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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1044

BGBl. 2020 I S. 1044 · 53.083 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1044
                                          Gesetz
              zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel
                   und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
                                               Vom 20. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 74    Assistierte Ausbildung

       § 75     Begleitende Phase der Assistierten
                Ausbildung“.
    b) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung“.
    c) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
       „§ 77    (weggefallen)“.
    d) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
       „§ 79    (weggefallen)“.

    e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§106a Erstattung der Sozialversicherungsbei-
              träge bei beruflicher Weiterbildung“.

    f) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:
       „§ 130 (weggefallen)“.
    g) Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst:
       „§ 419 (weggefallen)“.

    h) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen
              Weiterbildung im Strukturwandel und
              zur Weiterentwicklung der Ausbildungs-
              förderung“.

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort
   „Erwerb“ die Wörter „eines Berufsabschlusses,“
   eingefügt.
3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die
   Wörter „den §§ 54a und 130“ durch die Angabe
   „§ 54a“ ersetzt.
4. § 54a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Vergütung
            bis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich

            zuzüglich eines pauschalierten Anteils am
            durchschnittlichen Gesamtsozialversiche-
            rungsbeitrag der oder des Auszubildenden“
            durch die Wörter „in Höhe der von ihnen mit
            der oder dem Auszubildenden vereinbarten
            Vergütung zuzüglich des pauschalierten
            Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
            versicherungsbeitrag“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Der Zuschuss zur Vergütung ist auf
           247 Euro monatlich begrenzt.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifi-
        zierung können durch Übernahme der Fahrkos-
        ten gefördert werden. Für die Übernahme und

        die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1

        Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.“

5. In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aus-
   bildungsvorbereitenden Phase nach § 130“ durch
   die Wörter „Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2“
   ersetzt.
6. In § 57 Absatz 1 werden nach der Angabe „Teil 2“
   die Wörter „, auch in Verbindung mit Teil 5,“ einge-
   fügt.

7. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und hinter dem Wort „Internat“
      werden die Wörter „oder in einer anderen sozi-
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      alpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne
      des Achten Buches“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „27“
      ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Ist die oder der Auszubildende bereits in einer
      anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohn-
      form untergebracht, werden Leistungen für junge
      Menschen, die die Voraussetzungen des § 13
      Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig
      nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches er-
      bracht.“
8. Die §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 74
                 Assistierte Ausbildung
      (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs-
   berechtige junge Menschen und deren Ausbil-
   dungsbetriebe während einer betrieblichen Berufs-
   ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung
   (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assis-
   tierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann
   auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die
   Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung
   unterstützt (Vorphase).
      (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
   1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und

   2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieb-
      lichen Berufsausbildung.
   Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch er-
   reicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche
   Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortset-
   zen und abschließen kann.

      (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
   die ohne Unterstützung

   1. eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
      fortsetzen können oder voraussichtlich Schwie-
      rigkeiten haben werden, die Berufsausbildung
      abzuschließen, oder
   2. wegen in ihrer Person liegender Gründe

      a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb-
         lichen Berufsausbildungsverhältnisses eine
         weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen
         oder

      b) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbil-
         dung unterstützten Berufsausbildung ein
         Arbeitsverhältnis nicht begründen oder fes-
         tigen können.

   Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen,
   die wegen in ihrer Person liegender Gründe wäh-
   rend einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher
   Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberech-
   tigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2
   Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Be-
   gründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätes-
   tens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.
      (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, in-
   dividuell und kontinuierlich unterstützt und sozial-
   pädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der
   Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit
   der Förderung insbesondere eine feste Ausbil-

dungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbe-
gleiter zur Verfügung.
   (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
   (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der
Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für
Arbeit Träger unter Anwendung des Vergabe-
rechts.
   (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung
der Assistierten Ausbildung mit den Ländern
zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit
sollen unter Berücksichtigung regionaler Beson-
derheiten Möglichkeiten einer Koordination der
Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksam-
keit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht
werden. Die Bundesagentur kann ergänzende
Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt
insbesondere für Leistungen der Länder zur För-
derung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Be-
rufsausbildungen.

                        § 75
               Begleitende Phase
           der Assistierten Ausbildung
   (1) In der begleitenden Phase sind auch junge
Menschen förderungsberechtigt, die zusätzlich zu
der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten
Voraussetzung abweichend von § 30 Absatz 1 des
Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland
haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutsch-
land liegt.
   (2) Die begleitende Phase umfasst

1. sozialpädagogische Begleitung,

2. Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsaus-
   bildungsverhältnisses oder der Einstiegsqualifi-
   zierung,

3. Angebote zum Abbau von Bildungs- und
   Sprachdefiziten und
4. Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer
   Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

   (3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen
Unterstützungselemente nach Beratung des för-
derungsberechtigten jungen Menschen in Abstim-
mung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall
fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit regelmäßig
in Abstimmung mit dem Träger.

  (4) Die individuelle Unterstützung des jungen
Menschen ist durch den Träger der Maßnahme
mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen.

    (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 in Verbindung mit Satz 3 kann der junge
Mensch in der begleitenden Phase gefördert
werden, ohne dass ein betriebliches Berufsaus-
bildungsverhältnis besteht oder eine Einstiegsqua-
lifizierung durchgeführt wird.
    (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der
und Verantwortung desselben für die Durchfüh-
rung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqua-
lifizierung bleiben unberührt.
  (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbil-
dung geförderten jungen Menschen ausbilden,
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    können bei der Durchführung der Berufsausbil-
    dung oder der Einstiegsqualifizierung
    1. administrativ und organisatorisch sowie
    2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsver-
       hältnisses oder der Einstiegsqualifizierung
    unterstützt werden.“
 9. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
                           „§ 75a

          Vorphase der Assistierten Ausbildung

       (1) In der Vorphase sind junge Menschen förde-
    rungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu der in § 74
    Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorausset-
    zung die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen
    der Länder erfüllt haben. Ausländerinnen und
    Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die
    Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und sie
    eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen
    eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Für
    eine Unterstützung in dieser Phase müssen Aus-
    länderinnen und Ausländer, die eine Aufenthalts-
    gestattung nach dem Asylgesetz oder eine Dul-
    dung besitzen, zudem

    1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, ge-
       stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhal-
       ten und

    2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der
       deutschen Sprache besitzen, die einen erfolg-
       reichen Übergang in eine Berufsausbildung er-
       warten lassen.

    Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder
    Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das
    Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abwei-
    chend von Satz 3 Nummer 1 seit mindestens drei
    Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort auf-
    halten.

       (2) In der Vorphase wird der junge Mensch bei
    der Suche nach und Aufnahme einer betrieblichen
    Berufsausbildung unterstützt. Abgestimmt auf den
    individuellen Förderbedarf sind in angemessenem
    Umfang betriebliche Praktika vorzusehen.
       (3) Die Vorphase darf eine Dauer von bis zu

    sechs Monaten umfassen. Konnte der junge

    Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche
    Berufsausbildung vermittelt werden, kann die aus-
    bildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere
    Monate fortgesetzt werden.

      (4) Die Vorphase darf nicht den Schulgesetzen

    der Länder unterliegen.

      (5) Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förde-
    rungsberechtigen jungen Menschen auszubilden,
    können bei der Vorbereitung zur Aufnahme der
    Berufsausbildung durch den jungen Menschen

    durch die Vorphase im Sinne von § 75 Absatz 7

    unterstützt werden.“

10. § 76 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungs-
       berechtigte junge Menschen durch eine nach
       § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbil-
       dung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
       (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern.

       Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je
       Ausbildungsjahr muss angemessen sein.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „fördern“ wird durch das Wort
           „unterstützen“ ersetzt.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger,
           der die außerbetriebliche Berufsausbildung
           durchführt, für jede vorzeitige und nachhal-

           tige Vermittlung aus einer außerbetrieb-
           lichen Berufsausbildung in eine betriebliche
           Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe
           von 2 000 Euro. Die Vermittlung gilt als vor-
           zeitig, wenn die oder der Auszubildende
           spätestens zwölf Monate vor dem vertrag-
           lichen Ende der außerbetrieblichen Berufs-
           ausbildung vermittelt worden ist. Die
           Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das
           Berufsausbildungsverhältnis länger als vier
           Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für
           jede Auszubildende und jeden Auszubilden-
           den nur einmal gezahlt.“

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Un-
       terrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz
       vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen
       eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten
       lassen.“

    d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die“ die
       Wörter „Agentur für Arbeit die Auszubildende
       oder den Auszubildenden auch durch Fortset-
       zung der“ eingefügt und werden die Wörter
       „fortgesetzt werden“ durch das Wort „fördern“
       ersetzt.

    e) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ohne
       die Förderung eine Berufsausbildung nicht be-
       ginnen“ durch die Wörter „auch mit ausbil-
       dungsfördernden Leistungen nach diesem
       Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb
       nicht aufnehmen“ ersetzt.

    f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-

       fügt:

         „(7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Trä-
       ger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung
       durchführt, die von diesem an die Auszubil-
       dende oder den Auszubildenden zu zahlende

       Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den

       Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungs-
       gesetzes. Der Betrag erhöht sich um den vom
       Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozial-
       versicherungsbeitrag.

          (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen

       der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauf-

       tragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwen-
       dung des Vergaberechts.“
11. § 77 wird aufgehoben.
12. § 79 wird aufgehoben.

13. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
       Wort „einzugliedern“ das Komma durch das
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       Wort „oder“ ersetzt und werden nach dem Wort
       „abzuwenden“ die Wörter „oder weil bei ihnen
       wegen fehlenden Berufsabschlusses die Not-
       wendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist“ ge-
       strichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufs-
       abschlusses durch Arbeitnehmerinnen und
       Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Wei-
       terbildungskosten gefördert, wenn die Arbeit-
       nehmerinnen und Arbeitnehmer

       1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen,
          für den nach bundes- oder landesrechtlichen
          Vorschriften eine Ausbildungsdauer von
          mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
          aufgrund einer mehr als vier Jahre ausge-
          übten Beschäftigung in an- oder ungelernter
          Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss ent-
          sprechende Beschäftigung voraussichtlich
          nicht mehr ausüben können,
       2. für den angestrebten Beruf geeignet sind,

       3. voraussichtlich erfolgreich an der Maß-

          nahme teilnehmen werden und

       4. mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäfti-
          gungschancen verbessern.

       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Be-

       rufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruf-

       lich tätig gewesen sind, werden nur gefördert,

       wenn eine Berufsausbildung oder eine berufs-

       vorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer
       Person liegenden Gründen nicht möglich oder
       nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in
       einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten

       der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und

       der Pflege pflegebedürftiger Personen mit min-

       destens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Be-

       schäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2
       gelten entsprechend.“
    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
       Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz“ durch die
       Wörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
14. § 82 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
       „160“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
       ter „, bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung
       über die berufliche Weiterbildung oder eines
       Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche
       Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent“
       gestrichen.
    c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
       und 5 eingefügt:
         „(4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung
       über die berufliche Weiterbildung oder eines
       Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche
       Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Min-
       destbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehr-
       gangskosten nach Absatz 2 unabhängig von
       der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die
       Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3
       Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzun-

       gen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht
       werden.
          (5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den
       Lehrgangskosten nach Absatz 2 verringert sich
       um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruf-
       lichen Kompetenzen von mindestens 20 Pro-
       zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1
       10 Prozent, der Beschäftigten eines Betriebes
       den betrieblichen Anforderungen voraussicht-
       lich nicht oder teilweise nicht mehr entspre-
       chen. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach
       Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Vo-
       raussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozent-
       punkte erhöht werden.“

    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 3
       wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-
       ten sind zu berücksichtigen,
       1. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
          wöchentlichen Arbeitszeit von

          a) nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,

          b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und

          c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und

       2. im Rahmen der Bestimmung der Betriebs-
          größe nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche

          Beschäftigte des Unternehmens, dem der

          Betrieb angehört, und, falls das Unterneh-

          men einem Konzern angehört, die Zahl der

          Beschäftigten des Konzerns.“

    e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
15. Dem § 106 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Be-

    rechnung der pauschalierten Nettoentgelte für

    das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt

    zu machen.“

16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
                           „§ 106a
                      Erstattung der
               Sozialversicherungsbeiträge
               bei beruflicher Weiterbildung
       Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für
    Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermo-
    nat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden
    Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter
    Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-
    stattet, wenn diese
    1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld bezie-
       hen und
    2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
       nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang
       mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit
       beträgt.
    Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeit-
    nehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom
    vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für
    die Pauschalierung wird die Sozialversicherungs-
    pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
    abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu
    Grunde gelegt.“
BGBl. 2020, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
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17. § 109 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2.“ gestri-
           chen.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse
       auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung,

       die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
       darf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
       über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis
       zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die
       Verordnung ist zeitlich zu befristen.“
18. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gleichen“
    jeweils durch das Wort „selben“ ersetzt.
19. In § 111 Absatz 9 werden die Wörter „Absatz 1
    Nummer 2 und Absatz 2 bis 4“ gestrichen.
20. § 111a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 111a
                Förderung der beruflichen
        Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
       (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
    einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
    § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah-
    men der beruflichen Weiterbildung, die während
    des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden,
    durch Übernahme der Weiterbildungskosten ge-
    fördert werden, wenn
    1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-
       nahme beraten hat,

    2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme

       für die Förderung zugelassen sind und

    3. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
       Lehrgangskosten trägt.
    Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung
    nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und
    § 83 gelten entsprechend.
       (2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der be-
    ruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug
    des Transferkurzarbeitergeldes endet, können
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81
    gefördert werden, wenn

    1. die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei

       länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spä-

       testens sechs Monate vor der Ausschöpfung

       des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld be-

       ginnt und

    2. der Arbeitgeber während des Bezugs des
       Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Pro-
       zent der Lehrgangskosten trägt.
    Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
    Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit,
    für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld
    zuerkannt ist.

       (3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftig-
    ten verringert sich der von dem Arbeitgeber wäh-
    rend des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes
    zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskos-

    ten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent.
    Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165
    Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Ar-
    beit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1
    Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
    eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an
    den Lehrgangskosten festlegen.“
21. § 130 wird aufgehoben.
22. § 131a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „31. Dezember 2020“ durch die An-
           gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 2
           erster Halbsatz“ durch die Angabe „Num-
           mer 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
       die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die An-
       gabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
23. § 179 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
          „(2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45
       Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81
       und 82 sind angemessen, wenn sie sachge-
       recht ermittelt worden sind und die von der
       Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme-
       oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durch-
       schnittlichen Kostensätze nicht überschreiten
       oder die Überschreitung der durchschnittlichen
       Kostensätze auf notwendige besondere Auf-

       wendungen zurückzuführen ist. Überschreiten

       die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund
       dieser Aufwendungen die durchschnittlichen
       Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf
       die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustim-
       mung der Bundesagentur.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
24. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. überwiegend Wissen vermittelt

                    wird, das dem von allgemeinbil-

                    denden Schulen angestrebten Bil-

                    dungsziel entspricht, oder die

                    Maßnahme auf den Erwerb eines
                    Studienabschlusses an Hoch-
                    schulen oder ähnlichen Bildungs-
                    stätten gerichtet ist oder“.
           bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
                durch einen Punkt ersetzt.

           ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1
           und 2“ gestrichen.
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
       gestrichen.
BGBl. 2020, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
25. Dem § 181 wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditie-
    rungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungs-
    stelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die
    Zahl
    1. der im vorangegangenen Kalenderjahr neu

       erteilten Zulassungen von Trägern und Maß-

       nahmen und

    2. der am 31. Dezember des vorangegangenen
       Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trä-
       gern und Maßnahmen

    für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1

    Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsver-

    ordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Ak-

    kreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen

    der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen

    nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu

    veröffentlichen.“

26. Nach § 323 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:

    „Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung
    der Sozialversicherungsbeiträge für die Beziehe-
    rinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt
    Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
    Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates
    beantragt werden kann.“
27. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der
    Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen
    und Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.

28. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurz-
    arbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung von So-
    zialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und
    Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.

29. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „, die Erstattung der
    Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen
    und Bezieher von Kurzarbeitergeld“ eingefügt.

30. § 333 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf

    1. Rückzahlung von erstatteten Sozialversiche-
       rungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher
       von Kurzarbeitergeld, von Kurzarbeitergeld und
       von ergänzenden Leistungen nach § 102, die
       vorläufig erbracht wurden, und
    2. Winterbeschäftigungs-Umlage
    gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Win-
    tergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, auf-
    rechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an-
    spruchsberechtigt.“

31. § 419 wird aufgehoben.

31a. Nach § 421c Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenom-
    menen Beschäftigung um eine geringfügige
    Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
    Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Be-
    schäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“

32. Folgender § 450 wird angefügt:

                          „§ 450
                       Gesetz zur
                Förderung der beruflichen
        Weiterbildung im Strukturwandel und zur
       Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

       (1) Für Maßnahmen der ausbildungsbegleiten-

    den Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen

    und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75
    Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. Mai 2020 gel-
    tenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden,
    gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum
    28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-

    berechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall

    einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75

    Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. Mai 2020

    geltenden Fassung genannten Voraussetzungen

    abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches

    ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt

    außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbil-
    dungsbetrieb aber in Deutschland liegt.

       (2) Für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-
    dung, die bis zum 30. September 2020 beginnen,
    gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum
    28. Mai 2020 geltenden Fassung. Förderungs-
    berechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase
    sind auch junge Menschen, die im Fall einer Be-
    rufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2
    Satz 1 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fas-
    sung genannten Voraussetzungen abweichend
    von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohn-
    sitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
    von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb
    aber in Deutschland liegt.“

                       Artikel 2

                Weitere Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141
    wie folgt gefasst:

   „§ 141 Arbeitslosmeldung“.
 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach
    dem Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme
    von Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.
 3. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlich“ gestri-
          chen und werden nach den Wörtern „Agen-
          tur für Arbeit“ die Wörter „unter Angabe der

          persönlichen Daten und des Beendigungs-
          zeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeits-
          verhältnisses“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
BGBl. 2020, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
          „(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll
       mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemel-
       deten Person unverzüglich nach der Arbeit-
       suchendmeldung ein erstes Beratungs- und

       Vermittlungsgespräch führen, das persönlich
       oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Ar-
       beit und der arbeitsuchenden Person auch per
       Videotelefonie erfolgen kann.“
4. § 45 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
     markt“ die Wörter „sowie Feststellung, Verringe-
     rung oder Beseitigung von Vermittlungshemm-
     nissen“ eingefügt.
  b) Nummer 2 wird aufgehoben.

5. § 81 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

  „Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung
  eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeit-
  nehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn
  1. der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der
     Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder

  2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder
     die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der
     Qualifizierung nach § 82 Absatz 6 Satz 1 Num-
     mer 2 erklärt haben.“

6. § 82 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-

     fügt:

         „(6) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1

       kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die För-

       derleistungen an diesen erbracht werden, wenn

       1. der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder
          Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbar-
          keit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel
          oder Weiterbildungsbedarf besteht, und

       2. diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
          oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis
          hierzu erklärt haben.
       Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe
       der Förderleistungen nach den Absätzen 1 bis 5

       kann die Agentur für Arbeit die individuellen und

       betrieblichen Belange pauschalierend für alle

       betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
       mer einheitlich und maßnahmebezogen berück-
       sichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung
       bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für

       Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für
       Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
       nehmern sowie dem Träger der Maßnahme un-
       mittelbar entstehen, spätestens drei Monate
       nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83
       Absatz 2 bleibt unberührt.“

  b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
     sätze 7 und 8.
7. § 141 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 141

                     Arbeitslosmeldung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die
          Wörter „elektronisch im Fachportal der Bun-
          desagentur oder“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Das in Satz 1 genannte elektronische Ver-
          fahren muss die Voraussetzungen des § 36a
          Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit
          Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches
          erfüllen.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das
      Wort „persönliche“ wird gestrichen.

   e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit
      der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach
      Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Be-
      ratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies
      ist entbehrlich, wenn das persönliche Bera-
      tungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeit-
      licher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der
      Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der
      Arbeitslosigkeit geführt worden ist.“

 8. In § 144 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „per-
    sönlichen“ gestrichen.

 9. Nach § 321 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a

    eingefügt:

   „3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung

        nach § 82 Absatz 6 Satz 3 nicht, nicht richtig,

        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die

        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den
        Träger der Maßnahme weiterleitet,“.

