Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 105 Höhe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Stade, 29.07.2010 – S 17 AS 169/10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 28.07.2009 – 4 PA 250/08Zitiert von 4
- BAG, 22.01.2008 – 9 AZR 999/06Zitiert von 22
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2022 – 12 Sa 297/22Zitiert von 2
- BSG, 18.05.2010 – B 7 AL 36/08 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen HaushaltsZitiert von 5
- SG Kassel, 27.08.2012 – S 6 AS 12/12
Zuletzt entschieden
- SG Magdeburg, 02.12.2024 – S 20 AL 222/20
- SG Magdeburg, 02.12.2024 – S 20 AL 193/21
- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 3/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Übermittlung elektronischer Dokumente an das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit - Zugangsvereitelung - Zugangsfiktion - zweistufiges Verfahren - Leistungsverfahren - Leistungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.