Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2626
BGBl. 1999 I S. 2626 · 172.919 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab
(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)
dem Jahr 2000
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „verfahren“ der
Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
„und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Bei-
tragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es
sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits-
reserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-
währleisten.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Tätig-
keit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-
licher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-
meinschaft außerschulisch ausgebildet werden.“
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9
oder 10 nach Kündigung des Versicherungsver-
trages nicht zu Stande oder endet eine Versiche-
rung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneu-
ten Abschluss eines Versicherungsvertrages ver-
pflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindes-
tens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununter-
brochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt
ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingun-
gen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden
haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen
Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzu-
schreiben. Wird eine gesetzliche Krankenver-
sicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der
neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Be-
endigung des vorhergehenden Versicherungs-
vertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Kranken-
versicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vor-
versicherungszeit, tritt der neue Versicherungs-
vertrag am Tag nach Beendigung der gesetz-
lichen Krankenversicherung in Kraft. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach
der Beendigung des Versicherungsvertrages,
wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10
nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Ver-
sicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Ver-
pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate
nach der Beendigung des privaten Versiche-
rungsvertrages.“
3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Le-
bensjahres versicherungspflichtig werden, sind ver-
sicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich
versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass
diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be-
freit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig
waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe
mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.“
4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden folgende Wörter ange-
fügt:
„wenn er bei einem Krankenversicherungsunter-
nehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält,
die der Art und dem Umfang nach den Leistungen
dieses Buches entsprechen,“.
5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:
„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Ver-
sicherung die Familienversicherung abgeleitet
wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-
rungszeit erfüllen,“.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„Beschäftigungen vor oder während der beruf-
lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.
6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn
sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich
krankenversichert waren.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-
schlimmerung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zu den
Leistungen nach Absatz 1 gehören auch“ durch
die Wörter „Versicherte haben auch Anspruch
auf“ ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Prävention und Selbsthilfe
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistun-
gen zur primären Prävention vorsehen, die die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen.
Leistungen zur Primärprävention sollen den allge-
meinen Gesundheitszustand verbessern und insbe-
sondere einen Beitrag zur Verminderung sozial be-
dingter Ungleichheit von Gesundheitschancen er-
bringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
beschließen gemeinsam und einheitlich unter Ein-
beziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre
Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach
Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgrup-
pen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz
ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesund-
heitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Ver-
hütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-
sammen und unterrichten diese über die Erkenntnis-
se, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.
Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine
berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder
eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse
dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zustän-
digen Stellen und dem Unfallversicherungsträger
mitzuteilen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-
sicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark
umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
anzupassen.
(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich
die Prävention oder die Rehabilitation von Versicher-
ten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufge-
führten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen
gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der
Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabi-
litation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbst-
hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteili-
gen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-
schließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu
den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe; eine über
die Projektförderung hinausgehende Förderung der
gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup-
pen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zu-
schüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertre-
ter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben
der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für
jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer Deut-
schen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren
entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-
ten Buches anzupassen.“
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen
hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrich-
tungen, in denen das durchschnittliche Karies-
risiko der Schüler überproportional hoch ist, wer-
den die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr
durchgeführt.“
b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch
das Wort „Die“ ersetzt.
10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Krankheiten zu verhüten oder deren Ver-
schlimmerung zu vermeiden oder“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in
Form einer ambulanten Vorsorgekur“ durch
die Wörter „ambulante Vorsorgeleistungen in
anerkannten Kurorten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“ durch
den Halbsatz „die Versicherten im Zusam-
menhang mit dieser Leistung entstehen,“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für ver-
sicherte chronisch kranke Kleinkinder kann
der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deut-
sche Mark erhöht werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeein-
richtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leis-
tungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für
längstens drei Wochen erbracht werden, es sei
denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus
medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach
Anhörung der für die Wahrnehmung der Interes-
sen der ambulanten und stationären Vorsorgeein-
richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit-
zenorganisationen in Leitlinien Indikationen fest-
gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-
ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
abgewichen werden, wenn dies aus dringenden

medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich
ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön-
nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch-
führung solcher oder ähnlicher Leistungen er-
bracht werden, deren Kosten auf Grund öffent-
lich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-
schusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend
erforderlich.“
d) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
„(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsor-
gemaßnahmen für versicherte Kinder, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen
in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht
werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse
je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-
men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für
das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um
die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche
Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das
Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten
jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalen-
derjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitun-
gen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens
vermindern die für das auf die Überschreitung fol-
gende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung
stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung
Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus
Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslands-
aufenthalts vorsehen.“
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Medizinische Vorsorge für Mütter“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in
Form einer Vorsorgekur“ durch das Wort
„Vorsorgeleistungen“ und der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„die Leistung kann in Form einer Mutter-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die Wör-
ter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ ge-
strichen.
13. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den
Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Me-
dikation,“.
14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Auslän-
der, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politi-
schen oder humanitären Gründen geduldet wird,
sowie
1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren
noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3
des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spät-
aussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebe-
nengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömm-
linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-
benengesetzes haben Anspruch auf Versorgung
mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inan-
spruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied
einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
sichert waren oder wenn die Behandlung aus
medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
schiebbar ist.“
15. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es
sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikatio-
nen für besonders schwere Fälle vor, in denen die
Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen
einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“
16. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kran-
kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren
Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind
auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopä-
dischen Befunderhebung und Diagnostik vorzuge-
ben.“
17. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in
vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
kassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegen-
den Ausnahmefällen.“
17a. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arz-
neimittel in der vertragsärztlichen Versorgung ver-
ordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Ver-
bandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
17b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Verordnungsfähige Arzneimittel
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-
schlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungs-
fähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und
Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksich-
tigung der Indikationen und Darreichungsformen in
der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Auf
Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundes-
ministerium für Gesundheit unverzüglich eine Fertig-
arzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankge-

stützten Informationssystem des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zur Verfügung gestellt wird. (2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesund- heit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht; der Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer des Instituts. Mitglieder der Kommission sind 1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klini- schen Medizin, 2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie, 3. ein Sachverständiger der medizinischen Statistik. Weitere Mitglieder der Kommission sind 4. ein Sachverständiger der Phytotherapie, 5. ein Sachverständiger der Homöopathie, 6. ein Sachverständiger der anthroposophischen Medizin mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten Gruppen werden vom Bundesministe- rium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellvertretern, die während einer Amtsperiode beru- fen werden, endet mit der jeweiligen Amtsperiode. Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und Stellvertretern vom Bundesministerium für Gesund- heit entzogen werden, wenn sie an den Aufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen. (3) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei- lichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bun- desministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftrags- instituten und der pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission sind nach dem Verpflich- tungsgesetz besonders zu verpflichten. (4) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertreten- den Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft. Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Aus- lagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. Der Vor- sitzende und sein Stellvertreter können eine pau- schale Aufwandsentschädigung erhalten. (5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min- destens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilneh- mer anwesend sind. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. An den Sitzungen der Kommis- sion können die nicht stimmberechtigten Stellvertre- ter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. (6) Das Institut erstellt auf der Grundlage der Krite- rien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsver- ordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arz- neimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arznei- mittel der besonderen Therapierichtungen Phyto- therapie, Homöopathie und Anthroposophie werden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der beson- deren Therapierichtungen können in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern sie den für diesen geltenden Urteilsstandards ent- sprechen. Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arznei- mitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen. (7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arz- neimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention oder Dia- gnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesund- heitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger thera- peutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des er- zielbaren therapeutischen Effekts. Den indikations- bezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstandards zu Grunde zu legen. In die Bewer- tungen einzubeziehen sind Qualität und Aussage- kraft der Belege, die therapeutische Relevanz der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgs- wahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven oder diagnostischen Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1 eine Verord- nungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstö- rungen bestimmt sind, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Be- standteile enthalten oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit aus- reichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen haben den Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen. (8) Das Institut kann zu seiner Beratung Sachver- ständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre- chend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Ver- bände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfü- gung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse sind zu wahren. (9) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.

Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft,
insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förde-
rung der Belange der besonderen Therapierichtun-
gen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte
und Apotheker, den Verbänden der pharmazeuti-
schen Industrie, den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen sowie den Vereinigungen von Patienten und
Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum
30. Juni 2001 zu beschließen.
(10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste lau-
fend an den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-
nisse anpassen und neue Arzneimittel berücksich-
tigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann nach
Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksich-
tigung in der beschlossenen Vorschlagsliste bean-
tragen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach
Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind
aus der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arznei-
mittel, bei denen die Voraussetzungen des § 49 des
Arzneimittelgesetzes vorliegen und die der Zulas-
sungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arz-
neimittelgesetzes entsprechen und die nicht unter
Absatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer Zulassung
oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu-
nächst verordnungsfähig, bis durch Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 über ihre Aufnahme in die Liste
nach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit macht diese Arznei-
mittel mit Datum der Zulassung im Bundesanzeiger
bekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht
nach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig
sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung
im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen,
sofern dies dort vorgesehen ist.
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un-
zulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs-
fähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vor-
schriften über die Anfechtungsklage entsprechend.
Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen
gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten
oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der
Zusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen
auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz-
neimittel nach Absatz 1 oder auf Bekanntmachung
als vorläufig verordnungsfähiges Arzneimittel nach
Absatz 10 gelten die Vorschriften über die Leistungs-
klage entsprechend.“
17c. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 mit der
Maßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird.
18. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer
Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder
ärztlich verordnete Leistungen selbständig in An-
spruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziothera-
pie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermie-
den oder verkürzt wird oder wenn diese geboten,
aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst
im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-
liche Koordinierung der verordneten Leistungen
sowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-
spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens
120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheits-
fall.
(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kranken-
kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das
Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der
Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im
Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und
die Häufigkeit der Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Ver-
ordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des
Patienten,
5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des ver-
ordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.“
19. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante
Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11
Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die
Krankenkasse aus medizinischen Gründen erfor-
derliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
gungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit
dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten
mit medizinischen Leistungen ambulanter Reha-
bilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Ein-
richtungen erbringen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durch
das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für
längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach
Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer-
den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erfor-
derlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien
Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine
Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regel-
dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies
aus dringenden medizinischen Gründen im Ein-

zelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier
Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen
oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine
vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Grün-
den dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt ent-
sprechend.“
d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“ durch
die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt und
der Halbsatz „die nicht anstelle einer sonst erfor-
derlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt
werden,“ gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ und die Zahl
„25“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Medizinische Rehabilitation für Mütter“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“
durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1“, die
Wörter „Maßnahmen in Form einer Rehabili-
tationskur“ durch die Wörter „Leistungen der
Rehabilitation“ sowie der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„die Leistung kann in Form einer Mutter-
Kind-Maßnahme erbracht werden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die
Wörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Angabe „Satz 1 und 2“
sowie das Wort „Absatz“ gestrichen.
21. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“ das
Komma durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch für das Funktionstraining,“.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“
durch die Wörter „ganz oder teilweise erbrin-
gen oder fördern“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. wirksame und effiziente Patientenschu-
lungsmaßnahmen für chronisch Kranke
erbringen; Angehörige und ständige Be-
treuungspersonen sind einzubeziehen,
wenn dies aus medizinischen Gründen
erforderlich ist,“.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
22. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
strichen.
23. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ die Wörter „oder der Ausschuss
nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach
§ 137c Abs. 1“ eingefügt.
24. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände kön-
nen mit den in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zugelassenen Leistungserbringern oder
Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarun-
gen über die Durchführung von Modellvorhaben
nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die
ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-
tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können
sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemein-
schaften dieser Leistungserbringer oder mit Kas-
senärztlichen Vereinigungen Verträge über die
Durchführung von Modellvorhaben nach § 63
Abs. 1 oder 2 schließen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen
können mit der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung in den Bundesmantelverträgen
Grundsätze zur Durchführung von Modell-
vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ent-
sprechend der Zahl“ die Wörter „und der Risiko-
struktur“ eingefügt.
25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-
fügt:
„§ 65a
Versichertenbonus
in der hausärztlichen Versorgung
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestim-
men, unter welchen Voraussetzungen ein Versicher-
ter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistun-
gen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf
Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in
Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus
hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche
Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch
genommen werden können. Die Höhe des Bonus
richtet sich nach den erzielten Einsparungen.
§ 65b
Förderung von Einrichtungen
zur Verbraucher- und Patientenberatung
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen för-
dern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche
Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvor-
haben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur
Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
gesundheitliche Information, Beratung und Auf-
klärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und
die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig
anerkannt wurden. Die Förderung einer Einrichtung
zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt
deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhän-

gigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
entsprechend.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch
eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der
Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen ent-
sprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur
Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzen-
verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
heitlich.“
26. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln
abschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken-
kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen
Leistungserbringern und ihren Verbänden, ein-
schließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landes-
ausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbezie-
hungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu
den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden
abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und
in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2
gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor-
gaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und
Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel verein-
bar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch
diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen
sind.“
27. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und
muss“ die Wörter „in der fachlich gebotenen Qualität
sowie“ eingefügt.
28. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken-
kassen und der Leistungserbringer haben die Ver-
einbarungen über die Vergütungen nach diesem
Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatz-
erhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn,
die notwendige medizinische Versorgung ist auch
nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreser-
ven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-
währleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich
vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungs-
maßnahmen verletzen nicht den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte
Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich
bei Anwendung der Veränderungsrate für das
gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende
Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung
zulässig, wenn die damit verbundenen Mehraus-
gaben durch vertraglich abgesicherte oder be-
reits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungs-
bereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die
Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder
die Veränderungsrate für das übrige Bundes-
gebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese
Veränderungsraten anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres
für die Vereinbarungen der Vergütungen des
jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den
Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnitt-
lichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen
Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
(§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem
gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Arti-
kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den
gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vor-
jahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres
gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der
jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die vier-
teljährlichen Rechnungsergebnisse der Kranken-
kassen (KV 45). Die Feststellung wird durch Ver-
öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum
des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten
Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechen-
den Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarun-
gen für das Kalenderjahr 2000 und werden am
4. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffent-
licht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
1. Allgemeinärzte,
2. Kinderärzte,
3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,
die die Teilnahme an der hausärztlichen Ver-
sorgung gewählt haben,
4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in
das Arztregister eingetragen sind und
5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der haus-
ärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-
lichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss
kann für Kinderärzte und Internisten ohne
Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abwei-
chende befristete Regelung treffen, wenn eine
bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet
ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung
können auch an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann All-
gemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeich-

nung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen
erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erteilen.“
b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung
des Versicherten, die widerrufen werden kann,
bei Leistungserbringern, die einen seiner Patien-
ten behandeln, die den Versicherten betreffenden
Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der
Dokumentation und der weiteren Behandlung
erheben. Die einen Versicherten behandelnden
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versi-
cherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt
zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilli-
gung des Versicherten, die widerrufen werden
kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke
der bei diesem durchzuführenden Dokumenta-
tion und der weiteren Behandlung zu übermitteln;
die behandelnden Leistungserbringer sind be-
rechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versi-
cherten, die widerrufen werden kann, die für die
Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten
und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leis-
tungserbringern zu erheben und für die Zwecke
der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu ver-
arbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm
nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem
sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt
und verpflichtet, die für die Behandlung erforder-
lichen Daten und Befunde an die den Versicher-
ten auch behandelnden Leistungserbringer mit
dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen
werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 bleibt unberührt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Verordnung von Soziotherapie.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch
die Angabe „10 bis 12“ ersetzt.
30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben.
31. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“
32. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:
„§ 79c
Beratender Fachausschuss für hausärztliche
Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird
ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche
Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht,
die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.
Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet
werden. Die Mitglieder der beratenden Fachaus-
schüsse sind von der Vertreterversammlung aus
dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
einigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu
wählen. Das Nähere über die beratenden Fachaus-
schüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-
zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“
33. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 135 Abs. 3“
durch die Angabe „§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2“
ersetzt.
34. Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gegenstand der Prüfungen nach Satz 1 ist insbe-
sondere die Überprüfung des Umfangs der je Tag
abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit
verbundenen Zeitaufwand.“
35. In § 84 Abs. 1 wird in Satz 5 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„der Ausgleichsbetrag verringert sich um die nach
§ 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von Prü-
fungen der Verordnungen von Arznei-, Verband- und
Heilmitteln für den Budgetzeitraum festgesetzten
Regresse.“
36. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach
§ 13 Abs. 2 und auf Grund der Mehrkostenrege-
lung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das
zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1
sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2
anzurechnen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„ (2a) Vertragsärztliche Leistungen bei der
Substitutionsbehandlung der Drogenabhängig-
keit gemäß den Richtlinien des Bundesausschus-
ses der Ärzte und Krankenkassen werden von
den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2
vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.“
c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
„(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der
Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der
Mitglieder von der tatsächlichen Zahl der Mitglie-
der im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abwei-
chung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der
Veränderung der Gesamtvergütung zu berück-
sichtigen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die
Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die
Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versor-
gung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen
mit den Verbänden der Krankenkassen fest-
gesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Ver-
teilung der Gesamtvergütungen sind Art und
Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu

Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind
Regelungen zur Vergütung der Leistungen der
Psychotherapeuten und der ausschließlich psy-
chotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine
angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit
gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat
sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen
gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt wer-
den. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen,
dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit
des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere
kann vorgesehen werden, dass die von einem
Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem
bestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen)
nach festen Punktwerten vergütet werden; die
Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertrags-
arzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen.
Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertrags-
arztes das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-
gruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung
der das Regelleistungsvolumen übersteigenden
Leistungen abgestaffelt werden.“
e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1
Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar
2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergü-
tungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festle-
gung der Vergütungsanteile für die hausärztliche
und die fachärztliche Versorgung sowie für deren
Anpassung an solche Veränderungen der ver-
tragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestim-
mung der Anteile der hausärztlichen und der
fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergü-
tung zu beachten sind; er bestimmt ferner den
Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden
Regelungen. Bei der erstmaligen Bestimmung
der Vergütungsanteile für die hausärztliche Ver-
sorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche
Versorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit
des in einer Kassenärztlichen Vereinigung abge-
rechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996
zu Grunde zu legen; übersteigt in den Jahren
1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Ver-
einigung auf die hausärztliche Versorgung ent-
fallende Anteil der abgerechneten Punkte am
gesamten Punktzahlvolumen den entsprechen-
den Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils
höheren Anteil auszugehen. Veränderungen in
der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996
sind zu berücksichtigen. Kommt eine Entschei-
dung des Bewertungsausschusses nach Satz 1
innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, ent-
scheidet der erweiterte Bewertungsausschuss
nach § 87 Abs. 4 bis zum 30. April 2000.“
37. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt
gefasst:
„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun-
gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest-
gelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver-
sorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen der
hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen
Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass
unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistun-
gen Leistungen der hausärztlichen Versorgung
nur von den an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzten und Leistungen der
fachärztlichen Versorgung nur von den an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-
derung der fachärztlichen Leistungen können
weitere Untergliederungen nach Fachgruppen
vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereini-
gung stellt sicher, dass die Abrechnung der in
Satz 3 genannten Leistungen für einen Versicher-
ten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt.“
b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze 2c
und 2d eingefügt:
„(2c) Die Bewertung der Leistungen mit medi-
zinisch-technischen Großgeräten ist bis zum
31. Dezember 2000 unter Beachtung der Vor-
gaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einführung
einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung
neu zu bestimmen.
(2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leis-
tungen können zu Leistungskomplexen zusam-
mengefasst werden. Die Leistungen sind ent-
sprechend einer ursachengerechten, zahnsub-
stanzschonenden und präventionsorientierten
Versorgung insbesondere nach dem Kriterium
der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in
und zwischen den Leistungsbereichen für
Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kie-
ferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher
Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Ver-
einbarung ganz oder teilweise bis zum 31. De-
zember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundes-
ministerium für Gesundheit unverzüglich den er-
weiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4
mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.
Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von
sechs Monaten die Vereinbarung fest.“
38. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
„§ 87a
Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach
§ 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die
Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-
anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem
Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu
Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des
Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende
Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im
Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchs-
tens das 3,5fache des Gebührensatzes der Ge-
bührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die
Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn
der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
kassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der
Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87

Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des
Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Be-
schlusses des Bewertungsausschusses.“
39. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häus-
licher Krankenpflege und Soziotherapie,“.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanz-
schonende und präventionsorientierte zahnärzt-
liche Behandlung einschließlich der Versorgung
mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Be-
handlung auszurichten. Der Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen hat die Richt-
linien auf der Grundlage auch von externem,
umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaft-
lichem Sachverstand zu beschließen. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann dem Bun-
desausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem
Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen
Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hier-
zu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichtein-
haltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern
des Bundesausschusses zu bildende Schieds-
stelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen
Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem
unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern des Bundesaus-
schusses und je einem der Vertreter der Zahnärz-
te und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrneh-
mung der Interessen von Zahntechnikern maß-
geblichen Spitzenorganisationen auf Bundes-
ebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
die Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-
zubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten
Organisationen der Leistungserbringer auf Bun-
desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen.“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-
hoben.
d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
schusses über die Richtlinien zur Verordnung von
Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in
§ 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen
der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmit-
telhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.“
39a. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34
Abs. 1“ die Wörter „oder durch Rechtsverordnung
auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
40. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „dreijähri-
gen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.
41. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 ge-
strichen.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem
1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte
eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;
Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine
bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezem-
ber 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die
an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden
Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember
1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhält-
niszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen.
Der Landesausschuss hat die Feststellungen
nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom
31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die
hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist
nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungs-
beschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet
sind.“
42. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maß-
gabe, dass in Satz 1 das Datum „1. Januar 1999“
durch das Datum „1. Januar 2003“ ersetzt wird.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat
bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung
eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die
erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszu-
lassung nach gesetzlich festzulegenden Verhält-
niszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen.“
43. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene
Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu
berücksichtigen.“
44. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wirtschaftlichkeitsprüfung
in der vertragsärztlichen Versorgung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor der Angabe „2 vom
Hundert“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2
ist nach Arztgruppen gesondert zu bestim-
men; der Prüfungsausschuss kann für die
Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend
von den Fachgebieten nach ausgewählten
Leistungsmerkmalen bilden.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen auch
die Häufigkeit von Überweisungen, Kranken-
hauseinweisungen und Feststellungen der
Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und
den Umfang sonstiger veranlasster Leistun-
gen, insbesondere aufwendiger medizinisch-
technischer Leistungen.“
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungen nach Durchschnittswerten
sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü-
fungen bei Überschreitung der Richtgrößen
für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch-
zuführen.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„In die Prüfungen sind auch die Leistungen
einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-
erstattung vergütet worden sind.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung
besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit der Leistun-
gen (Indikation),
2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung
des therapeutischen oder diagnostischen
Ziels (Effektivität),
3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in
den Richtlinien der Bundesausschüsse ent-
haltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
verursachten Kosten im Hinblick auf das
Behandlungsziel,
5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der
Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der
Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Sätze 6 und 7 wer-
den die Sätze 3 und 4.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“
ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss führt die Prüfungen
nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der
Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die
ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver-
stoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-
fen sind.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
g) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Prüfungen bei Überschreitung der Richt-
größen nach § 84 Abs. 3 werden durchge-
führt, wenn die Richtgrößen um mehr als fünf
vom Hundert überschritten werden und auf
Grund der vorliegenden Daten nicht davon
auszugehen ist, dass die Überschreitung
durch Praxisbesonderheiten begründet ist.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei einer Überschreitung der Richtgrößen
um mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-
tragsarzt den sich aus der Überschreitung
der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand
zu erstatten, soweit dieser nicht durch Pra-
xisbesonderheiten begründet ist.“
cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
45. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
„soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d
betroffen ist,“.
46. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Qualitäts- und Wirtschaftlich-
keitsprüfung der Krankenhausbehandlung“.
47. § 115b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesell-
schaft oder die Bundesverbände der Kranken-
hausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant durchführbarer Ope-
rationen und sonstiger stationsersetzender
Eingriffe,
2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser
und Vertragsärzte und
3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und
der Wirtschaftlichkeit.
In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis
zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführ-
baren Operationen und stationsersetzenden Ein-
griffe gesondert zu benennen, die in der Regel
ambulant durchgeführt werden können, und all-
gemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren
Vorliegen eine stationäre Durchführung erforder-
lich sein kann. In der Vereinbarung sind die Qua-
litätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Ver-

einbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richt-
linien nach § 136a und § 136b Abs. 1 und 2 zu
berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für
Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen,
die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ope-
rationen“ die Wörter „und stationsersetzenden
Eingriffe“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das
Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt.
Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl
erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-
schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. § 112
Abs. 4 gilt entsprechend.“
48. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Psychiatrische Institutsambulanzen
(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulas-
sungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen
und psychotherapeutischen Versorgung der Versi-
cherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf
diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art,
Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu
großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die
Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen
sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die
für die ambulante psychiatrische und psychothera-
peutische Behandlung erforderlichen Ärzte und
nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen
Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen,
fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen
mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur
psychiatrischen und psychotherapeutischen Be-
handlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten
Gruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
lich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in
einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest,
die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer
Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die
Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Ver-
trag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein
Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bun-
desschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses
wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie
sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgese-
hen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erwei-
terte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehr-
heit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.
Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kran-
kenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“
49. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arz-
neimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertra-
ges nach Absatz 2,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-
mern 3 und 4.
50. Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:
„§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
sen können unter Berücksichtigung der Richtlinien
nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Ein-
richtungen Verträge über die Versorgung mit Sozio-
therapie schließen, soweit dies für eine bedarfsge-
rechte Versorgung notwendig ist.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen
gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die
Anforderungen an die Leistungserbringer für Sozio-
therapie fest.“
51. § 133 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von
Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Kran-
kentransporte nicht durch landesrechtliche oder
kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt wer-
den, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbän-
de Verträge über die Vergütung dieser Leistun-
gen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit da-
für geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu
Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall
eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei
dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten.“
51a. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Bewertung von
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kranken-
kassen stimmen ihren Arbeitsplan und die Bewer-
tungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuss
Krankenhaus (§ 137c) ab.“
c) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
52. § 135a wird wie folgt gefasst:
„§ 135a
Verpflichtung zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen er-
brachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen

müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-
chen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser
sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-
bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der
§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an
einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-
litätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum
Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern.
Zugelassene Krankenhäuser, stationäre Vorsorge-
einrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrich-
tungen sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d ver-
pflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanage-
ment einzuführen und weiterzuentwickeln.“
53. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b ein-
gefügt:
„§ 136a
Qualitätssicherung
in der vertragsärztlichen Versorgung
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkas-
sen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung
durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Abs. 2 und
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
keit und Qualität der durchgeführten diagnosti-
schen und therapeutischen Leistungen, insbe-
sondere aufwendiger medizintechnischer Leis-
tungen.
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 136b
Qualitätssicherung
in der vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Abs. 2 und
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
keit und Qualität aufwendiger diagnostischer und
therapeutischer Leistungen.
Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskrite-
rien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz
zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitäts-
kriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher
Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellung-
nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-
sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
Identische und Teilwiederholungen von Füllungen
sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem
Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt un-
berührt. Längere Gewährleistungsfristen können
zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
und den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel-
oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und
Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkas-
sen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;
der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz
bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten
eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, kön-
nen dies ihren Patienten bekannt machen.“
54. § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137
Qualitätssicherung
bei zugelassenen Krankenhäusern
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung ver-
einbaren mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer
sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach
§ 108 zugelassene Krankenhäuser. Dabei sind die
Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenüber-
greifenden Versorgung angemessen zu berücksich-
tigen; dazu ist der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grund-
sätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-
internes Qualitätsmanagement,
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
keit und Qualität der im Rahmen der Kranken-
hausbehandlung durchgeführten diagnostischen
und therapeutischen Leistungen, insbesondere
aufwendiger medizintechnischer Leistungen,
3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen
vor Eingriffen und
4. Vergütungsabschläge für zugelassene Kranken-
häuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitäts-
sicherung nicht einhalten.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für
zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1,
soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur
Qualitätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Ab-
schluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen
durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-
partner zu Stande. Die Ortskrankenkassen ein-
schließlich der See-Krankenkasse sind an dem Ver-
tragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen
mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die
Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
einem Vertreter, der Verband der privaten Kranken-

versicherung mit einem Vertreter, die Krankenhäuser
mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem Verein-
barungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht
zu Stande, wird auf Verlangen von mindestens drei
Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtig-
ter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Ver-
treter der Krankenkassen und des Verbandes der
privaten Krankenversicherung gemeinsam sowie die
Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben
jeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen
Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unpartei-
ischen Beteiligten nicht zu Stande, wird er durch Los
bestimmt.“
55. § 137a wird aufgehoben.
56. § 137b wird wie folgt gefasst:
„§ 137b
Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-
sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,
der Verband der privaten Krankenversicherung und
die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe
treffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlich-
keit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanfor-
derungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstim-
mung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.
Diese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung
im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus
ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benen-
nen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen
auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfeh-
lungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausge-
richtete sowie sektoren- und berufsgruppenüber-
greifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie
erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht
über den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeits-
gemeinschaft sind von ihren Mitgliedern vertragliche
Vereinbarungen über die Qualität und die Qualitäts-
sicherung auf Bundes- oder Landesebene vorzule-
gen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeits-
gemeinschaft weitere Organisationen, soweit deren
Belange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten
hinzuziehen.“
57. Nach § 137b werden folgende §§ 137c bis 137e ein-
gefügt:
„§ 137c
Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(1) Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände
der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die
Verbände der Ersatzkassen und die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft überprüfen auf Antrag eines
Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundes-
verbandes der Krankenhausträger Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Kran-
kenhausbehandlung angewandt werden oder ange-
wandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine aus-
reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
gung der Versicherten unter Berücksichtigung des
allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Über-
prüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach
Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Kranken-
hausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht
erbracht werden; die Durchführung klinischer Stu-
dien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1
stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit
den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärzt-
lichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135
Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden
einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss
besteht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter
der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf
Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der
Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen Vor-
sitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen. Über den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Ab-
satz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu
Stande, werden sie durch das Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten
nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Ab-
satz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung,
die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der
baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-
aufwand der Ausschussmitglieder sowie über die
Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis
zum 31. August 2000 nicht zu Stande, bestimmt das
Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch
Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-
führung des Ausschusses führt das Bundesministe-
rium für Gesundheit.
§ 137d
Qualitätssicherung bei der ambulanten
und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitations-
einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der stationären Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a
Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsor-
geleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach
§ 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung und die Bundesverbände der Leistungserbrin-
ger, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabi-
litationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.

(3) Die Vertragspartner haben durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderun-
gen an die Qualitätssicherung für die ambulante und
stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen
Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer
sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor-
gung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinba-
rungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 137e
Koordinierungsausschuss
(1) Die Spitzenorganisationen, die die Bundesaus-
schüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 91
Abs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach
§ 137c Abs. 2 bilden, errichten als Arbeitsgemein-
schaft einen Koordinierungsausschuss.
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus
den Vorsitzenden der Bundesausschüsse und dem
Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus, drei
Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
zwei Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundes-
vereinigung, drei Vertretern der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft, einem Vertreter der Bundesärzte-
kammer, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter
der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung
zusammen. Bei den Beschlüssen nach Absatz 3 wir-
ken an Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der zwei Vertreter der Kas-
senzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf Vertreter
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei
den Beschlüssen über die Empfehlungen nach
Absatz 4 wirken nur die Vertreter der betroffenen
Organisationen mit; das Nähere über die Zusam-
mensetzung des Koordinierungsausschusses in die-
sen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der
Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-
ordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus-
schüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er
stellt das für die Geschäftsführung notwendige Per-
sonal ein. Über die Verteilung der Kosten haben die
Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eine Verein-
barung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Der Koordinierungsausschuss
1. soll insbesondere auf der Grundlage evidenz-
basierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hin-
blick auf das diagnostische und therapeutische
Ziel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaft-
liche Leistungserbringung für mindestens zehn
Krankheiten je Jahr beschließen, bei denen Hin-
weise auf unzureichende, fehlerhafte oder über-
mäßige Versorgung bestehen und deren Beseiti-
gung die Morbidität und Mortalität der Bevölke-
rung nachhaltig beeinflussen kann, und
2. gibt Empfehlungen zu den zur Umsetzung und
Evaluierung der Kriterien nach Nummer 1 not-
wendigen Verfahren, insbesondere bezüglich der
Dokumentation der Leistungserbringer.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Kran-
kenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und
die Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertrags-
zahnärzte, unmittelbar verbindlich; § 94 gilt entspre-
chend. Der Koordinierungsausschuss gibt Empfeh-
lungen für die Grundsätze zur Vergütung der Doku-
mentation. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
wird bei dem Koordinierungsausschuss eine sach-
verständige Stabsstelle eingerichtet, die sich exter-
nen wissenschaftlichen Sachverstands bedienen
kann.
(4) Der Koordinierungsausschuss gibt Empfehlun-
gen in sonstigen sektorenübergreifenden Angele-
genheiten der Bundesausschüsse und des Aus-
schusses Krankenhaus.
(5) Vor der Entscheidung des Koordinierungsaus-
schusses über die Beschlüsse und Empfehlungen
nach Absatz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung
der Interessen der ambulanten und stationären Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
(6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-
schuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
§ 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches
gilt entsprechend.“
58. Im Vierten Kapitel wird nach dem Zehnten Abschnitt
folgender Elfter Abschnitt eingefügt:
„Elfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungs-
erbringern in der integrierten Versorgung
§ 140a
Integrierte Versorgung
(1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der
Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-
gebot und die Voraussetzungen seiner Inan-
spruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach
§ 140b und, soweit es die vertragsärztliche Versor-
gung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen
nach § 140d.
(2) Die Teilnahme der Versicherten an den integ-
rierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behan-
delnder Leistungserbringer darf aus der gemein-
samen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den
Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und
Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm
gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Informa-
tion für den konkret anstehenden Behandlungsfall
genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu
dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Straf-
gesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer
Krankenkasse umfassend über die Verträge zur in-
tegrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungs-
erbringer, besondere Leistungen und vereinbarte
Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses

Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden
Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen.
§ 140b
Verträge zu integrierten Versorgungsformen
(1) Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2
genannten Vertragspartnern Verträge über integrier-
te Versorgungsformen abschließen. Die Vertrags-
partner haben die Integrationsversorgung nach
Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die ver-
tragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund
von § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu
regeln. In den Verhandlungen über den Abschluss
eines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-
tragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung
beraten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärzt-
lichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahn-
ärzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können
mit der Verteilung der auf die Gemeinschaft ent-
fallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre
Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit
– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-
gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie ein-
zelnen sonstigen an der Versorgung der Versicher-
ten teilnehmenden Leistungserbringern oder
deren Gemeinschaften,
– Kassenärztlichen Vereinigungen,
– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern
von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsein-
richtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver-
trag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten
Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemein-
schaften,
– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-
erbringer,
abgeschlossen werden.
(3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich
die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben
die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicher-
ten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu
gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach
diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-
nehmen, dass sie die organisatorischen, betriebs-
wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-
zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-
einbarte integrierte Versorgung entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Ver-
sicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen
an der Versorgung Beteiligten einschließlich der
Koordination zwischen den verschiedenen Versor-
gungsbereichen und einer ausreichenden Dokumen-
tation, die allen an der integrierten Versorgung Betei-
ligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich
sein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versor-
gungsauftrags an die Vertragspartner der Kranken-
kassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche
Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der
Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2
im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine
ablehnende Entscheidung getroffen haben.
(4) Die Verträge können Abweichendes von den
Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-
ten getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die
abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart
der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität,
die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der in-
tegrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen
Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird
infolge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das
Krankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundes-
pflegesatzverordnung nicht vereinbart, sind die von
den Krankenkassen gemeinsam mit dem Kranken-
hausträger in einem Vertrag nach Absatz 1 verein-
barten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses
einheitlich zu berechnen.
§ 140c
Vergütung
(1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen
die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integ-
rierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistun-
gen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen
der einbezogenen Leistungen in Anspruch genom-
men werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die In-
anspruchnahme von Leistungen von nicht an der
integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringern.
(2) Die Verträge zur integrierten Versorgung kön-
nen die Übernahme der Budgetverantwortung insge-
samt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes
Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versi-
cherten und deren Risikostruktur sind zu berücksich-
tigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den
Vereinbarungen berücksichtigt werden.
§ 140d
Rahmenvereinbarungen
zur integrierten Versorgung
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich schließen mit den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versor-
gung nach § 140a ab. Zu vereinbaren sind insbeson-
dere:
1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststan-
dards des Versorgungsauftrags der integrierten
Versorgung,
2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an die
Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Ver-
sorgungsauftrags auf der Basis der nach §§ 135a,
136a, 136b und 137e Abs. 3 bestimmten Richt-
linien,
3. Regelungen über die inhaltlichen Voraussetzun-
gen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integ-
rierten Versorgung einschließlich der Festlegung

von einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-
menden Vertragsärzte sowie Regelungen zur Ein-
beziehung der hausärztlichen Versorgung nach
§ 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte Versor-
gung nach § 140b Abs. 1 eine oder mehrere der in
§ 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistun-
gen einschließt,
4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten
Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelun-
gen zur rechnerischen Bereinigung der Gesamt-
vergütungen, die sicherstellen, dass Gesamt-
vergütungen entsprechend einem in den Rah-
menvereinbarungen festzulegenden Maßstab
bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen
Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten
Versorgung geworden sind. Die Regelungen zur
Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl
und die Risikostruktur der Versicherten zu be-
rücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien
sollen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-
einbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000
zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine
Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu
Stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr-
heit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb
von drei Monaten fest.
§ 140e
Rahmenvereinbarungen
mit den Spitzenorganisationen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen können
gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über
den Inhalt und die Durchführung der integrierten Ver-
sorgung nach § 140a schließen, soweit sie Leistun-
gen der stationären Versorgung einschließt. Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen können gemein-
sam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin-
gern Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die
Durchführung der integrierten Versorgung schließen.
§ 140f
Bereinigung, Ausgleiche
(1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach
§ 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksich-
tigung der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1
Nr. 4 rechnerisch zu bereinigen.
(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach
§ 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget
rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Ver-
sorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln
einschließt. Die Budgets sind entsprechend der Zahl
und der Risikostruktur der an der integrierten Versor-
gung teilnehmenden Versicherten zu verringern.
Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksich-
tigt werden.
(3) Schließt die integrierte Versorgung die Versor-
gung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die
Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b
Abs. 2 im Falle einer Überschreitung des Budgets
nach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der Budgetüber-
schreitung entsprechend des auf die integrierte Ver-
sorgung entfallenden Anteils an der Summe der von
den Krankenkassen nach § 85 gezahlten Gesamtver-
gütungen zu beteiligen.
§ 140g
Bonus in der integrierten Versorgung
Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der
Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie
die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr ein-
gehalten haben und die Versorgungsform zu Ein-
sparungen geführt hat. Aus den erzielten Einsparun-
gen kann die Krankenkasse auch einen mit den Ver-
tragspartnern festzulegenden Anteil für die an der
Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und
zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das
Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf
den Anteil ist in den Vereinbarungen nach den
§§ 140b und 140d zu regeln.
§ 140h
Auswertung der integrierten Versorgung
Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Er-
reichung der Ziele der integrierten Versorgung nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
dards veranlassen.“
59. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „vermieden“
durch das Wort „ausgeschlossen“ und das Wort
„unter“ durch das Wort „nach“ ersetzt sowie der
Klammerzusatz „(Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität)“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
60. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Unterstützung der
Konzertierten Aktion; Sachverständigenrat“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
ruft einen Sachverständigenrat, der die Konzer-
tierte Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Sachverstän-
digenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur
Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu erstellen; er hat dabei im
Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung
Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen
und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu
bewerten. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann den Gegenstand des Gutachtens näher
bestimmen. Der Sachverständigenrat erstellt das
Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet
es dem Bundesministerium für Gesundheit je-
weils zum 15. April, erstmals im Jahr 2001, zu.
Das Bundesministerium für Gesundheit legt das
Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes unverzüglich vor und nimmt in ange-
messener Frist zu dem Gutachten Stellung.“

61. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Le-
bensjahres ausgeübt werden.“
62. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als
fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am
Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder
wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft
und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag,
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.“
63. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“ durch
die Angabe „136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1“ ersetzt.
64. Nach § 219 werden folgende §§ 219a bis 219d ein-
gefügt:
„§ 219a
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-
den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-
sicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbin-
dungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwi-
schenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht
übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit
auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwi-
schenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem
Recht bis zum 1. Januar 2000 dem AOK-Bundes-
verband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle
übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
stellen,
2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
Stellen,
3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
rechts,
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-
schreitenden Fällen sowie
5. Information, Beratung und Aufklärung.
(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwal-
tungsrat und der Geschäftsführer.
(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der
Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle
gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des
Vierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere
bestimmt die Satzung.
(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie
§ 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.
§ 219b
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle
(1) Der Verwaltungsrat hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu
prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d
zu beschließen,
5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu
bestellen und zu entlasten.
(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1
des Vierten Buches genannten Krankenkassen ent-
senden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spit-
zenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in
den Verwaltungsrat.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse
über Haushaltsangelegenheiten und über die Auf-
stellung und Änderung der Satzung bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 219c
Ständiger
Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen
Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband
einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und
unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere be-
stimmt die Satzung.
§ 219d
Finanzierung und
Aufsicht über die Verbindungsstelle
(1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
erforderlichen Mittel werden durch die von den Mit-
gliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die
sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufge-
bracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind
die Mitgliederzahlen. Das Nähere bestimmt die Sat-
zung.
(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen
in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1
und 2 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2,
§ 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des
§ 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-
nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die
§§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entspre-
chend.
(3) Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht
des Bundesministeriums für Gesundheit; die Auf-
sicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung ausgeübt. Die Auf-
sicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten
Buches sowie § 274 gelten entsprechend.“
65. Dem § 232 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weni-
ger als eine Woche entweder nach der Natur der
Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch
den Arbeitsvertrag befristet ist.“
66. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“
die Wörter „den Zahlbetrag der Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.

67. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der
dort genannten Versicherten, wenn ihre Versiche-
rung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung
beigetreten sind.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags min-
destens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert
waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflich be-
dingten Auslandsaufenthalts“ durch die Wörter
„Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätig-
keit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines
seiner Elternteile bedingt ist,“ ersetzt.
68. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b
eingefügt:
„(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-
licher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in
einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-
giösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder
ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“
69. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 6
Abs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grund von § 6
Abs. 3a“ eingefügt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sich verpflichtet, für versicherte
Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die über eine
Vorversicherungszeit von mindes-
tens zehn Jahren in einem substitu-
tiven Versicherungsschutz (§ 12
Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes) verfügen oder die das
55. Lebensjahr vollendet haben,
deren jährliches Gesamteinkom-
men (§ 16 des Vierten Buches) die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6
Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt und
über diese Vorversicherungszeit
verfügen, einen brancheneinheit-
lichen Standardtarif anzubieten,
dessen Vertragsleistungen den
Leistungen dieses Buches bei
Krankheit jeweils vergleichbar sind
und dessen Beitrag für Einzelper-
sonen den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung und für Ehe-
gatten insgesamt 150 vom Hundert
des durchschnittlichen Höchstbei-
trages der gesetzlichen Kranken-
versicherung nicht übersteigt, so-
fern das jährliche Gesamteinkom-
men der Ehegatten die Jahres-
arbeitsentgeltgrenze nicht über-
steigt,“.
bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
mern 2a bis 2c eingefügt:
„2a. sich verpflichtet, den bran-
cheneinheitlichen Standardtarif
unter den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen auch Personen,
die das 55. Lebensjahr nicht voll-
endet haben, anzubieten, die die
Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung erfül-
len und diese Rente beantragt
haben oder die ein Ruhegehalt
nach beamtenrechtlichen oder
vergleichbaren Vorschriften bezie-
hen; dies gilt auch für Familien-
angehörige, die bei Versiche-
rungspflicht des Versicherungs-
nehmers nach § 10 familienversi-
chert wären,
2b. sich verpflichtet, auch versicher-
ten Personen, die nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit An-
spruch auf Beihilfe haben, sowie
deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen unter den in Num-
mer 2 genannten Voraussetzun-
gen einen brancheneinheitlichen
Standardtarif anzubieten, dessen
die Beihilfe ergänzende Vertrags-
leistungen den Leistungen dieses
Buches bei Krankheit jeweils ver-
gleichbar sind und dessen Beitrag
sich aus der Anwendung des
durch den Beihilfesatz nicht ge-
deckten Vom-Hundert-Anteils auf
den in Nummer 2 genannten
Höchstbeitrag ergibt,
2c. sich verpflichtet, den bran-
cheneinheitlichen Standardtarif
unter den in Nummer 2b genann-
ten Voraussetzungen ohne Be-
rücksichtigung der Vorversiche-
rungszeit, der Altersgrenze und
des Gesamteinkommens ohne
Risikozuschlag auch Personen
anzubieten, die nach allgemeinen
Aufnahmeregeln aus Risikogrün-
den nicht oder nur zu ungünstigen
Konditionen versichert werden
könnten, wenn sie das Angebot
innerhalb der ersten sechs Mo-
nate nach der Feststellung der
Behinderung oder der Berufung in
das Beamtenverhältnis oder bis
zum 31. Dezember 2000 anneh-
men.“

ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„betreibt“ der Punkt gestrichen und fol-
gender Halbsatz angefügt:
„oder, wenn das Versicherungsunter-
nehmen seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat, den Teil der Prämien, für den
Beschäftigte einen Zuschuss nach
Absatz 2 erhalten, nur für die Kranken-
versicherung verwendet.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit-
geber“ die Wörter „jeweils nach Ablauf von
drei Jahren“ eingefügt.
c) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“ die
Angabe „und 2a bis 2c“, nach dem Wort „ist“ die
Wörter „und der eine gleichmäßige Belastung
dieser Unternehmen bewirkt“ eingefügt und fol-
gender Satz angefügt:
„Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Perso-
nen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1
des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinder-
ter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt
worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom
Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in
den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“
70. § 258 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beitragszuschüsse für andere Personen“.
b) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgende
Wörter vorangestellt:
„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen,
die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind,
sowie“.
71. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „dem
Krankenschein“ durch die Wörter „der Krankenver-
sichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „der Kran-
kenschein“ durch die Wörter „die Krankenversicher-
tenkarte“ ersetzt.
72. Im Achten Kapitel Vierter Abschnitt wird der Zweite
Titel aufgehoben.
72a. In § 275 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
73. In § 285 Abs. 4 werden das Wort „Psychotherapeu-
ten“ gestrichen und nach dem Wort „für“ das Wort
„Psychotherapeuten,“ eingefügt.
74. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
75. Dem § 293 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„(4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundes-
weites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte. Das
Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift und ein
bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt- und Zahn-
arztnummer); es ist in monatlichen oder kürzeren
Abständen zu aktualisieren. Die Arztnummer ist so
zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über
den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt
oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu
gewährleisten, dass die Nummer eine Identifikation
des Arztes oder Zahnarztes auch für die Kranken-
kassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der
vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kas-
senärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundes-
vereinigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-
kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000
auf maschinell verwertbaren Datenträgern unent-
geltlich zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnis-
ses sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder
kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.
Die Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbän-
den und den Krankenkassen das Verzeichnis zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich
der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaft-
lichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der
dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-
gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbän-
de das Verzeichnis nicht verwenden.
(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-
tion der Apotheker führt ein bundeseinheitliches
Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses
den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum
31. März 2000 auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen
des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der
Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren Ab-
ständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeich-
nis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift
und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monat-
lichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden
und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der
Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und
300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-
bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für
andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Ver-
zeichnis nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1
sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von
Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden
der Krankenkassen entsprechend auskunftspflich-
tig.“
76. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem vierstelli-
gen Schlüssel“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann das Deutsche Institut für medizinische
Dokumentation und Information beauftragen,
den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zu-
satzkennzeichen zur Gewährleistung der für

die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkas-
sen notwendigen Aussagefähigkeit des
Schlüssels zu ergänzen.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Von Vertragsärzten durchgeführte Operatio-
nen und sonstige Prozeduren sind nach dem
vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit her-
ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweili-
gen Fassung des Diagnosenschlüssels nach
Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach
Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt.“
b) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 292 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 292“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 296, 297
und 299“ durch die Angabe „§§ 296 und 297“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
77. § 299 wird aufgehoben.
78. § 300 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-
theken“ die Wörter „und weitere Anbieter von
Arzneimitteln“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Apotheken und weitere Anbieter von
Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen nach Absatz 1 Rechenzentren in An-
spruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die
Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden
sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere
Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“
c) In Absatz 3 werden nach Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnis-
ses nach § 293 Abs. 5.“
79. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
gründung,“ die Wörter „bei Neugeborenen
unter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das
Geburtsgewicht,“ angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Opera-
tionen“ die Wörter „und sonstigen Prozedu-
ren“ angefügt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der
Entlassung oder der Verlegung, bei
externer Verlegung das Institutionskenn-
zeichen der aufnehmenden Institution,
bei Entlassung oder Verlegung die für die
Krankenhausbehandlung maßgebliche
Hauptdiagnose und die Nebendiagno-
sen,“.
dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „sowie“
die Wörter „Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem vierstelli-
gen Schlüssel“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Die Operationen und sonstigen Prozeduren
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem
vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit her-
ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;
der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren
zu umfassen, die nach § 17b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes abgerechnet
werden können. Das Bundesministerium für
Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraft-
setzung der jeweiligen Fassung des Diagno-
senschlüssels nach Satz 1 sowie des Pro-
zedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-
anzeiger bekannt; es kann das Deutsche
Institut für medizinische Dokumentation und
Information beauftragen, den in Satz 1 ge-
nannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen
zur Gewährleistung der für die Erfüllung der
Aufgaben der Krankenkassen notwendigen
Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-
zen. Die Fachabteilungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in
Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulations-
aufstellung nach § 17 Abs. 4 der Bundes-
pflegesatzverordnung anzugeben.“
80. § 302 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Arzt-
nummer des verordnenden Arztes“ ein Komma
und die Wörter „die Verordnung des Arztes mit
der Diagnose und den erforderlichen Angaben
über den Befund“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzen-
tren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,
soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
beauftragt worden sind; anonymisierte Daten
dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und
genutzt werden.“
80a. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
chen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 292 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 292“ und die Angabe „den
§§ 297 und 299“ durch die Angabe „ § 297“
ersetzt.

81. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:
„§ 305a
Information der Vertragsärzte
(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-
nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-
gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände
die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistun-
gen und deren Preise oder Entgelte informieren
sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
und therapeutischem Nutzen geben.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der
Grundlage von Übersichten über die von ihnen im
Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeit-
raum erbrachten, verordneten oder veranlassten
Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit ge-
mäß § 106 Abs. 2a beraten.“
82. § 309 Abs. 3 wird aufgehoben.
83. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und des
§ 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche
Mark zu zahlen.“
84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben.
85. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b aufgehoben.
86. § 313 Abs. 10 Buchstabe c wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2624), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder
geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher reli-
giöser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
den.“
2. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ ein-
gefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen
der außerschulischen Ausbildung von nicht sat-
zungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genos-
senschaften oder ähnlicher religiöser Gemein-
schaften für den Dienst in einer solchen Genos-
senschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-
schaft bestand, das Entgelt, das der Beitrags-
berechnung zu Grunde zu legen war.“
3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches
von der Versicherungspflicht befreit sind,“.
4. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-
licher Genossenschaften oder ähnlicher religiö-
ser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
den, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld-
und Sachbezüge,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
mern 5 und 6.
5. § 347 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften während der Zeit der außer-
schulischen Ausbildung für den Dienst in einer
solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-
giösen Gemeinschaft von der geistlichen Ge-
nossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-
meinschaft,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
mern 5 und 6.
Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort
„Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Ge-
meinschaften für den Dienst in einer solchen
Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-
schaft außerschulisch ausgebildet werden.“
2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. kein Gesamteinkommen haben, das regel-
mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches,
mindestens jedoch 630 Deutsche Mark, über-
schreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne
den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
zeiten entfallenden Teil berücksichtigt.“
b) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter
„sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches
gelten“ ersetzt.
3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“
4. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird
jeweils die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die
Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer an
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung“
durch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7
oder 8 genannten Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „betreibt“
folgende Wörter eingefügt:
„oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei-
nen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für
den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die
Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.“
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Verpflichteten“
die Wörter „jeweils nach Ablauf von drei Jahren“
eingefügt.
6. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter
„regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches“ durch die
Wörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Ein-
kommensgrenzen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 141 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe
„1998“ die Wörter „und bis zur Einführung des Ver-
gütungssystems nach § 17b“ eingefügt.
d) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren
1997 bis 1999“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2002 sind die Instand-
haltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden
und noch nicht verwendete Mittel auf einem
gesonderten Konto zu buchen.“
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b
Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-
leistungen ist für alle Krankenhäuser, für die die Bun-
despflegesatzverordnung gilt, ein durchgängiges, leis-
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungs-
system einzuführen; dies gilt nicht für die Leistungen
der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung
genannten Einrichtungen, soweit in der Verordnung
nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt
wird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und
Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad
soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1
werden die allgemeinen vollstationären und teilsta-
tionären Krankenhausleistungen für einen Behand-
lungsfall vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleis-
tungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
werden können, weil der Finanzierungstatbestand
nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-
heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu verein-
baren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine
zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
notwendige Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund
des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,
sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden
Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für
die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung ist ein
Zuschlag zu vereinbaren. Die Fallgruppen und ihre
Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
legen; die Punktwerte können nach Regionen differen-
ziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind
als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definie-
ren.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung gemein-
sam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der
Absätze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem
international bereits eingesetzten Vergütungssystem
auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups
(DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie
seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medi-
zinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie
orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der
Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungs-
strukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärzte-
kammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu
Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen
sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der
Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Für
die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der
Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-

gabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von
mindestens sieben Stimmen bedürfen. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der
Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche
Unterlagen.
(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 verein-
baren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des
Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung
der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewer-
tungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legen-
den Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfah-
rens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundes-
ebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum
31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die
Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1
Satz 4. Die Bewertungsrelationen können auf der
Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Kran-
kenhäusern kalkuliert, aus international bereits einge-
setzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf
deren Grundlage weiterentwickelt werden. Zum 1. Ja-
nuar 2003 ersetzt das neue Vergütungssystem die bis-
her abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird
für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt.
(4) Soweit bis zum 30. Juni 2000 eine Vereinbarung
der Vertragsparteien über die Grundstrukturen des
Vergütungssystems und des Bewertungsverfahrens
sowie über Zu- und Abschläge nicht zu Stande kommt,
bestimmt die Bundesregierung unverzüglich den Inhalt
durch Rechtsverordnung. Im Übrigen entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 6.“
Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des
§ 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Kranken-
hauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und
dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modell-
vorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der Ver-
einbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Verkürzungen der Verweildauern,
2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,
3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die
ambulante Versorgung,
4. Leistungen, die im Rahmen von Integrations-
verträgen nach § 140b oder Modellvorhaben
nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch vergütet werden und
5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen
nach § 5.
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu
beachten; Maßstab für die Beachtung ist die Ver-
änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied
nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche
Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände
dies erforderlich machen:
1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den
Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen
der medizinischen Leistungsstruktur oder der
Fallzahlen,
2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-
tungen auf Grund der Krankenhausplanung
oder des Investitionsprogramms des Landes,
3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes,
4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-
nung zur Zahl der Personalstellen, wobei
sicherzustellen ist, dass das Personal nicht
anderweitig eingesetzt wird, oder
5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags
genannten Ländern die Auswirkungen einer
Angleichung der Höhe der Vergütung nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im
übrigen Bundesgebiet geltende Höhe; vorge-
schriebene Ausgleiche und Berichtigungen für
Vorjahre sind unabhängig von der Verände-
rungsrate gesondert durchzuführen. Satz 4
Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken,
wenn die nach Landesrecht zuständigen Stel-
len zusätzliche Kapazitäten für medizinische
Leistungen beschlossen oder genehmigt
haben, und für Krankenhäuser mit Versor-
gungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit
§ 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für
medizinische Leistungen den Festlegungen
des Versorgungsvertrages entsprechen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71
Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch“ und die Angabe „Budget“
durch die Angabe „Budget nach § 12“
ersetzt sowie nach dem Wort „berichtigt“
ein Komma und die Wörter „soweit dies
erforderlich ist, um den Versorgungsver-
trag zu erfüllen“ eingefügt.
bbb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
„Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
cc) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Grundlage der Budgetbegrenzung nach
Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der Gesamt-
betrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solida-
ritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außer-

ordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im
Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt,
sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und
Berichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage
nach Satz 1 ist
1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solida-
ritätsstärkungsgesetzes um
a) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für
das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag
für 1999 nicht berücksichtigt,
b) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen
zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für
das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit
in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht
berücksichtigt,
c) die Folgekosten von Kapazitätsveränderun-
gen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit
diese nicht ganzjährig enthalten sind, und
2. zu verändern um die Auswirkungen einer Ver-
einbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1
Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der
durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung,
soweit von den Vertragsparteien nichts Abwei-
chendes vereinbart wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1
des Einigungsvertrags genannten Ländern ist die
Grundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom
Hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits bei der
Vereinbarung oder Festsetzung des Gesamtbe-
trags für das Jahr 1999 anstelle der Veränderungs-
rate nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritäts-
stärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in Höhe
von Null vom Hundert zu Grunde gelegt wurde.“
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden das Komma durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„hierzu gehören bei Lebendspenden auch die
Kosten der gutachterlichen Stellungnahme nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,“.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „für die Jahre
1997 bis 1999“ und die Wörter „in diesem Zeit-
raum“ gestrichen.
3. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“
werden durch die Wörter „Mindererlöse zu 40 vom
Hundert“ ersetzt.
b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„Mindererlöse werden nicht ausgeglichen, soweit
diese darauf zurückzuführen sind, dass Leistun-
gen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über
integrierte Versorgung nach § 140b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“
werden durch die Wörter „Mindererlöse zu
40 vom Hundert“ ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt
ersetzt und es wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„Mindererlöse werden nicht ausgeglichen,
soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass
Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 63 oder auf Grund vertraglicher Verein-
barungen über integrierte Versorgung nach
§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vergütet wurden.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und der
Halbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“
eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
c) In Absatz 10 werden die Wörter „In den Jahren
1997 bis 1999 wird“ gestrichen und nach der
Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ das Wort „wird“
eingefügt.
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtun-
gen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den
Pflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch vorzunehmen.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 mit
der Maßgabe, dass die Angabe „§ 6 Abs. 3
Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“
ersetzt wird.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
geltkataloge“ die Wörter „nach § 17 Abs. 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch
die Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch
die Angabe „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
b) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelligen“ ge-
strichen.

8. In § 19 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2
Satz 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,“ eingefügt.
9. § 28 wird gestrichen.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
11. Die Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“
wird Anlage 1 und wie folgt geändert:
a) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile der Tabelle in
der ersten Spalte das Wort „vierstellig“ gestrichen.
b) In Abschnitt K 5 wird die laufende Nummer 19
gestrichen.
12. Die Anlage 4 wird Anlage 2.
Artikel 6
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den §§ 6
oder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4
versicherungsfrei oder nach“ eingefügt.
2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“ die
Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungs-
frei oder nach“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7
nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu
Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2
oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6,
ist das private Krankenversicherungsunternehmen
zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages
verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens
fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen
bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprü-
fung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt
der Kündigung bestanden haben; die bis zum Aus-
scheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind
dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche
Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Been-
digung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in
Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach
Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der
neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung
der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die
Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der
Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine
Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht begründet
wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den
§§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten
nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens
zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Ver-
sicherungsvertrages.“
2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach der An-
gabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ eingefügt.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt sowie folgende Wörter angefügt:
„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung
die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Num-
mer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.“
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt.“
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „genannten Leistun-
gen“ durch die Wörter „genannten Renten“, das
Wort „Leistungen“ durch das Wort „Rente“ und das
Wort „Leistung“ durch das Wort „Rente“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Leistung“ durch das
Wort „Rente“ und das Wort „Leistungsantrag“
durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.
6. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und 45“
die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge“ eingefügt.
7. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:
1. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie des
Großgeräteausschusses“ gestrichen.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „, oder
in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer
Zuordnung von medizinisch-technischen
Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plan-
krankenhäusern entstehen“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen finden keine Anwendung.“
2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durch das
Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
Dritter betroffen sind.“
2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
Dritter betroffen sind.“
Artikel 10
Änderung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3853), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern
„2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ ange-
fügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Kran-
kenkassen an den Kosten der Förderung der allge-
meinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl
der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem
1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2
geregelt.“
2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Ge-
samtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der
im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet
wurde.“
Artikel 11
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden das
Komma hinter dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch einen
Punkt ersetzt und der danach folgende Satzteil gestri-
chen.
Artikel 12
Änderung des
Agrarsozialreformgesetzes 1995 – ASRG 1995
Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und
Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozial-
reformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1520) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520; 1998 I S. 38), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 10a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-
rungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang
eines amtlichen Informationsblattes des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen zu bestäti-
gen, welches über die verschiedenen Prinzipien der
gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
aufklärt.“
2. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversiche-
rung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das
auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Ver-
sicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in
dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll-
endet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom
Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu
erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen
und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a
Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands-
und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten
Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spä-
testens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden,
gilt Satz 1 nicht.“
3. § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Ver-
sicherten in der nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-
geldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die
Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen

Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungs-
rückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen,
gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hun-
dert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige
Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach
§ 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des
Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-
enden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der
Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung ent-
fällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist,
jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alte-
rungsrückstellung aller Versicherten ist von dem ver-
bleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gut-
zuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht
sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunter-
nehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um
zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht
hat.
(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung
des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-
mienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu
verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-
ständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausrei-
chen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung
des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämien-
senkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem
Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzu-
setzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung
können die Versicherungsbedingungen vorsehen,
dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entspre-
chende Leistungserhöhung vorgenommen wird.
(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins-
erträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwende-
ten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am
Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für
eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-
zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung
oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanz-
stichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen
abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für
Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr,
jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit
beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten
nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt;
der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann
zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.“
4. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die
Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung
für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;
2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung
für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.
Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und
den Versicherungsbedingungen bestimmten Vor-
aussetzungen erfüllt und die Belange der Versicher-
ten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung
der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen
hat er insbesondere auf die Angemessenheit der
Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem
Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen
solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prä-
miensteigerungen für die älteren Versicherten aus-
reichend Rechnung zu tragen.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
fügt:
„Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Ver-
sicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder
einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren
und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar
dies hätte erkennen müssen.“
5. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
„§ 12e
Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar
2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe,
dass
1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des
Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu
erheben ist,
2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der
Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar
der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert,
jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der
Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Voll-
endung des 60. Lebensjahres entfällt,
3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erst-
maligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe
und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,
4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-
rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3
schriftlich widerspricht.“
6. § 110a Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der Maß-
gabe, dass in der Verbraucherinformation nach
Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch
die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,
an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-
schwerden über den Versicherer nach dem aus-
ländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12
Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c
bis 12e und 13d Nr. 7,“.
7. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt
gefaßt:
„3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich
notwendige Verbraucherinformation
a) Angaben über die Auswirkungen steigender
Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-
entwicklung;

b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbe-
grenzung im Alter;
c) Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung in fortge-
schrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen
ist.“
8. In der Anlage Teil D Abschnitt II werden in Nummer 3
am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei
jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen
des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes
der gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versi-
cherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungs-
bereiche enthalten wie die bisher vereinbarten
Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prä-
mienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Die-
ser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verstän-
diger Würdigung der Interessen des Versiche-
rungsnehmers für eine Umstufung besonders in
Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als
zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils
anzugeben, welche Prämien für die versicherten
Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife
wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis
auf die Möglichkeit des Wechsels in den Stan-
dardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen
des Wechsels und die Prämie, die im Standardtarif
zu zahlen wäre, mitzuteilen.“
Artikel 15
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
In § 3 Abs. 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „dreijährigen“ durch das Wort
„fünfjährigen“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
In § 32b Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I
S. 210) wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b
Bemessung der
Gebühren bei Versicherten des Standard-
tarifes der privaten Krankenversicherung
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den
Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses
genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das
1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in
Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten
Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des
Gebührensatzes tritt.“
Artikel 18
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2750) und Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird folgender
§ 5a eingefügt:
„§ 5a
Bemessung der
Gebühren bei Versicherten des Standard-
tarifes der privaten Krankenversicherung
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 2 berechnet werden.“
Artikel 19
Gesetz
über ein Informationssystem
zur Bewertung medizinischer Technologien
(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-
tion und Information (DIMDI) errichtet und betreibt ein
datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewer-
tung der Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der
Kosten medizinischer Verfahren und Technologien. Das
Informationssystem erschließt den Zugang zu den rele-
vanten Datenbanken und erfasst Studien und sonstige
Materialien zum Stand der nationalen und internationalen
wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Techno-
logiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI
Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfah-
ren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser
Forschungsvorhaben für die Aufnahme in das Informa-
tionssystem aus.
(2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim
DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat
gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit Vertreter von Institutionen des
Gesundheitswesens berufen, die mit Fragen der Techno-
logiebewertung in der Medizin befasst sind. Zur Unterstüt-
zung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft
das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.

Artikel 20
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 21
Überleitungsvorschriften
§1
Gesamtvergütung
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kas-
senärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr
2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14
Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte
Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Ver-
änderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitritts-
gebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach
Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
§2
Rückkehr in die private Krankenversicherung
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Ver-
sicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor
dem 1. Januar 2000 geendet hat.
§3
Ausschluss der Familienversicherung
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.
§4
Psychiatrische
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtun-
gen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.
§5
Personalübergang
zu der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-
Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband über-
wiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbin-
dungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Per-
sonen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche
Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienst-
ordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme
zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige
Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der
Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die
tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden
Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßge-
bend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.
Artikel 22
Inkraftkreten
(1) Artikel 1 Nr. 3 und 69 sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe
b und c treten am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und Nr. 86 treten am
1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar
2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wer-
den.
(3) Artikel 1 Nr. 40 sowie Artikel 15 treten am 1. Januar
2006 in Kraft.
(4) Am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der
Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b erlassenen Rechts-
verordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buch-
stabe c und d und Nr. 39a in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f487c020dd421a9c….