Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2016
BGBl. 2018 I S. 2016 · 36.376 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über Leistungsverbesserungen
und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
Vom 28. November 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3.
sen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
„ § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom
1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025“.
b) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst: 4.
„ § 255f Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:
„ § 255f (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
„ § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni
2026“.
e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:
„ § 276b (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
„ § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025“.
g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:
„ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den
Jahren 2022 bis 2025“.
2. § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
5.
„Haben die Eltern eine übereinstimmende Er-
klärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit
dem Elternteil zugeordnet, der das Kind über-
wiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende
Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt
die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlecht-
lichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591
oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen
Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt
hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9
nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu
gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel
zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der
erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zu-
zuordnen ist.“
§ 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Versicherte
das 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „die ver-
sicherte Person das 67. Lebensjahr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„des Versicherten“ durch die Wörter „der
versicherten Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die
Angabe „67“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Hat die verstorbene versicherte Person
eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfol-
genden Hinterbliebenenrente eine Zurech-
nungszeit nicht zu berücksichtigen.“
§ 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-
den Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer
Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20
Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli
2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich
(§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem
1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraus-
sichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach
Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt
und an die Stelle der tatsächlich erzielten bei-
tragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tat-
sächlich erzielte Arbeitsentgelt.“
§ 89 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Ist eine Rente gezahlt worden und wird für
denselben Zeitraum eine höhere oder rang-
höhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über
die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom
Beginn der laufenden Zahlung der höheren
oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht
anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhö-
rung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches),
zur Rücknahme eines rechtswidrigen begüns-
tigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten
Buches) und zur Aufhebung eines Verwal-
tungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung
der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

Für den Zeitraum des Zusammentreffens der
Rentenansprüche bis zum Beginn der laufen-
den Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch
auf die höhere oder ranghöhere Rente nach
Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen
anderer Leistungsträger bis zur Höhe der ge-
zahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente
als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Er-
stattungsansprüchen anderer Leistungsträger
verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der
höheren oder ranghöheren Rente ist nur aus-
zuzahlen, soweit er die niedrigere oder rang-
niedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die
vom Rentenversicherungsträger anderen Leis-
tungsträgern zu erstattenden Beträge zusam-
men mit der niedrigeren oder rangniedrigeren
Rente den Betrag der höheren oder rang-
höheren Rente, wird der übersteigende Betrag
nicht von den Versicherten zurückgefordert.“
b) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender
Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
6. In § 127 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „für Versicherte ist“ die Wörter „der Träger“
eingefügt.
7. In § 149 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „die
Gleitzone“ durch die Wörter „den Übergangsbe-
reich“ ersetzt.
8. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In der allgemeinen Rentenversicherung
darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach
Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht
unterschreiten und darf der Beitragssatz bis
zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten.
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vor-
zuschlagen, wenn in der allgemeinen Renten-
versicherung in der mittleren Variante der
15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-
versicherungsberichts
1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Pro-
zent überschreitet oder
2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach
Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent
unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vor-
schlagen, wenn sich zeigt, dass durch die För-
derung der freiwilligen zusätzlichen Alters-
vorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht
erreicht werden kann.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für
das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältnis-
wert aus der verfügbaren Standardrente und
dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des
jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die ver-
fügbare Standardrente des jeweiligen Kalen-
derjahres ist die Standardrente, gemindert um
die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tra-
genden Sozialversicherungsbeiträge. Die Stan-
dardrente ist die Regelaltersrente aus der all-
gemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgelt-
punkten, die sich unter Zugrundelegung des
ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres
geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf
Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen
und Rentnern zu tragenden Sozialversiche-
rungsbeiträge berechnen sich, indem die Stan-
dardrente des betreffenden Kalenderjahres mit
der Summe des von den Rentnerinnen und
Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitrags-
satzanteils sowie des Anteils des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenver-
sicherung und des Beitragssatzes zur Pflege-
versicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres
vervielfältigt wird. Das verfügbare Durch-
schnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres
wird ermittelt, indem das verfügbare Durch-
schnittsentgelt des Vorjahres mit der für die
Rentenanpassung maßgebenden Veränderung
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Net-
toquote des jeweiligen Kalenderjahres gegen-
über dem Vorjahr angepasst wird. Die Netto-
quote des jeweiligen Kalenderjahres wird er-
mittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom
Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im
Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5
bekannt gegebenen Gesamtsozialversiche-
rungsbeitragssatzes des betreffenden Kalen-
derjahres abgezogen wird. Für die Bestim-
mung des Sicherungsniveaus vor Steuern für
das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durch-
schnittsentgelt des Vorjahres 32 064 Euro. Die
Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen
des Sicherungsniveaus vor Steuern entspre-
chend anzuwenden.“
9. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „der Gleitzone“ werden durch
die Wörter „des Übergangsbereichs“ er-
setzt.
bb) Die Angabe „850“ wird jeweils durch die
Angabe „1 300“ ersetzt.
b) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“
die Wörter „und bei einer Beschäftigung im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten
Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das
Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163
Absatz 10“ eingefügt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet
der Rentenversicherungsträger bei Anträgen
auf Altersrente die voraussichtlichen für die
Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen
für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum
bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate
nach den in den letzten zwölf Kalendermona-
ten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen

und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich
(§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemel-
deten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des
§ 163 Absatz 10.“
10. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „24“ durch die
Angabe „30“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach § 307d“ wird durch die
Wörter „nach § 307d Absatz 1 Satz 1“ er-
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalen-
dermonate nach Ablauf des Monats der
Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach
§ 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten nach
§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Eine Kindererziehungszeit wird für den
maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zu-
schlag an persönlichen Entgeltpunkten
nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wur-
de, nicht angerechnet.“
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Anrechnung einer Kindererzie-
hungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat
nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn
für die versicherte Person für dasselbe Kind
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
ten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berück-
sichtigen ist,
2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat
nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn
für die versicherte Person für dasselbe Kind
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-
ten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach
§ 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Ver-
sicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksich-
tigen ist oder zu berücksichtigen war.“
11. § 253a wird wie folgt gefasst:
„§ 253a
Zurechnungszeit
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr
2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die
versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, en-
det die Zurechnungszeit mit Vollendung des
62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr
2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die
versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, en-
det die Zurechnungszeit mit Vollendung des
65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach
dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die
versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019
und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das
Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente
Anhebung
auf Alter
oder bei Tod der
um Monate Jahre Monate
Versicherten im Jahr
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit
dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235
Absatz 2 Satz 2 und 3.
(5) Hatte die verstorbene versicherte Person
zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist
bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente
eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksich-
tigen, wie sie in der vorangegangenen Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerech-
net wurde.“
12. Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e
und 255f eingefügt:
„§ 255e
Niveauschutzklausel für
die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli
2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen
Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern
nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in
Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktu-
elle Rentenwert so anzuheben, dass das Siche-
rungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent
beträgt.
§ 255f
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zum
1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor
Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.“
13. § 255f wird aufgehoben.

14. § 255g wird wie folgt gefasst:
„§ 255g
Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026
Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis
zum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des
Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser
Zeit nicht.“
14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten
Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet
das Arbeitsentgelt.“
15. § 276b wird aufgehoben.
16. § 287 wird wie folgt gefasst:
„§ 287
Beitragssatzgarantie bis 2025
(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allge-
meinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025
nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend
von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenver-
sicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von
§ 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen.
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der
allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
24,7 Prozent.
(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Bei-
tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung
von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrück-
lage am Ende des Kalenderjahres, für welches der
Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Min-
destrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlun-
gen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten,
ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213
Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen,
dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den
Wert der Mindestrücklage voraussichtlich errei-
chen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den
Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die
Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses
für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Ab-
satz 3.
(3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei
der Festsetzung des Beitragssatzes in der allge-
meinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1
und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlun-
gen des Bundes nicht berücksichtigt.“
17. § 287a wird wie folgt gefasst:
„§ 287a
Sonderzahlungen des
Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen
des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den
Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millio-
nen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.
Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025
sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän-
dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwen-
den.“
18. In § 295 werden die Wörter „das Zweifache“
durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.
19. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „das Zwei-
fache“ durch die Angabe „das 2,5-Fache“ ersetzt.
20. § 307d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „wird“ werden die Wörter
„ab dem 1. Juli 2014“ eingefügt und wird
nach dem Wort „wurde“ das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen
persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am
30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente,
wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag
von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung für den 24. Ka-
lendermonat nach Ablauf des Monats
der Geburt angerechnet oder wegen
§ 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde
und
2. kein Anspruch nach den §§ 294
und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Num-
mer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf
eine Rente bestand, in der für dasselbe
Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1
berücksichtigt wird, und
2. für dasselbe Kind eine Berücksich-
tigungszeit wegen Kindererziehung für
den 24. Kalendermonat nach Ablauf
des Monats der Geburt für andere Ver-
sicherte oder Hinterbliebene nicht ange-
rechnet wird.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem
30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 ent-
standen, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zu-
schlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kin-
dererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung für den 24. Kalen-
dermonat nach Ablauf des Monats der Ge-
burt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a
besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 per-
sönliche Entgeltpunkte.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind für Kindererziehungszeiten aus-
schließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet
worden, sind für den Zuschlag persönliche

Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kinder-
erziehungszeit oder Berücksichtigungszeit we-
gen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Ab-
satz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftli-
chen Rentenversicherung berücksichtigt wor-
den, wird der Zuschlag an persönlichen Ent-
geltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) mit 0,75 vervielfältigt.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1“
durch die Wörter „nach Absatz 1 oder nach
Absatz 1a“ und die Wörter „nach den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-
sätzen 1 bis 2“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bestand am 31. Dezember 2018 An-
spruch auf eine Rente und werden Zuschläge
nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht be-
rücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar
2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung
ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen
Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt innerhalb
des jeweils längstens anrechenbaren Zeit-
raums die Voraussetzungen zur Anerken-
nung einer Kindererziehungszeit nach den
§§ 56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungs-
zeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder
nach Absatz 1a für andere Versicherte oder
Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeit-
raum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der
knappschaftlichen Rentenversicherung zuzu-
ordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalen-
dermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte
oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3
gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Be-
rücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem
Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwie-
gend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Er-
ziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt
die Zuordnung zur Mutter.“
Artikel 2
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Kindererziehungszeiten
(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung
von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erzie-
hung eines Kindes nach dem Sechsten Buch So-
zialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten
das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden
konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer
anderen Person für dasselbe Kind die Kindererzie-
hung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die
Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1
lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der
Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen
hat, unberührt.
(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu
festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung
nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berück-
sichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Ja-
nuar 2019 liegt.
(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung
von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1
als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten
Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56
Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2
gilt entsprechend.“
2. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder
des § 3 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des
§ 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3“ ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfol-
gung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen wer-
den konnten.“
4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des
§ 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe
nach § 4 nicht vorliegen,
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbre-
chung der Kindererziehung.“
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgten-
eigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2
Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)“
durch die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft nach
§ 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungs-
zeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schü-
ler nach § 3 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „65“ durch die An-
gabe „67“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Al-
tersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden
Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht
zu berücksichtigen.“
2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
3. § 92a wird wie folgt gefasst:
„§ 92a
Zurechnungszeit
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person
bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet
die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebens-
jahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person
bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet
die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebens-
jahres und acht Monaten.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20
das Wort „Gleitzone“ durch das Wort „Übergangs-
bereich“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone“
durch das Wort „Übergangsbereich“ ersetzt.
b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetz-
buches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als ge-
ringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1
Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat
nicht übersteigen;“.
3. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:
„c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Ein-
nahme in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches be-
2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer
Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019
und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zu-
rechnungszeit wie folgt angehoben:
Bei Beginn der Rente auf Alter
Anhebung
oder bei Tod der
um Monate
messen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne An-
wendung dieser Regelung zu berücksichtigen
wäre,“.
Artikel 5
Versicherten im Jahr Jahre Monate Änderung der
2020 1 65
2021 2 65
2022 3 65
2023 4 66
2024 5 66
2025 6 66
2026 7 66
2027 8 66
2028 10 66
2029 12 66
2030 14 66
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit
dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum
Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente we-
gen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden
Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur in-
soweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorange-
gangenen Rente wegen Erwerbsminderung ange-
rechnet wurde.“
Beitragsverfahrensverordnung
9
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
10 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert
11
worden ist, wird wie folgt geändert:
0 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-
1 zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt.
2
2. § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a wird aufgehoben.
3 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Gleit-
4 zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt.
6
Artikel 6
8
Folgeänderungen
10
(1) In § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Gleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt und die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8“ gestrichen.
(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017
(BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „der Gleit-
zone“ durch die Wörter „des Übergangsbereichs“
ersetzt.
2. In § 226 Absatz 4 werden die Wörter „der Gleitzone“
durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt
und werden die Wörter „Satz 1 bis 5 und 8 oder
§ 276b“ gestrichen.
3. In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Gleitzone“ durch die Wörter „des Übergangsbe-
reichs“ ersetzt.
(3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“
durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.
(4) In § 58 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches So-
zialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist,
werden die Wörter „der Gleitzone nach § 20 Abs. 2“
durch die Wörter „des Übergangsbereichs nach § 20
Absatz 2“ ersetzt.
(5) In § 16a Absatz 4 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-
nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „der Gleitzone“
durch die Wörter „des Übergangsbereichs“ ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbeschei-
nigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. De-
zember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,
werden die Wörter „in der Gleitzone“ durch die Wörter
„im Übergangsbereich“ ersetzt.
(7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember
2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Gleitzone“ durch die Wörter „des Über-
gangsbereichs“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13
tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und
Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 28. November
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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