Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/5930 · S. 15
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozial-
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 25 Abs. 1) Der Grenzwert für das monatliche Einkommen aus einer ge- ringfügigen Beschäftigung wird von 630 Deutsche Mark auf 325 Euro umgerechnet und damit nach oben geglättet. Der Grenzwert wird damit nicht wie bei centgenauer Um- rechnung auf 322,11 Euro festgeschrieben, sondern aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf 325 Euro auf- gerundet. Zu Nummern 2 bis 9 (§§ 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 bis 43) Die Leistungsbeträge werden centgenau umgerechnet und auf den nächsten vollen Euro nach oben aufgerundet. Zu Nummer 10 (§ 112) Der Betrag der Geldbuße wurde durch Umrechnung und Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet ohne nennenswerte Auswirkung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5930, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.168–41.926 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert f363f09eba2570a6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP