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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 575

BGBl. 2020 I S. 575 · 24.912 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575
                                     Gesetz
      für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz
und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
                              (Sozialschutz-Paket)
                                                Vom 27. März 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                Änderung des
       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember

2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:
  „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu
        sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus
        SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
  §§ 68 bis 70 (weggefallen)“.

2. § 67 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 67

              Vereinfachtes Verfahren für
   den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des
  Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
    (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in
  der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020
  beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
  erbracht.
     (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3
  wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten
  nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Ver-
  mögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein
  erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An-
  tragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag er-
  klärt.
     (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-

  den, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Un-

  terkunft und Heizung für die Dauer von sechs Mona-
  ten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeit-
  raums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach
  Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte
  Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen,
  in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum
  die angemessenen und nicht die tatsächlichen Auf-
  wendungen als Bedarf anerkannt wurden.
    (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Ab-
  satz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über
  den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
  Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3
  Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In

  den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der
  Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von
  § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über
  den monatlichen Leistungsanspruch.
     (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Be-
  willigungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis
  vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Wei-

  terbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter

  Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt

  insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungs-

  zeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme

  unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter-

  bewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Be-
  willigung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht ab-
  weichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungs-
  entscheidung nach § 41a aus demselben Grund für
  sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches so-
  wie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches blei-
  ben unberührt.

     (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

  rates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens
  bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

                      Artikel 2

                 Änderung des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) und durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I
S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 421b
   die folgende Angabe eingefügt:

  „§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-

          sammenhang mit Kurzarbeit“.

2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:
                        „§ 421c

          Vorübergehende Sonderregelungen
           im Zusammenhang mit Kurzarbeit
     In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020
  wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus
  einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbei-
  tergeld aufgenommenen Beschäftigung in system-
  relevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt
  nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der
  neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen
  mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen
BGBl. 2020, Seite 576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 576
  Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung
  die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung,
  für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht über-
  steigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeiter-
  geld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1
  sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“

                       Artikel 3

                 Änderung des

        Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 7a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 115 wie
   folgt gefasst:

  „§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige

         selbständige Tätigkeit“.

2. Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
    „(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbst-
  verwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse
  nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung
  schriftlich abstimmen.“
3. § 115 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 115

              Geringfügige Beschäftigung
         und geringfügige selbständige Tätigkeit
     Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober
  2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
  dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjah-
  res auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage
  nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
  Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die
  Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
  Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.“

                       Artikel 4
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 302 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes
vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 8 angefügt:

  „(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis
31. Dezember 2020 mit den Maßgaben Anwendung,
dass
1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von
   44 590 Euro ersetzt wird und
2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 140
   folgende Angabe angefügt:

  „§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-
         19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.

2. Folgender § 141 wird angefügt:

                         „§ 141

         Übergangsregelung aus Anlass der

    COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

     (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Ka-
  pitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der
  Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 begin-
  nen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
     (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2
  und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43
  Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen

  für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-

  tigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich
  ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermö-
  gen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchen-
  den Personen dies im Antrag erklären.
     (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gel-
  ten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
  und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als
  angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach
  Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe
  anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht
  auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzu-
  rechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen
  im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die an-
  gemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwen-
  dungen als Bedarf anerkannt wurden.
     (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im
  Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1
  vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebens-
  unterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Bu-
  ches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen
  Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsbe-
  rechtigten Person abschließend zu entscheiden;
  § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
     (5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, de-
  ren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März
  2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der
  nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag ein-
  malig als gestellt. Die Leistungen werden unter An-
  nahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate
  weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die
  vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1
  vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2
  auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a
  Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs
  Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die
  §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-
  rührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leis-
  tungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in
  Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewil-
  ligung zu entscheiden ist.
     (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
  rates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens
  bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“
BGBl. 2020, Seite 577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 577
                      Artikel 6
                Änderung des
           Bundeskindergeldgesetzes
   § 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und
   werden nach der Angabe „30. Juni 2019“ die Wörter
   „und vor dem 1. Juli 2021“ eingefügt.

2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
   eingefügt:
     „(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in
  Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinder-
  zuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Be-
  willigungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis
  zum 30. September 2020 endet, der Bewilligungs-
  zeitraum von Amts wegen einmalig um weitere
  sechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend,
  wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in An-
  wendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate
  umfasst.
     (6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für
  Anträge, die in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum
  30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung
  des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens
  der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten
  Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maß-
  geblich. In diesen Fällen wird abweichend von § 6a
  Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen
  nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  nicht berücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn das
  Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein
  erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die An-
  tragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag
  erklärt.
     (7) In Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum
  vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April
  oder Mai 2020 einmalig während des laufenden
  Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung
  gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend
  von § 6a Absatz 8 Satz 1 als monatlich zu berück-
  sichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkom-
  men aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag
  zugrunde zu legen. Im Übrigen sind die bereits für
  den laufenden Bewilligungszeitraum nach Absatz 8
  ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Verhält-
  nisse zugrunde zu legen. Die Voraussetzung nach
  § 6a Absatz 1 Nummer 3, dass bei Bezug des Kin-
  derzuschlags keine Hilfebedürftigkeit besteht, ist
  nicht anzuwenden. Ergibt die Überprüfung einen hö-
  heren Kinderzuschlag, wird für die restlichen Monate
  des Bewilligungszeitraums Kinderzuschlag in der
  neuen Höhe bewilligt; anderenfalls ist der Antrag ab-
  zulehnen. Ist ein Bewilligungsbescheid für einen Be-
  willigungszeitraum, der vor dem 1. April 2020 be-
  ginnt, noch nicht ergangen, gelten die Sätze 1 bis 5
  entsprechend. In den Fällen nach den Sätzen 1 bis 6
  ist die Verlängerungsregelung nach Absatz 5 nicht
  anzuwenden.“
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 8
   bis 13.

                       Artikel 7
                Änderung des
          Bundesversorgungsgesetzes

  Nach § 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert
worden ist, wird folgender § 88a eingefügt:

                         „§ 88a

   (1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März
2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
   (2) Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermö-
gen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksich-
tigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist;
es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vor-
handen ist, wenn die Antragstellerin oder der Antrag-
steller dies im Antrag erklärt.

   (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unter-
kunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als
angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1
ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Ab-
satz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum
nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist an-
zurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen
im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die ange-
messenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen
als Bedarf anerkannt wurden.
   (4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe
zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind,
ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf
Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend
zu entscheiden.

   (5) Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungs-
zeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem
31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung
abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich.
Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für
einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistun-
gen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse
für zwölf Monate weiterbewilligt. Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des
Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger be-
kannt werden, sind zu berücksichtigen. § 60 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unbe-
rührt.
  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum
31. Dezember 2020 zu verlängern.“
BGBl. 2020, Seite 578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 578
                       Artikel 8
                   Änderung des
                 Arbeitszeitgesetzes

  Dem § 14 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994

(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 12a

des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)

geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustim-
mung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen
mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epi-
demischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten
der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Aus-
nahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und
in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen
Ausnahmen hinausgehen. Diese Tätigkeiten müssen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen
Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung
der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig
sein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen
Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Ar-
beitnehmer zu bestimmen.“

                       Artikel 9

              Änderung des Gesetzes
      über die Alterssicherung der Landwirte

   Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung

der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),

das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. De-

zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

wird folgender Absatz 9 angefügt:

  „(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung.“

                      Artikel 10

                     Gesetz
             über den Einsatz der
    Einrichtungen und sozialen Dienste zur
Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise
in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
  (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG)

                          §1
                         Einsatz
      sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung
   Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz
ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit
der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umstän-
den zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkei-
ten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten
und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen,
die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-
virus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung
nach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Um-
fang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unter-
stützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsäch-
liche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen.

                          §2
    Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger
   Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger

nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Ein-

richtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und
Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Auf-
gabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufent-
haltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale
Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und
juristischen Personen und Personengesellschaften, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem
Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes in ei-
nem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach
Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialge-
setzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnah-
men nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die
im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleis-
tern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Aus-
übung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Ange-
boten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.

                          §3
     Umsetzung des Sicherstellungsauftrages
   Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicher-

stellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von mo-
natlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienst-
leister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2.
Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölf-

tel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten

Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen

ermittelt (Monatsdurchschnitt). War der Zeitraum eines

Rechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen

Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe
des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbe-
trag dieses Zeitraums. Sind berechnungserhebliche
Zeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende
Anteile zu bilden. Der monatliche Zuschuss beträgt
höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. Die
Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt
oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertra-
ges gewährt.

                          §4
                Erstattungsanspruch
   Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Er-
stattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern,
soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zu-
schussgewährung vorrangige Mittel aus
1. Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehalt-
   lich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von
   § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind,
2. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3. Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach
   dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch und

4. Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale
   Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen
tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Ansprüche
und Forderungen, die nicht zu tatsächlichen monat-
BGBl. 2020, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
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lichen Geldzuflüssen führen, sind keine bereiten Mittel.
Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die
Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsa-
chen nach Satz 1 erlangen und frühestens drei Monate
nach der letzten Zuschusszahlung; er überschreitet
nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse.

                          §5
         Zuständigkeit und Geltungsdauer

   Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für
die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, so-
weit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger
für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach

Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine

gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchst-

grenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Die übrigen

Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich

des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende
Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. Der
besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. Sep-

tember 2020. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis
zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hi-
naus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu
verlängern.

                     Artikel 11

         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom

1. Januar 2020 in Kraft. § 302 Absatz 8 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch, § 14 Absatz 4 des Arbeits-

zeitgesetzes und § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die

Alterssicherung der Landwirte treten am 1. Januar 2021

außer Kraft.

   (3) § 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft. § 115 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt am 1. Novem-
ber 2020 außer Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 27. März 2020
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f1d10aa35f3ecdd2….