Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/688 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, abweichend von § 106 Absatz 3 während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier ten Buch Sozialgesetzbuch zu erwirtschaften, wird mit der Regelung analog zur Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Zu Nummer 2 Bereits nach dem bestehenden Recht beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 ab dem vierten Bezugs monat 70 Prozent und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern 77 Prozent der Nettoentgeltdiffe renz. Ab dem siebten Bezugsmonat wird Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdif ferenz gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Mit der Regelung soll vorgebeugt werden, dass der Entgeltausfall und die damit einhergehenden erheblichen Einkommenseinbußen trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu Hilfebedürf tigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind weiterhin einige Branchen so stark von den Einschränkungen betroffen, dass die Arbeit in erheblichem Umfang ausfällt. Zudem besteht der Entgeltausfall bei einem Teil der betroffenen Arbeitnehmer inzwischen seit bald zwei Jahren. Bereits jetzt ist aufgrund der stark gestiegenen Inzidenzen abzu sehen, dass bis zum 31. März 2022 keine wesentliche Verbesserung der Situation eintreten wird. Daher wird die bestehende Regelung zur Erhöhung der Leistungssätze analog zur Regelung der maximalen Bezugsdauer bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Drucksache 20/688 – 12 –
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.181 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/688, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.020–34.201 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cbb594d5aec4a3f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP