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Artikel 7 · BT-Drs. 16/752 · S. 27

Zu Artikel 7 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 7 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 71a) und Nummer 2 (§ 71c)
Folgeänderungen zur Aufhebung des § 365 SGB III.
Zu Nummer 3 (§ 117 Abs. 1)
Der Bund trägt über die Defizitdeckung bei der Bundes-
knappschaft aus historischen Gründen die Verwaltungs-
kosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der
Rentner. Da der Grund für diese Kostentragungsrege-
lung (hohe Belastung durch ungünstige Altersstruktur
der Versicherten) nicht mehr in gleichem Umfang gege-
Drucksache 16/752 - 28 - Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode
ben ist, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz
die Rechtslage so geändert, dass der knappschaftlichen
Krankenversicherung schrittweise die Übernahme der
Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenver-
sicherung der Rentner auferlegt wird.
Die finanzielle Situation des Bundes erfordert nunmehr
einen schnelleren Anstieg der Erstattungsbeträge an die
knappschaftliche Rentenversicherung. Der schnellere
Anstieg für das Jahr 2005 wurde bereits mit dem Gesetz
zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im
Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) umge-
setzt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/752, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.577–84.692 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c13137fe11f56dc6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP