Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 17.08.2026 – 25 K 3878/24
25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0817.25K3878.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Am 17.03.2023 begab sich der Kläger in vollstationäre Pflege in das R.-W. in Köln-I.. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte er die Bewilligung von Pflegewohngeld durch die Beklagte. Unter dem 10.04.2023 übersandte er den von der Beklagten übermittelten Formantrag.
Mit Bescheid vom 11.03.2024 lehnte diese den Antrag des Klägers ab. Der Kläger verfüge über vorrangig einzusetzendes Vermögen. Dieses ergebe sich mindestens aus einem Sparguthaben bei der Q. in Höhe von 7000,00 Euro, einem Girokonto mit Guthaben in Höhe von 3866,29 Euro, Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 6557,47 Euro, ungeklärten Barabhebungen im Zeitraum von Dezember 2022 bis Februar 2023 in Höhe von 15.000,00 Euro und einer Schenkung in Höhe von 5000,00 Euro, die am 04.03.2023 getätigt worden sei.
Mit Schreiben vom 15.03.2024 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.03.2024 ein.
Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2024 zurück. Die Schonvermögensgrenze sei überschritten. Der Verbleib der Barabhebungen vom Girokonto des Klägers sei nicht plausibel dargelegt. Seine Erkrankung an Parkinson und das Erleiden schwerer Halluzinationen rechtfertige nicht die Annahme einer abschließenden Klärung. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhaltes gehe zu seinen Lasten. Die erklärte Absicht, die Lebensversicherungen zu Zwecken der Beerdigung einzusetzen, reiche für deren Zurechnung zum Schonvermögen nicht aus. Eine Abtretungserklärung gegenüber der E.-Versicherung oder eine treuhänderische Übertragung auf den Bestatter liege nicht vor. Es liege Gesamtvermögen in Höhe von 37.439,33 Euro vor. Eine Differenz zu den im Bescheid vom 11.03.2024 angegebenen Werten ergebe sich allein daraus, dass das Tagesgeldkonto dort lediglich mit 7000,00 Euro berücksichtigt worden sei; der Kontostand habe am 03.03.2023 allerdings 7015,57 Euro betragen. Der Vermögensfreibetrag sei um 22.439,33 Euro überschritten.
Am 05.07.2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten zugrunde gelegten Vermögenswerte seien unzutreffend. Der Kläger habe ausreichende Auskünfte zum Verbleib des Barvermögens gegeben. Die Schenkung an seine Tochter sowie die Lebensversicherungen stellten kein zu berücksichtigendes Vermögen dar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.03.2024 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.06.2024 zu verpflichten, dem Kläger Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab dem 17.03.2024 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten ergingen rechtsfehlerfrei und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm derzeit kein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Absatz 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 SGB XI ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt dabei entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII (§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW).
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist.
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2018 - 21 K 4477/16 -, juris Rn. 27.
Abweichend hiervon darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW).
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2018 - 21 K 4477/16 -, juris Rn. 27.
Zwar war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung untergebracht, gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI anspruchsberechtigt. Das monatliche Einkommen des Klägers reicht zudem nicht aus, um die monatlichen Investitionskosten des Pflegeheimes bezahlen zu können. Denn sein Einkommen in Höhe von monatlich 1320,72 Euro (vgl. Bl. 6 BA) unterschreitet die monatlich anfallenden Kosten für die vollstationäre Pflege.
Unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens war der Kläger jedoch im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 APG NRW in der Lage, die monatlichen Investitionskosten des Pflegeheimes für den hier relevanten Zeitraum zu begleichen. Denn das verwertbare Vermögen des Klägers überstieg den vorgenannten Schonbetrag in Höhe von bis zu 15.000,00 Euro.
Die ausweislich des Verwaltungsvorgangs vom Girokonto abgehobene Barsumme in Höhe von 15.000,00 Euro war dem Vermögen des Klägers trotz ihres ungeklärten Verbleibs pflegewohngeldrechtlich zuzurechnen. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontounterlagen des Klägers ergeben sich 15 Einzelabhebungen in Höhe von jeweils 1000,00 Euro im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 28.02.2023 (Bl. 15 ff. BA).
Maßgeblich hinsichtlich des Vermögensstands ist insoweit der Beginn des jeweiligen Monats als Fälligkeitszeitpunkt der Investitionskosten nach dem Heimvertrag. Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich nicht für den Lebensunterhalt verbraucht worden ist, kann der Bedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; es gibt keinen „fiktiven Vermögensverbrauch“.
vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2020 - L 7 SO 3752/19 -, juris Rn. 37, 40.
Danach ist die Barsumme in Höhe von 15.000,00 Euro bis zum tatsächlichen Einsatz dieser Summe für die Begleichung ungedeckter Investitionskosten dem einzusetzenden Vermögen des Klägers zuzurechnen. Da der Kläger neben dieser Summe über weitere Vermögenswerte verfügte, war der Schonvermögensbetrag überschritten. Es kann insoweit dahinstehen, ob zusätzlich die in der mündlichen Verhandlung angeführten weiteren 30.000,00 Euro ebenfalls als ungeklärt verbliebenes Barvermögen zu behandeln sind.
Zwar steht nicht positiv fest, dass der Kläger zu Beginn des Bewilligungszeitraums über diesen Vermögenswert faktisch (noch) verfügte. Doch auch das Gegenteil ist nicht erwiesen. Die insoweit bestehende Ungewissheit bezüglich des Verbleibs dieses Vermögenswerts wirkt sich pflegewohngeldrechtlich zulasten des Klägers aus. Denn bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 14 Abs. 3 APG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen.
OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25.
Den Verbleib eines Vermögenswerts in diesem Sinne als „ungeklärt“ anzusehen, setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn auch ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr. Er eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, von der Wahrheit substantiierter, schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt danach nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder von der einer solchen Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen wäre. Zudem bewirkt Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes.
OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 15 f.; Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 27 ff.; Beschlüsse vom 26. September 2023 - 12 B 873/23 -, juris Rn. 15, vom 28. September 2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8 ff., vom 3. März 2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 16 ff.; vom 9. Dezember 2025 - 12 A 1690/23 -, juris Rn. 6.
Ausgehend von diesen Maßgaben ist auch bei wohlwollender Beurteilung nicht als erwiesen anzusehen, dass ein (ersatzloser) Verlust des hier streitigen Vermögenswerts eingetreten ist.
Es erscheint demnach zugleich als möglich, dass der Kläger oder seine Angehörigen weiterhin im Besitz dieser Summe oder eines werthaltigen Surrogats sind. In ersterem Falle stünde dem Kläger ggf. ein werthaltiger Schenkungsrückforderungsanspruch gem. § 528 BGB zu, der zunächst in voller Höhe zur Deckung der Investitionskosten einzusetzen wäre. Angesichts der feststehenden Umstände kommt weiterhin in Betracht, dass eine Person aus dem Umfeld des Klägers die Vermögensposition an sich abgeführt hat.
Die Summe macht(e) einen Großteil der Ersparnisse des Klägers aus. Dass der Verbleib der Barsumme ungeklärt ist, entspricht zudem dem klägerischen Vortrag. Die Tochter des Klägers führt insoweit aus, sie habe das Geld im Auftrag ihres Vaters abgeholt und an diesen übergeben, wobei der Verwendungszweck jedoch stets unklar und Gegenstand von Diskussionen gewesen sei. Sie habe ihren Vater mehrmals dabei „erwischt“, wie er Geld in Briefkästen verteilt habe. Bei Versuchen, ihm das Geld abzunehmen, sei er aggressiv geworden. Sie sei bis zum Tag des Umzugs in das Pflegeheim davon ausgegangen, das Geld sei in der Wohnung ihres Vaters aufzufinden. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht mit hinreichender Gewissheit, dass der Vermögenswert durch entsprechende Konsumausgaben ersatzlos verloren gegangen ist. Es ist nicht im Ansatz dargelegt, dass ein ersatzloser Verbrauch des erheblichen Vermögenswerts derart plausibel wäre, dass im Rahmen der Beweiswürdigung von einem feststehenden Vermögensverlust in solch ungewöhnlicher Höhe auszugehen wäre.
Vgl. zum Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2025 - 12 A 1690/23 -, juris Rn. 9.
Das Vorbringen der Tochter der Klägerin ist insoweit bereits widersprüchlich. Sie führt zum einen aus, sie habe ihren Vater „häufiger erwischt“, wie er Geld in Briefkästen verteilt habe. Hintergrund dieses Verhaltens seien schwere Halluzinationen und Wahnvorstellungen gewesen. Andererseits bringt sie vor, sie sei bis zum Heimeinzug davon ausgegangen, das Geld befinde sich in der Wohnung ihres Vaters. Diese Schilderung ist zudem wenig lebensnah, da die ungeklärt verbliebene Barsumme einen gewichtigen Teil des Gesamtvermögens des Klägers bildete. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch bei wohlwollender Würdigung nicht als glaubhaft, dass in kurzen zeitlichen Abständen von teilweise wenigen Tagen hohe Barbeträge an den Kläger überreicht werden, dessen gesundheitliche Situation zumindest ansatzweise bekannt war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Tochter der Klägerin, soweit diese behauptet, versucht zu haben, ihrem Vater Bargeld abzunehmen, da er überhaupt erst durch das Zutun seiner Tochter in den Besitz des Bargelds gelangte und es insoweit kaum eine Schwierigkeit bedeuten konnte, ihm kein Bargeld mehr auszuhändigen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist die - von der Tochter des Klägers erst auf die Mitteilung der Beklagten hin, dass ihre Schilderung nicht anerkannt würde, nachgeschobene - Erklärung, es seien durchgehend böse Menschen bei ihrem Vater gewesen, die diesen beklauen und ihm etwas antun haben wollen. Diese ohne weitere Details lediglich skizzenhaft eröffnete Darstellung lässt das Vorbringen, dem Vater der Klägerin sei in kurzen Abständen wiederholt Bargeld ausgehändigt worden, ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen. Nichts anderes folgt aus der - auf Angaben der Angehörigen des Klägers beruhenden - Mitteilung von Pflegepersonal (Bl. 149 BA). Schließlich ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Tochter des Klägers durch den Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr Vater Geld in fremde Briefkästen stecke (Bl. 202 BA), zugleich aber selbst handschriftlich bestätigt, ihr Vater sei dabei bei mehreren Gelegenheiten „erwischt“ worden.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt sich aus der - wiederum nachgeschobenen - Äußerung der Prozessbevollmächtigten, die Tochter des Klägers wisse nicht im Detail, was mit dem Geld passiert sei; der Mandant habe damit seinen Lebensunterhalt durch Einkäufe bestritten. Insoweit wird bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Höhe zu welchem Zweck Teile des betroffenen Bargelds eingesetzt worden sind. Ein ersatzloser Verbrauch des Bargelds ergibt sich auch aus dieser Schilderung nicht, zumal nicht glaubhaft dargelegt ist, inwieweit die teilweise im Abstand von nur einem Tag getätigten Barabhebungen durch Einkäufe oder Ausgaben für Dienstleistungen wie Haar- und Fußpflege verbraucht worden sein können. Der angeführte Erwerb einer Parkinson-Matratze sowie der Erwerb von zwei Sesseln sind nicht hinreichend durch Nachweise belegt; jedenfalls ist nicht hinreichend dargetan, dass die Mittel für den Erwerb dieser Gegenstände aus dem ungeklärt verbliebenen Barvermögen stammten.
Sowohl eine hiernach mögliche Übergabe im Einvernehmen mit dem Kläger als auch ein Ansichnehmen ohne vertragliche Grundlage durch Dritte würde indes Rückforderungsansprüche (z. B. nach § 528 oder den §§ 812 ff. BGB) auslösen, die grundsätzlich als Surrogat dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2025 - 12 A 1690/23 -, juris Rn. 10.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.