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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 482

BGBl. 2022 I S. 482 · 13.326 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
                                    Gesetz
          zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit
      der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
                                                Vom 23. März 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  § 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch
   die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1

   wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe

   „30. Juni 2022“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
     „(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
   wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, de-
   ren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf
   des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugs-
   dauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu
   28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni
   2022 verlängert.“
4. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
      „(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf
   des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2
   und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb
   beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
   mer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchs-
   zeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr
   als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts
   betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herab-
   gesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht
   für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

     (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
   Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 ge-
   nannten Befristungen und die Bezugsdauer nach
   Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich
   zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit
   Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

                       Artikel 1a

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 40a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 1b ersetzt:
        „(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-
     sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf
     digitalen Technologien beruhen und von den
     Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von
     Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen
     ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen

     ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,

     um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder

     der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern
     oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig-
     keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung
     nicht wegen Krankheit oder Behinderung von
     der Krankenversicherung oder anderen zustän-
     digen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale
     Pflegeanwendungen).
        (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des
     Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die
     pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich
     Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Be-
     reichen oder bei der Haushaltsführung unterstüt-
     zen und die häusliche Versorgungssituation des
     Pflegebedürftigen stabilisieren. Keine digitalen
     Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1
     sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck
     dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allge-
     meinen Lebensführung dient, sowie Anwendun-
     gen zur Arbeitsorganisation von ambulanten
     Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, In-
     formation oder Kommunikation, zur Beantragung
     oder Verwaltung von Leistungen oder andere
     digitale Anwendungen, die ausschließlich auf
     Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inan-
     spruchnahme von Sozialleistungen oder sonsti-
     gen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.

        (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach
     den geltenden medizinprodukterechtlichen Vor-
     schriften Medizinprodukte sind, umfasst der
     Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die
     nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medi-
     zinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „solche“ gestri-

     chen.

  c) Absatz 3 Satz 1 und 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2022, Seite 483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 483
3. § 40b wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit
     einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflege-
     bedürftige Person Anspruch auf die Erstattung
     von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendun-
     gen nach § 40a sowie auf Leistungen für die
     Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstüt-
     zungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen
     nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro
     im Monat.“
  b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 78a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Wahr-

         nehmung der wirtschaftlichen Interessen

         gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisatio-

         nen der“ und die Wörter „auf Bundesebene“

         gestrichen.
     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „An den Sitzungen der Schiedsstelle können
         anstelle der Vertreter der Patientenorganisa-
         tionen nach § 140f des Fünften Buches Ver-
         treter der maßgeblichen Organisationen für
         die Wahrnehmung der Interessen und der
         Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
         Menschen nach § 118 beratend teilnehmen.“
     cc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen
         stellen dem Spitzenverband Bund der Pflege-
         kassen nach Aufnahme in das Verzeichnis
         nach Absatz 3 einen kostenfreien und auf
         drei Monate beschränkten Zugang zu den di-
         gitalen Pflegeanwendungen zur Verfügung.“

  b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehr-
     fach zur Nutzung abgerufen wird oder eine
     andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Ver-
     zeichnis nach Absatz 3 aufgenommen wurde,
     steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwen-
     dung kein höherer als der nach Absatz 1 verein-
     barte Vergütungsbetrag zu.“
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
         Semikolon und werden die Wörter „in be-
         gründeten Einzelfällen kann die Frist um bis
         zu weitere drei Monate verlängert werden“
         eingefügt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
         dizinprodukte informiert unverzüglich den
         Spitzenverband Bund der Pflegekassen über

         die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwen-

         dung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der

         Spitzenverband Bund der Pflegekassen infor-

         miert unverzüglich das Bundesinstitut für Arz-

         neimittel und Medizinprodukte über den nach

         Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag.“

5. Dem § 148 werden die folgenden Sätze angefügt:

   „Die Pflegekasse oder das private Versicherungs-
   unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von
   § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn
   die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom
   1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022
   keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft.
   Die Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
   unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den
   Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form
   zur Kenntnis zu bringen.“

                       Artikel 2
                     Änderung des
                  Pflegezeitgesetzes
  In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008

(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 17 des

Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)

geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März

2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes

   Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. März
   2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2022“
      durch die Angabe „1. Juni 2022“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
      wird jeweils die Angabe „31. März 2022“ durch
      die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
           Krankenhauszukunftsgesetzes
   In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird
die Angabe „1. April 2022“ durch die Angabe „1. Juli
2022“ ersetzt.

                       Artikel 4a

                    Änderung des
              Gesetzes zur Abmilderung
       der Folgen der COVID-19-Pandemie
   im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

   In der Überschrift des Artikels 4 und in Artikel 6 Ab-

satz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der

COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-

fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das

zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Septem-

ber 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird

jeweils die Angabe „27. März 2022“ durch die Angabe
„30. Juni 2022“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 484
                      Artikel 4b
                   Änderung des

       Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes

   In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas-
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Ja-
nuar 2023“ ersetzt.

                      Artikel 4c
                  Änderung des
              Siebten Gesetzes zur
          Änderung des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  In Artikel 28 Absatz 13 des Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248),

das durch Artikel 2e des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2970), durch Artikel 12c des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) und durch Artikel 2a
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112,
2878) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli
2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.

                       Artikel 4d

                  Änderung des

         Vierten Gesetzes zur Änderung
   des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze

   In Artikel 3 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das
durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe
„1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-
setzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März
2022 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 23. März 2022
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil
                                     Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                            A. Spiegel
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 482. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ef8ccb5030b60b76….