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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1590
BGBl. 2000 I S. 1590 · 9.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Zusammenarbeit
von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
Vom 20. November 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:
„§ 371a
Zusammenarbeit mit den
örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeits-
losigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz
und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch-
führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-
lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen
zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern
und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach
zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozial-
hilfe geschaffen werden.“
2. Nach § 421c wird folgender § 421d eingefügt:
„§ 421d
Modellvorhaben zur
Verbesserung der Zusammenarbeit mit
den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modell-
vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit des
Arbeitsamtes und der örtlich zuständigen Träger der
Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für
1. Arbeitslosenhilfebezieher,
2. arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Mög-
lichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit
dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obers-
ten Landesbehörden und der Bundesanstalt. Die
Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
die Förderung endet spätestens am 31. Dezember
2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht
nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
kann das Arbeitsamt
1. die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den
örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder
durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zu-
ständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder
beauftragte Stelle erbringen lassen,
2. für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezo-
gene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leis-
tungen in entsprechender Anwendung von §§ 17,
18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,
3. ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam
mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe
gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen
lassen.

(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen
gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können
für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die
Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-
len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben
entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von
ihnen auszugleichen sind.
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-
setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine
bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung
haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen
obersten Landesbehörden und das Bundesministeri-
um für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
Die Bundesanstalt und die Kommunalen Spitzenver-
bände sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann nach Beteiligung der Bundesanstalt und der
zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass
Arbeitsämter auch im Rahmen von Modellvorhaben,
die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach
den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung
nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modell-
vorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.“
Artikel 2
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung
der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von
Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und
Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern
Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch-
führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle
Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-
lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen
zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern
und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach
zu gestalten. Zu diesem Zweck kann der Träger der
Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von
§ 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.“
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Modellvorhaben zur Verbesserung
der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modell-
vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der
Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen
Arbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für
1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
2. Arbeitslosenhilfebezieher.
Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue
Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit
mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ent-
scheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten
Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die
Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz
oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeits-
amt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem ört-
lich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauf-
tragte Stelle wahrnehmen lassen,
2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und
andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender
Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erbringen.
(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen
gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können
für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die
Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-
len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben
entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von
ihnen auszugleichen sind.
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-
setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine
bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung
haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen
obersten Landesbehörden und das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-
anstalt für Arbeit sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten
Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zu-
lassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen
von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1
gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfah-
ren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen
werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2
und 3 entsprechen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und
Artikel 2 Nr. 2 treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1590. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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