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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2757

BGBl. 2017 I S. 2757 · 75.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
                                       Gesetz
                         zur Fortschreibung der Vorschriften
      für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften*
                                                             Vom 18. Juli 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                        Änderung des
                     Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
       § 142a folgende Angabe eingefügt:
       „§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des
               Gesetzes zur Fortschreibung der Vor-
               schriften für Blut- und Gewebezuberei-
               tungen und zur Änderung anderer Vor-
               schriften“.

 1a. In § 4 Absatz 18 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Arzneimittel“ die Wörter „im Parallelvertrieb oder
     sonst“ eingefügt.
 2.    § 4b wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-

          den Absätze 2 bis 10 ersetzt:

            „(2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne
          von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbe-
          sondere Arzneimittel,

          1. die in so geringem Umfang hergestellt und

             angewendet werden, dass nicht zu erwarten

             ist, dass hinreichend klinische Erfahrung
             gesammelt werden kann, um das Arznei-
             mittel umfassend bewerten zu können, oder
          2. die noch nicht in ausreichender Anzahl her-
             gestellt und angewendet worden sind, so
             dass die notwendigen Erkenntnisse für ihre
             umfassende Bewertung noch nicht erlangt
             werden konnten.
             (3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
          nur an andere abgegeben werden, wenn sie
          durch die zuständige Bundesoberbehörde ge-
          nehmigt worden sind. § 21a Absatz 2 Satz 1,
          Absatz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Zu-
          sätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach
          § 21a Absatz 2 Satz 1 sind dem Antrag auf
          Genehmigung folgende Angaben und Unter-
          lagen beizufügen:

          1. Angaben zu den spezialisierten Einrichtun-
             gen der Krankenversorgung, in denen das
             Arzneimittel angewendet werden soll,

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

2. die Anzahl der geplanten Anwendungen
   oder der Patienten im Jahr,

3. Angaben zur Dosierung,

4. Angaben zum Risikomanagement-Plan mit
   einer Beschreibung des Risikomanagement-
   Systems, das der Antragsteller für das be-
   treffende Arzneimittel einführen wird, verbun-
   den mit einer Zusammenfassung des Risiko-
   management-Plans und Risikomanagement-
   Systems, und
5. bei Arzneimitteln für neuartige Therapien,
   die aus einem gentechnisch veränderten
   Organismus oder einer Kombination von
   gentechnisch veränderten Organismen be-
   stehen oder solche enthalten, zusätzlich
   die technischen Unterlagen gemäß den
   Anhängen III A, III B und IV der Richtlinie
   2001/18/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 12. März 2001 über
   die absichtliche Freisetzung genetisch ver-
   änderter Organismen in die Umwelt und zur
   Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
   Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1), die

   zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/412

   (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1) geändert
   worden ist, sowie die auf der Grund-
   lage einer nach Anhang II der Richtlinie
   2001/18/EG durchgeführten Umweltverträg-
   lichkeitsprüfung gewonnenen Informationen

   nach Anhang II Buchstabe D der Richtlinie

   2001/18/EG.

§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 und 7
Satz 1 gilt entsprechend.
   (4) Bei Arzneimitteln für neuartige Thera-
pien, die aus einem gentechnisch veränderten
Organismus oder einer Kombination von gen-
technisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, entscheidet die zustän-
dige Bundesoberbehörde im Benehmen mit
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit über den Antrag auf
Genehmigung. Die Genehmigung der zuständi-
gen Bundesoberbehörde für die Abgabe des
Arzneimittels nach Satz 1 an andere umfasst
auch die Genehmigung für das Inverkehrbrin-
gen der gentechnisch veränderten Organis-
men, aus denen das Arzneimittel nach Satz 1
besteht oder die es enthält. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn

1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
   den Grundprinzipien des Anhangs II der
   Richtlinie 2001/18/EG und auf der Grund-
   lage der Angaben nach den Anhängen III

   und IV der Richtlinie 2001/18/EG durch-
   geführt wurde und
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       2. nach dem Stand der Wissenschaft unver-
          tretbare schädliche Auswirkungen auf die
          Gesundheit Dritter und auf die Umwelt nicht
          zu erwarten sind.
          (5) Können die erforderlichen Angaben und
       Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Satz 1 Num-
       mer 8 nicht erbracht werden, kann der Antrag-
       steller die Angaben und Unterlagen über die
       Wirkungsweise, die voraussichtliche Wirkung
       und mögliche Risiken beifügen.

         (6) Die Genehmigung kann befristet werden.
          (7) Der Inhaber der Genehmigung hat der
       zuständigen Bundesoberbehörde in bestimm-
       ten Zeitabständen, die diese festlegt, über
       den Umfang der Herstellung und über die Er-
       kenntnisse für die umfassende Beurteilung des
       Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung
       ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be-
       kannt wird, dass eine der Voraussetzungen
       nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen hat.
       Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
       der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
       nicht mehr vorliegt.
          (8) Der Antragsteller hat der zuständigen
       Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre-
       chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu
       erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga-
       ben und Unterlagen ergeben, die dem Antrag
       auf Genehmigung beigefügt waren. Satz 1 gilt
       nach der Genehmigung entsprechend für den
       Inhaber der Genehmigung. Dieser ist ferner ver-
       pflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde
       zu informieren, wenn neue oder veränderte
       Risiken bestehen oder sich das Nutzen-
       Risiko-Verhältnis des Arzneimittels geändert
       hat. Bei Arzneimitteln für neuartige Therapien,
       die aus einem gentechnisch veränderten Orga-
       nismus oder einer Kombination von gentech-
       nisch veränderten Organismen bestehen oder

       solche enthalten, hat der Antragsteller unter
       Beifügung entsprechender Unterlagen der zu-
       ständigen Bundesoberbehörde außerdem un-
       verzüglich anzuzeigen, wenn ihm neue Infor-
       mationen über Gefahren für die Gesundheit
       nicht betroffener Personen oder die Umwelt
       bekannt werden. Satz 4 gilt nach der Geneh-

       migung entsprechend für den Inhaber der Ge-
       nehmigung. § 29 Absatz 1a, 1d und 2 ist ent-
       sprechend anzuwenden.

         (9) Folgende Änderungen dürfen erst voll-
       zogen werden, wenn die zuständige Bundes-
       oberbehörde zugestimmt hat:

       1. eine Änderung der Angaben über die Dosie-

          rung, die Art oder die Dauer der Anwendung

          oder über die Anwendungsgebiete, soweit
          es sich nicht um die Zufügung einer oder
          Veränderung in eine Indikation handelt, die
          einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen
          ist,
       2. eine Einschränkung der Gegenanzeigen,
          Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen
          mit anderen Arzneimitteln oder sonstigen
          Stoffen,

        3. eine Änderung der Hilfsstoffe nach Art oder
           Menge oder der Wirkstoffe nach ihrer
           Menge,
        4. eine Änderung der Darreichungsform in eine
           Darreichungsform, die mit der genehmigten
           vergleichbar ist,
        5. eine Änderung des Herstellungs- oder Prüf-
           verfahrens, einschließlich der Angaben nach
           § 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,

        6. eine Änderung der Art der Aufbewahrung
           und der Dauer der Haltbarkeit oder
        7. bei Arzneimitteln für neuartige Therapien,
           die aus einem gentechnisch veränderten
           Organismus oder einer Kombination von
           gentechnisch veränderten Organismen be-
           stehen oder solche enthalten, eine Ände-
           rung, die geeignet ist, die Risikobewertung
           für die Gesundheit nicht betroffener Perso-
           nen oder die Umwelt zu verändern.
        Die Entscheidung über den Antrag auf Zustim-
        mung muss innerhalb von drei Monaten er-
        gehen. Absatz 4 und § 27 Absatz 2 gelten ent-
        sprechend.
          (10) Abweichend von Absatz 9 ist eine neue
        Genehmigung nach Absatz 3 in folgenden
        Fällen zu beantragen:
        1. bei einer Erweiterung der Anwendungs-
           gebiete, soweit es sich nicht um eine Ände-
           rung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 han-
           delt,

        2. bei einer Änderung der Zusammensetzung
           der Wirkstoffe nach ihrer Art,
        3. bei einer Änderung der Darreichungsform,
           soweit es sich nicht um eine Änderung nach
           Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 handelt.
        Über die Genehmigungspflicht nach Satz 1 ent-
        scheidet die zuständige Bundesoberbehörde.“

     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11.

3.   In § 10 Absatz 8a Satz 3 wird vor dem Punkt am
     Ende der Wortlaut „sowie im Fall festgestellter
     Infektiosität die Angabe „Biologische Gefahr“ ge-
     macht werden“ eingefügt.
4.   § 20b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-
            rufserfahrung“ die Wörter „(verantwortliche
            Person nach § 20b)“ eingefügt.

        bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am
            Ende durch ein Komma ersetzt.
        cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende

            durch ein Komma und das Wort „oder“ er-

            setzt.

        dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. die verantwortliche Person nach § 20b
               oder der Antragsteller die zur Aus-
               übung ihrer oder seiner Tätigkeit erfor-
               derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
     b) In Satz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die
        Wörter „und kann die Möglichkeit der Gewebe-
        entnahme außerhalb der Räume nach Satz 3
BGBl. 2017, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
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       Nummer 3 durch von der Entnahmeeinrichtung
       entsandtes Personal vorsehen“ eingefügt.
5.   § 20c wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am

           Ende gestrichen.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

           „6. die verantwortliche Person nach § 20c
               oder der Antragsteller die zur Aus-
               übung ihrer oder seiner Tätigkeit erfor-
               derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Für Einrichtungen, die ausschließlich Gewebe
       oder Gewebezubereitungen prüfen, kann der
       Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Satz 1
       auch durch eine mindestens zweijährige prak-
       tische Tätigkeit auf dem Gebiet der Prüfung
       und Be- oder Verarbeitung von Geweben oder
       Gewebezubereitungen erbracht werden.“

6.   § 21a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Verarbei-
        tungsverfahren“ durch das Wort „Verfahrens-

        schritte“ ersetzt und werden die Wörter „Ver-
        fahren die Gewebe nicht klinisch unwirksam
        oder schädlich für die Patienten machen“
        durch die Wörter „Funktionalität und die Si-
        cherheit der Gewebe gewährleistet sind“ er-
        setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind vom
       Antragsteller folgende Angaben und Unterla-
       gen beizufügen:
         1. der Name oder die Firma und die Anschrift
            des Antragstellers und der Be- oder Ver-
            arbeiter,

         2. die Bezeichnung der Gewebezubereitung,
         3. die Bestandteile der Gewebezubereitung

            nach Art, Darreichungsform und Packungs-
            größe,

         4. die Anwendungsgebiete sowie die Art der

            Anwendung und bei Gewebezubereitun-
            gen, die nur begrenzte Zeit angewendet
            werden sollen, die Dauer der Anwendung,
         5. Angaben über die Gewinnung der Gewebe
            und die für die Gewinnung erforderlichen
            Laboruntersuchungen,
         6. Angaben zur Herstellungsweise, einschließ-
            lich der Be- oder Verarbeitungsverfahren,
            der Prüfverfahren mit ihren Inprozess- und
            Endproduktkontrollen sowie der Verwen-
            dung von Elektronen-, Gamma- oder Rönt-
            genstrahlen,

         7. Angaben über die Art der Haltbarmachung,

            die Dauer der Haltbarkeit, die Art der Auf-
            bewahrung und Lagerung der Gewebe-
            zubereitung,

         8. Angaben zur Funktionalität und zu den
            Risiken der Gewebezubereitung,

    9. Unterlagen über die Ergebnisse von mikro-
       biologischen, chemischen, biologischen
       oder physikalischen Prüfungen sowie über
       die zur Ermittlung angewandten Methoden,
       soweit diese Unterlagen erforderlich sind,

   10. Unterlagen über Ergebnisse von pharma-

       kologischen und toxikologischen Versu-
       chen,

   11. eine Nutzen-Risiko-Bewertung,

   12. alle für die Bewertung des Arzneimittels
       zweckdienlichen Angaben und Unterlagen
       sowie

   13. bei hämatopoetischen Stammzellzuberei-
       tungen zusätzlich Angaben zur Dosierung

       und zur Menge des Wirkstoffs.

   Die Ergebnisse und Angaben nach Satz 1
   Nummer 7 bis 10 sowie die Ergebnisse von
   klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen
   Erprobungen sind so zu belegen, dass aus die-
   sen Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersu-
   chungen hervorgehen. § 22 Absatz 4, 5 und 7
   Satz 1 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“
   durch die Wörter „Nummer 4, 8 und 10“ er-

   setzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
       Ende durch ein Komma ersetzt.

   bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
       durch das Wort „oder“ ersetzt.

   cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. das Inverkehrbringen der Gewebezu-
          bereitung gegen gesetzliche Vorschrif-
          ten oder gegen eine Verordnung oder
          eine Richtlinie oder eine Entschei-
          dung oder einen Beschluss der Euro-
          päischen Gemeinschaft oder der Euro-
          päischen Union verstoßen würde.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
       und 3“ durch die Wörter „den Absätzen 2

       und 3“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
       setzt:
      „Der Inhaber der Genehmigung ist ver-
      pflichtet, die zuständige Bundesober-
      behörde zu informieren, wenn neue oder
      veränderte Risiken bei der Gewebezu-
      bereitung bestehen oder sich das Nutzen-
      Risiko-Verhältnis der Gewebezubereitung
      geändert hat. § 29 Absatz 1a, 1d und 2
      ist entsprechend anzuwenden. Folgende
      Änderungen dürfen erst vollzogen werden,
      wenn die zuständige Bundesoberbehörde

      zugestimmt hat:

      1. eine Änderung der Angaben über die Art
         oder die Dauer der Anwendung oder die
         Anwendungsgebiete,

      2. eine Einschränkung der Risiken,
BGBl. 2017, Seite 2760 — Originalseite als Abbildung
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             3. eine Änderung der Hilfsstoffe nach Art
                oder Menge,
             4. eine Änderung der Darreichungsform,

             5. eine Änderung der Angaben über die
                Gewinnung der Gewebe und die für die
                Gewinnung erforderlichen Laborunter-
                suchungen,
             6. eine Änderung des Be- oder Verarbei-

                tungsverfahrens oder des Prüfverfah-
                rens,
             7. eine Änderung der Art der Haltbar-
                machung und eine Verlängerung der
                Haltbarkeit,
             8. eine Änderung der Art der Aufbewah-
                rung und Lagerung der Gewebezuberei-
                tung und

             9. bei hämatopoetischen Stammzellzube-
                reitungen zusätzlich eine Änderung der
                Angaben über die Dosierung oder die
                Menge des Wirkstoffs.
             Die Entscheidung über den Antrag auf Zu-
             stimmung muss innerhalb von drei Mona-
             ten ergehen. § 27 Absatz 2 gilt entspre-
             chend.“
       f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2
          und 3“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ er-
          setzt.

       g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Gewebezuberei-
             tungen“ durch die Wörter „Gewebezuberei-
             tungen und hämatopoetische Stammzell-
             zubereitungen aus dem peripheren Blut
             oder aus dem Nabelschnurblut nach Ab-
             satz 1 Satz 3“ ersetzt.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „§ 73 Absatz 3a gilt entsprechend.“
6a. § 58f Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
    setzt:
       „Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Be-
       hörde, soweit

       1. sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Ver-
          stoß gegen das Lebensmittel- und Futter-
          mittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tier-
          seuchenrecht vorliegt, die Daten nach den
          §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von
          Verstößen zuständigen Behörden übermitteln,
          soweit diese Daten für die Verfolgung des Ver-
          stoßes erforderlich sind,
       2. die Daten nach den §§ 58a bis 58d für die
          Evaluierung nach § 58g erforderlich sind, diese
          Daten in anonymisierter Form nach Maßgabe
          des Satzes 3 über die zuständige oberste
          Landesbehörde an das Bundesministerium für
          Ernährung und Landwirtschaft übermitteln.
       Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
       wirtschaft gibt im Bundesanzeiger die Art der für
       den Zweck der Evaluierung zu übermittelnden Da-
       ten und den Zeitpunkt der Übermittlung bekannt.
       Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
       wirtschaft und die zuständigen obersten Landes-
       behörden dürfen die ihnen nach Satz 2 Nummer 2

     übermittelten Daten ausschließlich für den Zweck
     der Evaluierung nach § 58g verarbeiten und
     nutzen. Die nach Satz 2 Nummer 2 übermittelten
     Daten sind mit Abschluss der Wahlperiode des
     Deutschen Bundestages, in der diesem der Bericht
     nach § 58g übermittelt worden ist, zu löschen,
     soweit die Daten nicht in den Bericht aufgenom-
     men worden sind.“

7.   § 63i wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Der Inhaber einer Zulassung für Blutzu-
        bereitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6
        der Richtlinie 2001/83/EG oder einer Zu-
        lassung oder Genehmigung für Gewebezu-
        bereitungen oder für hämatopoetische Stamm-
        zellzubereitungen im Sinne der Richtlinie
        2004/23/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 31. März 2004 zur Festle-
        gung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards
        für die Spende, Beschaffung, Testung, Ver-
        arbeitung, Konservierung, Lagerung und Ver-
        teilung von menschlichen Geweben und Zellen
        (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48), die zuletzt
        durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.
        L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden
        ist, oder einer Zulassung für Gewebezuberei-
        tungen im Sinne von § 21 hat Unterlagen zu
        führen über Verdachtsfälle von schwerwiegen-
        den Zwischenfällen oder schwerwiegenden un-

        erwünschten Reaktionen, die in einem Mit-
        gliedstaat der Europäischen Union oder in
        einem Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
        einem Drittstaat aufgetreten sind, und die An-
        zahl der Rückrufe.“

     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) § 62 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
        und 6 und § 63 gelten entsprechend. Die
        §§ 63a und 63b Absatz 1 und 2 gelten für den
        Inhaber einer Zulassung für Blut- oder Ge-
        webezubereitungen entsprechend. Das Nähere
        regelt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
        lungsverordnung; die allgemeine Verwaltungs-
        vorschrift nach § 63 Satz 1 findet Anwendung.
        Im Übrigen finden die §§ 62 bis 63h keine An-
        wendung.“

     c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Gewe-
        ben oder Blutzubereitungen“ durch die Wörter
        „Blut und Blutbestandteilen, Geweben, Ge-
        webe- oder Blutzubereitungen“ ersetzt.
     d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
           „(8) Der Inhaber einer Zulassung oder Ge-
        nehmigung für Blut- oder Gewebezubereitun-
        gen im Sinne von Absatz 1 darf im Zusammen-
        hang mit dem zugelassenen oder genehmigten
        Arzneimittel keine Informationen, die die Hämo-
        oder Gewebevigilanz betreffen, ohne vorherige
        oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
        Bundesoberbehörde und an die Europäische
        Kommission öffentlich bekannt machen. Er
        stellt sicher, dass solche Informationen in
        objektiver und nicht irreführender Weise öffent-
        lich bekannt gemacht werden.“
BGBl. 2017, Seite 2761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2761
 8.   § 64 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden im ersten Satzteil nach

            dem Wort „einführen“ und im zweiten Satz-

            teil nach dem Wort „anwenden“ jeweils die

            Wörter „oder in denen mit den genannten
            Tätigkeiten im Zusammenhang stehende
            Aufzeichnungen aufbewahrt werden“ ein-
            gefügt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein

            Komma ersetzt und werden nach den Wör-

            tern „Wirkstoffen und Stoffen“ die Wörter
            „sowie die mit den genannten Tätigkeiten
            im Zusammenhang stehende Aufbewah-
            rung von Aufzeichnungen“ eingefügt.

        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Im Fall des § 14 Absatz 4 Nummer 4 und
            des § 20b Absatz 2 unterliegen die Ent-
            nahmeeinrichtungen und Labore der Über-
            wachung durch die für sie örtlich zustän-
            dige Behörde; im Fall des § 20c Absatz 2
            Satz 2 unterliegen die beauftragten Be-
            triebe der Überwachung durch die für sie
            örtlich zuständige Behörde.“
      b) In Absatz 3g Satz 2 werden die Wörter „nach
         den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1“
         durch die Wörter „nach § 13 oder § 72 Absatz 1
         und 2“ ersetzt.

 9.   § 67 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „verpacken,“

            das Wort „einführen,“ eingefügt.

        bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „lagern“ ein

            Komma und das Wort „einführen“ einge-
            fügt.

        cc) In Satz 7 wird die Angabe „bis 4“ durch die
            Angabe „bis 5“ ersetzt und wird nach dem
            Wort „verpacken,“ das Wort „einführen,“
            eingefügt.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Sätze 1 bis 5 und 7 gelten auch für
            Betriebe und Einrichtungen, die mit den
            dort genannten Tätigkeiten im Zusam-
            menhang stehende Aufzeichnungen auf-
            bewahren.“
      b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
         gefügt:
           „(3b) Betriebe und Einrichtungen, die mit
        den in Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 7 genannten
        Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Auf-
        zeichnungen außerhalb der von der Erlaubnis
        nach den §§ 13, 20b, 20c, 52a, 72b oder 72c
        erfassten Räume aufbewahren lassen, haben

        dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständi-

        gen Behörde anzuzeigen; dies gilt auch für
        nachträgliche Änderungen.“

10.   In § 77 Absatz 2 wird das Wort „Knochenmark-

      zubereitungen,“ gestrichen.

11.   Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:

                          „§ 142b
                     Übergangsvorschrift
                  aus Anlass des Gesetzes

            zur Fortschreibung der Vorschriften

            für Blut- und Gewebezubereitungen

           und zur Änderung anderer Vorschriften

        (1) Wer für Arzneimittel für neuartige Therapien
      am 29. Juli 2017 eine Genehmigung nach § 4b
      Absatz 3 in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden
      Fassung besitzt, muss die Anforderungen des

      § 4b Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ab

      dem 29. Juli 2019 erfüllen.

        (2) Wer am 29. Juli 2017 eine Genehmigung
      nach § 21a Absatz 1 besitzt, muss die Anforde-
      rungen des § 21a Absatz 2 und 3 ab dem 29. Juli
      2019 erfüllen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes
   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f ge-
   strichen.

2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern
   „auf diese“ die Wörter „ohne Änderung ihrer stoff-
   lichen Beschaffenheit“ eingefügt.
3. In § 8d Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern

   „Sie übermittelt“ die Wörter „innerhalb der Fristen

   nach Satz 5“ eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
      mer 3a eingefügt:

      „3a. entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig übermittelt,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit
      einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
      übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
      tausend Euro geahndet werden.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab-
      satzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.“

                       Artikel 3

                    Änderung des

                Transfusionsgesetzes

   Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das

zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 29. März

2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2762
1. In § 9 werden in der Überschrift die Wörter „oder aus
   dem Nabelschnurblut“ gestrichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Erfolgt die Anwendung von Gerinnungs-
       faktorenzubereitungen durch den Hämophilie-
       patienten im Rahmen der Heimselbstbehandlung,
       nimmt dieser die Dokumentation entsprechend
       den Absätzen 1 und 2 vor. Die ärztliche Person,
       die diesen Patienten wegen Hämostasestörun-
       gen dauerhaft behandelt (hämophiliebehandelnde
       ärztliche Person), hat die Dokumentation des
       Hämophiliepatienten mindestens einmal jährlich
       auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu
       überprüfen und in die eigene Dokumentation zu
       übernehmen.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Die Einrichtungen der Krankenversor-
       gung, die behandlungsbedürftige Hämophiliepa-

       tienten zeitlich begrenzt im Rahmen eines statio-
       nären oder ambulanten Aufenthalts behandeln,
       übermitteln der hämophiliebehandelnden ärztli-
       chen Person Angaben über den Anlass der Be-

       handlung mit Blutprodukten und Plasmaproteinen

       im Sinne von Absatz 1 sowie ihre Dokumentation

       nach Absatz 2.“

  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
     durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ er-
     setzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 1a ersetzt:
          „(1) Die Träger der Spendeeinrichtungen und
       die pharmazeutischen Unternehmer haben der
       zuständigen Bundesoberbehörde jährlich nach
       Satz 4 die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung
       von Blut und Blutbestandteilen sowie zu dem
       Umfang der Herstellung, des Verlusts, des Ver-
       falls, des Inverkehrbringens, des Imports und
       des Exports von Blutprodukten und Plasma-
       proteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 zu melden.
       Die Einrichtungen der Krankenversorgung haben
       der zuständigen Bundesoberbehörde jährlich
       nach Satz 4 die Zahlen zum Verbrauch und Verfall
       von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne
       von § 14 Absatz 1 zu melden. Einzelheiten zu den
       nach Satz 2 zu meldenden Blutprodukten und
       Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 wer-
       den in der Rechtsverordnung nach § 23 geregelt.
       Die Meldungen haben nach Abschluss des Kalen-
       derjahres, spätestens zum 1. März des folgenden
       Jahres, zu erfolgen. Die zuständige Bundesober-
       behörde unterrichtet die für die Überwachung zu-
       ständige Landesbehörde, wenn die Meldungen
       wiederholt nicht oder unvollständig erfolgen.

         (1a) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Per-

       son hat die Anzahl der Patienten mit angeborenen
       Hämostasestörungen, differenziert nach dem
       Schweregrad der Erkrankung und nach Alters-
       gruppen, sowie die Gesamtmenge der bei die-

     sen Patientengruppen angewendeten Gerinnungs-
     faktorenzubereitungen nach Satz 3 an das Deut-
     sche Hämophilieregister nach § 21a zu melden.
     Im Fall der schriftlichen Einwilligung des behan-
     delten Patienten sind anstelle der Meldung nach
     Satz 1
     1. an die Vertrauensstelle nach § 21a Absatz 2
        Satz 1 die personenidentifizierenden Daten
        nach Maßgabe des nach § 21a Absatz 2
        Satz 4 festgelegten Pseudonymisierungsver-
        fahrens und

     2. an das Deutsche Hämophilieregister nach
        § 21a Absatz 1 Satz 1 die pseudonymisierten
        Daten nach Maßgabe der nach § 21a Absatz 3
        Satz 3 getroffenen Festlegungen und des § 2
        Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusions-
        gesetz-Meldeverordnung, insbesondere
        a) die Angaben zu Alter, Geschlecht und
           Wohnort des Patienten,
        b) die Behandlungsdaten,

        c) die Angaben zur Krankenkasse,

        d) die Angaben zum Widerruf der Einwilligung
           des Patienten oder zum Tod des Patienten

     zu melden. Die Meldungen haben nach Ab-

     schluss des Kalenderjahres, spätestens zum

     1. Juli des folgenden Jahres, zu erfolgen. Mit

     der Meldung nach Satz 1 oder Satz 2 wird die
     Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 2 für Ge-
     rinnungsfaktorenzubereitungen erfüllt.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „stellt die“ die Wörter „nach den Absätzen 1
     und 1a“ eingefügt.
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                         „§ 21a

             Deutsches Hämophilieregister,
              Verordnungsermächtigung
     (1) Das Paul-Ehrlich-Institut führt in Zusammen-
  arbeit mit der Gesellschaft für Thrombose- und
  Hämostaseforschung e. V., der Deutschen Hämo-
  philiegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungs-
  krankheiten e. V. und der Interessengemeinschaft
  Hämophiler e. V. ein klinisches Register unter der
  Bezeichnung „Deutsches Hämophilieregister“. Das
  Deutsche Hämophilieregister hat insbesondere fol-
  gende Aufgaben:

  1. die Erhebung, Zusammenführung, Prüfung und
     Auswertung der Meldungen nach § 21 Absatz 1a,
  2. die Festlegung der Einzelheiten zum Datensatz
     nach Absatz 3 Satz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 2
     Nummer 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverord-
     nung entsprechend dem Stand der medizinischen
     Wissenschaft und Technik einschließlich der Fort-
     schreibung des Datensatzes,

  3. die Festlegung der Einzelheiten des Pseudonymi-

     sierungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 4,

  4. die Auswertung der erfassten Daten und die
     Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die
     hämophiliebehandelnden ärztlichen Personen zur
BGBl. 2017, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
  Verbesserung der Versorgung von Patienten mit
  angeborenen Hämostasestörungen,

5. die Bereitstellung notwendiger anonymisierter
   Daten zur Herstellung von Transparenz zum Ver-
   sorgungsgeschehen, zu Zwecken der Versor-
   gungsforschung und zur Weiterentwicklung der
   wissenschaftlichen Grundlagen auf dem Gebiet
   angeborener Hämostasestörungen nach Absatz 5,
6. die internationale Zusammenarbeit mit anderen
   Hämophilieregistern,

7. die Förderung der interdisziplinären Zusammen-
   arbeit in der Hämophiliebehandlung.
   (2) Das Paul-Ehrlich-Institut richtet unter Ein-
beziehung eines unabhängigen Dritten eine vom
Deutschen Hämophilieregister organisatorisch, per-
sonell und technisch getrennte Vertrauensstelle ein.
Die Vertrauensstelle erhebt die ihr nach § 21 Ab-

satz 1a Satz 2 Nummer 1 übermittelten personen-

identifizierenden Daten, erzeugt daraus ein Pseudo-
nym, übermittelt das Pseudonym an das Deutsche
Hämophilieregister und löscht die nur für die Erzeu-
gung des Pseudonyms temporär gespeicherten per-
sonenidentifizierenden Daten unverzüglich nach der
Übermittlung des Pseudonyms. Es ist ein Pseudo-
nymisierungsverfahren anzuwenden, das nach dem
jeweiligen Stand der Technik eine Identifizierung von
Patienten ausschließt. Das Pseudonymisierungs-
verfahren wird vom Deutschen Hämophilieregister
in Abstimmung mit der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

und den nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten festgelegt.

Das von der Vertrauensstelle erzeugte Pseudonym

darf nur an das Deutsche Hämophilieregister über-

mittelt, vom Deutschen Hämophilieregister nur für

die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben genutzt

und an keine andere Stelle übermittelt werden.

   (3) Das Deutsche Hämophilieregister erhebt für
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben folgende
Daten:

1. die Daten zur meldenden hämophiliebehandeln-
   den ärztlichen Person sowie zum Zeitpunkt und
   zum Jahr oder Zeitraum der Meldung nach § 2
   Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Trans-
   fusionsgesetz-Meldeverordnung,

2. die von der hämophiliebehandelnden ärztlichen
   Person übermittelten anonymisierten Daten nach
   § 21 Absatz 1a Satz 1 sowie

3. im Fall der schriftlichen Einwilligung des behan-
   delten Patienten
  a) das von der Vertrauensstelle nach Absatz 2 er-
     zeugte Pseudonym und

  b) die von der hämophiliebehandelnden ärztli-
     chen Person übermittelten Daten nach § 21
     Absatz 1a Satz 2 Nummer 2.
Das Deutsche Hämophilieregister führt das von der
Vertrauensstelle nach Absatz 2 übermittelte Pseudo-
nym mit den dem Deutschen Hämophilieregister
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b übermittelten

Daten zusammen. Das Nähere zu Art und Umfang
sowie zum Übermittlungsverfahren der an das Deut-
sche Hämophilieregister zu übermittelnden Daten
nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 und § 2 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusionsgesetz-
Meldeverordnung wird vom Deutschen Hämophilie-
register in Abstimmung mit der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
den nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten festgelegt. Bei
der Festlegung der Daten nach Satz 3 sind insbe-
sondere diejenigen Daten zu bestimmen, die grund-
sätzlich auch für die Behandlungsdokumentation er-
hoben werden und die medizinisch oder methodisch
notwendig sind, um
1. die Qualität von Diagnostik oder von der Behand-
   lung von Patienten mit angeborenen Hämostase-
   störungen mit Hilfe geeigneter Indikatoren zu er-
   mitteln,

2. mögliche Begleiterkrankungen und Komplikatio-

   nen zu erfassen,

3. die Sterblichkeit festzustellen,

4. eine Transparenz zum Versorgungsgeschehen
   herzustellen,
5. die wissenschaftlichen Grundlagen auf dem Ge-
   biet der angeborenen Hämostasestörungen wei-
   terzuentwickeln sowie

6. eine geeignete Validierung oder Risikoadjustie-
   rung bei der Auswertung der Daten zu ermög-
   lichen.

Das Deutsche Hämophilieregister macht eine jeweils

aktuelle Übersicht über die Art und den Umfang der

erfassten Daten sowie zum Übermittlungsverfahren

nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es ist aus-

zuschließen, dass Patienten durch die Verarbeitung

und Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle und

dem Deutschen Hämophilieregister wieder identifi-
ziert werden können. Im Fall eines Widerrufs der Ein-
willigung des Patienten oder seines Todes sind des-
sen Daten zu anonymisieren.

   (4) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person
klärt ihre Patienten mit angeborener Hämostase-
störung über die Erhebung, Verarbeitung und Nut-
zung ihrer personenbezogenen Daten und über den
Zweck des Deutschen Hämophilieregisters auf. Die
Aufklärung umfasst die Information über die Mög-
lichkeit, in die Aufnahme der pseudonymisierten
Patienten- und Behandlungsdaten in das Deutsche
Hämophilieregister schriftlich einzuwilligen. Bei feh-
lender Einwilligung umfasst die Aufklärung die Infor-
mation, dass die hämophiliebehandelnde ärztliche
Person verpflichtet ist, anonymisierte Daten nach
§ 21 Absatz 1a Satz 1 an das Deutsche Hämophilie-
register zu melden. Der Patient ist darüber zu in-
formieren, dass im Fall seines Widerrufs der Einwil-
ligung oder seines Todes seine pseudonymisierten
Daten anonymisiert werden. Die Aufklärung ist von
den Patienten schriftlich zu bestätigen.
  (5) Das Deutsche Hämophilieregister kann zu For-
schungszwecken anonymisierte Daten an die am
Deutschen Hämophilieregister Beteiligten nach Ab-
satz 1 Satz 1 und an Dritte übermitteln. Die Über-
BGBl. 2017, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
  mittlung der anonymisierten Daten erfolgt auf Antrag
  und nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

  Über den Antrag entscheidet der Lenkungsaus-

  schuss des Deutschen Hämophilieregisters. Die Da-

  ten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten

  Aufgaben und unter Beachtung der Publikations-

  grundsätze des Deutschen Hämophilieregisters ver-
  arbeitet oder genutzt werden.

    (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen

  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
  Bundesrates die organisatorische und technische
  Ausgestaltung sowie die Nutzung des Deutschen
  Hämophilieregisters zu regeln. In der Rechtsverord-
  nung kann insbesondere das Nähere geregelt wer-
  den zu den Anforderungen an
  1. die Organisationsstruktur und die Geschäfts-
     führung des Registers,

  2. die Vertretung des Registers gegenüber Dritten,

  3. den Lenkungsausschuss,

  4. den beratenden Fachausschuss,
  5. die Geschäftsordnung der nach Absatz 1 Satz 1
     am Register Beteiligten,

  6. das Antrags- und Entscheidungsverfahren nach
     Absatz 5, die Nutzungsvereinbarung und die
     Publikationsgrundsätze des Registers sowie

  7. die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und Quali-
     tätssicherung.“

5. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
              oder Absatz 1a Satz 1, auch in Verbin-
              dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin-
              dung mit einer Rechtsverordnung nach
              § 23, eine Meldung nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

              macht.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und in den Fällen
     des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
     tausend Euro“ durch ein Komma und die Wörter
     „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit
     einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in
     den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
     tausend Euro“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab-
       satzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut.“

6. § 34 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 34

                   Übergangsregelung

                aus Anlass des Gesetzes

          zur Fortschreibung der Vorschriften

          für Blut- und Gewebezubereitungen

         und zur Änderung anderer Vorschriften

    § 21 Absatz 1a und § 21a Absatz 1 bis 5 sind ab
  dem 1. August 2019 anzuwenden.“

                      Artikel 4

                  Änderung der
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
   Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
letzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 41d folgende Angabe eingefügt:

                     „Abschnitt 5c
                   Sondervorschriften
               für Einrichtungen mit einer
         Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittel-
      gesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

  § 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebe-
        vigilanz“.

2. § 31 Absatz 8a Satz 2 und Absatz 14 wird aufge-
   hoben.

3. § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. Auf die Gewebeentnahme durch von der Ent-
      nahmeeinrichtung entsandtes Personal nach
      § 20b Absatz 1 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes
      finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende An-
      wendung.“

4. Nach § 41d wird folgender Abschnitt 5c eingefügt:

                     „Abschnitt 5c
                   Sondervorschriften
               für Einrichtungen mit einer
         Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittel-
      gesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes

                         § 41e

                     Ergänzende
         Anforderungen an die Gewebevigilanz

     Die Vorschriften des Abschnitts 5b gelten ent-
  sprechend für Einrichtungen, die Tätigkeiten mit
  Geweben oder Gewebezubereitungen oder mit
  hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzell-
  zubereitungen aus dem peripheren Blut oder dem
  Nabelschnurblut durchführen und dabei der Erlaub-
  nispflicht nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgeset-
  zes oder § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
  unterliegen. § 40 Absatz 3 und 4 und § 41 gelten
  entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort ge-
  nannten Verpflichtungen der verantwortlichen Per-
  son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes von der
  oder dem Stufenplanbeauftragten zu erfüllen sind.“
BGBl. 2017, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
                         Artikel 5
                  Änderung der
         Verordnung über radioaktive oder
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

   In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behan-
delte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„zugelassen“ die Wörter „oder nach § 4b Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes oder § 21a Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes genehmigt“ eingefügt.

                         Artikel 6
                  Änderung der

       Transfusionsgesetz-Meldeverordnung

  Die Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom 13. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3737), die durch Artikel 6a des
Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
                  Angaben im Rahmen
             des koordinierten Meldewesens

      (1) Die Angaben nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2
   des Transfusionsgesetzes sind elektronisch an die
   zuständige Bundesoberbehörde zu melden. Für die
   Meldung ist das Internetportal zu nutzen, das die
   zuständige Bundesoberbehörde für diesen Zweck
   eingerichtet hat.
      (2) Die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des
   Transfusionsgesetzes muss Folgendes umfassen:

   1. Name und Adresse der meldenden Spende-
      einrichtung sowie der Organisation, der die mel-
      dende Stelle angehört, oder Name und Adresse
      des meldenden pharmazeutischen Unternehmers,
   2. Angabe des Jahres, für das gemeldet wird,

   3. Produkte,

   4. Maßeinheit der Produkte,
   5. Gesamtmenge der Gewinnung von Blut und Blut-
      bestandteilen,

   6. Gesamtmenge und Maßeinheit der Herstellung,
      des Verlusts, des Verfalls und des Inverkehrbrin-
      gens von Blutprodukten und Plasmaproteinen im
      Sinne von § 14 Absatz 1 des Transfusions-
      gesetzes,
   7. Gesamtmenge von Import und Export von Blut-
      produkten und Plasmaproteinen im Sinne von
      § 14 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes, ein-
      schließlich Herkunfts- und Ausfuhrland.

      (3) Die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des
   Transfusionsgesetzes muss Folgendes umfassen:
   1. Name und Adresse der meldenden Einrichtung
      der Krankenversorgung,

   2. Angabe des Jahres, für das gemeldet wird,

   3. Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch
      und Verfall von Blutprodukten mit Ausnahme
      von Plasmaderivaten,

   4. Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch
      und Verfall von Plasmaderivaten und Plasma-
      proteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 des Trans-
      fusionsgesetzes, wenn die Notwendigkeit der Mel-
      dung von der zuständigen Bundesoberbehörde
      im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

      (4) Die Angaben nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und 2
   Nummer 2 des Transfusionsgesetzes sind elektro-
   nisch an das Deutsche Hämophilieregister nach
   § 21a des Transfusionsgesetzes zu melden. Die
   Meldung muss Folgendes umfassen:

   1. Name und Adresse der hämophiliebehandelnden
      ärztlichen Person im Sinne von § 14 Absatz 2a
      des Transfusionsgesetzes,

   2. Angabe des Jahres oder des Zeitraums, für das

      oder den gemeldet wird,

   3. sofern der Patient seine Einwilligung zur Meldung
      gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des
      Transfusionsgesetzes erteilt hat, insbesondere
      a) den Geburtsmonat, das Geburtsjahr und das
         Geschlecht des Patienten sowie Angaben
         zum Wohnort des Patienten zum Zeitpunkt
         der Meldung, soweit hierdurch keine Identifi-
         zierung der Patienten ermöglicht wird,

      b) Behandlungsdaten, das heißt diagnostische
         Daten zur Art und Schwere der angeborenen
         Hämostasestörung sowie therapeutische Da-
         ten zum Auftreten, zur Behandlung einschließ-
         lich der angewendeten Gerinnungsfaktorenzu-
         bereitungen sowie Daten zu Komplikationen
         wie zum Verlauf von Blutungen und damit ver-
         bundenen Gesundheitsstörungen,

      c) Angaben zur Krankenkasse für den Fall, dass
         die hämophiliebehandelnde ärztliche Person
         im Sinne von § 14 Absatz 2a des Transfusions-
         gesetzes dem Deutschen Hämophilieregister
         mitteilt, dass sie eine nicht personenbezogene

         Bestätigung der Übermittlung nach § 21 Ab-
         satz 1a Satz 1 und 2 des Transfusionsgesetzes
         zur Vorlage bei der Krankenkasse benötigt,

      d) den Tod des Patienten mit Sterbemonat und
         Jahr oder den Widerruf der Einwilligung durch
         den Patienten,

   4. die Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämos-
      tasestörungen, differenziert nach dem Schwere-
      grad der Erkrankung und nach Altersgruppen, so-
      wie die Gesamtmenge der bei diesen Patienten-
      gruppen angewendeten Gerinnungsfaktorenzu-
      bereitungen, sofern Patienten ihre Einwilligung
      zur Meldung der Daten nach Nummer 3 gemäß
      § 21 Absatz 1a Satz 2 des Transfusionsgesetzes
      nicht erteilt haben.

   Personenidentifizierende Daten nach § 21 Absatz 1a
   Satz 2 Nummer 1 des Transfusionsgesetzes sind

   elektronisch an die Vertrauensstelle nach § 21a
   Absatz 2 des Transfusionsgesetzes zu melden.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
                            „§ 4
                   Übergangsvorschrift
                aus Anlass des Gesetzes
          zur Fortschreibung der Vorschriften
          für Blut- und Gewebezubereitungen
         und zur Änderung anderer Vorschriften
    § 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzu-
  wenden.“

                       Artikel 6a
                    Änderung des
                  HIV-Hilfegesetzes

   Das HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I
S. 972, 979), das zuletzt durch Artikel 120 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 wird nach den Wörtern „erkrankt sind,“ das
    Wort „lebenslang“ eingefügt und werden nach dem

    Wort „Angehörige“ die Wörter „zeitlich begrenzt“

    eingefügt.

