Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 20/1408 · S. 34
Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches. Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch in der sozialen Pflegeversicherung das zulässige Gesamteinkommen für Familienversicherte für geringfügig Beschäftigte an die Geringfügigkeitsgrenze des neuen § 8 Absatz 1a des Vierten Buches angepasst (siehe Begründung zu Artikel 8 Nummer 2). Zu Nummer 2 Entsprechend des Grundsatzes „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gilt für die beitragspflichtigen Einnahmen für Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches („Midi-Jobber“) in der sozialen Pflegeversicherung ebenso wie in der gesetzlichen Krankenver- sicherung zukünftig der neue § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches, der die bisher geltende Regelung zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme in § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches ersetzt und auch inhaltlich angepasst wurde (siehe Begründung zu Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe b). Dementsprechend findet auch die Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 35 – Drucksache 20/1408 Übergangsregelung im neuen § 226 Absatz 5 des Fünften Buches (siehe Begründung zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b) für Personen, die nach dem neuen § 7 Absatz 2 des Fünften Buches der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, in der sozialen Pflegeversicherung Anwendung. Zu Nummer 3 Der bisherige § 58 Absatz 5 Satz 1 nahm Bezug auf die Regelung in § 249 Absatz 2 des Fünften Buches, wonach der Arbeitgeber den Beitrag allein für Beschäftigte trägt, soweit Beiträge für Ku
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.056 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 114.915–117.971 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP