzung“ eingefügt.

16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

    „4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinar-
        verfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt wor-
        den ist,“.
17. § 51 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 51

                     Wiederverwendung
      (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-
    chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
    oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des
    Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
    unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines
    Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von
    wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren
    herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung
    unter Berücksichtigung der persönlichen, insbeson-
    dere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen
    Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Ver-
    setzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre ver-

    gangen sind.
      (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufs-
    soldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung fest-
    gesetzten Zeit in den Ruhestand.

       (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

       (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
    stand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig
    geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis
    eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der
    Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre
    vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze
    noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine
    erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines
    Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraus-
    setzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht
    zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44
    Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
      (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der
    Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienst-
    verhältnis eines Berufssoldaten.

      (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten

    auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordneten-

    gesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften
    ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen

    nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen
    werden.“

18. § 51a wird aufgehoben.

19. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 wird das Wort „Übungen“ durch die
       Angabe „Dienstleistungen nach § 60“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird aufgehoben.

20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „diszip-
    linargerichtliches Urteil“ durch die Wörter „Urteil in
    einem gerichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.

21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 1“
    durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die

    Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter
    „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach
    Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-

    tet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den
    Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungs-
    verfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2
    Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
    entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 ge-
    nannten Dienstleistungen herangezogen werden.“

24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

                      „Vierter Abschnitt

                    Dienstleistungspflicht
          1. Umfang und Arten der Dienstleistungen

                             § 59

                        Personenkreis
      (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Errei-
    chens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
BGBl. 2005, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des
Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,

zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-
zogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten
Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen
schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

  (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Sol-
dat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit
gestanden hat, kann
1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
   60. Lebensjahr vollendet hat,
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-
   les bis zum Ablauf des Monats, in dem er das
   45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen

   Mannschaftsdienstgrad führt, und

3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung

   und nach Zustimmung durch das Bundesministe-

   rium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des
   Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet
   hat,

zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herange-

zogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

   (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als

Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis ge-

standen hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher

Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie

das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60

genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer
Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung
verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflich-
tung

1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
   60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1,
   4 und 5 genannten Dienstleistungen und
2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfal-
   les bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
   45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen
   Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1
   und 4 genannten Dienstleistungen
herangezogen werden.

  (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbeschei-
des kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder
Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche
Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jeder-
zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen wer-
den. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die
Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

   (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbe-
scheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklä-
rung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen
Verpflichtung Herangezogenen können beantragen,
von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie
ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur
Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbeson-

dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.

                           § 60

             Arten der Dienstleistungen

   Dienstleistungen sind
1. befristete Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregie-
   rung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden
   sind, und
5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Ver-
   teidigungsfall.
                           § 61

                      Übungen

  (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich

höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entschei-

det das Bundesministerium der Verteidigung.

  (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei
Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf

Monate.

    (3) Übungen, die von der Bundesregierung als

Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbe-

fristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Ab-

satz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesmi-

nisterium der Verteidigung kann eine Anrechnung

anordnen.

                           § 62
         Besondere Auslandsverwendungen

   (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Ver-
wendungen, die auf Grund eines Übereinkommens,
eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundes-
regierung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
stattfinden.
   (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist
grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate
zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen
nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die
Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die
Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf
die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienst-
behörde hin.

   (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil-
nahme an besonderen Auslandsverwendungen all-
gemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden
(§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen
entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interes-
se liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.

  (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass der Soldat zu entlassen ist.
                           § 63

              Hilfeleistungen im Innern

   (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen
der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei
einer Naturkatastrophe oder einem besonders
BGBl. 2005, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
   schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundge-
   setzes.
      (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich
   jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
   Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
   Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehen-
   den Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienst-
   behörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im
   Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen
   nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

                2. Dienstleistungsausnahmen
                            § 64

                      Dienstunfähigkeit

     Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer
   dauerhaft nicht dienstfähig ist.

                            § 65
              Ausschluss von Dienstleistungen
      Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlos-
   sen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die
   in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder
   Nebenfolgen erkannt worden ist.
                            § 66

               Befreiung von Dienstleistungen
       Von Dienstleistungen sind befreit

   1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnis-
      ses,

   2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,
      die die Diakonatsweihe empfangen haben,

   3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
      nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistli-
      chen evangelischen oder eines Geistlichen
      römisch-katholischen Bekenntnisses, der die
      Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und

   4. schwerbehinderte Menschen.

