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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1590

BGBl. 2000 I S. 1590 · 9.982 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
                                             Gesetz
                              zur Verbesserung der Zusammenarbeit
                           von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
                                               Vom 20. November 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. September 2000 (BGBl. I S. 1394), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

                           „§ 371a
                  Zusammenarbeit mit den
         örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

      Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeits-

   losigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz

   und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum

   Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz

   mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

   Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch-
   führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen
   unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle
   Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-
   lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen
   zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern
   und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach
   zu gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
   von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozial-
   hilfe geschaffen werden.“

2. Nach § 421c wird folgender § 421d eingefügt:

                          „§ 421d
                     Modellvorhaben zur
          Verbesserung der Zusammenarbeit mit
       den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe
     (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung fördert auf Antrag regionale gemeinsame Modell-

vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit des
Arbeitsamtes und der örtlich zuständigen Träger der
Sozialhilfe (beteiligte Leistungsträger) für

1. Arbeitslosenhilfebezieher,
2. arbeitslose Empfänger von Hilfe zum Lebensunter-
   halt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
Modellvorhaben sollen über § 371a hinaus neue Mög-
lichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit
dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
entscheidet nach Beteiligung der zuständigen obers-

ten Landesbehörden und der Bundesanstalt. Die

Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;

die Förderung endet spätestens am 31. Dezember

2004. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht

nicht.

  (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
kann das Arbeitsamt
1. die Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise durch den
   örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe oder
   durch eine dafür gemeinsam mit dem örtlich zu-
   ständigen Träger der Sozialhilfe gebildete oder
   beauftragte Stelle erbringen lassen,

2. für Arbeitslosenhilfebezieher und andere einbezo-
   gene Arbeitslose an Stelle oder zur Ergänzung von
   Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auch Leis-
   tungen in entsprechender Anwendung von §§ 17,
   18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 Satz 1,
   Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erbringen,
3. ihm obliegende Aufgaben durch eine gemeinsam
   mit dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe
   gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen
   lassen.
BGBl. 2000, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
      (3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen
   gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können
   für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die
   Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
   Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-
   len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben
   entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von
   ihnen auszugleichen sind.

     (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-
   setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine
   bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung
   haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen
   obersten Landesbehörden und das Bundesministeri-
   um für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
   Die Bundesanstalt und die Kommunalen Spitzenver-
   bände sind zu beteiligen.
      (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung kann nach Beteiligung der Bundesanstalt und der
   zuständigen obersten Landesbehörde zulassen, dass
   Arbeitsämter auch im Rahmen von Modellvorhaben,
   die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach

   den Absätzen 2 und 3 verfahren und in die Auswertung

   nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die Modell-

   vorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.“

                         Artikel 2
      Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

   Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom

3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
     „(2a) Die Träger der Sozialhilfe sollen zur Überwindung
   der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von
   Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz und
   Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozial-
   gesetzbuch mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern
   Kooperationsvereinbarungen abschließen und durch-
   führen. Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen
   unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle
   Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermitt-
   lung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen
   zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern
   und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach
   zu gestalten. Zu diesem Zweck kann der Träger der
   Sozialhilfe ihm obliegende Aufgaben abweichend von
   § 88 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
   buch vom Arbeitsamt wahrnehmen lassen.“

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                            „§ 18a

             Modellvorhaben zur Verbesserung
        der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
     (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung fördert nach § 421d des Dritten Buches Sozial-
   gesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modell-
   vorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der
   Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen
   Arbeitsamtes (beteiligte Leistungsträger) für

   1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum
      Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
   2. Arbeitslosenhilfebezieher.

   Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die
   Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a hinaus neue
   Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit
   mit dem Ziel erproben, mehr Vermittlungen in Arbeit zu
   erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung
   in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwal-
   tungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszuge-
   stalten, dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung
   rechtliche und finanzielle Nachteile nicht entstehen. Das
   Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ent-
   scheidet nach Beteiligung der zuständigen obersten
   Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die
   Dauer der Förderung soll 24 Monate nicht übersteigen;
   die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.
   Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
     (2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1
   kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe

   1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen

      Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ganz

      oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeits-

      amt oder durch eine dafür gemeinsam mit dem ört-
      lich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauf-
      tragte Stelle wahrnehmen lassen,
   2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und
      andere einbezogene Arbeitslose auch Leistungen
      der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender
      Anwendung von § 3 Abs. 4 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch erbringen.

      (3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen

   gemeinsam gebildete oder beauftragte Stelle können
   für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die
   Durchführung des Modellvorhabens erforderlichen
   Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sol-
   len vereinbaren, wie die durch das Modellvorhaben
   entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von
   ihnen auszugleichen sind.
      (4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Ziel-
   setzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass sie eine
   bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung
   haben die beteiligten Leistungsträger, die zuständigen
   obersten Landesbehörden und das Bundesministe-
   rium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
   Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundes-
   anstalt für Arbeit sind zu beteiligen.
      (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten
   Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zu-
   lassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im Rahmen
   von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1
   gefördert werden, nach den Absätzen 2 und 3 verfah-
   ren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen

   werden, wenn die Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2
   und 3 entsprechen.“

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und
Artikel 2 Nr. 2 treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1590. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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