Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 421c umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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23.03.2022 Ausfertigung
§ 421c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I 482)
BGBl. 2022 I S. 482
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 421c geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 421c umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 421c aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 421c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 575)
BGBl. 2020 I S. 575
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 421c geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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20.11.2000 Ausfertigung
§ 421c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2000 (BGBl. I 1590)
BGBl. 2000 I S. 1590
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