Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 97 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ERZitiert von 5
- LSG NRW, 08.03.2021 – L 9 AL 198/20 B ERZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 13 AL 4629/10 ER-B
- BSG, 12.03.2025 – B 11 AL 1/24 RArbeitsförderungsrecht - Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit inländischer Mitarbeiter einer ausländischen Fluggesellschaft während Corona-Pandemie - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - Heimatbasen an deutschen Flughäfen - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - zweistufiges Kurzarbeitergeldverfahren - sogenannter negativer Anerkennungsbescheid - Klageänderung - unechte LeistungsklageZitiert von 5
- LSG Hessen, 01.09.2011 – L 1 AL 65/10Zitiert von 2
- BSG, 12.03.2025 – B 11 AL 5/24 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Homeoffice- und Außendienstmitarbeiter eines ausländischen Unternehmens - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - eigener Betriebszweck - eigene Betriebsmittel
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.05.2026 – 7 ABR 7/25Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer HauptbetriebZitiert von 1
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
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