Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/11488 · S. 57
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Träger der Sozialhilfe erhalten die Möglichkeit, ergänzende Vereinbarungen zu den Regelungen auf Landes- ebene für die Zusammenarbeit der örtlichen Beratungsstellen von Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe für das Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt und damit für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich herbeizu- führen. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. werden zum Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet, wenn der Träger der Sozialhilfe eine solche Vereinba- rung verlangt. Soll die ergänzende Vereinbarung für Modellvorhaben nach den §§ 123 und 124 abgeschlossen werden, ist es der jeweilige Antragsteller, der den Abschluss einer Vereinbarung verlangt. Geltungsbereich der ergänzenden Ver- einbarung ist in diesen Fällen der Geltungsbereich der jeweiligen Modellvorhaben. Eine Auswertung bezüglich der beratungsbezogenen Wirksamkeit, Qualität und Kosten solcher Vereinbarungen soll ebenfalls Gegenstand der Evaluation nach § 124 Absatz 3 sein. Zu Nummer 2 Mit der Regelung wird ebenso wie dies bereits in der Begründung bei Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes zu § 44a Absatz 4 Satz 5 ausgeführt wurde (vgl. BT-Drs. 18/3449, S. 13 – Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Beschlussempfehlung), gesetzlich klargestellt, dass die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) genannten Stellen, d. h. die Pflegekassen, die pri- vaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung oder eines Anspruchs auf Heilfürsorge des Pflegebedürftigen anteilig die Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherrn nur den Leistungsträgeranteil an die berufsständischen Vers
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.085 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11488, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.665–193.750 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert cdc6a7cc859fd0d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP