Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/752 · S. 27
Zu Artikel 7 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 71a) und Nummer 2 (§ 71c) Folgeänderungen zur Aufhebung des § 365 SGB III. Zu Nummer 3 (§ 117 Abs. 1) Der Bund trägt über die Defizitdeckung bei der Bundes- knappschaft aus historischen Gründen die Verwaltungs- kosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Da der Grund für diese Kostentragungsrege- lung (hohe Belastung durch ungünstige Altersstruktur der Versicherten) nicht mehr in gleichem Umfang gege- Drucksache 16/752 - 28 - Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode ben ist, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die Rechtslage so geändert, dass der knappschaftlichen Krankenversicherung schrittweise die Übernahme der Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenver- sicherung der Rentner auferlegt wird. Die finanzielle Situation des Bundes erfordert nunmehr einen schnelleren Anstieg der Erstattungsbeträge an die knappschaftliche Rentenversicherung. Der schnellere Anstieg für das Jahr 2005 wurde bereits mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) umge- setzt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/752, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.577–84.692 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert c13137fe11f56dc6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP