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Artikel 10 · BT-Drs. 20/1408 · S. 34

Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches.
Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch in der sozialen Pflegeversicherung das zulässige
Gesamteinkommen für Familienversicherte für geringfügig Beschäftigte an die Geringfügigkeitsgrenze des neuen
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches angepasst (siehe Begründung zu Artikel 8 Nummer 2).

Zu Nummer 2
Entsprechend des Grundsatzes „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gilt für die beitragspflichtigen
Einnahmen für Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des
Vierten Buches („Midi-Jobber“) in der sozialen Pflegeversicherung ebenso wie in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung zukünftig der neue § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches, der die bisher geltende Regelung zur
Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme in § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches ersetzt und auch inhaltlich
angepasst wurde (siehe Begründung zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe b). Dementsprechend findet auch die
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                 – 35 –                          Drucksache 20/1408


Übergangsregelung im neuen § 226 Absatz 5 des Fünften Buches (siehe Begründung zu Artikel 8 Nummer 3
Buchstabe b) für Personen, die nach dem neuen § 7 Absatz 2 des Fünften Buches der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, in der sozialen
Pflegeversicherung Anwendung.

Zu Nummer 3
Der bisherige § 58 Absatz 5 Satz 1 nahm Bezug auf die Regelung in § 249 Absatz 2 des Fünften Buches, wonach
der Arbeitgeber den Beitrag allein für Beschäftigte trägt, soweit Beiträge für Ku

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.056 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 114.915–117.971 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP