Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 249 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 249 Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des Beitragssatzes der Krankenkasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des SGB XI →
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01.04.2024 in Kraft
§ 58 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2023 I Nr. 191
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01.01.2023 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 969)
BGBl. 2022 I S. 969
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2014 I S. 2222
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3448)
BGBl. 2004 I S. 3448
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 58 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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