Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 29.11.2005 – L 6 AL 36/04
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2022 – 12 Sa 297/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
- SG Gelsenkirchen, 16.10.2024 – S 29 AL 4/23
- ArbG Stuttgart, 06.12.2022 – 25 Ca 7031/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG GieBen, 05.12.2022 – S 20 AL 28/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 12.10.2022 – 2 Sa 184/21Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 421c SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421c SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.