10. In § 323 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „persön-
    lichen“ gestrichen.

11. In § 325 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „persön-
    liche“ gestrichen.
12. Nach § 404 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende
    Nummer 1a eingefügt:

   „1a. entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nach-

        weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

        nicht rechtzeitig erbringt,“.

13. In § 405 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
    „Nr. 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.

14. § 450 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

         „(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Ak-
      tivierung und beruflichen Eingliederung, die vor
      dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2 zugelassen wurden, können auch
      nach dem 31. Dezember 2020 Aktivierungs-
      und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden,
      die entweder vor dem 1. Januar 2021 nach
      § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach
      dem 31. Dezember 2020 nach § 45 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. Aktivie-
      rungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor

      dem 1. Januar 2021 nach § 45 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können
BGBl. 2020, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
      auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur
      Aktivierung und beruflichen Eingliederung
      eingelöst werden, die nach dem 31. Dezem-
      ber 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      zugelassen wurden.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiter-
        bildung im Strukturwandel und zur Weiterent-
        wicklung der Ausbildungsförderung“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den
         §§ 54a und 130“ durch die Wörter „§ 54a Ab-
         satz 1 bis 5“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 81 Absatz“
         die Angabe „2 und“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vorausset-
     zungen und Rechtsfolgen“ durch das Wort „Re-
     gelungen“ ersetzt.

3. Folgender § 82 wird angefügt:
                          „§ 82

                       Gesetz zur

               Förderung der beruflichen

         Weiterbildung im Strukturwandel und

    zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

     Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hil-
  fen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis
  zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2
  Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai
  2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022,
  enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbil-
  dung, die bis zum 30. September 2020 beginnen,
  gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis
  zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung
  mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
  Dritten Buches.“

                       Artikel 4

              Weitere Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende –, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
   Wort „Abschnitt“ die Wörter „, mit Ausnahme von
   Leistungen nach § 82 Absatz 6,“ eingefügt.

2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz 1 Satz 1
   und Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 450 Ab-
   satz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
            Betriebsverfassungsgesetzes

  § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Ge-
setzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 129

                 Sonderregelungen
         aus Anlass der COVID-19-Pandemie

   (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats,
Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend-

und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Beschlussfassung können mittels Video- und Telefon-
konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3
gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre An-
wesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform
bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 ge-
nannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

  (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsaus-
schuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
   (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-
nen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt

werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmebe-

rechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Ver-

sammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist un-

zulässig.“

                       Artikel 6

               Weitere Änderung des
            Betriebsverfassungsgesetzes

  § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Sprecherausschussgesetzes

   § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
Artikel 222 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
BGBl. 2020, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
                         „§ 39
                 Sonderregelungen
         aus Anlass der COVID-19-Pandemie
  (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Sprecheraus-
schusses, des Unternehmenssprecherausschusses,

des Gesamtsprecherausschusses und des Konzern-
sprecherausschusses sowie die Beschlussfassung
können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sit-
zung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeich-
nung ist unzulässig. § 13 Absatz 3 Satz 3 gilt mit der
Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit ge-
genüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

   (2) Eine Versammlung nach § 15 kann mittels audio-
visueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn si-
chergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Perso-
nen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen
können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“

                       Artikel 8
               Weitere Änderung des
            Sprecherausschussgesetzes

   § 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch
Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 9

                   Änderung des
         Europäische Betriebsräte-Gesetzes

   Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650), das durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert wor-
den ist, wird folgender § 41b eingefügt:

                         „§ 41b
                  Sonderregelung
         aus Anlass der COVID-19-Pandemie
  Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Ver-
handlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats
oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19
sowie die Beschlussfassung können mittels Video-
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist,
dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis neh-
men können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“

                       Artikel 10

               Weitere Änderung des
         Europäische Betriebsräte-Gesetzes
  § 41b des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011

(BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Ge-

setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 11

                  Änderung des
              SE-Beteiligungsgesetzes

  Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
        Pandemie“.
2. Folgender § 48 wird angefügt:

                           „§ 48

                   Sonderregelung
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-
  nen die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebs-
  rats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21
  Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video-
  und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
  ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis
  nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“

                      Artikel 12

               Weitere Änderung des
              SE-Beteiligungsgesetzes
  Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686), das durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 ge-
   strichen.

