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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1526

BGBl. 2003 I S. 1526 · 22.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
                                          Gesetz
                 zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze
                                                     Vom 24. Juli 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                       Änderung
         des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-3)

  § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März

1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
 „(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinder-
te Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen oder in einer nach dem Blinden-
warenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte be-
schäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt

ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht über-

steigt.“

                         Artikel 2

                       Änderung
         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 7d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
      Wörter „ein von dem Dreifachen der monatlichen
      Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertgut-
      habens und“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald
       über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in
       geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn
       Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vor-
       aussetzungen erfüllen.“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den
   besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die ein-
   zelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialver-
   sicherungsbeitrag allein, wenn

   1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-
      tigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den
      Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder
   2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
      des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
      sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches
      Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
      freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
   Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in

   Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-

   sicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialver-

   sicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigen-

   den Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.“

3. § 23b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Ver-

      einbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbe-

      sondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung
      gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung
      des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der

      Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr
      gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung
      einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt
      im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsent-
      gelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der
      Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der
      tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig
      gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertgut-
      habens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt
      der nicht zweckentsprechenden Verwendung des
      Arbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab
      dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf
      einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht
      zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
      entgelts.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
       „(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
      gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive
      Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab
      dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf
      einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung
      maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbe-
      messungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit
      der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichti-
      gen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der
      Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht
      zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
      entgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung,
      Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“
BGBl. 2003, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung
      des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ge-
      mäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwen-
      det werden und ist der Versicherte unmittelbar
      anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einem
      deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemel-
      det und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung
      oder nur wegen des zu berücksichtigenden Ein-
      kommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge

      spätestens sieben Kalendermonate nach dem
      Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht
      zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei
      Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum
      zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es
      sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung
      wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine
      Rente wegen Alters oder Todes oder tritt vermin-
      derte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte
      als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-
      wendung.“

                        Artikel 3
                     Änderung
        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-5)
   § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5b des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die Angabe „3.“ werden

   gestrichen.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                     Änderung
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4637), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig,
   wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l
   des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen
   für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die
   Alterssicherung der Landwirte erfüllt.“

2. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
          „und“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. in welchem Umfang die steuerliche För-
              derung nach § 10a oder Abschnitt XI und

               § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes
               in Anspruch genommen worden ist und
               welchen Grad der Verbreitung die betrieb-
               liche und private Altersvorsorge dadurch
               erreicht haben.“
      cc) Nummer 5 wird gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 4
      und 5“ durch die Wörter „der Nummer 4“ ersetzt.

3. § 168 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt be-
          schäftigt werden, von den Versicherten und
          von den Arbeitgebern je zur Hälfte,“.

   b) In Absatz 2 werden die Angabe „die in Absatz 1
      Nr. 1 genannte Grenze oder“ gestrichen und das
      Wort „Grenzen“ durch das Wort „Grenze“ ersetzt.

                         Artikel 5
                     Änderung
        des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst:

       „§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz,

              Altrentenquote“.

    b) Die Angabe zu § 220 wird wie folgt gefasst:
       „§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufs-
              genossenschaften“.

 2. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 wer-
    den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
    Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2
    und 3 werden von der Bundesregierung erlassen.“

 3. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Pflege-
    eltern“ die Wörter „sowie Pflegekinder“ eingefügt.

 4. § 116 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gel-
    ten entsprechend.“

 5. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.“

 6. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Die beteiligten Berufsgenossenschaften können
       außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn
BGBl. 2003, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
       Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halb-
       satz und Abs. 4 des Vierten Buches eine beson-
       dere Regelung über die weitere Tätigkeit der bis-
       herigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter
       als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen
       Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige
       Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der
       stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Per-
       sonen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen
       bestehende Geschäftsführung gebildet werden.“

    b) Dem Absatz 3 wird angefügt:

       „§ 119 Abs. 5 gilt entsprechend.“

 7. (weggefallen)

 8. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht
       anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Be-
       rechnung von Zuschlägen oder Nachlässen be-
       rücksichtigt werden.“
    b) In den bisherigen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die
       Verweisung „1 bis 4“ durch die Verweisung „1 bis
       5“ ersetzt.

 9. § 176 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „1,5fache“ durch das
           Wort „1,25fache“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Ren-
           tenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz
           einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen
           durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsge-
           nossenschaften nicht übersteigt.“
    b) Es wird folgender Absatz angefügt:
        „(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1
       bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des
       Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen
       aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht
       übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhält-
       nis ihrer Höhe gekürzt.“

10. § 177 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 177
                      Rentenlastsatz,
           Entschädigungslastsatz, Altrentenquote“.
    b) Es wird folgender Absatz angefügt:
        „(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im
       Umlagejahr angefallenen Aufwendungen für Ren-
       ten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil die-
       ser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen

       beruht, für die im Umlagejahr oder in den vier vor-

       ausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbe-

       geld oder Abfindung festgestellt wurde.“

11. § 178 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht aus-
       gleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, de-
       ren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren
       Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des je-
       weiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

        „(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaf-
       ten, deren Altrentenquote das 1,3fache der durch-
       schnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossen-
       schaften und deren Rentenlastsatz und Entschädi-

       gungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen
       Lastsatz aller Berufsgenossenschaften über-
       steigt.“
    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
       und 4.

    d) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern „Aus-
       gleichsanteil darf die“ die Wörter „in Absatz 1 und 2
       sowie“ eingefügt.

12. In § 179 wird die Verweisung „(§ 178 Abs. 2 und 3)“
    durch die Verweisung „(§ 178 Abs. 3 und 4)“ ersetzt.

13. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 178 und“ durch
       die Wörter „§ 178 Abs. 3 und 4 und §“ und das
       Wort „Vierfachen“ durch das Wort „Sechsfachen“
       ersetzt.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht ge-
       werbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unter-
       nehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für
       Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Ein-
       richtungen der freien Wohlfahrtspflege.“
    c) Satz 4 wird gestrichen.

14. Dem § 215 wird folgender Absatz angefügt:
      „(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
    Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach An-
    lage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
    Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages
    vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
    Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II
    S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberech-
    nung von der Berücksichtigung des Grades der Un-
    fallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1
    abgesehen werden; die Vertreterversammlung be-
    stimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichts-
    behörde.“

15. § 220 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 220
                      Ausgleich unter
         den gewerblichen Berufsgenossenschaften

      (1) § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass

    anstelle des Wertes 1,25 für die Umlagejahre 2003

    und 2004 der Wert 1,45, für die Umlagejahre 2005 und

    2006 der Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und 2008
    der Wert 1,35, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der
    Wert 1,3 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 1,275
    anzuwenden ist.
BGBl. 2003, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
       (2) § 178 Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
    1. Für die Berechnung des Rentenlastsatzes ist
       anstelle des Wertes 2,5 für die Umlagejahre 2003
       und 2004 der Wert 4,1, für die Umlagejahre 2005
       und 2006 der Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007
       und 2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre 2009
       und 2010 der Wert 2,9 und für das Umlagejahr

       2011 der Wert 2,7 anzuwenden.

    2. Für die Berechnung des Entschädigungslastsat-
       zes ist anstelle des Wertes 3 für die Umlagejahre
       2003 und 2004 der Wert 4,6, für die Umlagejahre
       2005 und 2006 der Wert 4,2, für die Umlagejahre
       2007 und 2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre
       2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das Umlage-
       jahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden.
      (3) § 178 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
    anstelle des Wertes 1,3 für das Umlagejahr 2003 der
    Wert 1,7, für das Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für
    das Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das Umla-
    gejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden ist.
       (4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Lastenausgleichs-
    pflicht und -berechtigung von gewerblichen Berufsge-
    nossenschaften vom Beginn des Umlagejahres ab, in
    dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufs-
    genossenschaften nach § 118 vereinigt haben. Der
    Vereinigung steht es gleich, wenn Berufsgenossen-
    schaften die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen Be-
    schlüsse über ihre Vereinigung mit Wirkung spätestens
    zum 31. Dezember 2005 gefasst haben und diese
    Beschlüsse von den zuständigen Aufsichtsbehörden
    genehmigt worden sind. Bis zu dem Ende des Jahres,
    in dessen Verlauf eine Vereinigung wirksam wird, wer-
    den die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften
    bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich
    als selbständige Körperschaften behandelt. Satz 1
    bis 3 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, soweit sie
    sich vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben oder Be-
    schlüsse über ihre Vereinigung vor diesem Tag gefasst

    haben.“

16. Die Anlage 2 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

                                                   „Anlage 2
                                                   (zu § 114)
                     Landwirtschaftliche
                   Berufsgenossenschaften
     1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schles-
        wig-Holstein und Hamburg

     2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nie-
        dersachsen-Bremen

     3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nord-
        rhein-Westfalen

     4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
        schaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
     5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
        schaft Franken und Oberbayern

     6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
        schaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben
     7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-
        Württemberg
     8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin

     9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
        schaft
    10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.

                        Artikel 6

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

                         (330-1)

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 166 Abs. 1 werden die Wörter „oder“ jeweils durch
   ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Anstalten
   des öffentlichen Rechts“ die Wörter „oder private
   Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.

2. In § 193 Abs. 4 werden die Wörter „der Behörden,“
   gestrichen.

                        Artikel 7
                      Änderung
         des Elften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-11)
  In § 58 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird die Angabe
„und 3“ gestrichen.

                        Artikel 8

                Änderung des Gesetzes

        über die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird nach der Angabe
   „(Abschlag)“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
   und folgender Halbsatz angefügt:

   „dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu
   gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes.“

2. In § 32 Abs. 3 Satz 4 wird in dem Klammerzusatz die
   Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.

3. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern
      „teilweiser Erwerbsminderung“ die Wörter „oder
      eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser
      Erwerbsminderung“ eingefügt.
   b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2003, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
4. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach der Angabe „§ 98
      Abs. 3a“ die Wörter „mit Ausnahme von Satz 1
      Nr. 3“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine
       Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraus-
       setzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor,
       ist diese Rente auf Antrag ab dem ersten des auf
       die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats
       neu zu bestimmen.“

5. In § 106a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch
   das Wort „vierten“ ersetzt.

                        Artikel 9
                       Änderung
           des Gesetzes zur Verbesserung
          der betrieblichen Altersversorgung
                        (800-22-1)
  § 10 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974

                                 Das vorstehende Gesetz wird

  (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
  vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist,
  wird wie folgt gefasst:
  „4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversor-
      gung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Bei-
      tragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des ent-
      sprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.“

                            Artikel 10

                          Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
  chendes bestimmt ist.
    (2) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in
  Kraft.
    (3) Artikel 8 Nr. 1 und 5 und Artikel 9 treten mit Wirkung
  vom 1. Januar 2002 in Kraft.
    (4) Artikel 4 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in
  Kraft.
    (5) Die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 7 treten
  am 1. August 2003 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 24. Juli 2003
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1526. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes af9d42d179319a75….