Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ERZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 13 AL 4629/10 ER-B
- BSG, 12.03.2025 – B 11 AL 1/24 RArbeitsförderungsrecht - Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit inländischer Mitarbeiter einer ausländischen Fluggesellschaft während Corona-Pandemie - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - Heimatbasen an deutschen Flughäfen - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - zweistufiges Kurzarbeitergeldverfahren - sogenannter negativer Anerkennungsbescheid - Klageänderung - unechte LeistungsklageZitiert von 4
- LSG Hessen, 01.09.2011 – L 1 AL 65/10Zitiert von 2
- BSG, 12.03.2025 – B 11 AL 5/24 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Homeoffice- und Außendienstmitarbeiter eines ausländischen Unternehmens - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - eigener Betriebszweck - eigene Betriebsmittel
- LSG NRW, 28.11.2011 – L 20 AS 1663/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.