Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

SGB XI

§ 43 Inhalt der Leistung

Stand: 13.01.2026

SozialrechtBund2 Fassungen248 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-1 (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-2 (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1.
805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-3 (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-4 (4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

§ 42b § 43a