                            § 67

            Zurückstellung von Dienstleistungen

       (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,
   1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
   2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Frei-
      heitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder
      Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft
      befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in
      einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
      bracht ist.

      (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungs-
   pflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vor-
   bereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind bei-
   zubringen:

   1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
      Studiums oder einer ordentlichen theologischen
      Ausbildung und
   2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-
      amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
      oberen oder der entsprechenden Oberbehörde
      einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich
      der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche
      Amt vorbereitet.

   (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Auf-
stellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu
einem Landtag oder zum Europäischen Parlament
zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat
er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des
Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen wer-
den.
   (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger
von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückge-
stellt werden, wenn und solange die Heranziehung
zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbe-
sondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher
Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Span-
nungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare

Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in
der Regel vor, wenn

1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungs-
   pflichtigen
   a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger
      Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Per-
      sonen, für deren Lebensunterhalt er aus recht-
      licher oder sittlicher Verpflichtung aufzukom-
      men hat, gefährdet würde oder
   b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
      stände zu erwarten sind,

2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung
   und Fortführung eines eigenen oder elterlichen
   Betriebes unentbehrlich ist oder

3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

   a) eine zu einem schulischen Abschluss führen-
      de Ausbildung,

   b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
      in dem zum vorgesehenen Diensteintrittster-
      min das dritte Semester bereits erreicht ist,
      oder einen zu einem Drittel absolvierten sons-
      tigen Ausbildungsabschnitt oder

   c) eine bereits begonnene Berufsausbildung

   unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-

   bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
   Berufsausbildung verhindern würde.
   (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleis-
tungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn
gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem
Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heran-
ziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen
der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

                        § 68
               Unabkömmlichstellung

   (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufga-
ben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentli-
chen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich
gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm
ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die
Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen
Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
BGBl. 2005, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
   (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet
die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständi-
gen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht
auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der
Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestim-
mung der zuständigen Behörden auf oberste Bun-
desbehörden oder auf die Landesregierungen mit
der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Lan-
desbehörden übertragen werden; die nach dieser
Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundes-
behörde oder die Landesregierung kann, soweit Lan-
desrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-
schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde
und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter
Abwägung der verschiedenen Belange auszuglei-
chen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für
welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausge-
sprochen werden kann und welche sachverständi-
gen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirt-
schaft zu hören sind.

   (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst-

leistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der

Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der

zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienst-

leistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder

Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-

aussetzungen selbst anzuzeigen.

             3. Heranziehungsverfahren

                        § 69

                    Zuständigkeit
   Zuständig für die Heranziehung von Dienstleis-
tungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit
in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem

Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.

                        § 70
                      Verfahren

   (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kos-
tenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu
den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten
für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibrin-
gung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben
wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das
Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch
eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine
angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrer-
satzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet.
Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeit-

nehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die

ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,

erstattet. Das Nähere über die Erstattung von not-

wendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertre-
tungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
  (2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich
oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrer-
satzbehörde schriftlich zu bescheiden.
  (3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Ab-
schnitts ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für

begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranzie-
hungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu
einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereit-
schaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die
als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert,
kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem
Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender An-
wendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.

                         § 71
         Ärztliche Untersuchung, Anhörung

   Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3
Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wol-
len, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hin-
sichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Unge-
diente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb
von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneu-
ten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung
herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranzie-
hung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhalts-
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut
ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach

Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzu-

stellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die

Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8

entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der

Untersuchung und die sich daraus ergebenden

Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersu-

chungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann,
wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähig-
keit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

                         § 72

                Heranziehung von
       ungedienten Dienstleistungspflichtigen

  (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59

Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden
durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen
herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort
und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranzie-
hungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranzie-
hungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden
Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die
Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder
Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als
Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.

   (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich ent-
sprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienst-
leistungen in der Bundeswehr zu stellen.

   (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen

vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein.

Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung

einer Frist einberufen werden, wenn

1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
   sind,
2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen
   gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft
   oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der
   Streitkräfte notwendig ist,
BGBl. 2005, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
   3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-
      ten ist,
   4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
      von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer
      Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

   5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.
                              § 73
                      Heranziehung von
              gedienten Dienstleistungspflichtigen

      Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bun-

   deswehr gedient haben, werden nach Feststellung
   ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu
   Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören,
   wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
   mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag
   oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des
   Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine
   vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich
   ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Unter-
   suchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie
   § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die
   Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforde-
   rung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen
   und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich

   entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu

   Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72

   Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

              4. Beendigung der Dienstleistungen
                  und Verlust des Dienstgrades
                              § 74

               Beendigung der Dienstleistungen
        Die Dienstleistungen enden

   1. durch Entlassung (§ 75),
   2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetz-
      ten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig
      bestimmt ist oder
   3. durch Ausschluss (§ 76).

                              § 75
             Entlassung aus den Dienstleistungen

     (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des
   Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2
   oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranzie-
   hung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen,
   wenn

       1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abge-
          laufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach
          § 61 Abs. 3 wird angeordnet oder der Span-
          nungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,

       2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach
          § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass
          der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetre-
          ten ist,
       3. seine Verwendung während des Spannungs-
          oder Verteidigungsfalles endet,

       4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird,
          eine zwingende Dienstleistungsausnahme vor-
          liegt – in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung
          durch das Kreiswehrersatzamt – oder wenn

     innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung
     im Rahmen der Einstellungsuntersuchung fest-
     gestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei
     Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung
     dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum
     von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwen-
     dung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorü-
     bergehend dienstunfähig ist,
  5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-
     bleiben in der Bundeswehr die militärische Ord-
     nung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich

     gefährdet würde,

  6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,

  7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deut-
     schen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
     Europäischen Parlament zugestimmt hat,
  8. er unabkömmlich gestellt ist,

  9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck ent-
     fallen ist und im Fall einer befristeten Übung eine
     andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbil-
     dung für die bestehende oder eine künftige Ver-
     wendung nicht erfolgen kann oder

10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig

    ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfä-

    higkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu

    erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt ent-
    sprechend.
   (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn

1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen
   persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher
   oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im
   Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
   eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er
   seine Entlassung beantragt hat,
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
   drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
   Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist
   oder

3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewäh-
   rung widerrufen wird.

  (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die
nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten
zuständig wäre.

   (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag
als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.

   (5) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-
landsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-
schaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-
menhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendi-
gung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszu-
schieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen
im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

  (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleis-
tung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer
BGBl. 2005, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehr-
dienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung been-
   det ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
   Entlassungszeitpunkt, oder

2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,
   dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstver-
   hältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag
   der Abgabe der Erklärung.
                         § 76
          Ausschluss von Dienstleistungen
           und Verlust des Dienstgrades

  (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausge-
schlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches
Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen,
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
seinen Dienstgrad.

   (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgrad-
verlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahme-
verfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen
nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht
eingetreten.

              5. Überwachung und
      Durchsetzung der Dienstleistungspflicht

                         § 77

       Dienstleistungsüberwachung; Haftung
   (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen
die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die
Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss
an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annah-
me der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59
Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeit-
punkt.
   (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind die-
jenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen,
die

1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),

2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen
   sind (§ 65),
3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
   (3) Dienstleistungspflichtige können in besonde-
ren Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der
ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung
obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit
werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung
zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen.
  (4) Während der Dienstleistungsüberwachung
haben die Dienstleistungspflichtigen
1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer
   Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall bin-
   nen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbe-
   hörde zu melden,

2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-
   ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrer-
   satzbehörde persönlich zu melden,

4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
   stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
   sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie
   nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden,
   ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-
   zuschließen, den Weisungen zur Behandlung der
   Gegenstände nachzukommen, sie der zuständi-
   gen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen
   oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Ver-
   luste unverzüglich zu melden,
5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst
   im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Ver-
   teidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht
   missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung
   der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie
   der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüg-
   lich zu melden,

6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
   impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe
   in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das
   Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
   Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,

7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatz-
   behörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene
   sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundes-
   wehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung
   und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unter-

   ziehen, deren Durchführung sich nach dem
   Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und für
   die es einer Zustimmung des Dienstleistungs-
   pflichtigen nicht bedarf.
  (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die
Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen
Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren
von der Begehung der Handlung an.

   (6) Während der Dienstleistungsüberwachung
haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zu-
ständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schrift-
lich, elektronisch oder mündlich zu melden:
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
   ger als acht Wochen fernzubleiben,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleis-
   tungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begrün-
   den,
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge-
   hende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich min-
   destens neun Monaten begründen,
4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlim-
   merungen von Erkrankungen und Verletzungen
   seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der
   letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71
   Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfüg-
   barkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von
   denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt
   annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner
   Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu
   von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufge-
   fordert werden,
BGBl. 2005, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
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   5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für
      eine Zurückstellung,
   6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer berufli-
      chen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes
      sowie eine weitergehende berufliche Qualifikati-
      on; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachwei-
      se haben die Dienstleistungspflichtigen auf Auf-
      forderung unverzüglich vorzulegen.
      (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der
   Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungs-
   pflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf See-
   schiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fah-
   ren, können durch Rechtsverordnung der See-
   Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,
   die der See-Berufsgenossenschaft durch die Über-
   tragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund.
   In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der
   Kostenerstattung bestimmt werden.

                            § 78

            Aufenthaltsfeststellungsverfahren
      (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung
   zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende
   Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienst-
   leistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie
   dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Fest-
   stellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur
   Person des Dienstleistungspflichtigen:
   1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
   2. Geburtsdatum und Geburtsort,

   3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte
      Anschrift und

   4. das Geschäftszeichen.
   Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
   unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
   chern.

     (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
   dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
   Abständen in einer Datei zusammengefasst folgen-
   den Stellen zu übermitteln:
   1. den Wehrersatzbehörden,

   2. dem Bundesamt für den Zivildienst,

   3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
      genannten Zweck an die Auslandsvertretungen
      weiterübermittelt,
   4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle
      des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig
      sind.
   Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu
   dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern
   und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort
   eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie
   ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit
   keine besonderen Verwendungsregelungen entge-
   genstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die
   ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten
   Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde
   unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die
   übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufent-
   haltsort festgestellt worden und eine weitere Spei-
   cherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen

haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-
tung zu löschen.
   (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen
Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59
Abs. 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat
die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der
Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für
die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch
das Bundesverwaltungsamt über das Ende der
Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten
sind.
  (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen
zuvor übermittelte Datei zu löschen.
                        § 79

             Vorführung und Zuführung

   (1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer ange-
ordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder
§ 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der
Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77
Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen,
kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei
ist um Durchführung zu ersuchen.
   (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleis-
tungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschul-
digt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-
dienstkommando zuzuführen.

   (3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorfüh-
rung oder Zuführung die Wohnung und andere
Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten
und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur
Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn
sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar
bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die-
ses Absatzes eingeschränkt.

            6. Verhältnis zur Wehrpflicht

                        § 80

                Konkurrenzregelung
   Unterliegen die in § 59 genannten Personen der
Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes),
sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig
anzuwenden.
                  Fünfter Abschnitt
            Dienstliche Veranstaltungen

                        § 81
     Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

  (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche
Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militäri-
schen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Per-
sonen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden
können.
  (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Per-
sonen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, durch das Bundesminis-
BGBl. 2005, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienst-

leistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.

                Sechster Abschnitt
                   Rechtsschutz

                   1. Rechtsweg
                        § 82

                  Zuständigkeiten
  (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im
Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleis-
tungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der
Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein
anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
  (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
  (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium
der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertre-
tung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt

zu veröffentlichen.

                2. Rechtsbehelfe
       und Rechtsmittel gegen Verwaltungs-
         akte nach dem Vierten Abschnitt

                        § 83

    Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

   (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes
durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu
erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die
Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die
den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-
wahrt.

   (2) Über den Widerspruch gegen den Heranzie-
hungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1),

den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-

ziehungsbescheides und den Widerspruch gegen

den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73

Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der

Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid,

der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heran-
ziehungsbescheides und der Widerspruch gegen
den Untersuchungsbescheid haben keine aufschie-
bende Wirkung.

                        § 84
               Rechtsmittel gegen
     Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
   Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Be-
schlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Be-
schwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes entsprechende Anwendung.

                             § 85

                   Besondere Vorschriften

                  für die Anfechtungsklage
       Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungs-
    bescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfech-
    tungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72
    Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungs-
    klage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbe-
    scheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das
    Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
    anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichs-
    verwaltung zu hören.“

25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
    schnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt
    gefasst:
                     „Siebter Abschnitt
                  Bußgeldvorschriften;
           Übergangs- und Schlussvorschriften“.

26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 einge-

    fügt:
                            „§ 86

                    Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

    fahrlässig

    1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4
       Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung
       oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
       unterzieht,

    2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3
       oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
       macht,
    3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,

    4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht
       rechtzeitig meldet oder

    5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten

       Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorge-

       schriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich

       verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-

       legt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzei-

       tig macht.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße geahndet werden.

       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
    Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
    das Kreiswehrersatzamt.“

27. Der bisherige § 60 wird § 87.

28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die
       Angabe „§ 87 Abs. 1“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 3“
       durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“
       ersetzt.

29. Der bisherige § 62 wird § 89.
BGBl. 2005, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
30. Der bisherige § 66 wird § 90.
31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die
    Angabe „§ 76 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 76

    Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:

                            „§ 92
           Übergangsvorschrift für die Laufbahnen

       In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für
    die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
    bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Span-
    nungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Be-
    rufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit
    nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs
    Monate und die Dienstzeit nach Nr. 2 Buchstabe b
    bis auf ein Jahr verkürzt wird.“

33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
           mern 8 bis 10 angefügt:

            „8. Die Erstattung von Auslagen, Verdienst-
                ausfall und Vertretungskosten (§ 70
                Abs. 1 Satz 6),
             9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei
                der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2
                Satz 3),
            10. die Übertragung von Aufgaben der
                Wehrersatzbehörde bei der Dienstleis-
                tungsüberwachung auf die See-Berufs-
                genossenschaft und über die Art und
                Höhe der vom Bund der See-Berufsge-

                nossenschaft zu erstattenden Kosten
                (§ 77 Abs. 7 Satz 1).“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“
           durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-
           mer 3 eingefügt:

            „3. die Unteroffizierprüfungen und die Offi-
                zierprüfungen nach § 27 Abs. 7,“.

       cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die

           Nummern 4 bis 6.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1

       Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bun-

       desrates.“

34. Der bisherige § 73 wird § 94.

35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

36. Der bisherige § 76 wird § 97.

37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:
                             „§ 98

                    Übergangsvorschrift

             aus Anlass des Änderungsgesetzes
             vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)

       Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf
    Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des
    Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatenge-
    setzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das
    Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.“

                         Artikel 3

                      Änderung
           der Soldatenlaufbahnverordnung

  § 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 867) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch
   die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
   Abs. 5“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 59 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

4. In Nummer 7 werden die Wörter „frühere Soldatinnen
   und frühere Soldaten“ durch das Wort „Personen“
   und die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 81
   Abs. 2“ ersetzt.

                         Artikel 4

           Änderung des Wehrsoldgesetzes

  Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,
      §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter

      „dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Tage“ durch das Wort

      „Tag“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die

      Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
        „(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12
      des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend an-
      zuwenden.“

2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe „§ 29 Abs. 1
   Nr. 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“ und
   die Angabe „Abs. 4 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 4
   Nr. 2 und 3“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 8b“
   die Wörter „und dem Zuschlag für Reserveoffizieran-
   wärter“ eingefügt.

4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt:

                           „§ 8h

                 Reserveoffizierzuschlag
      (1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet
   werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von
   1 500 Euro.
      (2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zu-
   lassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-
   tes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in
   einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförde-
   rung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teil-
   betrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit
   dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag
   wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entspre-
   chend.“

5. Die §§ 10a und 10b werden aufgehoben.

6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Ab-
   schnitte 9 und 10 angefügt:

       „9. Räumen und Vernichten von Munition und

       besonders gefährliche Munitionserprobungen

      (1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-

   nichten von Munition oder mit abgeschlossener Aus-

   bildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Trup-

   penübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-
   bungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstli-
   cher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
   (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere
   Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufga-
   bengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst
   ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt

   täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als

   sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Ver-

   gütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro,

   höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.

      (2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delabo-
   rieren, Untersuchen von Munition und Munitionskom-
   ponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad,
   insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder
   belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach
   Maßgabe des Absatzes 1.

                   10. Tätigkeiten der
     Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

      (1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine
   erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-
   stoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen,
   Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller
   Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine
   besondere Vergütung. Die besondere Vergütung
   beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren

   Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächti-
   ge Gegenstände einer näheren Behandlung zu unter-
   ziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wir-
   kungsbereich einer möglichen Explosion oder eines
   Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere

   1. optische, akustische, elektronische und mechani-
      sche Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvor-
      richtungen,
   2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkon-
      ventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen,
      Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-

      auslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisie-
      ren,
   3. Vernichten,    Transportbehandlung,     Verladen,
      Transportieren der unkonventionellen Spreng- und
      Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
   Die besondere Vergütung darf den Betrag von
   287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.
      (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschäd-
   lichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder
   Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,
   die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können
   mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis
   zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

      (3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine
   erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Spreng-

   stoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als
   Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stof-
   fen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von
   11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbe-
   sondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.

   Die besondere Vergütung darf den Betrag von

   172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.

     (4) Die besonderen Vergütungen nach den Ab-

   sätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von

   613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.“

                         Artikel 5
      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom

27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grund-
   wehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt
   aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die
   Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge-
   ber vorübergehend für zwei Personen am gleichen
   Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm
   die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen
   Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
   Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nach-
   dem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der
   vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten
   Stelle zu stellen.“

2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
   Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundes-
   ministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu
   stellen.“
BGBl. 2005, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
3. § 11 wird aufgehoben.

4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von drei Jahren“
   durch die Wörter „von einem Jahr“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54
   Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
   Abschnitt“ ersetzt.

6. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufge-
      hoben.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1 und 2
      Satz 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absätze 1
      und 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für eine Höher-
           versicherung in der“ durch das Wort „zur“
           ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung
           des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei
           Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13
           bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
           oder für Elternzeit.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
       Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
       stellen.“

7. § 14b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des
       Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach
       § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13

       Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unter-

       haltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 4 wird aufgehoben.

       bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
           angefügt:
           „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des

           Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge
           nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen
           nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssiche-
           rungsgesetzes oder für Elternzeit.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines
       Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
       stellen.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2,

      §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter

      „dem Vierten Abschnitt“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfe-
      leistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)
      mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-
      übungen entsprechend anzuwenden sind. Ab-
      satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

                        Artikel 6
                      Änderung
          des Unterhaltssicherungsgesetzes

  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972),
zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 51 Abs. 2,
   §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem
   Vierten Abschnitt“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 40 des Wehr-
      pflichtgesetzes)“ gestrichen.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leis-
          tet, an einer besonderen Auslandsverwen-
          dung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder
          einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
          Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefris-
          teten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidi-
          gungsfall leistet,

           Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;
           diese Leistungen werden auch gewährt bei der

           Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem
           Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.“

                        Artikel 7

                      Änderung

          des Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,

1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
   besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
   zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
   der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden.“

2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch
   die Angabe „§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im
   Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehr-

   übung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilli-

   gen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtge-

   setzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des
   Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde.“
BGBl. 2005, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
                         Artikel 8
             Änderung des MAD-Gesetzes

  In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom

20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 62
Abs. 1“ ersetzt.

                         Artikel 9
                     Änderung
        des Versorgungsreformgesetzes 1998

  Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 75“ durch die Anga-
   be „§ 96“ ersetzt.
2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 75“ jeweils durch die
   Angabe „§ 96“ ersetzt.

                        Artikel 10
                       Änderung
            der Soldatenurlaubsverordnung

  Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5
           Erholungsurlaub der Soldaten, die auf
        Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst
          leisten oder nach dem Vierten Abschnitt
     des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen
      (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des
   Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vol-

   len Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreser-
   holungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten
   auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn
   die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten
   Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

      (2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienst-
   leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
   gesetzes erbringen.“

2. In § 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe
   „§ 1“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 12
                 Urlaub aus wichtigem Grund
               der Soldaten, die auf Grund des
        Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten“.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „der Wehrpflicht“ durch
      die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 11

                     Änderung
            des Bundesdisziplinargesetzes

  § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 7
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer
Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslands-
verwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt
dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamten-
rechtlich ein Dienstvergehen darstellt.“

                        Artikel 12
                     Änderung
          des Soldatenbeteiligungsgesetzes

  In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
(BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 62 Abs. 1“ ersetzt.

                        Artikel 13
                     Änderung
            der Wehrbeschwerdeordnung

  In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. September 1972
(BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 59“ durch die Angabe
„§ 83“ ersetzt.

                        Artikel 14

                      Änderung
              der Wehrdisziplinarordnung

  In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-
nung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 61“ durch die Angabe „§ 88“ ersetzt.

                        Artikel 15
          Änderung des Wehrstrafgesetzes

   In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
                        Artikel 16
           Änderung des Zivildienstgesetzes

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2358), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 81 (wegge-

   fallen)“ durch die Angabe „§ 81 Übergangsvorschrif-
   ten aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. Sep-
   tember 2004 (BGBl. I S. 2358)“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in fremden Streit-
           kräften“ durch die Wörter „außerhalb der Bun-
           deswehr“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Eintritt
           in fremde Streitkräfte“ durch die Wörter
           „Dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in fremden

      Streitkräften“ durch die Wörter „außerhalb der

      Bundeswehr“ ersetzt.

5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder“
   gestrichen.

6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesdiszipli-

   nargericht“ durch das Wort „Verwaltungsgericht“

   ersetzt.

7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“ durch
   die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

                        Artikel 17
                      Änderung
         des Arbeitssicherstellungsgesetzes

  In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 13,
14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3
und 6“ und die Angabe „§ 14a Abs. 3, 5 und 6“ durch die
Angabe „§ 14a Abs. 3 und 6“ ersetzt.

                        Artikel 18
                      Änderung

             der Sonderurlaubsverordnung

  In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. November 2004
(BGBl. I S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes

vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 81 Abs. 2“ ersetzt.

                         Artikel 19

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch

                  – Arbeitsförderung –

  § 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Wörter „länger als drei Tage“
   gestrichen.

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

   „3a. Personen, die auf Grund des § 6c des Wehrpflicht-
        gesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leis-
        ten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der
        Nummer 2,“.

                         Artikel 20

                     Änderung

        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

        – Gesetzliche Krankenversicherung –

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-

dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005

(BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 51a, 54
   Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
   Abschnitt“ ersetzt.

2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5
      oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-
      schnitt“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „von länger als drei
      Tagen“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54
      Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten
      Abschnitt“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4“

      durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.

4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter „von länger als drei
   Tagen“ gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
                         Artikel 21

                    Änderung des

         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
         – Gesetzliche Rentenversicherung –

   In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I

S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,
werden die Wörter „mehr als drei Tage“ gestrichen.

                         Artikel 22
                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch
             – Soziale Pflegeversicherung –
  In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr
als drei Tage“ gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54
Abs. 5 oder § 58a“ durch die Wörter „dem Vierten Ab-
schnitt“ ersetzt.

                         Artikel 23
                    Änderung des
            Dritten Gesetzes für moderne
          Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)

wird wie folgt gefasst:

„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehr-
    dienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehr-
    pflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst
    leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftig-
    te versicherungspflichtig sind sowie Personen, die
    im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen
    zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
    gesetzes leisten,“.

                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des
                                sind gewahrt.

                          Artikel 24
                          Änderung

                 der Gesamtbeitragsverordnung

     In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b
   der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998

   (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes

   vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-

   den ist, wird jeweils die Angabe „ , die für länger als drei

   Tage einberufen waren“ gestrichen.

                                   Artikel 25
                            Rückkehr
               zum einheitlichen Verordnungsrang
     Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile
   der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
   Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
   ordnung geändert werden.

                                   Artikel 26

                   Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
   Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes
   und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium
   für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut
   des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
   Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
   bekannt machen.

                                   Artikel 27
                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in

   Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfas-

   sung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und
   über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom
   23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung
   zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971
   (BGBl. I S. 843), geändert durch Artikel 48 des
   Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
   außer Kraft.

Bundesrates
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 22. April 2005
                                                   Der Bundespräsident
                                                       Horst Köhler
                                                     Der Bundeskanzler
                                                     Gerhard Schröder

                                      D e r B u n d e s m i n i s t

e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                        Peter Struck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b9cf33c10fb35676….