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                 Mittel für finanzielle Hilfe
     Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom
   Bund aufgebracht.“

 3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
    men“ die Wörter „Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter
    Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour

    Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH“ einge-

    fügt und werden die Wörter „nach § 2 Nr. 1 bis 3“

    gestrichen.

 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort
      „sieben“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bun-

       destag benannt.“

   c) In Satz 4 werden die Wörter „der pharmazeuti-
      schen Unternehmen (§ 2 Nr. 2)“ durch die Wörter
      „der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeuti-
      schen Unternehmen“ ersetzt.
 5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1
    bis 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
 6. In § 14 werden die Wörter „oder die Mittel für die
    finanzielle Hilfe erschöpft sind“ gestrichen.

 7. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeit-
   punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
   versicherung angepasst werden, entsprechend
   dem Prozentsatz angepasst, um den sich der
   aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem

   1. Juli 2019.“

 8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Stifter
    nach § 2 Nr. 2“ durch die Wörter „in § 5 Absatz 1
    genannten pharmazeutischen Unternehmen“ er-
    setzt.
 9. § 22 wird aufgehoben.

10. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die
    Wörter „Teil 2 Abschnitt 2“ ersetzt.
11. § 24 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                   Änderung des
              Medizinproduktegesetzes
   In § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
(BGBI. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird im Satzteil nach der Aufzählung das
Wort „Behörde“ durch das Wort „Bundesoberbehörde“
ersetzt.

                      Artikel 7a

                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 41 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 51 Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Versiche-
     rungsträger“ die Wörter „oder dessen Verbänden“
     eingefügt.

  b) Im Satzteil nach Buchstabe c werden nach dem

     Wort „ist“ die Wörter „oder innerhalb von zwölf

     Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war“ ein-

     gefügt.
2. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a
  Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die
  Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in
  seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51

  Absatz 6 vorliegt.“

3. Folgender § 120 wird angefügt:

                          „§ 120
                  Übergangsregelung
     zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
     § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der
  jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
  sung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin
  Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mit-
  glieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließ-
  lich ihrer Stellvertreter. Maßgeblich ist der Wahltag
  im Sinne des § 54 Absatz 3.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 43 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 35 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2767
   a) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „Satz 5
      zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 6“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „bis 5“ durch
      die Angabe „bis 6“ und die Angabe „Satz 7“
      durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

 2. In § 39 Absatz 1a Satz 6 werden vor dem Punkt am
    Ende die Wörter „mit der Maßgabe, dass bis zur
    Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7
    Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach
    Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative
    Kennzeichnung zu verwenden ist“ eingefügt.
 3. In § 40 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am
    Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei
    Anrufung des Bundesschiedsamtes entsprechend
    § 118a Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt
    anstelle der Vertreter der Deutschen Krankenhaus-
    gesellschaft um Vertreter der für die Erbringung von
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maß-
    geblichen Verbände auf Bundesebene zu erweitern“
    eingefügt.

 4. In § 65c Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2017“
    durch die Angabe „2019“ ersetzt.
 5. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesminis-
   teriums für Gesundheit nach Absatz 2a Satz 14 und
   Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.“
 6. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesminis-
   teriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine
   aufschiebende Wirkung.“
 7. § 127 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“
      durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „und 4“
      durch die Angabe „und 5“ ersetzt.
 8. Nach § 136c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Die Maßstäbe und Kriterien müssen eine Bewer-
   tung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern
   insbesondere im Hinblick darauf ermöglichen, ob
   eine in einem erheblichen Maß unzureichende
   Qualität im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 1 und
   Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.“

 9. In § 137 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
    Ende die Wörter „oder als Stichprobenprüfungen
    zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten erfor-
    derlich sind“ eingefügt.
10. Dem § 188 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungs-
   pflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmer-
   tätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann
   nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb
   von drei Monaten nach dem Ende der Versiche-
   rungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versiche-
   rung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse er-
   klären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
   halt in der Bundesrepublik Deutschland nach-
   weisen. Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 4 ist

   ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versi-
   cherungspflichtige auf bis zu acht Monate befris-
   tete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutsch-
   land gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen
   jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden
   erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab-
   zudecken. Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeit-
   nehmer nach Satz 4 im Meldeverfahren nach
   § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeich-
   nen. Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer
   nach Satz 4, nachdem der Arbeitgeber der Kran-
   kenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme
   gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht
   und seine Nachweispflicht nach Satz 4 hinzu-
   weisen.“
11. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Dar-
   lehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzie-
   rung des Erwerbs von Grundstücken für Eigen-
   einrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung,
   der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden
   für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.“

12. Dem § 275a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur
   Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach
   § 137 Absatz 3 Satz 1.“

13. Dem § 293 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
   führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den
   nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und
   ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie können einen
   Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen;
   für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht
   zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stel-
   len gehört, gilt § 35 des Ersten Buches entspre-
   chend. Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach
   Satz 1 folgende Angaben:
   1. Arztnummer (unverschlüsselt),

   2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Num-
      mer 4 bis 8,

   3. Datum des Staatsexamens,
   4. Datum der Approbation,
   5. Datum der Promotion,

   6. Datum der Facharztanerkennung und Fach-
      gebiet,

   7. Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des
      Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
   8. Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im
      Krankenhaus und
   9. Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im
      Krankenhaus.
   Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in
   ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2
   Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind
   verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle
   auf Anforderung die für den Aufbau und die Durch-
   führung des Verzeichnisses erforderlichen Daten
   sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne An-
   forderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung
   des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband
BGBl. 2017, Seite 2768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2768
   Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-
   kenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das Institut
   für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Füh-
   rung des Verzeichnisses beauftragt, sind die not-
   wendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zu-
   schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren.
   Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt
   seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung
   ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für an-
   dere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen das Verzeichnis nicht verwenden.
   Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwen-
   den und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen An-
   gaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den ge-
   setzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran-
   kenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen
   mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis
   zum 31. Dezember 2017 das Nähere zu dem Ver-
   zeichnis nach Satz 1, insbesondere

   1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
   2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Ver-
      zeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraus-

      setzungen und das Verfahren für die Vergabe der

      Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Ver-
      arbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2
      bis 9,

   3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-

      lisierung und das Verfahren der kontinuierlichen

      Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung
      von Einträgen und

   4. die sächlichen und personellen Voraussetzun-

      gen für die Verwendung der Angaben sowie die
      sonstigen Anforderungen an die Verwendung
      der Angaben.
   Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzen-
   verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
   Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bun-
   desvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder
   und für die Leistungserbringer verbindlich. Kommt
   eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder teilweise
   nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Ver-
   tragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89
   Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt,
   das hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken-
   hausgesellschaft sowie der Krankenkassen in je-
   weils gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher
   Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt
   entsprechend.“
14. § 302 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil-
   und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer
   sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elek-
   tronischer Datenübertragung oder maschinell ver-
   wertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten
   Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeich-
   nen und den Tag der Leistungserbringung sowie die
   Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verord-
   nung des Arztes mit der Diagnose und den erfor-
   derlichen Angaben über den Befund und die Anga-
   ben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzu-
   geben; bei der Abrechnung über die Abgabe von
   Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des

     Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden
     und die Höhe der mit dem Versicherten abgerech-
     neten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzu-
     geben. Bei der Abrechnung von Leistungen der
     häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich
     zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungs-
     erbringung anzugeben.“

                       Artikel 8a
                    Änderung der
               Schiedsamtsverordnung

   Dem § 22a der Schiedsamtsverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend bei der Erweiterung des Bun-
desschiedsamts um Vertreter der für die Erbringung
von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maß-
geblichen Verbände.“

                        Artikel 9

                    Änderung des

           Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.   In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 115
     ein Komma und das Wort „Vergütungskürzung“ an-

     gefügt.

1.   Dem § 7a Absatz 7 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
     „Die Landesverbände der Pflegekassen vereinba-
     ren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband
     der privaten Krankenversicherung e. V. und dem
     zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Ver-
     langen eine ergänzende Vereinbarung zu den Ver-
     trägen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der
     örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der
     kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zu-
     ständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. Für Modell-
     vorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach
     § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für
     den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlan-
     gen.“
2.   Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe e des Sechsten Buches genannten Stellen zu
     zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
     begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung
     von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
     Rentenversicherung für die Dauer des Leistungs-
     bezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die
     Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Be-
     schäftigten an die berufsständische Versorgungs-
     einrichtung zu zahlenden Beiträge nicht über-
     steigen.“
3.   In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“
     durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und werden
     die Wörter „in Höhe von 0,7 vom Hundert“ durch
BGBl. 2017, Seite 2769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2769
    die Wörter „in Höhe des um einen Prozentpunkt
    verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche-
    rung“ ersetzt.
3a. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum
      15. Januar 2018 einzuleiten und es ist sicherzu-
      stellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung der

      vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmögli-

      chen Zeitpunkt erfolgt.“

    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind

      verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-

      sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft
      über den Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben
      zu geben. Die Vertragsparteien nach Absatz 1
      Satz 1 legen dem Bundesministerium für Ge-
      sundheit spätestens bis zum 31. Januar 2018
      einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung
      ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne Umset-
      zungsschritte erkennbar sind. § 113b Absatz 8

      Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

3b. § 113b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „in der ab dem
          1. Januar 2017 geltenden Fassung“ gestri-
          chen und werden die Wörter „115 Absatz 1a
          und 1c“ durch die Wörter „115 Absatz 1a, 1c
          und 3b“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Vertragsparteien nach § 113 treffen
          auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
          und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8
          notwendigen Entscheidungen durch den
          Qualitätsausschuss.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Vereinba-

          rung oder ein Beschluss nach Absatz 1

          Satz 2“ durch die Wörter „eine Vereinbarung,

          ein Beschluss oder eine Entscheidung nach
          Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

      bb) In Satz 8 werden die Wörter „einer vertrag-

          lichen Vereinbarung oder Beschlussfassung

          im Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem

          1. Januar 2017 geltenden Fassung, von den

          §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a“ durch die

          Wörter „einer vertraglichen Vereinbarung,

          Beschlussfassung oder Entscheidung im

          Sinne der Absätze 4 und 8, des § 37 Ab-

          satz 5, der §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a,
          1c und 3b“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „durch den
       Qualitätsausschuss“ gestrichen.
    d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

      „Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Ab-
      satz 3b setzt sich das Bundesministerium für
      Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen
      1 bis 6 darüber hinaus mit dem Bundesministe-
      rium für Arbeit und Soziales ins Benehmen.“
3c. § 113c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
       „Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des
       Verfahrens eine modellhafte Vorgehensweise er-
       forderlich ist, kann im Einzelfall von den Rege-
       lungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und
       zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflege-
       sätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen wer-
       den.“

     b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort „Hierbei“

        durch die Wörter „Bei den Aufgaben nach den

        Sätzen 1 bis 6“ ersetzt.

3d. § 115 wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort

        „Vergütungskürzung“ angefügt.

     b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
        und 3b eingefügt:
          „(3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu
       einer qualitätsgerechten Leistungserbringung
       im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwider-
       legbar vermutet

       1. bei einem planmäßigen und zielgerichteten

          Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen
          seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach
          § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vereinbarten
          Personalausstattung oder

       2. bei nicht nur vorübergehenden Unterschrei-
          tungen der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Num-
          mer 2 vereinbarten Personalausstattung.
       Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der
       nach § 84 Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise
       nach § 89 Absatz 1 Satz 4 zu Grunde gelegten
       Gehälter. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3
       ist das Einvernehmen über den Kürzungsbetrag
       unverzüglich herbeizuführen und die Schieds-
       stelle hat in der Regel binnen drei Monaten zu
       entscheiden. Bei Verstößen im Sinne von Satz 1
       Nummer 1 können die Landesverbände der Pfle-
       gekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag

       gemäß § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden

       Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Ab-

       satz 2 gilt entsprechend.

          (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 verein-
       baren durch den Qualitätsausschuss gemäß

       § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren

       zur Kürzung der Pflegevergütung nach den Ab-

       sätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen sind im

       Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten

       vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung fol-

       genden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen

       und deren Verbände sowie für die zugelassenen

       Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.“

4.   § 123 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Abweichend von Satz 5 Nummer 1 und Ab-
       satz 6 Satz 1 kann die Pflegeberatung nach
       den §§ 7a bis 7c durch die Pflegekassen erfol-
       gen, soweit die Zusammenarbeit in der Beratung
       für den örtlichen Geltungsbereich des Modell-
       vorhabens in einer ergänzenden Vereinbarung
       nach § 7a Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit
       einer Vereinbarung nach Absatz 5 gewährleistet
BGBl. 2017, Seite 2770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2770
       ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7
       Satz 1 bis 5 einzurichten und eine Rechtsverord-
       nung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu er-
       lassen. Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
     b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7
       Satz 1 bis 5 einzurichten und eine Rechtsverord-
       nung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu er-
       lassen.“
     c) In Absatz 7 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
        ein Semikolon und werden die Wörter „Ausnah-

        men hiervon sind bei den sächlichen Mitteln

        möglich, soweit sich die Abweichung nachweis-

        lich aus Einsparungen aufgrund der Zusammen-

        legung von Beratungsaufgaben ergibt“ einge-
        fügt.

5.   § 124 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Genehmigung zur Durchführung eines
     Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in
     § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht
     in vollem Umfang erfüllt werden. Die Genehmigung
     ist auch dann zu widerrufen, wenn die nach § 123
     Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Ab-

    satz 5 Satz 2 oder Absatz 7 festgelegten Anforde-
    rungen überwiegend nicht erfüllt werden. Eine
    Klage gegen den Widerruf hat keine aufschiebende
    Wirkung. Die zuständige oberste Landesbehörde
    überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123
    Absatz 1 anhand der wissenschaftlichen Beglei-
    tung und Auswertung nach Absatz 3 zum Ab-
    schluss des jeweiligen Haushaltsjahres. Sie über-
    prüft die Erfüllung der Anforderungen nach § 123
    Absatz 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.“

                        Artikel 9a
          Einschränkung eines Grundrechts

   Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-

stabe aa und bb wird das Grundrecht auf Unverletzlich-

keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-

gesetzes) eingeschränkt.

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 6a tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
   (3) Die Artikel 7a und 8 Nummer 10 treten am
1. Januar 2018 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 18. Juli 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt
                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen
                                            Katarina Barley
und Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2757. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f8a108ac3fef8299….