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Artikel 3 · BT-Drs. 17/9369 · S. 54

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 23)
Pflegepersonen sind durch ihre Situation stark, oft bis hin
zur Überforderung belastet. Dadurch ist ihre Gesundheit ge-
fährdet oder eine Erkrankung tritt ein. Gesundheitsför-
dernde Maßnahmen für die Pflegepersonen sind deshalb,
auch im Sinne der pflegebedürftigen Angehörigen, von be-
sonderer Bedeutung.
Pflegende Angehörige haben zwar schon nach geltendem
Recht Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilita-
tionsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so-
weit die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die
Neuregelung trägt aber der besonderen Situation Rechnung,
in der sich die pflegenden Angehörigen befinden, und unter-
streicht, dass die Krankenkassen bei ihren Entscheidungen
die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger be-
rücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Ergänzung in § 42 des
Elften Buches hinzuweisen, die die Möglichkeit eröffnet,
bei stationären Leistungen zur medizinischen Vorsorge von
häuslich Pflegenden auch die Pflegebedürftigen in der Ein-
richtung mit aufzunehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/9369
Zu Nummer 2 (§ 40)
Pflegepersonen sind durch ihre Situation stark, oft bis hin
zur Überforderung belastet. Dadurch ist ihre Gesundheit ge-
fährdet oder eine Erkrankung tritt ein. Gesundheitsför-
dernde Maßnahmen für die Pflegepersonen sind deshalb,
auch im Sinne der pflegebedürftigen Angehörigen, von be-
sonderer Bedeutung.
Pflegende Angehörige haben zwar schon nach geltendem
Recht Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilita-
tionsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so-
weit die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die
Neuregelung trägt aber der besonderen Situation Rechnung,
in der sich die p

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.957 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/9369, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.986–259.943 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert e4e7ad2e433ea3a0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP