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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2626

BGBl. 1999 I S. 2626 · 172.919 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
                                        Gesetz
          zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab
                         (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)

dem Jahr 2000
                                              Vom 22. Dezember 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „verfahren“ der
    Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

     „und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Bei-

     tragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es

     sei denn, die notwendige medizinische Versorgung

     ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeits-

     reserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-

     währleisten.“

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Tätig-
        keit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ eingefügt.
     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:

          „(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
        im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen,
        die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-
        licher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
        Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen
        Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-
        meinschaft außerschulisch ausgebildet werden.“
     c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
          „(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9
        oder 10 nach Kündigung des Versicherungsver-
        trages nicht zu Stande oder endet eine Versiche-
        rung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
        Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private
        Krankenversicherungsunternehmen zum erneu-
        ten Abschluss eines Versicherungsvertrages ver-
        pflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindes-
        tens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununter-
        brochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt
        ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingun-
        gen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden
        haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen
        Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzu-
        schreiben. Wird eine gesetzliche Krankenver-
        sicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der
        neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Be-
        endigung des vorhergehenden Versicherungs-
        vertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Kranken-
        versicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vor-
        versicherungszeit, tritt der neue Versicherungs-
        vertrag am Tag nach Beendigung der gesetz-

       lichen Krankenversicherung in Kraft. Die Ver-
       pflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach
       der Beendigung des Versicherungsvertrages,
       wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10
       nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Ver-
       sicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
       Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Ver-
       pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate
       nach der Beendigung des privaten Versiche-
       rungsvertrages.“

3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

      „(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Le-

    bensjahres versicherungspflichtig werden, sind ver-

    sicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren

    vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich

    versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass

    diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit

    versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht be-
    freit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig
    waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe
    mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.“

4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden folgende Wörter ange-
   fügt:

    „wenn er bei einem Krankenversicherungsunter-
    nehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält,
    die der Art und dem Umfang nach den Leistungen
    dieses Buches entsprechen,“.

5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:
       „wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Ver-
       sicherung die Familienversicherung abgeleitet
       wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-
       rungszeit erfüllen,“.
    b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein
       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
       fügt:

       „Beschäftigungen vor oder während der beruf-
       lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“.

6. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristen nach
    § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
    sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn
    sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich
    krankenversichert waren.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
       „Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-
       schlimmerung“ eingefügt.
BGBl. 1999, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zu den
       Leistungen nach Absatz 1 gehören auch“ durch
       die Wörter „Versicherte haben auch Anspruch
       auf“ ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20

                 Prävention und Selbsthilfe

       (1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistun-
    gen zur primären Prävention vorsehen, die die in den
    Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen.
    Leistungen zur Primärprävention sollen den allge-
    meinen Gesundheitszustand verbessern und insbe-
    sondere einen Beitrag zur Verminderung sozial be-
    dingter Ungleichheit von Gesundheitschancen er-
    bringen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
    beschließen gemeinsam und einheitlich unter Ein-
    beziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre
    Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach
    Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgrup-
    pen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
       (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz
    ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesund-
    heitsförderung durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
    sprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Ver-
    hütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit
    den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu-
    sammen und unterrichten diese über die Erkenntnis-
    se, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-
    kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.
    Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine
    berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder

    eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse

    dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zustän-

    digen Stellen und dem Unfallversicherungsträger

    mitzuteilen.

       (3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahr-

    nehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2

    sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-

    sicherten einen Betrag von fünf Deutschen Mark
    umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend
    der prozentualen Veränderung der monatlichen
    Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
    anzupassen.
        (4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,
    -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich
    die Prävention oder die Rehabilitation von Versicher-
    ten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufge-
    führten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die
    Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen
    gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der
    Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabi-
    litation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
    Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter
    der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbst-
    hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteili-
    gen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-
    schließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu
    den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe; eine über
    die Projektförderung hinausgehende Förderung der
    gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup-
    pen, -organisationen und -kontaktstellen durch Zu-
    schüsse ist möglich. Die in Satz 2 genannten Vertre-
    ter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben
    der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Auf-

     gaben nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für
     jeden ihrer Versicherten einen Betrag von einer Deut-
     schen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren
     entsprechend der prozentualen Veränderung der
     monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-
     ten Buches anzupassen.“

 9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

        „Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen
        hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrich-
        tungen, in denen das durchschnittliche Karies-
        risiko der Schüler überproportional hoch ist, wer-
        den die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr
        durchgeführt.“
     b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch
        das Wort „Die“ ersetzt.

10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

11. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“ durch
            ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
            eingefügt:
            „3. Krankheiten zu verhüten oder deren Ver-
                schlimmerung zu vermeiden oder“.

        bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in

            Form einer ambulanten Vorsorgekur“ durch

            die Wörter „ambulante Vorsorgeleistungen in

            anerkannten Kurorten“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“ durch

            den Halbsatz „die Versicherten im Zusam-

            menhang mit dieser Leistung entstehen,“ er-

            setzt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für ver-
            sicherte chronisch kranke Kleinkinder kann
            der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 30 Deut-
            sche Mark erhöht werden.“
     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
        zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
        Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
        Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeein-
        richtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leis-
        tungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für
        längstens drei Wochen erbracht werden, es sei
        denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus
        medizinischen Gründen dringend erforderlich.
        Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der
        Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach
        Anhörung der für die Wahrnehmung der Interes-
        sen der ambulanten und stationären Vorsorgeein-
        richtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spit-
        zenorganisationen in Leitlinien Indikationen fest-
        gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-
        ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
        abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
BGBl. 1999, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
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        medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich
        ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön-
        nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durch-

        führung solcher oder ähnlicher Leistungen er-

        bracht werden, deren Kosten auf Grund öffent-

        lich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-

        schusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige

        Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend

        erforderlich.“

     d) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
          „(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsor-
        gemaßnahmen für versicherte Kinder, die das
        14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen
        in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht
        werden.

           (8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse
        je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-
        men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für
        das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um
        die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche
        Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1
        Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung für das
        Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten
        jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalen-
        derjahr 1999 zu Grunde zu legen. Überschreitun-
        gen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens
        vermindern die für das auf die Überschreitung fol-
        gende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung
        stehenden Ausgaben entsprechend.

          (9) Die Krankenkasse kann in der Satzung
        Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus
        Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslands-
        aufenthalts vorsehen.“

12. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
               „Medizinische Vorsorge für Mütter“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen in
            Form einer Vorsorgekur“ durch das Wort
            „Vorsorgeleistungen“ und der Punkt durch
            ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

             „die Leistung kann in Form einer Mutter-
             Kind-Maßnahme erbracht werden.“
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die Wör-
            ter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.
     c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ ge-
        strichen.

13. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. den operativen Eingriff oder die Gabe einer den

         Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Me-

         dikation,“.

14. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
     Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Auslän-
     der, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politi-
     schen oder humanitären Gründen geduldet wird,
     sowie

     1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren
        noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,

     2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3

        des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spät-

        aussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebe-

        nengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömm-

        linge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertrie-

        benengesetzes haben Anspruch auf Versorgung

        mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inan-
        spruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied
        einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
        sichert waren oder wenn die Behandlung aus
        medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
        schiebbar ist.“

15. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

     „Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es
     sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss
     der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien
     nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikatio-
     nen für besonders schwere Fälle vor, in denen die
     Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
     Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen
     einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“

16. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kran-
     kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
     Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren
     Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 ge-
     nannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind
     auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopä-
     dischen Befunderhebung und Diagnostik vorzuge-
     ben.“

17. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in
     vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-

     kassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegen-
     den Ausnahmefällen.“

17a. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
     apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arz-
     neimittel in der vertragsärztlichen Versorgung ver-
     ordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Ver-
     bandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“

17b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                             „§ 33a
                Verordnungsfähige Arzneimittel

        (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird

     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

     mung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-

     schlagsliste nach Absatz 6 eine Liste verordnungs-
     fähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und
     Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksich-
     tigung der Indikationen und Darreichungsformen in
     der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen. Auf
     Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundes-
     ministerium für Gesundheit unverzüglich eine Fertig-
     arzneimittelliste bekannt, die in dem datenbankge-
BGBl. 1999, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
stützten Informationssystem des Deutschen Instituts
für Medizinische Dokumentation und Information zur
Verfügung gestellt wird.

   (2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach

Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesund-

heit ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der

gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus

einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht;

der Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer
des Instituts. Mitglieder der Kommission sind

1. drei medizinische Sachverständige, davon zwei
   aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt
   nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klini-
   schen Medizin,
2. zwei Sachverständige der Pharmakologie und
   der klinischen Pharmakologie,

3. ein Sachverständiger der medizinischen Statistik.

Weitere Mitglieder der Kommission sind

4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,

5. ein Sachverständiger der Homöopathie,
6. ein Sachverständiger der anthroposophischen

   Medizin

mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der

Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen und

ein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3

genannten Gruppen werden vom Bundesministe-

rium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren

berufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und

Stellvertretern, die während einer Amtsperiode beru-

fen werden, endet mit der jeweiligen Amtsperiode.

Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und

Stellvertretern vom Bundesministerium für Gesund-
heit entzogen werden, wenn sie an den Aufgaben
des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen
Umfang mitwirken oder begründete Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit bestehen.
   (3) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2
Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig
und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch
Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für
Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder dürfen keine finanziellen
oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei-
lichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bun-
desministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung
alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftrags-
instituten und der pharmazeutischen Industrie
einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen
offenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Kommission sind nach dem Verpflich-
tungsgesetz besonders zu verpflichten.
   (4) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertreten-
den Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft. Die
Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Aus-
lagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand. Der Vor-
sitzende und sein Stellvertreter können eine pau-
schale Aufwandsentschädigung erhalten.

   (5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn min-
destens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilneh-
mer anwesend sind. Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung. An den Sitzungen der Kommis-

sion können die nicht stimmberechtigten Stellvertre-

ter, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere

Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit

teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind

vertraulich.

   (6) Das Institut erstellt auf der Grundlage der Krite-
rien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arz-
neimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung
verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arznei-
mittel der besonderen Therapierichtungen Phyto-
therapie, Homöopathie und Anthroposophie werden
in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der beson-
deren Therapierichtungen können in den Hauptteil

der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern
sie den für diesen geltenden Urteilsstandards ent-
sprechen. Die Vorschlagsliste einschließlich Anhang

ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu
ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arznei-
mitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen
oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an

bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.

   (7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sind Arz-

neimittel, die für eine zweckmäßige, ausreichende

und notwendige Behandlung, Prävention oder Dia-

gnostik von Krankheiten oder erheblichen Gesund-

heitsstörungen geeignet sind; Voraussetzung für

diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger thera-

peutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des er-

zielbaren therapeutischen Effekts. Den indikations-

bezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche
Urteilsstandards zu Grunde zu legen. In die Bewer-
tungen einzubeziehen sind Qualität und Aussage-
kraft der Belege, die therapeutische Relevanz der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgs-
wahrscheinlichkeit der therapeutischen, präventiven
oder diagnostischen Maßnahme. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1 eine Verord-
nungsfähigkeit besteht. Nicht aufzunehmen sind
Arzneimittel, die für geringfügige Gesundheitsstö-
rungen bestimmt sind, die für das Therapieziel oder
zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-
standteile enthalten oder deren Wirkung wegen der
Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit aus-
reichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für
die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen
Therapierichtungen haben den Besonderheiten der
jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen.
   (8) Das Institut kann zu seiner Beratung Sachver-
ständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-
chend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Ver-
bände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der
pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der
Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfü-
gung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse sind zu wahren.
  (9) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt
die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.
BGBl. 1999, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
     Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft,
     insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen
     Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förde-
     rung der Belange der besonderen Therapierichtun-
     gen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte
     und Apotheker, den Verbänden der pharmazeuti-
     schen Industrie, den Spitzenverbänden der Kranken-
     kassen sowie den Vereinigungen von Patienten und
     Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
     geben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum
     30. Juni 2001 zu beschließen.
        (10) Die Kommission soll die Vorschlagsliste lau-
     fend an den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-
     nisse anpassen und neue Arzneimittel berücksich-
     tigen. Der pharmazeutische Unternehmer kann nach
     Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksich-
     tigung in der beschlossenen Vorschlagsliste bean-
     tragen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach
     Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind
     aus der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arznei-
     mittel, bei denen die Voraussetzungen des § 49 des
     Arzneimittelgesetzes vorliegen und die der Zulas-
     sungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arz-
     neimittelgesetzes entsprechen und die nicht unter
     Absatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer Zulassung
     oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu-
     nächst verordnungsfähig, bis durch Rechtsverord-
     nung nach Absatz 1 über ihre Aufnahme in die Liste
     nach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das Bundes-
     ministerium für Gesundheit macht diese Arznei-
     mittel mit Datum der Zulassung im Bundesanzeiger
     bekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
        (11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht
     nach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig
     sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung
     im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen,
     sofern dies dort vorgesehen ist.

        (12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un-
     zulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs-
     fähiger Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vor-
     schriften über die Anfechtungsklage entsprechend.
     Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
     Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen
     gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten
     oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der
     Zusammenstellungen sind unzulässig. Für Klagen
     auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz-
     neimittel nach Absatz 1 oder auf Bekanntmachung
     als vorläufig verordnungsfähiges Arzneimittel nach
     Absatz 10 gelten die Vorschriften über die Leistungs-
     klage entsprechend.“

17c. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.

     b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 mit der
        Maßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird.

18. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
                            „§ 37a

                         Soziotherapie
       (1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer
     Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder
     ärztlich verordnete Leistungen selbständig in An-

     spruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziothera-
     pie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermie-
     den oder verkürzt wird oder wenn diese geboten,
     aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst
     im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-
     liche Koordinierung der verordneten Leistungen
     sowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-
     spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens
     120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheits-
     fall.
       (2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kranken-
     kassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das
     Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der
     Versorgung nach Absatz 1, insbesondere
     1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im
        Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,

     2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und
        die Häufigkeit der Soziotherapie,
     3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Ver-
        ordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

     4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des
        Patienten,
     5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des ver-
        ordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.“

19. § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante
        Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11
        Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die
        Krankenkasse aus medizinischen Gründen erfor-
        derliche ambulante Rehabilitationsleistungen in
        Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-
        gungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit
        dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
        und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten
        mit medizinischen Leistungen ambulanter Reha-
        bilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Ein-
        richtungen erbringen.“

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durch
        das Wort „Rehabilitation“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medi-
        zinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
        Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der
        Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die
        Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem
        Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für
        längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach
        Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht wer-
        den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung
        ist aus medizinischen Gründen dringend erfor-
        derlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenver-
        bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-
        heitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung
        der Interessen der ambulanten und stationären
        Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
        maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien
        Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine
        Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regel-
        dauer kann nur abgewichen werden, wenn dies
        aus dringenden medizinischen Gründen im Ein-
BGBl. 1999, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
        zelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Ab-
        sätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier
        Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher
        Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf
        Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen
        oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine
        vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Grün-

        den dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt ent-
        sprechend.“

     d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“ durch

        die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt und

        der Halbsatz „die nicht anstelle einer sonst erfor-

        derlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt

        werden,“ gestrichen.

     e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“
        durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ und die Zahl
        „25“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
     f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
        durch die Angabe „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.

20. § 41 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
            „Medizinische Rehabilitation für Mütter“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“
            durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1“, die
            Wörter „Maßnahmen in Form einer Rehabili-
            tationskur“ durch die Wörter „Leistungen der
            Rehabilitation“ sowie der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
            angefügt:

            „die Leistung kann in Form einer Mutter-

            Kind-Maßnahme erbracht werden.“

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch die
            Wörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.

     c) In Absatz 2 werden die Angabe „Satz 1 und 2“
        sowie das Wort „Absatz“ gestrichen.

21. § 43 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“ das
            Komma durch ein Semikolon ersetzt und
            folgender Halbsatz angefügt:

            „dies gilt auch für das Funktionstraining,“.
        bb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“
            durch die Wörter „ganz oder teilweise erbrin-
            gen oder fördern“ ersetzt.

        cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
            eingefügt:

            „3. wirksame und effiziente Patientenschu-
                lungsmaßnahmen für chronisch Kranke
                erbringen; Angehörige und ständige Be-
                treuungspersonen sind einzubeziehen,
                wenn dies aus medizinischen Gründen
                erforderlich ist,“.

     b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

22. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ ge-
    strichen.

23. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 92
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ die Wörter „oder der Ausschuss
    nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach
    § 137c Abs. 1“ eingefügt.

24. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände kön-
        nen mit den in der gesetzlichen Krankenversiche-

        rung zugelassenen Leistungserbringern oder

        Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarun-

        gen über die Durchführung von Modellvorhaben

        nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die

        ärztliche Behandlung im Rahmen der ver-
        tragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können
        sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemein-
        schaften dieser Leistungserbringer oder mit Kas-
        senärztlichen Vereinigungen Verträge über die
        Durchführung von Modellvorhaben nach § 63
        Abs. 1 oder 2 schließen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Spitzenverbände der Krankenkassen
            können mit der Kassenärztlichen Bundesver-
            einigung in den Bundesmantelverträgen
            Grundsätze zur Durchführung von Modell-
            vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“
        bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ent-
        sprechend der Zahl“ die Wörter „und der Risiko-
        struktur“ eingefügt.

25. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b einge-

    fügt:
                            „§ 65a

                       Versichertenbonus
               in der hausärztlichen Versorgung

        Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestim-
     men, unter welchen Voraussetzungen ein Versicher-

     ter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistun-
     gen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf
     Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in
     Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus
     hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche
     Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch
     genommen werden können. Die Höhe des Bonus
     richtet sich nach den erzielten Einsparungen.

                             § 65b

                 Förderung von Einrichtungen
           zur Verbraucher- und Patientenberatung

        (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen för-
     dern mit jährlich insgesamt zehn Millionen Deutsche
     Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvor-
     haben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur
     Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die
     gesundheitliche Information, Beratung und Auf-
     klärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und
     die von den Spitzenverbänden als förderungsfähig
     anerkannt wurden. Die Förderung einer Einrichtung
     zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt
     deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhän-
BGBl. 1999, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
     gigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
     entsprechend.

        (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen

     haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch

     eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der

     Gesamtzahl aller Mitglieder der Krankenkassen ent-

     sprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere zur

     Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzen-

     verbände der Krankenkassen gemeinsam und ein-

     heitlich.“

26. § 69 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 69
                     Anwendungsbereich

        Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln
     abschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken-
     kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,
     Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen
     Leistungserbringern und ihren Verbänden, ein-
     schließlich der Beschlüsse der Bundes- und Landes-
     ausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbezie-
     hungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu
     den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden
     abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und
     in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den
     hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
     Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2
     gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen
     Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor-
     gaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und
     Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel verein-
     bar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch
     diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen
     sind.“

27. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und
    muss“ die Wörter „in der fachlich gebotenen Qualität
    sowie“ eingefügt.

28. § 71 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Kranken-
        kassen und der Leistungserbringer haben die Ver-
        einbarungen über die Vergütungen nach diesem
        Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
        sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen
        Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatz-
        erhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn,
        die notwendige medizinische Versorgung ist auch
        nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreser-
        ven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu ge-
        währleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).

        Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich
        vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungs-
        maßnahmen verletzen nicht den Grundsatz der
        Beitragssatzstabilität.“

     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3

        eingefügt:

         „(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1
        Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte
        Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich
        bei Anwendung der Veränderungsrate für das

        gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende
        Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
        Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung

        zulässig, wenn die damit verbundenen Mehraus-

        gaben durch vertraglich abgesicherte oder be-

        reits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungs-

        bereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die

        Veränderungsrate in dem Gebiet der in Artikel 1

        Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder

        die Veränderungsrate für das übrige Bundes-

        gebiet, sind abweichend von Satz 1 jeweils diese
        Veränderungsraten anzuwenden.

           (3) Das Bundesministerium für Gesundheit
        stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres
        für die Vereinbarungen der Vergütungen des
        jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den
        Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnitt-
        lichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen
        Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen
        (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem
        gesamten Bundesgebiet, dem Gebiet der in Arti-
        kel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
        Länder und dem übrigen Bundesgebiet für den
        gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vor-
        jahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres
        gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der
        jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die vier-
        teljährlichen Rechnungsergebnisse der Kranken-
        kassen (KV 45). Die Feststellung wird durch Ver-
        öffentlichung im Bundesanzeiger bekannt ge-
        macht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum
        des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten
        Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechen-
        den Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarun-
        gen für das Kalenderjahr 2000 und werden am
        4. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffent-
        licht.“
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

29. § 73 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
         „(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

        1. Allgemeinärzte,

        2. Kinderärzte,
        3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,
           die die Teilnahme an der hausärztlichen Ver-
           sorgung gewählt haben,

        4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in
           das Arztregister eingetragen sind und
        5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der haus-
           ärztlichen Versorgung teilgenommen haben,

        teil (Hausärzte).

        Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-
        lichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss
        kann für Kinderärzte und Internisten ohne
        Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abwei-

        chende befristete Regelung treffen, wenn eine

        bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet
        ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung
        können auch an der fachärztlichen Versorgung
        teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann All-
        gemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeich-
BGBl. 1999, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633
        nung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen
        erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur
        ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen
        Versorgung erteilen.“
     b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 durch
        folgende Sätze ersetzt:

        „Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung
        des Versicherten, die widerrufen werden kann,
        bei Leistungserbringern, die einen seiner Patien-
        ten behandeln, die den Versicherten betreffenden
        Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der
        Dokumentation und der weiteren Behandlung
        erheben. Die einen Versicherten behandelnden

        Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versi-
        cherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt
        zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilli-
        gung des Versicherten, die widerrufen werden
        kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke
        der bei diesem durchzuführenden Dokumenta-
        tion und der weiteren Behandlung zu übermitteln;
        die behandelnden Leistungserbringer sind be-
        rechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versi-

        cherten, die widerrufen werden kann, die für die

        Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten

        und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leis-

        tungserbringern zu erheben und für die Zwecke

        der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu ver-
        arbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm
        nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur
        zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem
        sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt
        und verpflichtet, die für die Behandlung erforder-
        lichen Daten und Befunde an die den Versicher-
        ten auch behandelnden Leistungserbringer mit
        dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen
        werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1
        Halbsatz 2 bleibt unberührt.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
                 Komma ersetzt.

            bbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

                 „12. Verordnung von Soziotherapie.“
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „10 und 11“ durch
            die Angabe „10 bis 12“ ersetzt.

30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben.

31. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-
    kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
     „eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung
     hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“

32. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:
                            „§ 79c

        Beratender Fachausschuss für hausärztliche
       Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
        Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird
     ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche
     Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht,
     die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.

     Weitere beratende Fachausschüsse können gebildet
     werden. Die Mitglieder der beratenden Fachaus-
     schüsse sind von der Vertreterversammlung aus
     dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Ver-
     einigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu
     wählen. Das Nähere über die beratenden Fachaus-
     schüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-
     zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“

33. In § 81 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 135 Abs. 3“
    durch die Angabe „§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2“
    ersetzt.

34. Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Gegenstand der Prüfungen nach Satz 1 ist insbe-
     sondere die Überprüfung des Umfangs der je Tag
     abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit
     verbundenen Zeitaufwand.“

35. In § 84 Abs. 1 wird in Satz 5 der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

     „der Ausgleichsbetrag verringert sich um die nach

     § 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von Prü-

     fungen der Verordnungen von Arznei-, Verband- und

     Heilmitteln für den Budgetzeitraum festgesetzten

     Regresse.“

36. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
        „Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach
        § 13 Abs. 2 und auf Grund der Mehrkostenrege-
        lung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das
        zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1
        sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2
        anzurechnen.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:
         „ (2a) Vertragsärztliche Leistungen bei der
        Substitutionsbehandlung der Drogenabhängig-
        keit gemäß den Richtlinien des Bundesausschus-
        ses der Ärzte und Krankenkassen werden von

        den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz 2
        vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet.“
     c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

         „(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der
        Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der
        Mitglieder von der tatsächlichen Zahl der Mitglie-
        der im Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abwei-
        chung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der
        Veränderung der Gesamtvergütung zu berück-
        sichtigen.“
     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die
        Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der
        vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die
        Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der
        hausärztlichen und der fachärztlichen Versor-
        gung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen
        mit den Verbänden der Krankenkassen fest-
        gesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Ver-
        teilung der Gesamtvergütungen sind Art und
        Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zu
BGBl. 1999, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
        Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind
        Regelungen zur Vergütung der Leistungen der
        Psychotherapeuten und der ausschließlich psy-
        chotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine
        angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit
        gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat
        sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen
        gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt wer-
        den. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen,
        dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit
        des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere
        kann vorgesehen werden, dass die von einem
        Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem
        bestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen)
        nach festen Punktwerten vergütet werden; die

        Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertrags-

        arzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen.
        Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertrags-
        arztes das Regelleistungsvolumen seiner Arzt-
        gruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung
        der das Regelleistungsvolumen übersteigenden
        Leistungen abgestaffelt werden.“

     e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

          „(4a) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1
        Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar
        2000 Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergü-
        tungen nach Absatz 4, insbesondere zur Festle-
        gung der Vergütungsanteile für die hausärztliche
        und die fachärztliche Versorgung sowie für deren
        Anpassung an solche Veränderungen der ver-
        tragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestim-
        mung der Anteile der hausärztlichen und der
        fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergü-
        tung zu beachten sind; er bestimmt ferner den
        Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden
        Regelungen. Bei der erstmaligen Bestimmung
        der Vergütungsanteile für die hausärztliche Ver-
        sorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche
        Versorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit
        des in einer Kassenärztlichen Vereinigung abge-
        rechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996
        zu Grunde zu legen; übersteigt in den Jahren
        1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Ver-
        einigung auf die hausärztliche Versorgung ent-
        fallende Anteil der abgerechneten Punkte am
        gesamten Punktzahlvolumen den entsprechen-
        den Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils

        höheren Anteil auszugehen. Veränderungen in
        der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung
        teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996

        sind zu berücksichtigen. Kommt eine Entschei-

        dung des Bewertungsausschusses nach Satz 1

        innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, ent-

        scheidet der erweiterte Bewertungsausschuss

        nach § 87 Abs. 4 bis zum 30. April 2000.“

37. § 87 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt

        gefasst:

        „Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun-
        gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest-
        gelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver-
        sorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen der
        hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen

        Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass
        unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistun-
        gen Leistungen der hausärztlichen Versorgung
        nur von den an der hausärztlichen Versorgung
        teilnehmenden Ärzten und Leistungen der
        fachärztlichen Versorgung nur von den an der
        fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
        abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-
        derung der fachärztlichen Leistungen können
        weitere Untergliederungen nach Fachgruppen
        vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereini-
        gung stellt sicher, dass die Abrechnung der in
        Satz 3 genannten Leistungen für einen Versicher-
        ten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt.“

     b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze 2c

        und 2d eingefügt:

         „(2c) Die Bewertung der Leistungen mit medi-
        zinisch-technischen Großgeräten ist bis zum
        31. Dezember 2000 unter Beachtung der Vor-
        gaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einführung
        einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung
        neu zu bestimmen.

           (2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
        für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leis-
        tungen können zu Leistungskomplexen zusam-
        mengefasst werden. Die Leistungen sind ent-
        sprechend einer ursachengerechten, zahnsub-
        stanzschonenden und präventionsorientierten
        Versorgung insbesondere nach dem Kriterium
        der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in
        und zwischen den Leistungsbereichen für
        Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kie-
        ferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung
        der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher
        Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Ver-
        einbarung ganz oder teilweise bis zum 31. De-
        zember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundes-
        ministerium für Gesundheit unverzüglich den er-
        weiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4
        mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen.
        Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit
        der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von
        sechs Monaten die Vereinbarung fest.“

38. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:

                           „§ 87a

             Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

       Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach

     § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die

     Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-

     anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem

     Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zu

     Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des
     Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-
     ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtende
     Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik im

     Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchs-

     tens das 3,5fache des Gebührensatzes der Ge-
     bührenordnung für Zahnärzte berechnungsfähig. Die
     Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt, wenn
     der Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-
     kassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a und der
     Bewertungsausschuss seinen Auftrag gemäß § 87
BGBl. 1999, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
     Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des
     Inkrafttretens der Richtlinien und der Tag des Be-
     schlusses des Bewertungsausschusses.“

39. § 92 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
        „6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und
            Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häus-
            licher Krankenpflege und Soziotherapie,“.

     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a

        und 1b eingefügt:

          „(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

        sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanz-
        schonende und präventionsorientierte zahnärzt-
        liche Behandlung einschließlich der Versorgung
        mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Be-
        handlung auszurichten. Der Bundesausschuss
        der Zahnärzte und Krankenkassen hat die Richt-
        linien auf der Grundlage auch von externem,
        umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaft-
        lichem Sachverstand zu beschließen. Das Bun-
        desministerium für Gesundheit kann dem Bun-
        desausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
        vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem
        Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen
        Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hier-
        zu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichtein-
        haltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern
        des Bundesausschusses zu bildende Schieds-
        stelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen
        Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem
        unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren
        unparteiischen Mitgliedern des Bundesaus-
        schusses und je einem der Vertreter der Zahnärz-
        te und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des
        Bundesausschusses über die Richtlinien nach

        Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrneh-
        mung der Interessen von Zahntechnikern maß-
        geblichen Spitzenorganisationen auf Bundes-
        ebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
        die Stellungnahmen sind in die Entscheidung ein-
        zubeziehen.

          (1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
        schusses über die Richtlinien nach Absatz 1
        Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten
        Organisationen der Leistungserbringer auf Bun-
        desebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu
        geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
        dung einzubeziehen.“

     c) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-
        hoben.

     d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

     e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
        fügt:

         „(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-
        schusses über die Richtlinien zur Verordnung von
        Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in
        § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen
        der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmit-

        telhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur
        Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
        sind in die Entscheidung einzubeziehen.“

39a. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34
     Abs. 1“ die Wörter „oder durch Rechtsverordnung
     auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ gestrichen.

40. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „dreijähri-
    gen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

41. § 101 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 werden das Komma durch das

            Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 ge-

            strichen.

        bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem
        1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte
        eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;
        Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine
        bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
        Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezem-
        ber 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die
        an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden
        Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember
        1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuss der
        Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhält-
        niszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen.
        Der Landesausschuss hat die Feststellungen
        nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom
        31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für
        Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die
        hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist
        nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungs-
        beschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet
        sind.“

42. § 102 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 mit der Maß-
        gabe, dass in Satz 1 das Datum „1. Januar 1999“
        durch das Datum „1. Januar 2003“ ersetzt wird.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat
        bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung
        eines geeigneten wissenschaftlichen Instituts die
        erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszu-
        lassung nach gesetzlich festzulegenden Verhält-
        niszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen.“

43. In § 103 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-
    gefügt:

     „Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene
     Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu
     berücksichtigen.“

44. § 106 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                    „Wirtschaftlichkeitsprüfung
              in der vertragsärztlichen Versorgung“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor der Angabe „2 vom
            Hundert“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
BGBl. 1999, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2
           ist nach Arztgruppen gesondert zu bestim-
           men; der Prüfungsausschuss kann für die
           Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend
           von den Fachgebieten nach ausgewählten
           Leistungsmerkmalen bilden.“

       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen auch
           die Häufigkeit von Überweisungen, Kranken-
           hauseinweisungen und Feststellungen der
           Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und
           den Umfang sonstiger veranlasster Leistun-
           gen, insbesondere aufwendiger medizinisch-
           technischer Leistungen.“
       dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Die Prüfungen nach Durchschnittswerten
           sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü-
           fungen bei Überschreitung der Richtgrößen

           für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch-

           zuführen.“

       ee) Folgender Satz wird angefügt:
           „In die Prüfungen sind auch die Leistungen
           einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-
           erstattung vergütet worden sind.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirt-
       schaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2
       Satz 1 Nr. 2 sind, soweit dafür Veranlassung
       besteht,

       1. die medizinische Notwendigkeit der Leistun-
          gen (Indikation),

       2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung

          des therapeutischen oder diagnostischen

          Ziels (Effektivität),
       3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den
          anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
          Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in
          den Richtlinien der Bundesausschüsse ent-
          haltenen Vorgaben,
       4. die Angemessenheit der durch die Leistungen
          verursachten Kosten im Hinblick auf das
          Behandlungsziel,

       5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der
          Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der
          Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“
           durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

       cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Sätze 6 und 7 wer-
           den die Sätze 3 und 4.
   e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
      Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“
      ersetzt.

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Der Prüfungsausschuss führt die Prüfungen
             nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der
             Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die
             ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung
             gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver-
             stoßen hat und welche Maßnahmen zu tref-
             fen sind.“

        bb) Satz 3 wird aufgehoben.

     g) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Prüfungen bei Überschreitung der Richt-
             größen nach § 84 Abs. 3 werden durchge-
             führt, wenn die Richtgrößen um mehr als fünf
             vom Hundert überschritten werden und auf
             Grund der vorliegenden Daten nicht davon
             auszugehen ist, dass die Überschreitung
             durch Praxisbesonderheiten begründet ist.“
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „Bei einer Überschreitung der Richtgrößen

             um mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-

             tragsarzt den sich aus der Überschreitung
             der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand
             zu erstatten, soweit dieser nicht durch Pra-
             xisbesonderheiten begründet ist.“
        cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

45. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 4 wird gestrichen.
     b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

        „soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137d
        betroffen ist,“.

46. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

                „Qualitäts- und Wirtschaftlich-

         keitsprüfung der Krankenhausbehandlung“.

47. § 115b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
        gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesell-
        schaft oder die Bundesverbände der Kranken-
        hausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen
        Bundesvereinigungen vereinbaren

        1. einen Katalog ambulant durchführbarer Ope-
           rationen und sonstiger stationsersetzender
           Eingriffe,

        2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser
           und Vertragsärzte und

        3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und
           der Wirtschaftlichkeit.

        In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis
        zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführ-
        baren Operationen und stationsersetzenden Ein-
        griffe gesondert zu benennen, die in der Regel
        ambulant durchgeführt werden können, und all-
        gemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren
        Vorliegen eine stationäre Durchführung erforder-
        lich sein kann. In der Vereinbarung sind die Qua-
        litätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Ver-
BGBl. 1999, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
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        einbarungen nach § 137 Abs. 1 und die Richt-
        linien nach § 136a und § 136b Abs. 1 und 2 zu
        berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge für
        Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen,
        die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
        nicht einhalten.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ope-

        rationen“ die Wörter „und stationsersetzenden

        Eingriffe“ eingefügt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
        ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr
        Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das
        Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt.
        Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen
        Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl
        erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der

        Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bun-

        desvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes

        Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-

        schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von

        zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. § 112

        Abs. 4 gilt entsprechend.“

48. § 118 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 118
             Psychiatrische Institutsambulanzen

        (1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulas-
     sungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen
     und psychotherapeutischen Versorgung der Versi-
     cherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf
     diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art,
     Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu
     großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die
     Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen
     sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die
     für die ambulante psychiatrische und psychothera-
     peutische Behandlung erforderlichen Ärzte und
     nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen
     Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.

        (2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen,
     fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen
     mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur

     psychiatrischen und psychotherapeutischen Be-
     handlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten
     Gruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenver-
     bände der Krankenkassen gemeinsam und einheit-
     lich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
     der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in
     einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest,
     die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer
     Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die
     Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Ver-
     trag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein

     Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bun-
     desschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses
     wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken-
     hausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie
     sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und
     der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgese-
     hen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erwei-
     terte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehr-
     heit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.

     Absatz 1 Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kran-
     kenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“

49. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
        fügt:

        „2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arz-

            neimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertra-

            ges nach Absatz 2,“.

     b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Num-
        mern 3 und 4.

50. Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:

                            „§ 132b
                Versorgung mit Soziotherapie

        (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände

     der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-

     sen können unter Berücksichtigung der Richtlinien

     nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Ein-

     richtungen Verträge über die Versorgung mit Sozio-

     therapie schließen, soweit dies für eine bedarfsge-

     rechte Versorgung notwendig ist.
       (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen

     gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die
     Anforderungen an die Leistungserbringer für Sozio-
     therapie fest.“

51. § 133 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:

     „Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von
     Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Kran-
     kentransporte nicht durch landesrechtliche oder
     kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt wer-
     den, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbän-
     de Verträge über die Vergütung dieser Leistun-
     gen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit da-
     für geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
     Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu
     Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall
     eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei
     dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten.“

51a. § 135 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Bewertung von
          Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“.

     b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kranken-
        kassen stimmen ihren Arbeitsplan und die Bewer-
        tungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuss
        Krankenhaus (§ 137c) ab.“

     c) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

52. § 135a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 135a

             Verpflichtung zur Qualitätssicherung
       (1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und
     Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen er-
     brachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen
BGBl. 1999, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
    müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-
    chen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
    gebotenen Qualität erbracht werden.

        (2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser

    sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-

    bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der

    §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an

    einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-

    litätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum

    Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern.

    Zugelassene Krankenhäuser, stationäre Vorsorge-

    einrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrich-

    tungen sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d ver-

    pflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanage-

    ment einzuführen und weiterzuentwickeln.“

53. Nach § 136 werden folgende §§ 136a und 136b ein-

    gefügt:

                          „§ 136a

                     Qualitätssicherung
            in der vertragsärztlichen Versorgung

      Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkas-
    sen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung
    durch Richtlinien nach § 92
    1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
       sicherung nach § 135a Abs. 2 und

    2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-

       keit und Qualität der durchgeführten diagnosti-

       schen und therapeutischen Leistungen, insbe-

       sondere aufwendiger medizintechnischer Leis-

       tungen.

    Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über

    die Richtlinien ist der Bundesärztekammer und der

    Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit

    zur Stellungnahme zu geben.

                          § 136b
                     Qualitätssicherung
         in der vertragszahnärztlichen Versorgung

       (1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und
    Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-

    liche Versorgung durch Richtlinien nach § 92

    1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-

       sicherung nach § 135a Abs. 2 und

    2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
       keit und Qualität aufwendiger diagnostischer und

       therapeutischer Leistungen.

    Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über
    die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
    Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
       (2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskrite-
    rien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz
    zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitäts-
    kriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher
    Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellung-
    nahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der
    Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Ver-
    sorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr.
    Identische und Teilwiederholungen von Füllungen
    sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von
    Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem

     Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
     Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-
     liche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
     der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.

     § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt un-

     berührt. Längere Gewährleistungsfristen können

     zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

     und den Landesverbänden der Krankenkassen und

     den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel-

     oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und

     Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkas-

     sen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren;

     der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz

     bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten

     eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, kön-

     nen dies ihren Patienten bekannt machen.“

54. § 137 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 137

                     Qualitätssicherung
              bei zugelassenen Krankenhäusern

        (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
     der Verband der privaten Krankenversicherung ver-
     einbaren mit der Deutschen Krankenhausgesell-
     schaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer
     sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflege-
     berufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach
     § 108 zugelassene Krankenhäuser. Dabei sind die

     Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenüber-

     greifenden Versorgung angemessen zu berücksich-

     tigen; dazu ist der Kassenärztlichen Bundesvereini-

     gung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

     Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere

     1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-

        sicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grund-

        sätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs-

        internes Qualitätsmanagement,
     2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig-
        keit und Qualität der im Rahmen der Kranken-
        hausbehandlung durchgeführten diagnostischen
        und therapeutischen Leistungen, insbesondere
        aufwendiger medizintechnischer Leistungen,

     3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen

        vor Eingriffen und

     4. Vergütungsabschläge für zugelassene Kranken-

        häuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitäts-
        sicherung nicht einhalten.

        (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für

     zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
     Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1,
     soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur
     Qualitätssicherung enthalten. Verträge zur Qualitäts-
     sicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Ab-
     schluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
        (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen
     durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-
     partner zu Stande. Die Ortskrankenkassen ein-
     schließlich der See-Krankenkasse sind an dem Ver-
     tragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen
     mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die
     Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
     Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je
     einem Vertreter, der Verband der privaten Kranken-
BGBl. 1999, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
     versicherung mit einem Vertreter, die Krankenhäuser
     mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem Verein-
     barungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht
     zu Stande, wird auf Verlangen von mindestens drei
     Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtig-
     ter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Ver-
     treter der Krankenkassen und des Verbandes der
     privaten Krankenversicherung gemeinsam sowie die
     Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben
     jeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen
     Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unpartei-
     ischen Beteiligten nicht zu Stande, wird er durch Los
     bestimmt.“

55. § 137a wird aufgehoben.

56. § 137b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 137b
                  Arbeitsgemeinschaft zur
       Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin

        Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche

     Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-

     sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,

     der Verband der privaten Krankenversicherung und

     die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe

     treffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlich-

     keit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanfor-

     derungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstim-

     mung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.

     Diese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung

     im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus

     ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benen-

     nen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen

     auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfeh-

     lungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausge-

     richtete sowie sektoren- und berufsgruppenüber-

     greifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

     einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie

     erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht

     über den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeits-

     gemeinschaft sind von ihren Mitgliedern vertragliche
     Vereinbarungen über die Qualität und die Qualitäts-
     sicherung auf Bundes- oder Landesebene vorzule-
     gen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeits-
     gemeinschaft weitere Organisationen, soweit deren
     Belange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten
     hinzuziehen.“

57. Nach § 137b werden folgende §§ 137c bis 137e ein-
    gefügt:

                            „§ 137c

              Bewertung von Untersuchungs-
         und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

       (1) Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände
     der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die
     Verbände der Ersatzkassen und die Deutsche Kran-
     kenhausgesellschaft überprüfen auf Antrag eines
     Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deut-
     schen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundes-
     verbandes der Krankenhausträger Untersuchungs-
     und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der
     gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Kran-
     kenhausbehandlung angewandt werden oder ange-

wandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine aus-
reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
gung der Versicherten unter Berücksichtigung des
allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Über-
prüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach
Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Kranken-
hausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht
erbracht werden; die Durchführung klinischer Stu-
dien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1
stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit
den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärzt-
lichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135
Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
   (2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden
einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss
besteht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter
der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf

Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der

Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen Vor-

sitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und

Krankenkassen. Über den Vorsitzenden und seinen

Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Ab-

satz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zu

Stande, werden sie durch das Bundesministerium

für Gesundheit im Benehmen mit den Beteiligten

nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90 Abs. 3 Satz 1

und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Ab-

satz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung,

die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der

baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeit-

aufwand der Ausschussmitglieder sowie über die

Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis

zum 31. August 2000 nicht zu Stande, bestimmt das

Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch

Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-

führung des Ausschusses führt das Bundesministe-

rium für Gesundheit.

                       § 137d

      Qualitätssicherung bei der ambulanten
    und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
   (1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitations-
einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111
besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der stationären Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-

desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a
Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.

    (2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsor-
geleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach
§ 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam
und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung und die Bundesverbände der Leistungserbrin-
ger, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabi-
litationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.
BGBl. 1999, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
     (3) Die Vertragspartner haben durch geeignete
   Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderun-
   gen an die Qualitätssicherung für die ambulante und
   stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen
   Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer
   sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor-
   gung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinba-
   rungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer
   und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gele-
   genheit zur Stellungnahme zu geben.

                          § 137e
                 Koordinierungsausschuss

     (1) Die Spitzenorganisationen, die die Bundesaus-
   schüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 91

   Abs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach

   § 137c Abs. 2 bilden, errichten als Arbeitsgemein-

   schaft einen Koordinierungsausschuss.

     (2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus
   den Vorsitzenden der Bundesausschüsse und dem
   Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus, drei
   Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
   zwei Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundes-
   vereinigung, drei Vertretern der Deutschen Kranken-
   hausgesellschaft, einem Vertreter der Bundesärzte-
   kammer, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
   zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter
   der Betriebskrankenkassen, der Innungskranken-
   kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen
   sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung
   zusammen. Bei den Beschlüssen nach Absatz 3 wir-
   ken an Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen
   Bundesvereinigung und der zwei Vertreter der Kas-
   senzahnärztlichen Bundesvereinigung fünf Vertreter
   der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit. Bei
   den Beschlüssen über die Empfehlungen nach
   Absatz 4 wirken nur die Vertreter der betroffenen
   Organisationen mit; das Nähere über die Zusam-

   mensetzung des Koordinierungsausschusses in die-
   sen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der
   Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-
   ordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus-
   schüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er
   stellt das für die Geschäftsführung notwendige Per-
   sonal ein. Über die Verteilung der Kosten haben die
   Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eine Verein-
   barung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
   sprechend.
       (3) Der Koordinierungsausschuss

   1. soll insbesondere auf der Grundlage evidenz-
      basierter Leitlinien die Kriterien für eine im Hin-
      blick auf das diagnostische und therapeutische
      Ziel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaft-
      liche Leistungserbringung für mindestens zehn
      Krankheiten je Jahr beschließen, bei denen Hin-
      weise auf unzureichende, fehlerhafte oder über-
      mäßige Versorgung bestehen und deren Beseiti-
      gung die Morbidität und Mortalität der Bevölke-
      rung nachhaltig beeinflussen kann, und

   2. gibt Empfehlungen zu den zur Umsetzung und
      Evaluierung der Kriterien nach Nummer 1 not-
      wendigen Verfahren, insbesondere bezüglich der
      Dokumentation der Leistungserbringer.

    Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Kran-
    kenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und
    die Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertrags-
    zahnärzte, unmittelbar verbindlich; § 94 gilt entspre-
    chend. Der Koordinierungsausschuss gibt Empfeh-
    lungen für die Grundsätze zur Vergütung der Doku-
    mentation. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen
    wird bei dem Koordinierungsausschuss eine sach-
    verständige Stabsstelle eingerichtet, die sich exter-
    nen wissenschaftlichen Sachverstands bedienen
    kann.
       (4) Der Koordinierungsausschuss gibt Empfehlun-
     gen in sonstigen sektorenübergreifenden Angele-
     genheiten der Bundesausschüsse und des Aus-
     schusses Krankenhaus.

       (5) Vor der Entscheidung des Koordinierungsaus-

     schusses über die Beschlüsse und Empfehlungen

     nach Absatz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung

     der Interessen der ambulanten und stationären Vor-
     sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-
     desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen
     sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflege-
     berufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegen-
     heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-
     nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
        (6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-
     schuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
     § 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches
     gilt entsprechend.“

58. Im Vierten Kapitel wird nach dem Zehnten Abschnitt
    folgender Elfter Abschnitt eingefügt:
                       „Elfter Abschnitt

                  Beziehungen zu Leistungs-
           erbringern in der integrierten Versorgung
                            § 140a

                    Integrierte Versorgung

        (1) Integrierte Versorgungsformen auf Grund der
     Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
     eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
     Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-
     gebot und die Voraussetzungen seiner Inan-
     spruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach
     § 140b und, soweit es die vertragsärztliche Versor-
     gung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen
     nach § 140d.
        (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integ-
     rierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behan-
     delnder Leistungserbringer darf aus der gemein-
     samen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den
     Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und
     Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm
     gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Informa-
     tion für den konkret anstehenden Behandlungsfall
     genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu
     dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Straf-
     gesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

       (3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer
     Krankenkasse umfassend über die Verträge zur in-
     tegrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungs-
     erbringer, besondere Leistungen und vereinbarte
     Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses
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Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden
Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen.

                       § 140b
    Verträge zu integrierten Versorgungsformen

   (1) Die Krankenkassen können mit den in Absatz 2

genannten Vertragspartnern Verträge über integrier-

te Versorgungsformen abschließen. Die Vertrags-

partner haben die Integrationsversorgung nach

Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit sie die ver-

tragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund

von § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu

regeln. In den Verhandlungen über den Abschluss

eines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-

tragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung

beraten lassen. Gemeinschaften zur vertragsärzt-

lichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahn-

ärzte, die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können

mit der Verteilung der auf die Gemeinschaft ent-

fallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile ihre

Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.

  (2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit

– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-
  gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie ein-
  zelnen sonstigen an der Versorgung der Versicher-
  ten teilnehmenden Leistungserbringern oder
  deren Gemeinschaften,
– Kassenärztlichen Vereinigungen,

– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern
  von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsein-
  richtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver-
  trag nach § 111 besteht, Trägern von ambulanten
  Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemein-
  schaften,

– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-
  erbringer,
abgeschlossen werden.

   (3) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich
die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer
qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der
Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben
die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicher-
ten nach den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu
gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach
diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-
nehmen, dass sie die organisatorischen, betriebs-
wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-
zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-
einbarte integrierte Versorgung entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts
erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Ver-
sicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen
an der Versorgung Beteiligten einschließlich der
Koordination zwischen den verschiedenen Versor-
gungsbereichen und einer ausreichenden Dokumen-
tation, die allen an der integrierten Versorgung Betei-
ligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich
sein muss, sicherstellen. Gegenstand des Versor-
gungsauftrags an die Vertragspartner der Kranken-
kassen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche

Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der
Krankenversicherung die Bundesausschüsse nach
§ 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2
im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine
ablehnende Entscheidung getroffen haben.

   (4) Die Verträge können Abweichendes von den

Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinan-

zierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-

ten getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die

abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart

der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität,

die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der in-

tegrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen

Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird

infolge einer Vereinbarung nach Satz 1 für das

Krankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundes-

pflegesatzverordnung nicht vereinbart, sind die von

den Krankenkassen gemeinsam mit dem Kranken-

hausträger in einem Vertrag nach Absatz 1 verein-

barten Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses

einheitlich zu berechnen.

                       § 140c

                     Vergütung
   (1) Die Verträge zur integrierten Versorgung legen
die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integ-
rierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistun-
gen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen
der einbezogenen Leistungen in Anspruch genom-
men werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die In-
anspruchnahme von Leistungen von nicht an der
integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringern.

   (2) Die Verträge zur integrierten Versorgung kön-
nen die Übernahme der Budgetverantwortung insge-
samt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes
Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versi-
cherten und deren Risikostruktur sind zu berücksich-
tigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen in den
Vereinbarungen berücksichtigt werden.

                       § 140d
             Rahmenvereinbarungen
            zur integrierten Versorgung

  (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich schließen mit den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versor-
gung nach § 140a ab. Zu vereinbaren sind insbeson-
dere:
1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststan-
   dards des Versorgungsauftrags der integrierten
   Versorgung,

2. Regelungen zu den Mindestanforderungen an die
   Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Ver-
   sorgungsauftrags auf der Basis der nach §§ 135a,
   136a, 136b und 137e Abs. 3 bestimmten Richt-
   linien,
3. Regelungen über die inhaltlichen Voraussetzun-
   gen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integ-
   rierten Versorgung einschließlich der Festlegung
BGBl. 1999, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
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       von einer Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-
       menden Vertragsärzte sowie Regelungen zur Ein-
       beziehung der hausärztlichen Versorgung nach
       § 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierte Versor-
       gung nach § 140b Abs. 1 eine oder mehrere der in
       § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistun-
       gen einschließt,
   4. Regelungen zur Finanzierung der integrierten
      Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelun-
      gen zur rechnerischen Bereinigung der Gesamt-
      vergütungen, die sicherstellen, dass Gesamt-
      vergütungen entsprechend einem in den Rah-
      menvereinbarungen festzulegenden Maßstab
      bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen
      Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten
      Versorgung geworden sind. Die Regelungen zur
      Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl
      und die Risikostruktur der Versicherten zu be-
      rücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien
      sollen berücksichtigt werden.

      (2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-
   einbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000
   zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine
   Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu
   Stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr-
   heit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb
   von drei Monaten fest.

                          § 140e
                 Rahmenvereinbarungen
              mit den Spitzenorganisationen

      Die Spitzenverbände der Krankenkassen können
   gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Kran-
   kenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über
   den Inhalt und die Durchführung der integrierten Ver-
   sorgung nach § 140a schließen, soweit sie Leistun-
   gen der stationären Versorgung einschließt. Die Spit-
   zenverbände der Krankenkassen können gemein-
   sam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung
   der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
   lichen Spitzenorganisationen von Leistungserbrin-

   gern Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die

   Durchführung der integrierten Versorgung schließen.

                          § 140f

                 Bereinigung, Ausgleiche
      (1) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach
   § 85 haben die Gesamtvergütung unter Berücksich-
   tigung der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1
   Nr. 4 rechnerisch zu bereinigen.

      (2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach
   § 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget
   rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Ver-
   sorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln
   einschließt. Die Budgets sind entsprechend der Zahl
   und der Risikostruktur der an der integrierten Versor-
   gung teilnehmenden Versicherten zu verringern.
   Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksich-
   tigt werden.
     (3) Schließt die integrierte Versorgung die Versor-
   gung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die
   Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b
   Abs. 2 im Falle einer Überschreitung des Budgets
   nach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der Budgetüber-

     schreitung entsprechend des auf die integrierte Ver-
     sorgung entfallenden Anteils an der Summe der von
     den Krankenkassen nach § 85 gezahlten Gesamtver-
     gütungen zu beteiligen.

                            § 140g
             Bonus in der integrierten Versorgung
        Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der
     Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie
     die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr ein-
     gehalten haben und die Versorgungsform zu Ein-
     sparungen geführt hat. Aus den erzielten Einsparun-
     gen kann die Krankenkasse auch einen mit den Ver-
     tragspartnern festzulegenden Anteil für die an der
     Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und
     zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das
     Nähere zu dem Anspruch der Vertragspartner auf
     den Anteil ist in den Vereinbarungen nach den
     §§ 140b und 140d zu regeln.

                            § 140h

           Auswertung der integrierten Versorgung
        Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
     eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
     der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Er-
     reichung der Ziele der integrierten Versorgung nach
     allgemein anerkannten wissenschaftlichen Stan-
     dards veranlassen.“

59. § 141 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „vermieden“
        durch das Wort „ausgeschlossen“ und das Wort
        „unter“ durch das Wort „nach“ ersetzt sowie der
        Klammerzusatz „(Grundsatz der Beitragssatz-
        stabilität)“ gestrichen.

     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

60. § 142 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Unterstützung der

           Konzertierten Aktion; Sachverständigenrat“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
        ruft einen Sachverständigenrat, der die Konzer-
        tierte Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfül-
        lung ihrer Aufgaben unterstützt. Der Sachverstän-
        digenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur
        Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen
        Krankenversicherung zu erstellen; er hat dabei im
        Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung
        Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen
        und Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt-
        schaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu
        bewerten. Das Bundesministerium für Gesund-
        heit kann den Gegenstand des Gutachtens näher
        bestimmen. Der Sachverständigenrat erstellt das
        Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet
        es dem Bundesministerium für Gesundheit je-
        weils zum 15. April, erstmals im Jahr 2001, zu.
        Das Bundesministerium für Gesundheit legt das
        Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften
        des Bundes unverzüglich vor und nimmt in ange-
        messener Frist zu dem Gutachten Stellung.“
BGBl. 1999, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643
61. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Le-
     bensjahres ausgeübt werden.“

62. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als
     fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am
     Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder
     wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft
     und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag,
     Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.“

63. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“ durch

    die Angabe „136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1

    Nr. 1“ ersetzt.

64. Nach § 219 werden folgende §§ 219a bis 219d ein-
    gefügt:
                        „§ 219a
                 Deutsche Verbindungsstelle
                Krankenversicherung-Ausland

        (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-
     den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-
     sicherung-Ausland (Verbindungsstelle). Die Verbin-
     dungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwi-
     schenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht

     übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit

     auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwi-
     schenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem
     Recht bis zum 1. Januar 2000 dem AOK-Bundes-
     verband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle
     übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:

     1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-
        stellen,
     2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen
        Stellen,
     3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-
        rechts,

     4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüber-

        schreitenden Fällen sowie

     5. Information, Beratung und Aufklärung.
        (2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des
     öffentlichen Rechts.

       (3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwal-
     tungsrat und der Geschäftsführer.

       (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der
     Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle
     gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des
     Vierten Buches gilt entsprechend. Das Nähere
     bestimmt die Satzung.
        (5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches sowie
     § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.

                            § 219b

            Verwaltungsrat der Verbindungsstelle
       (1) Der Verwaltungsrat hat

     1. die Satzung zu beschließen,
     2. den Haushaltsplan festzustellen,

     3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu
        prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
     4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219d
        zu beschließen,
     5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu
        bestellen und zu entlasten.

       (2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1 Satz 1
     des Vierten Buches genannten Krankenkassen ent-
     senden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spit-
     zenverbände je ein Mitglied der Geschäftsführung in
     den Verwaltungsrat.
        (3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit
     einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse

     über Haushaltsangelegenheiten und über die Auf-

     stellung und Änderung der Satzung bedürfen einer

     Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

                            § 219c
                         Ständiger
           Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
        Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen
     Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband
     einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und
     unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere be-
     stimmt die Satzung.

                            § 219d

                      Finanzierung und

             Aufsicht über die Verbindungsstelle

        (1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle
     erforderlichen Mittel werden durch die von den Mit-
     gliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die
     sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufge-
     bracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind
     die Mitgliederzahlen. Das Nähere bestimmt die Sat-
     zung.
        (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
     einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen
     in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1
     und 2 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2,
     § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

     Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des

     § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverord-
     nungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die
     §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entspre-
     chend.

        (3) Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht
     des Bundesministeriums für Gesundheit; die Auf-
     sicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
     rium für Arbeit und Sozialordnung ausgeübt. Die Auf-
     sicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz
     und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten
     Buches sowie § 274 gelten entsprechend.“

65. Dem § 232 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weni-
     ger als eine Woche entweder nach der Natur der

     Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch
     den Arbeitsvertrag befristet ist.“

66. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“
    die Wörter „den Zahlbetrag der Rente wegen vermin-
    derter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.
BGBl. 1999, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644
67. § 240 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der
        dort genannten Versicherten, wenn ihre Versiche-
        rung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung
        beigetreten sind.“
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die
        Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
        Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
        erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn
        sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs-
        tätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags min-
        destens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
        Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert
        waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

     c) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflich be-
        dingten Auslandsaufenthalts“ durch die Wörter
        „Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätig-
        keit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines
        seiner Elternteile bedingt ist,“ ersetzt.

68. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b
    eingefügt:
       „(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige
     Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-
     licher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in
     einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-
     giösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
     werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder
     ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“

69. § 257 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 6
        Abs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grund von § 6
        Abs. 3a“ eingefügt.
     b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                  „2. sich verpflichtet, für versicherte
                      Personen, die das 65. Lebensjahr
                      vollendet haben und die über eine
                      Vorversicherungszeit von mindes-
                      tens zehn Jahren in einem substitu-
                      tiven Versicherungsschutz (§ 12
                      Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
                      gesetzes) verfügen oder die das
                      55. Lebensjahr vollendet haben,
                      deren jährliches Gesamteinkom-
                      men (§ 16 des Vierten Buches) die
                      Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6
                      Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt und
                      über diese Vorversicherungszeit
                      verfügen, einen brancheneinheit-
                      lichen Standardtarif anzubieten,
                      dessen Vertragsleistungen den
                      Leistungen dieses Buches bei
                      Krankheit jeweils vergleichbar sind
                      und dessen Beitrag für Einzelper-
                      sonen     den    durchschnittlichen
                      Höchstbeitrag der gesetzlichen
                      Krankenversicherung und für Ehe-

         gatten insgesamt 150 vom Hundert
         des durchschnittlichen Höchstbei-

         trages der gesetzlichen Kranken-
         versicherung nicht übersteigt, so-
         fern das jährliche Gesamteinkom-
         men der Ehegatten die Jahres-
         arbeitsentgeltgrenze nicht über-
         steigt,“.

bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
     mern 2a bis 2c eingefügt:
     „2a. sich verpflichtet, den bran-
          cheneinheitlichen   Standardtarif
          unter den in Nummer 2 genannten
          Voraussetzungen auch Personen,
          die das 55. Lebensjahr nicht voll-
          endet haben, anzubieten, die die
          Voraussetzungen für den An-
          spruch auf eine Rente der gesetz-
          lichen Rentenversicherung erfül-
          len und diese Rente beantragt
          haben oder die ein Ruhegehalt
          nach beamtenrechtlichen oder
          vergleichbaren Vorschriften bezie-
          hen; dies gilt auch für Familien-
          angehörige, die bei Versiche-
          rungspflicht des Versicherungs-
          nehmers nach § 10 familienversi-
          chert wären,
      2b. sich verpflichtet, auch versicher-
          ten Personen, die nach beamten-
          rechtlichen Vorschriften oder
          Grundsätzen bei Krankheit An-
          spruch auf Beihilfe haben, sowie
          deren berücksichtigungsfähigen
          Angehörigen unter den in Num-
          mer 2 genannten Voraussetzun-
          gen einen brancheneinheitlichen
          Standardtarif anzubieten, dessen
          die Beihilfe ergänzende Vertrags-
          leistungen den Leistungen dieses
          Buches bei Krankheit jeweils ver-

          gleichbar sind und dessen Beitrag
          sich aus der Anwendung des
          durch den Beihilfesatz nicht ge-
          deckten Vom-Hundert-Anteils auf
          den in Nummer 2 genannten
          Höchstbeitrag ergibt,
      2c. sich verpflichtet, den bran-
          cheneinheitlichen    Standardtarif
          unter den in Nummer 2b genann-
          ten Voraussetzungen ohne Be-
          rücksichtigung der Vorversiche-
          rungszeit, der Altersgrenze und
          des Gesamteinkommens ohne
          Risikozuschlag auch Personen
          anzubieten, die nach allgemeinen
          Aufnahmeregeln aus Risikogrün-
          den nicht oder nur zu ungünstigen
          Konditionen versichert werden
          könnten, wenn sie das Angebot
          innerhalb der ersten sechs Mo-
          nate nach der Feststellung der
          Behinderung oder der Berufung in
          das Beamtenverhältnis oder bis
          zum 31. Dezember 2000 anneh-
          men.“
BGBl. 1999, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
            ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
                 „betreibt“ der Punkt gestrichen und fol-
                 gender Halbsatz angefügt:
                  „oder, wenn das Versicherungsunter-
                  nehmen seinen Sitz in einem anderen
                  Mitgliedstaat der Europäischen Union
                  hat, den Teil der Prämien, für den
                  Beschäftigte einen Zuschuss nach
                  Absatz 2 erhalten, nur für die Kranken-
                  versicherung verwendet.“

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit-
            geber“ die Wörter „jeweils nach Ablauf von
            drei Jahren“ eingefügt.
     c) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“ die
        Angabe „und 2a bis 2c“, nach dem Wort „ist“ die
        Wörter „und der eine gleichmäßige Belastung
        dieser Unternehmen bewirkt“ eingefügt und fol-
        gender Satz angefügt:

        „Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Perso-

        nen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1

        des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinder-

        ter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt

        worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom

        Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in

        den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.“

70. § 258 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
           „Beitragszuschüsse für andere Personen“.

     b) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgende
        Wörter vorangestellt:
        „In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen,
        die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind,
        sowie“.

71. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „dem
    Krankenschein“ durch die Wörter „der Krankenver-
    sichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „der Kran-
    kenschein“ durch die Wörter „die Krankenversicher-
    tenkarte“ ersetzt.

72. Im Achten Kapitel Vierter Abschnitt wird der Zweite
    Titel aufgehoben.

72a. In § 275 Abs. 1b Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
     durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

73. In § 285 Abs. 4 werden das Wort „Psychotherapeu-
    ten“ gestrichen und nach dem Wort „für“ das Wort
    „Psychotherapeuten,“ eingefügt.

74. § 292 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

75. Dem § 293 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
    fügt:
       „(4) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt-
     liche Bundesvereinigung führen jeweils ein bundes-
     weites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Ver-

     sorgung teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte. Das
     Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift und ein
     bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt- und Zahn-
     arztnummer); es ist in monatlichen oder kürzeren
     Abständen zu aktualisieren. Die Arztnummer ist so
     zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche Daten über
     den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt
     oder Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu
     gewährleisten, dass die Nummer eine Identifikation
     des Arztes oder Zahnarztes auch für die Kranken-
     kassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der
     vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kas-
     senärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundes-
     vereinigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-
     kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000
     auf maschinell verwertbaren Datenträgern unent-
     geltlich zur Verfügung; Änderungen des Verzeichnis-
     ses sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder
     kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln.
     Die Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbän-

     den und den Krankenkassen das Verzeichnis zur

     Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich

     der Gewährleistung der Qualität und der Wirtschaft-

     lichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung der

     dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-

     gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbän-

     de das Verzeichnis nicht verwenden.
        (5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen

     Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisa-
     tion der Apotheker führt ein bundeseinheitliches
     Verzeichnis über die Apotheken und stellt dieses
     den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum
     31. März 2000 auf maschinell verwertbaren Daten-
     trägern unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen
     des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden der
     Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren Ab-
     ständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeich-
     nis enthält den Namen des Apothekers, die Anschrift
     und das Kennzeichen der Apotheke; es ist in monat-
     lichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren. Die
     Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden
     und den Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfül-
     lung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der
     Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und
     300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-
     bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; für
     andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Ver-
     zeichnis nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1
     sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforder-
     lichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter von
     Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden
     der Krankenkassen entsprechend auskunftspflich-
     tig.“

76. § 295 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem vierstelli-
            gen Schlüssel“ gestrichen.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Das Bundesministerium für Gesundheit
            kann das Deutsche Institut für medizinische
            Dokumentation und Information beauftragen,
            den in Satz 2 genannten Schlüssel um Zu-
            satzkennzeichen zur Gewährleistung der für
BGBl. 1999, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
            die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkas-
            sen notwendigen Aussagefähigkeit des
            Schlüssels zu ergänzen.“
        cc) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Von Vertragsärzten durchgeführte Operatio-
            nen und sonstige Prozeduren sind nach dem
            vom Deutschen Institut für medizinische
            Dokumentation und Information im Auftrag
            des Bundesministeriums für Gesundheit her-

            ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln.

            Das Bundesministerium für Gesundheit gibt
            den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweili-
            gen Fassung des Diagnosenschlüssels nach
            Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach
            Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt.“
     b) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 292 Abs. 1“
        durch die Angabe „§ 292“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 296, 297

        und 299“ durch die Angabe „§§ 296 und 297“

        ersetzt.

     d) Absatz 4 wird aufgehoben.
     e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

77. § 299 wird aufgehoben.

78. § 300 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-

        theken“ die Wörter „und weitere Anbieter von

        Arzneimitteln“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Apotheken und weitere Anbieter von
        Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer Verpflich-
        tungen nach Absatz 1 Rechenzentren in An-
        spruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die
        Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte
        Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu
        von einer berechtigten Stelle beauftragt worden
        sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere
        Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“
     c) In Absatz 3 werden nach Nummer 2 der Punkt
        durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
        mer 3 angefügt:
        „3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnis-
            ses nach § 293 Abs. 5.“

79. § 301 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
            gründung,“ die Wörter „bei Neugeborenen
            unter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das
            Geburtsgewicht,“ angefügt.
        bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Opera-
            tionen“ die Wörter „und sonstigen Prozedu-
            ren“ angefügt.
        cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
            „7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der
                Entlassung oder der Verlegung, bei
                externer Verlegung das Institutionskenn-
                zeichen der aufnehmenden Institution,

                 bei Entlassung oder Verlegung die für die
                 Krankenhausbehandlung maßgebliche
                 Hauptdiagnose und die Nebendiagno-
                 sen,“.

        dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „sowie“
            die Wörter „Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
            und“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem vierstelli-

            gen Schlüssel“ gestrichen.

        bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
            „Die Operationen und sonstigen Prozeduren
            nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem
            vom Deutschen Institut für medizinische
            Dokumentation und Information im Auftrag
            des Bundesministeriums für Gesundheit her-
            ausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;

            der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren

            zu umfassen, die nach § 17b des Kranken-

            hausfinanzierungsgesetzes abgerechnet
            werden können. Das Bundesministerium für
            Gesundheit gibt den Zeitpunkt der Inkraft-
            setzung der jeweiligen Fassung des Diagno-
            senschlüssels nach Satz 1 sowie des Pro-
            zedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-
            anzeiger bekannt; es kann das Deutsche
            Institut für medizinische Dokumentation und
            Information beauftragen, den in Satz 1 ge-

            nannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen

            zur Gewährleistung der für die Erfüllung der

            Aufgaben der Krankenkassen notwendigen
            Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-
            zen. Die Fachabteilungen nach Absatz 1
            Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in
            Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulations-
            aufstellung nach § 17 Abs. 4 der Bundes-
            pflegesatzverordnung anzugeben.“

80. § 302 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Arzt-
        nummer des verordnenden Arztes“ ein Komma
        und die Wörter „die Verordnung des Arztes mit
        der Diagnose und den erforderlichen Angaben
        über den Befund“ eingefügt.
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können
        zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzen-
        tren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
        dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch

        bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,
        soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle
        beauftragt worden sind; anonymisierte Daten
        dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und
        genutzt werden.“

80a. § 304 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
        chen.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 292 Abs. 2“
        durch die Angabe „§ 292“ und die Angabe „den
        §§ 297 und 299“ durch die Angabe „ § 297“
        ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
81. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:
                            „§ 305a

                 Information der Vertragsärzte
       (1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-
     nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-
     gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-
     gungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände
     die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistun-
     gen und deren Preise oder Entgelte informieren
     sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der

     medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
     und therapeutischem Nutzen geben.

       (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
     Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der
     Grundlage von Übersichten über die von ihnen im
     Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeit-
     raum erbrachten, verordneten oder veranlassten
     Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit ge-
     mäß § 106 Abs. 2a beraten.“

82. § 309 Abs. 3 wird aufgehoben.

83. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und des
     § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche
     Mark zu zahlen.“

84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben.

85. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b aufgehoben.

86. § 313 Abs. 10 Buchstabe c wird aufgehoben.

                        Artikel 2

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2624), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
   „5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder
       geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher reli-
       giöser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
       chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
       Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
       den.“

2. § 135 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.

   b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“ ein-
      gefügt.
   c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

      „6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen

          der außerschulischen Ausbildung von nicht sat-
          zungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genos-
          senschaften oder ähnlicher religiöser Gemein-
          schaften für den Dienst in einer solchen Genos-

          senschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-
          schaft bestand, das Entgelt, das der Beitrags-
          berechnung zu Grunde zu legen war.“

3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der
       gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
       frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches
       von der Versicherungspflicht befreit sind,“.

4. § 345 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:

      „4. die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-
          licher Genossenschaften oder ähnlicher religiö-
          ser Gemeinschaften für den Dienst in einer sol-
          chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
          Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-
          den, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld-
          und Sachbezüge,“.
   b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
      mern 5 und 6.

5. § 347 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:
      „4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
          Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
          Gemeinschaften während der Zeit der außer-
          schulischen Ausbildung für den Dienst in einer
          solchen Genossenschaft oder ähnlichen reli-
          giösen Gemeinschaft von der geistlichen Ge-
          nossenschaft oder ähnlichen religiösen Ge-
          meinschaft,“.

   b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-
      mern 5 und 6.

                         Artikel 3
    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach dem Wort
      „Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“ einge-
      fügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

       „(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im
      Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen,
      die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
      Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Ge-
      meinschaften für den Dienst in einer solchen
      Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemein-

      schaft außerschulisch ausgebildet werden.“

2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:
BGBl. 1999, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
       „5. kein Gesamteinkommen haben, das regel-
           mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen

           Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches,

           mindestens jedoch 630 Deutsche Mark, über-

           schreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne

           den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungs-
           zeiten entfallenden Teil berücksichtigt.“

   b) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter
      „sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches
      gelten“ ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

4. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird

   jeweils die Angabe „31. Dezember 1999“ durch die

   Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer an
      berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
      sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung“
      durch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7
      oder 8 genannten Personen“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „betreibt“
      folgende Wörter eingefügt:
       „oder, wenn das Versicherungsunternehmen sei-
       nen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für
       den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die
       Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.“

   c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Verpflichteten“

      die Wörter „jeweils nach Ablauf von drei Jahren“

      eingefügt.

6. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter
   „regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen
   Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches“ durch die
   Wörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Ein-
   kommensgrenzen“ ersetzt.

                         Artikel 4
 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni

1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 141 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ ersetzt.

   b) Absatz 1a wird gestrichen.
   c) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe
      „1998“ die Wörter „und bis zur Einführung des Ver-
      gütungssystems nach § 17b“ eingefügt.

   d) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren
           1997 bis 1999“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Bis zum 31. Dezember 2002 sind die Instand-

          haltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden

          und noch nicht verwendete Mittel auf einem

          gesonderten Konto zu buchen.“

2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

                           „§ 17b
    Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
      (1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhaus-
   leistungen ist für alle Krankenhäuser, für die die Bun-
   despflegesatzverordnung gilt, ein durchgängiges, leis-
   tungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungs-
   system einzuführen; dies gilt nicht für die Leistungen

   der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung

   genannten Einrichtungen, soweit in der Verordnung

   nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes bestimmt
   wird. Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und
   Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad
   soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1
   werden die allgemeinen vollstationären und teilsta-
   tionären Krankenhausleistungen für einen Behand-
   lungsfall vergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleis-
   tungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
   werden können, weil der Finanzierungstatbestand
   nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-
   heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu verein-
   baren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine
   zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung
   notwendige Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund
   des geringen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
   nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,
   sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der

   Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden

   Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen; für

   die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2
   Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung ist ein
   Zuschlag zu vereinbaren. Die Fallgruppen und ihre
   Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
   legen; die Punktwerte können nach Regionen differen-
   ziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind
   als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definie-
   ren.
      (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
   Verband der privaten Krankenversicherung gemein-
   sam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der
   Absätze 1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausge-

   sellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem

   international bereits eingesetzten Vergütungssystem

   auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups

   (DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie
   seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medi-
   zinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie
   orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der
   Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungs-
   strukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärzte-
   kammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
   soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zu
   Grunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen
   sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der
   Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Für
   die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der
   Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-
BGBl. 1999, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
   gabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter
   des Verbandes der privaten Krankenversicherung
   erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von
   mindestens sieben Stimmen bedürfen. Das Bundes-
   ministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der
   Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche
   Unterlagen.
      (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 verein-
   baren bis zum 30. Juni 2000 die Grundstrukturen des
   Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung
   der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewer-
   tungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legen-

   den Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfah-

   rens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundes-

   ebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum
   31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die
   Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1
   Satz 4. Die Bewertungsrelationen können auf der
   Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Kran-
   kenhäusern kalkuliert, aus international bereits einge-
   setzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf
   deren Grundlage weiterentwickelt werden. Zum 1. Ja-
   nuar 2003 ersetzt das neue Vergütungssystem die bis-
   her abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird
   für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt.

      (4) Soweit bis zum 30. Juni 2000 eine Vereinbarung
   der Vertragsparteien über die Grundstrukturen des
   Vergütungssystems und des Bewertungsverfahrens
   sowie über Zu- und Abschläge nicht zu Stande kommt,
   bestimmt die Bundesregierung unverzüglich den Inhalt
   durch Rechtsverordnung. Im Übrigen entscheidet auf
   Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach
   § 18a Abs. 6.“

                         Artikel 5
     Änderung der Bundespflegesatzverordnung

  Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird
wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ab dem Jahr 2000 ist nach den Vorgaben des
       § 3 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Kranken-
       hauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und
       dem Budget nach § 12 sowie auf Grund von Modell-
       vorhaben nach § 26 zu vereinbaren. Bei der Ver-
       einbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
       1. Verkürzungen der Verweildauern,
       2. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,

       3. Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die
          ambulante Versorgung,

       4. Leistungen, die im Rahmen von Integrations-
          verträgen nach § 140b oder Modellvorhaben
          nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch vergütet werden und
       5. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen
          nach § 5.
       Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu
       beachten; Maßstab für die Beachtung ist die Ver-
       änderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

   aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied
   nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
   Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
   Der Gesamtbetrag darf den um die maßgebliche
   Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur
   überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände
   dies erforderlich machen:
   1. in der Pflegesatzvereinbarung zwischen den
      Vertragsparteien vereinbarte Veränderungen
      der medizinischen Leistungsstruktur oder der
      Fallzahlen,

   2. zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leis-

      tungen auf Grund der Krankenhausplanung

      oder des Investitionsprogramms des Landes,

   3. die Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-
      tionen nach § 18b des Krankenhausfinanzie-
      rungsgesetzes,
   4. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-
      nung zur Zahl der Personalstellen, wobei
      sicherzustellen ist, dass das Personal nicht
      anderweitig eingesetzt wird, oder

   5. in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags
      genannten Ländern die Auswirkungen einer
      Angleichung der Höhe der Vergütung nach
      dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im
      übrigen Bundesgebiet geltende Höhe; vorge-
      schriebene Ausgleiche und Berichtigungen für
      Vorjahre sind unabhängig von der Verände-
      rungsrate gesondert durchzuführen. Satz 4
      Nr. 2 gilt entsprechend für Hochschulkliniken,
      wenn die nach Landesrecht zuständigen Stel-
      len zusätzliche Kapazitäten für medizinische
      Leistungen beschlossen oder genehmigt
      haben, und für Krankenhäuser mit Versor-
      gungsvertrag nach § 109 in Verbindung mit
      § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch, wenn die zusätzlichen Kapazitäten für
      medizinische Leistungen den Festlegungen
      des Versorgungsvertrages entsprechen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aaa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe
            „Absatz 1“ durch die Angabe „§ 71
            Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit
            Absatz 2 des Fünften Buches Sozial-
            gesetzbuch“ und die Angabe „Budget“
            durch die Angabe „Budget nach § 12“
            ersetzt sowie nach dem Wort „berichtigt“
            ein Komma und die Wörter „soweit dies
            erforderlich ist, um den Versorgungsver-
            trag zu erfüllen“ eingefügt.

       bbb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
            „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
            „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.

   cc) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
     „(4) Grundlage der Budgetbegrenzung nach
   Absatz 1 Satz 4 für das Jahr 2000 ist der Gesamt-
   betrag nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solida-
   ritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999; außer-
BGBl. 1999, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
       ordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im
       Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt,
       sind abzuziehen und enthaltene Ausgleiche und
       Berichtigungen herauszurechnen. Die Grundlage
       nach Satz 1 ist
       1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solida-
          ritätsstärkungsgesetzes um

          a) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen
             zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für
             das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und
             Abs. 2 Satz 1, soweit in dem Gesamtbetrag
             für 1999 nicht berücksichtigt,
          b) die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen
             zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für
             das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1, soweit
             in dem Gesamtbetrag für 1999 nicht
             berücksichtigt,

          c) die Folgekosten von Kapazitätsveränderun-
             gen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, soweit
             diese nicht ganzjährig enthalten sind, und

       2. zu verändern um die Auswirkungen einer Ver-
          einbarung für das Jahr 1998 nach § 6 Abs. 1
          Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der
          durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
          Bundespflegesatzverordnung vom 9. Dezem-
          ber 1997 (BGBl. I S. 2874) geänderten Fassung,

       soweit von den Vertragsparteien nichts Abwei-
       chendes vereinbart wurde. In den in Artikel 1 Abs. 1
       des Einigungsvertrags genannten Ländern ist die
       Grundlage nach Satz 1 zusätzlich um 0,48 vom
       Hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits bei der
       Vereinbarung oder Festsetzung des Gesamtbe-

       trags für das Jahr 1999 anstelle der Veränderungs-

       rate nach Artikel 18 Satz 3 des GKV-Solidaritäts-

       stärkungsgesetzes eine Veränderungsrate in Höhe

       von Null vom Hundert zu Grunde gelegt wurde.“

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden das Komma durch einen
      Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-

      fügt:

       „hierzu gehören bei Lebendspenden auch die
       Kosten der gutachterlichen Stellungnahme nach
       § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,“.

   b) In Nummer 4 werden die Wörter „für die Jahre
      1997 bis 1999“ und die Wörter „in diesem Zeit-
      raum“ gestrichen.

3. § 11 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“
      werden durch die Wörter „Mindererlöse zu 40 vom

      Hundert“ ersetzt.

   b) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt

      und folgender Halbsatz angefügt:
       „Mindererlöse werden nicht ausgeglichen, soweit
       diese darauf zurückzuführen sind, dass Leistun-
       gen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
       oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen über
       integrierte Versorgung nach § 140b des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch vergütet wurden.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Mindererlöse zu 50 vom Hundert“
          werden durch die Wörter „Mindererlöse zu
          40 vom Hundert“ ersetzt.

      bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt
          ersetzt und es wird folgender Halbsatz ange-
          fügt:
          „Mindererlöse werden nicht ausgeglichen,
          soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass
          Leistungen im Rahmen von Modellvorhaben
          nach § 63 oder auf Grund vertraglicher Verein-
          barungen über integrierte Versorgung nach
          § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
          vergütet wurden.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
      dem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und der
      Halbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“
      eingefügt.

   b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Angabe „Satz 5“
      durch die Angabe „Satz 4“ und die Angabe
      „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

   c) In Absatz 10 werden die Wörter „In den Jahren
      1997 bis 1999 wird“ gestrichen und nach der
      Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ das Wort „wird“
      eingefügt.
   d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

       „(13) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtun-

      gen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den

      Pflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137

      Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozial-

      gesetzbuch vorzunehmen.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort

          „und“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird gestrichen.

      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 mit
          der Maßgabe, dass die Angabe „§ 6 Abs. 3
          Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“
          ersetzt wird.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-
      geltkataloge“ die Wörter „nach § 17 Abs. 2a des
      Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch

          die Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 3 und 4“ durch
      die Angabe „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
   b) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelligen“ ge-
      strichen.
BGBl. 1999, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
 8. In § 19 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2
    Satz 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,“ eingefügt.

 9. § 28 wird gestrichen.

10. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

11. Die Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“
    wird Anlage 1 und wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile der Tabelle in

       der ersten Spalte das Wort „vierstellig“ gestrichen.

    b) In Abschnitt K 5 wird die laufende Nummer 19
       gestrichen.

12. Die Anlage 4 wird Anlage 2.

                         Artikel 6
                    Änderung des

         Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli

1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird

wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den §§ 6
   oder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4
   versicherungsfrei oder nach“ eingefügt.

2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“ die
   Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungs-
   frei oder nach“ eingefügt.

                         Artikel 7
           Änderung des Zweiten Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der

Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7
   nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu
   Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2
   oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6,
   ist das private Krankenversicherungsunternehmen
   zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages
   verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens
   fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen
   bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprü-
   fung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt
   der Kündigung bestanden haben; die bis zum Aus-
   scheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind
   dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche
   Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
   der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Been-
   digung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in
   Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach
   Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der
   neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung

   der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die
   Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der
   Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine
   Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht begründet
   wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den
   §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten
   nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens
   zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Ver-
   sicherungsvertrages.“

2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach der An-

   gabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma
   ersetzt sowie folgende Wörter angefügt:

   „wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung
   die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Num-
   mer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.“

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   gilt.“

5. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „genannten Leistun-
      gen“ durch die Wörter „genannten Renten“, das
      Wort „Leistungen“ durch das Wort „Rente“ und das
      Wort „Leistung“ durch das Wort „Rente“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden das Wort „Leistung“ durch das
      Wort „Rente“ und das Wort „Leistungsantrag“
      durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.

6. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und 45“
   die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5
   genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge“ eingefügt.
7. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.

                         Artikel 8

         Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie des
          Großgeräteausschusses“ gestrichen.
      bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „, oder
          in Angelegenheiten nach § 122 des Fünften
          Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer
          Zuordnung von medizinisch-technischen
          Großgeräten zu Hochschulkliniken oder Plan-
          krankenhäusern entstehen“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „§§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
      beschränkungen finden keine Anwendung.“

2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durch das
   Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
                         Artikel 9
                   Änderung des
    Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus den in
   § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
   Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
   Dritter betroffen sind.“

2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus den in
   § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
   Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte
   Dritter betroffen sind.“

                         Artikel 10

                    Änderung des
          GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
  Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3853), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern
      „2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ ange-
      fügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Kran-
       kenkassen an den Kosten der Förderung der allge-
       meinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl
       der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem
       1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2
       geregelt.“

2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung der Ge-
   samtvergütungen ist um den Betrag zu verringern, der
   im Jahr 1997 für die Leistungen nach Absatz 4 vergütet
   wurde.“

                         Artikel 11
     Änderung der Reichsversicherungsordnung

  In § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden das
Komma hinter dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch einen
Punkt ersetzt und der danach folgende Satzteil gestri-
chen.

                        Artikel 12
                   Änderung des
    Agrarsozialreformgesetzes 1995 – ASRG 1995
  Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und
Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozial-
reformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1520) geändert worden ist, werden aufgehoben.

                        Artikel 13

     Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
  Artikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520; 1998 I S. 38), das zuletzt

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 14
   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 10a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
    „(1a) Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-
   rungsvertrages ist von dem Interessenten der Empfang
   eines amtlichen Informationsblattes des Bundesauf-
   sichtsamtes für das Versicherungswesen zu bestäti-
   gen, welches über die verschiedenen Prinzipien der
   gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
   aufklärt.“

2. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
   fügt:

    „(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversiche-
   rung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das
   auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Ver-
   sicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in
   dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr voll-
   endet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom
   Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu
   erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3
   des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen
   und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a
   Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands-
   und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten
   Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spä-
   testens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden,
   gilt Satz 1 nicht.“

3. § 12a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12a
      (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Ver-
   sicherten in der nach Art der Lebensversicherung
   betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-
   krankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetage-
   geldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die
   Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen
BGBl. 1999, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
   Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungs-
   rückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen,
   gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hun-
   dert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige
   Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).
      (2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach
   § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des
   Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-
   enden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der
   Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung ent-
   fällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist,
   jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alte-
   rungsrückstellung aller Versicherten ist von dem ver-
   bleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gut-

   zuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht

   sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunter-
   nehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um
   zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht
   hat.
      (2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung
   des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich
   unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-
   mienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu
   verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-
   ständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausrei-
   chen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung
   des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämien-
   senkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem
   Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzu-
   setzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung
   können die Versicherungsbedingungen vorsehen,
   dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entspre-
   chende Leistungserhöhung vorgenommen wird.

      (3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins-
   erträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwende-
   ten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am
   Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für
   eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-
   zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung
   oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur
   Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanz-
   stichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen
   abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für
   Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr,
   jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.
   Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit
   beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten
   nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt;

   der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann

   zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.“

4. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       „(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen
      1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die
         Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung
         für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
         soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;

      2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung
         für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

      Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
      und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und

      den Versicherungsbedingungen bestimmten Vor-
      aussetzungen erfüllt und die Belange der Versicher-
      ten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung
      der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen
      hat er insbesondere auf die Angemessenheit der
      Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem
      Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen
      solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der
      Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prä-
      miensteigerungen für die älteren Versicherten aus-
      reichend Rechnung zu tragen.“
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
      fügt:

      „Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Ver-

      sicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder
      einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren
      und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar
      dies hätte erkennen müssen.“

5. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:

                            „§ 12e
     Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar
   2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe,
   dass
   1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des
      Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu
      erheben ist,

   2. der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der
      Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar
      der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert,
      jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der
      Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Voll-
      endung des 60. Lebensjahres entfällt,

   3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
      dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erst-
      maligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe
      und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,
   4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten
      nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3
      schriftlich widerspricht.“

6. § 110a Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
       Geschäftsbetrieb (II.) §§ 10 und 10a mit der Maß-
       gabe, dass in der Verbraucherinformation nach

       Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch

       die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist,
       an die sich der Versicherungsnehmer bei Be-
       schwerden über den Versicherer nach dem aus-
       ländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12
       Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c
       bis 12e und 13d Nr. 7,“.

7. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt
   gefaßt:

   „3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich
       notwendige Verbraucherinformation

       a) Angaben über die Auswirkungen steigender
          Krankheitskosten auf die zukünftige Beitrags-
          entwicklung;
BGBl. 1999, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
       b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbe-
          grenzung im Alter;
       c) Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der
          gesetzlichen Krankenversicherung in fortge-
          schrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen
          ist.“

8. In der Anlage Teil D Abschnitt II werden in Nummer 3
   am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
   nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

   „4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei

       jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen

       des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes
       der gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die
       das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versi-
       cherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungs-
       bereiche enthalten wie die bisher vereinbarten
       Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prä-
       mienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Die-
       ser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verstän-

       diger Würdigung der Interessen des Versiche-
       rungsnehmers für eine Umstufung besonders in
       Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als
       zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils
       anzugeben, welche Prämien für die versicherten
       Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife
       wechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hinweis
       auf die Möglichkeit des Wechsels in den Stan-
       dardtarif anzugeben. Es sind die Voraussetzungen

       des Wechsels und die Prämie, die im Standardtarif

       zu zahlen wäre, mitzuteilen.“

                       Artikel 15

                   Änderung der
       Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   In § 3 Abs. 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „dreijährigen“ durch das Wort
„fünfjährigen“ ersetzt.

                       Artikel 16

                  Änderung der
    Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
  In § 32b Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsverordnung für
Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 17

       Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

  Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I
S. 210) wird folgender § 5b eingefügt:

                          „§ 5b
                      Bemessung der
        Gebühren bei Versicherten des Standard-
        tarifes der privaten Krankenversicherung
  Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den
Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses
genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass

an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das

1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in
Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten
Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des
Gebührensatzes tritt.“

                       Artikel 18

    Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

  Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2750) und Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, wird folgender
§ 5a eingefügt:
                          „§ 5a

                      Bemessung der

        Gebühren bei Versicherten des Standard-

        tarifes der privaten Krankenversicherung
  Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur
bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1
Satz 2 berechnet werden.“

                       Artikel 19

                        Gesetz
            über ein Informationssystem
     zur Bewertung medizinischer Technologien
   (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-
tion und Information (DIMDI) errichtet und betreibt ein
datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewer-
tung der Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der
Kosten medizinischer Verfahren und Technologien. Das
Informationssystem erschließt den Zugang zu den rele-
vanten Datenbanken und erfasst Studien und sonstige
Materialien zum Stand der nationalen und internationalen
wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Techno-
logiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI
Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfah-
ren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser
Forschungsvorhaben für die Aufnahme in das Informa-
tionssystem aus.
   (2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim
DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat
gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit Vertreter von Institutionen des

Gesundheitswesens berufen, die mit Fragen der Techno-
logiebewertung in der Medizin befasst sind. Zur Unterstüt-
zung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft
das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.
BGBl. 1999, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
                        Artikel 20
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 21

                Überleitungsvorschriften

                            §1
                   Gesamtvergütung

   Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kas-
senärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr
2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14
Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte
Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Ver-
änderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitritts-
gebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach
Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.

                            §2

    Rückkehr in die private Krankenversicherung

   Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht für Ver-
sicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor

dem 1. Januar 2000 geendet hat.

                            §3

         Ausschluss der Familienversicherung
   Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes bereits familienversichert sind.

                            §4
                   Psychiatrische
      Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtun-
gen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.

                            §5

                 Personalübergang
         zu der Deutschen Verbindungsstelle
            Krankenversicherung-Ausland
  Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-

Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband über-
wiegend mit der Durchführung der Aufgaben der Verbin-
dungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Per-
sonen (dienstordnungsmäßige Angestellte, tarifliche
Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten
aus den Beschäftigungsverhältnissen ein. Für die dienst-
ordnungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahme
zunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigung gültige
Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes. § 414b der
Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Für die
tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden
Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung maßge-
bend. Das Nähere regeln die Spitzenverbände.

                        Artikel 22

                      Inkraftkreten

  (1) Artikel 1 Nr. 3 und 69 sowie Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe
b und c treten am 1. Juli 2000 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und Nr. 86 treten am

1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 72 tritt am 1. Januar
2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wer-
den.
  (3) Artikel 1 Nr. 40 sowie Artikel 15 treten am 1. Januar
2006 in Kraft.
  (4) Am Tage des Inkrafttretens der auf Grund der
Ermächtigung nach Artikel 1 Nr. 17b erlassenen Rechts-
verordnung treten Artikel 1 Nr. 17a, 17c und 39 Buch-
stabe c und d und Nr. 39a in Kraft.
   (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
in Kraft.
BGBl. 1999, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                       gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                         Berlin, den 22. Dezember 1999

                                    Der Bund esp räsid ent
                                       J o hannes Rau

                                      Der Bund eskanzler
                                      Gerhard Sc hröd er

                          Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                     And rea Fisc her

                             Der B und esm inist er d er Finanzen
                                        H a n s Ei c h e l

                                    Der Bund esminist er
                               für Arb eit und Sozialord nung
                                       Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f487c020dd421a9c….