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Artikel 2 · BT-Drs. 11/2964 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung der

Zu Artikel 2 (Änderung der
Reichsversicherungsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 180a RVO)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung entspricht dem bisherigen § 12 Satz 4
KSVG (vgl. Artikel 1 Nr. 3) und dient, wie die Paral-
lelvorschrift in § 112 Abs. 3 Buchstabe b AVG, der
Klarstellung. Der für das gesamte Sozialversiche-
rungsrecht einheitliche Begriff des Arbeitseinkom-
mens bleibt unberührt.
Zu Nummer 2 (§ 182 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 RVO)
Zu Buchstabe a
Mit dieser Vorschrift wird dem Anliegen Rechnung
getragen, den versicherten Künstlern und Publizisten
eine finanzielle Absicherung vor der siebten Woche
der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten. Nach der
bisherigen Rechtslage hatten sie diesen Zeitraum
durch Einsatz vorher erzielten Arbeitseinkommens
bzw. durch anderweitigen Versicherungsschutz zu
überbrücken. Die Versicherten können künftig
wählen, ob sie wie bisher ab der siebten Woche der
Arbeitsunfähigkeit oder von einem früheren von der
Krankenkasse festgelegten Zeitpunkt an Kranken-
geld beziehen wollen. In diesem Fall setzt der Kran-
kengeldbezug spätestens ab der dritten Woche der
Arbeitsunfähigkeit ein. Die Versicherten sollen selbst
entscheiden, ob sie die mit einem früheren Kranken-
geldbeginn verbundene höhere Beitragsbelastung
tragen wollen oder nicht. Da der Beginn des früheren
Krankengeldbezuges allein vom Willen des Versi-
cherten abhängt, soll durch den Leistungsausschluß in
Satz 5 eine mißbräuchliche Wahl des Zeitpunktes ver-
hindert werden.
Zu Buchstabe b
Nach dieser Vorschrift bestimmt sich für die nach dem
KSVG Versicherten die Höhe des Krankengeldes. Ab-
weichend von der Regelung für die übrigen in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten wird
auf einen längeren Zeitraum, nämlich die letzten
12 Kalendermonate 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.592 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/2964, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.895–86.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 901154a246aef36a….

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