2. § 48 wird aufgehoben.

                      Artikel 13

                  Änderung des
             SCE-Beteiligungsgesetzes

  Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911, 1917) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

  „§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-
        Pandemie“.

2. Folgender § 50 wird angefügt:
                           „§ 50
                   Sonderregelung
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

      Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung kön-
  nen die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Be-
  triebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach
  § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels
  Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sicher-
  gestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine

  Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
  unzulässig.“

                      Artikel 14

              Weitere Änderung des

             SCE-Beteiligungsgesetzes

  Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911, 1917), das durch Artikel 13 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 ge-
   strichen.

2. § 50 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
                      Artikel 15
                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes

   In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-
gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3686), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 79 Absatz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bezuschusste“ durch die Wörter
„§ 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
geförderte“ ersetzt.

                      Artikel 16

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar
2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird
   die Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

2. In § 45a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe
   „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

                      Artikel 17
                  Änderung der
          Deutschsprachförderverordnung

  Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016

(BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 52

des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird
   die Angabe „§ 130“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

2. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „oder § 130 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen.

                      Artikel 18
                  Änderung der
               Akkreditierungs- und

      Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

  Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Ar-

beitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017
(BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Satz 1“ gestrichen.

  b) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht
     zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durch-
     schnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 2
     des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage
     sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten
     Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der
     vorangegangenen zwei Kalenderjahre.
        (3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Num-
     mer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob
     die Kosten einer Maßnahme angemessen sind,
     berücksichtigt die fachkundige Stelle insbeson-

      dere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer
      Kalkulation. Der Kostenkalkulation für eine Grup-
      penmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppen-
      größe von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu
      legen.

         (4) Als besondere Aufwendungen im Sinne des
      § 179 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozi-
      algesetzbuch können insbesondere solche Auf-
      wendungen anerkannt werden, die begründet
      sind durch
      1. einen notwendigen überdurchschnittlichen
         Einsatz von Personal,

      2. eine besondere räumliche Ausstattung,

      3. eine besondere technische Ausstattung oder
      4. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
      Als besondere Aufwendungen können auch Kos-
      ten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie
      Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine be-
      gründete geringere Teilnehmerzahl zurückzufüh-
      ren sind.

         (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der
      Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze
      neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten
      auch die allgemeine Preisentwicklung oder die
      Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Er-
      wachsenenbildung berücksichtigen, sofern der
      Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen

      die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht

      übersteigt.

         (6) Auf der Grundlage der Prüfung der fach-
      kundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit
      ihre Zustimmung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 des
      Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem be-
      sonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an
      der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger
      überdurchschnittlicher technischer, organisato-
      rischer oder personeller Aufwendungen für die
      Durchführung der Maßnahme abhängig machen.“

   c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-

      sätze 7 und 8.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 179

   Absatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 3“ durch die Angabe „§ 179 Absatz 2“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                     Sonderregelung
      Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen
   Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4
   Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der
   im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vor-
   gelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. Juli 2020
   werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maß-
   nahmen der beruflichen Weiterbildung nach den
   §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.“
BGBl. 2020, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
                      Artikel 19
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachstehen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 5, 7, 9, 11 und 13 treten mit Wirkung
vom 1. März 2020 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 31a tritt mit Wirkung vom

1. April 2020 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. August 2020 in
Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b bis e,
Nummer 23, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18
Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

   (6) Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 6, 9, 12 bis 14 und die
Artikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Januar 2021 in

Kraft.

   (7) Artikel 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 10 und 11 tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Mai 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1044. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 69a12f835191c944….