Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 20/3900 · S. 91
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 156) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten (Artikel 7 Nummer 4). Die Regelung stellt sicher, dass die Zuerkennung einer vorgezogenen Altersrente unver- ändert zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Zu Nummer 3 (§ 312) Für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann der Nachweis einer vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich sein (§ 28a Absatz 1 Nummer 1 SGB III). Nachdem der An- spruch auf Teilarbeitslosengeld u. a. voraussetzt, dass die antragstellende Person in der Teilarbeitslosengeld-Rah- menfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (§ 162 Absatz 2 Nummer 1 SGB III), werden Nachweise bezogen auf diese Beschäftigungen benötigt. Mit der Regelung werden beide Sachverhalte in die Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber und in das ab 1. Januar 2023 geltende elektronische Bescheinigungsverfahren einbezogen. Zu Nummer 4 (§ 335) Redaktionelle Änderungen. Zu Nummer 5 (§ 349) Die bisherige Sonderregelung zur Beitragszahlung für versicherungspflichtige Pflegepersonen in Form eines zu entrichtenden jährlichen Gesamtbeitrags beruhte auf Verwaltungsvereinfachungserwägungen. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der Kreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen zum 1. Januar 2017 erheb- lich erweitert; die Zahl der Versicherten ist deutlich gestiegen. Für die Fälligkeit der Beiträge sollen deshalb künftig die Regelungen nach § 23 Absatz 1 des SGB IV
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.974 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 314.068–322.042 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP