Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 11/2964 · S. 20
Zu Artikel 2 (Änderung der
Zu Artikel 2 (Änderung der Reichsversicherungsordnung) Zu Nummer 1 (§ 180a RVO) Zu Buchstabe a Die Ergänzung dient der Klarstellung. Zu Buchstabe b Die Ergänzung entspricht dem bisherigen § 12 Satz 4 KSVG (vgl. Artikel 1 Nr. 3) und dient, wie die Paral- lelvorschrift in § 112 Abs. 3 Buchstabe b AVG, der Klarstellung. Der für das gesamte Sozialversiche- rungsrecht einheitliche Begriff des Arbeitseinkom- mens bleibt unberührt. Zu Nummer 2 (§ 182 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 RVO) Zu Buchstabe a Mit dieser Vorschrift wird dem Anliegen Rechnung getragen, den versicherten Künstlern und Publizisten eine finanzielle Absicherung vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten. Nach der bisherigen Rechtslage hatten sie diesen Zeitraum durch Einsatz vorher erzielten Arbeitseinkommens bzw. durch anderweitigen Versicherungsschutz zu überbrücken. Die Versicherten können künftig wählen, ob sie wie bisher ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit oder von einem früheren von der Krankenkasse festgelegten Zeitpunkt an Kranken- geld beziehen wollen. In diesem Fall setzt der Kran- kengeldbezug spätestens ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit ein. Die Versicherten sollen selbst entscheiden, ob sie die mit einem früheren Kranken- geldbeginn verbundene höhere Beitragsbelastung tragen wollen oder nicht. Da der Beginn des früheren Krankengeldbezuges allein vom Willen des Versi- cherten abhängt, soll durch den Leistungsausschluß in Satz 5 eine mißbräuchliche Wahl des Zeitpunktes ver- hindert werden. Zu Buchstabe b Nach dieser Vorschrift bestimmt sich für die nach dem KSVG Versicherten die Höhe des Krankengeldes. Ab- weichend von der Regelung für die übrigen in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wird auf einen längeren Zeitraum, nämlich die letzten 12 Kalendermonate
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.592 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/2964, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.895–86.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 901154a246aef36a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP