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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3728

BGBl. 2001 I S. 3728 · 30.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3728
                                        Gesetz
                  zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher

Pflege
         von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
                      (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG)
                                                Vom 14. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                     Änderung des
            Elften Buches Sozialgesetzbuch
             – Soziale Pflegeversicherung –

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-

sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,

BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6

des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443),

wird wie folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach „§ 26 Weiterversicherung“ wird folgende
        Angabe eingefügt:

        „§ 26a Beitrittsrecht“.

     b) Nach „§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtun-
        gen der Behindertenhilfe“ wird folgender Titel ein-
        gefügt:
                           „Fünfter Titel

                        Finanzierung der
                medizinischen Behandlungspflege

        § 43b Finanzierungszuständigkeit“.

     c) Nach „§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehren-
        amtliche Pflegepersonen“ wird folgender Ab-
        schnitt eingefügt:
                         „Fünfter Abschnitt
                  Leistungen für Pflegebedürftige
         mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
        § 45a Berechtigter Personenkreis

        § 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen

        § 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
              turen“.
     d) Nach „§ 121 Bußgeldvorschrift“ wird folgende An-
        gabe angefügt:

        „§ 122 Übergangsregelung“.

1a. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
    fügt:
      „(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können
     einheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Aus-
     gleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen
     Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterent-
     wicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur

    Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungs-
    formen für Pflegebedürftige, durchführen und mit
    Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorran-
    gig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
    personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkon-
    zepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Ver-
    einbarung und Durchführung von Modellvorhaben
    kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten
    Kapitels sowie von § 36 abgewichen werden. Mehr-

    belastungen der Pflegeversicherung, die dadurch

    entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld

    beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben

    höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in

    das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzu-
    beziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf
    Jahre zu befristen. Die Spitzenverbände der Pflege-
    kassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Ziele,
    Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorha-
    ben; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entspre-

    chend. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundes-
    ministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit
    finanzielle Interessen einzelner Länder berührt wer-
    den, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Ver-
    fahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds
    zu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzen-
    verbände und das Bundesversicherungsamt durch
    Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wis-
    senschaftliche Begleitung und Auswertung vorzu-

    sehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.“

1b. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:
     „(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Für-
    sorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine
    Berücksichtigung.“

1c. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                             „§ 26a

                         Beitrittsrecht
       (1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht
    pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Ein-
    führung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995

    trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Ver-
    sicherungspflicht oder der Mitversicherung in der
    sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten,
    sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer
    der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekas-
    sen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungs-
    vertrag mit einem privaten Versicherungsunterneh-
    men abzuschließen. Ausgenommen sind Personen,
    die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
BGBl. 2001, Seite 3729 — Originalseite als Abbildung
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     Bundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen,
     die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu
     zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten
     Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-
     rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich
     zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn
     rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungs-
     zeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den
     privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1
     Anwendung.

         (2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab

     einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum

     Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert

     sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht

     nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die frei-

     willige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2

     wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder

     einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten

     Versicherungsunternehmen abzuschließen. Vom Bei-

     trittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2

     genannten Personen sowie Personen, die nur deswe-

     gen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem
     1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private
     Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder
     von einer möglichen Weiterversicherung in der ge-
     setzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen
     Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht
     haben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten
     Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-
     rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich
     zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn
     zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungs-
     vertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.

        (3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur
     sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für
     nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer
     oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im
     Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht
     nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr
     noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versiche-
     rungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei
     denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2
     entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48
     Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten
     privaten Versicherungsunternehmen schriftlich inner-
     halb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im
     Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach
     Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu
     erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den
     privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3
     Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht
     gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund
     von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitritts-
     rechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in
     denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Aus-
     schlussgründe vorliegen.“

2.   § 37 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-
        satz 1 beziehen, haben

        1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,

        2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

  eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch
  eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern
  dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor
  Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine
  von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr
  nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die
  Beratung dient der Sicherung der Qualität der
  häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfe-
  stellung und praktischen pflegefachlichen Unter-
  stützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung
  für die Beratung ist von der zuständigen Pflege-

  kasse, bei privat Pflegeversicherten von dem

  zuständigen privaten Versicherungsunternehmen

  zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig

  von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in

  den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der

  Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei

  denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner

  Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a fest-

  gestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz

  innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zwei-

  mal in Anspruch zu nehmen.“

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
   angefügt:

    „(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten
  Pflegefachkräfte haben die Durchführung der
  Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse
  oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu
  bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch
  gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten
  der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation
  dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilli-
  gung der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
  rungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Bei-
  hilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfe-
  festsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der
  Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
  unternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein
  einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauf-
  tragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass
  für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich
  Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches
  Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild
  sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs
  des Pflegebedürftigen mitbringen und über beson-
  dere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll
  bei der Planung für die Beratungsbesuche weitest-
  gehend sichergestellt werden, dass der Bera-
  tungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen mög-
  lichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durch-
  geführt wird.

    (5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und
  der Verband der privaten Krankenversicherung
  e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigun-
  gen der Träger der ambulanten Pflegeeinrich-
  tungen auf Bundesebene unter Beteiligung des
  Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der

  Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssiche-
  rung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.
     (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach
  Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse
  oder das private Versicherungsunternehmen das

  Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wieder-
  holungsfall zu entziehen.“
BGBl. 2001, Seite 3730 — Originalseite als Abbildung
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3.   § 41 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
        die Wörter „oder wenn dies zur Ergänzung oder
        Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“
        eingefügt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2001“
        durch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der
        Sachleistung nach § 36 in Anspruch genommen,
        dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalender-
        monat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige
        Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht
        übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2
        neben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
        genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend.“

4.   In § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils
     die Angabe „31. Dezember 2001“ durch die Angabe
     „31. Dezember 2004“ ersetzt.

4a. In § 43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
     „Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen
     Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden,
     anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage
     der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
     Pflege.“

5.   Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt:
                         „Fünfter Titel
                        Finanzierung
            der medizinischen Behandlungspflege

                             § 43b

                  Finanzierungszuständigkeit

        Vom 1. Januar 2005 an übernehmen die gesetz-
     lichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2
     sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen
     für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen
     der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere
     wird in einem besonderen Gesetz geregelt.“

6.   Nach § 45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:

                       „Fünfter Abschnitt
             Leistungen für Pflegebedürftige mit
         erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

                             § 45a
                  Berechtigter Personenkreis

        (1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen

     Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen

     neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege

     und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14

     und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauf-
     sichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
     Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit
     demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen
     Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei
     denen der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
     rung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als
     Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen

auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt
hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung
der Alltagskompetenz geführt haben.
   (2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der
Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind
folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen
maßgebend:

 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
    (Weglauftendenz);

 2. Verkennen oder      Verursachen    gefährdender
    Situationen;
 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen
    Gegenständen oder potenziell gefährdenden
    Substanzen;
 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Ver-
    kennung der Situation;

 5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seeli-
    schen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
 7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation
    bei therapeutischen oder schützenden Maß-
    nahmen als Folge einer therapieresistenten De-
    pression oder Angststörung;
 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beein-
    trächtigungen des Gedächtnisses, herabgesetz-
    tes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der
    Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen ge-
    führt haben;
 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu
    planen und zu strukturieren;

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäqua-
    tes Reagieren in Alltagssituationen;

12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotio-
    nales Verhalten;

13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Ver-
    zagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit
    aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt,
wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei
dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen,
davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1
bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen
oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich
beschließen mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Kranken-

kassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das

Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Fest-

stellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an

allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

                       § 45b

         Zusätzliche Betreuungsleistungen
   (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel
vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teil-
stationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen
BGBl. 2001, Seite 3731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3731
in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzie-
rung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe
von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist
zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte
Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von
Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege,
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um
   besondere Angebote der allgemeinen Anleitung
   und Betreuung und nicht um Leistungen der
   Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
   handelt, oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwel-
   ligen Betreuungsangebote, die nach § 45c geför-

   dert oder förderungsfähig sind.

   (2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen
finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen
Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versi-
cherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-
rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle
gegen Vorlage entsprechender Belege über entstan-
dene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Be-
treuungsleistungen. Wird der Betrag von 460 Euro
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen
werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines
Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach
§ 45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro
anteilig.

   (3) Die zuständige Pflegekasse oder das zustän-

dige private Versicherungsunternehmen stellt den

Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in

ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesi-

cherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren

Leistungen mit dem Betreuungsbetrag nach Absatz 1

finanziert werden können. Die Landesregierungen

werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das

Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen

Betreuungsangebote zu bestimmen.

                         § 45c
                 Weiterentwicklung
             der Versorgungsstrukturen

   (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
turen und Versorgungskonzepte insbesondere für
demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzen-
verbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinan-
zierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Mil-
lionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie
Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungs-
konzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere
für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Ver-
sicherungsunternehmen, die die private Pflegepflicht-
versicherung durchführen, beteiligen sich an dieser

Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in
Satz 1 genannten Fördervolumens.
   (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und
privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung

der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige
Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörper-
schaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe
gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von
der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne
Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt

ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalen-
derjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförde-
rung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese
einem vom Land oder von der Kommune geleisteten
Zuschuss gleichgestellt.
   (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in
denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher
Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit
erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung

und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen
Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige
entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung
dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote er-
folgt als Projektförderung und dient insbesondere
dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamt-
lichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie not-
wendige Personal- und Sachkosten, die mit der Ko-
ordination und Organisation der Hilfen und der fach-
lichen Anleitung und Schulung der Betreuenden
durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf
Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des
Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept
muss sich ergeben, dass eine angemessene Schu-
lung und Fortbildung der Helfenden sowie eine konti-
nuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der
ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist.

Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige

Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreu-

ungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise

zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöri-

ger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in

Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte

Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs-

leistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a

sowie Familienentlastende Dienste.

   (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1
Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten
einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke
Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen
Regionen erprobt werden. Dabei können auch sta-
tionäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.
Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu
befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Rege-
lungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für
die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Beglei-
tung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-
nötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des
Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt
werden.

   (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel
der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewähr-
leisten, werden die Fördermittel der sozialen und pri-
vaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner
Schlüssel aufgeteilt.
BGBl. 2001, Seite 3732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3732
        (6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen be-
     schließen mit dem Verband der privaten Krankenver-
     sicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der
     Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene
     Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,
     Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie
     zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die
     niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die
     Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter ande-
     rem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu
     prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsange-
     bote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglich-
     keiten der Arbeitsförderung genutzt werden können.
     Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
     Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
     Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung
     der Empfehlungen zu bestimmen.

        (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
     Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
     Verband der privaten Krankenversicherung e.V. un-
     mittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten
     des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
     überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der
     Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Aus-
     gleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die
     Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils
     der privaten Versicherungsunternehmen regeln das
     Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der
     Pflegekassen und der Verband der privaten Kranken-
     versicherung e. V. durch Vereinbarung.“

6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     In Satz 1 werden das Wort „Weiterversicherter“ durch
     die Wörter „freiwillig Versicherter nach den §§ 26
     und 26a“ und in Satz 2 werden die Wörter „nach § 26
     Abs. 2 Weiterversicherten“ durch die Wörter „freiwillig
     Versicherten“ ersetzt.

6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die nach
    § 26 weiterversichert sind“ durch die Wörter „nach
    den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind“ ersetzt.

6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 3
    Satz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.

6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter

     den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekün-

     digt werden.“

7.   In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
     „§ 110“ die Wörter „sowie zur Aufbringung der
     Fördermittel nach § 45c“ eingefügt.

8.   Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:

                             „§ 122
                      Übergangsregelung
       § 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3
     erst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist
     ab 1. Januar 2003 anzuwenden.“

                         Artikel 2
                     Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
         – Gesetzliche Krankenversicherung –

   § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „Stationäre und ambulante Hospizleistungen“.

2. Der bisherige Text wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz wird angefügt:

     „(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste
   zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhaus-
   behandlung und keiner stationären oder teilstationären
   Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte
   ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt
   oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung
   ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
   1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten
      und Ärzten zusammenarbeitet sowie

   2. unter der fachlichen Verantwortung einer Kranken-
      schwester, eines Krankenpflegers oder einer ande-
      ren fachlich qualifizierten Person steht, die über
      mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizini-
      schen Pflege oder über eine entsprechende Weiter-
      bildung verfügt und eine Weiterbildung als verant-
      wortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktio-
      nen nachweisen kann.
   Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflege-
   rische Beratung durch entsprechend ausgebildete
   Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koor-
   dination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen
   Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung
   stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch
   einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen
   Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Ver-
   hältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu
   der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Aus-
   gaben der Krankenkassen für die Förderung nach
   Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer
   Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um
   0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen;
   dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der

   prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-

   größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-

   passen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
   gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die
   Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz-
   dienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das
   Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie
   zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospiz-
   arbeit.“

                         Artikel 3
                   Änderung des
          Achten Euro-Einführungsgesetzes
  Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 3733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3733
                         Artikel 4
                   Änderung des
         Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
   Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz
   die Zahl „2001“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.

2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe
   „§ 43a“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den
   Wörtern „sowie der“ das Wort „zuständigen“ durch
   das Wort „betroffenen“ ersetzt.
4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
   Der bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe „5 000
   Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 Euro“
   ersetzt.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 5
                      Änderung des
                 Bundessozialhilfegesetzes
    In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
  (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des
  Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)
  geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37 Abs. 3 Satz 7“
  durch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.

                           Artikel 6
                         Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
  bestimmt ist.
    (2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 14. Dezember 2001
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin für Gesundheit
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c8a7a28e57469c48….