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Artikel 2 · BT-Drs. 13/3811 · S. 4

Zu Artikel 2 - Änderung des Elften Buches

Zu Artikel 2 - Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (I 58)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe c. Sie bewirkt, daß im Freistaat Sach-
sen, dem einzigen Bundesland, in dem die am 31. De-
zember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen
landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der
stets auf einen Werktag fiel, vermindert wurde, die
Arbeitnehmer den ab dem 1. Juli 1996 geltenden Bei-
tragssatz in Höhe von 1,7 v. H. nur in Höhe von 1 v. H.
der beitragspflichtigen Einnahmen allein tragen. In
Höhe von 0,7 v. H. wird der Beitrag auch im Freistaat
Sachsen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur
Hälfte getragen.
Die Beschränkung der alleinigen Beitragstragung
durch die Arbeitnehmer auf 1 v. H. führt im Ergebnis
dazu, daß die Arbeitnehmer in Sachsen gleichge-
wichtig mit den Arbeitnehmern in den anderen Bun-
desländern zur Finanzierung der Pflegeversicherung
beitragen.
Zu Nummer 2 (1 58)
Die Streichung des § 58 Abs. 4 SGB XI ist eine Folge-
änderung.
Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/3811
Zu Nummer 3 (§ 58)
Die Änderung ist eine redaktionelle Änderung.

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BT-Drs. 13/3811, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.647–8.779 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 8c7e887427ac4cec….

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