Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 98 Persönliche Voraussetzungen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 – L 8 AL 664/22
- BSG, 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 RZitiert von 15
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 6/21 RBerechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - Unzulässigkeit des fiktiven Abzugs bei echten Grenzgängern und fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland - EuroparechtskonformitätZitiert von 12
- BSG, 25.03.2003 – B 7 AL 8/02 RZitiert von 2
- BAG, 05.12.2023 – 9 AZR 364/22Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und KurzarbeitZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 15.10.2025 – L 2 AL 25/24 ZVW P
- LSG NRW, 22.05.2025 – L 5 P 79/24Zitiert von 1
- LSG Hessen, 30.08.2024 – L 7 AL 11/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98#abs-2 (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98#abs-3 (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98#abs-4 (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.