Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 49 Mitgliedschaft
Stand: 09.06.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.01.2000 – L 16 P 4/99
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 – L 4 P 444/22
- SG Berlin, 17.08.2012 – S 81 KR 1876/11
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 – L 4 P 2751/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 19.11.2015 – L 8 KR 365/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 25/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - zuständiger Leistungsträger - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Krankenkasse - gesetzliche Unfallversicherung - keine Bindungswirkung der nachträglich ablehnenden Verwaltungsentscheidung des die Erstattung begehrenden Unfallversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse - Zurückverweisung: Klärung der Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit nach materiellem Recht - Heilbehandlung - Krankenbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - echte Leistungsklage gem § 54 Abs 5 SGG - Erstattungsstreit unter Leistungsträgern über einen bezifferten Erstattungsanspruch - Zwischenurteil - Grundurteil - Durchführung eines Nachverfahrens über die Höhe des Erstattungsanspruchs)Zitiert von 14
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - Zuständigkeit - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Unfallversicherung - gesetzliche Krankenkasse - nachträgliche Verneinung der Leistungspflicht gegenüber Leistungsempfänger - Bindungswirkung bzw Bestandskraft gegenüber anderem Leistungsträger - Verwaltungsakt - Bescheid - Tatbestandswirkung - Feststellungswirkung - Systemgrenze - offensichtliche Fehlerhaftigkeit - mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles gem § 11 Abs 1 SGB 7 - Gesundheitsstörungen infolge einer Heilbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung im Erstattungsstreit - Revisionsbegründung gem § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der Tatsachen - Verfahrensmangel)Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-2 (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet: