Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3728
BGBl. 2001 I S. 3728 · 30.579 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher
Pflege
von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG)
Vom 14. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach „§ 26 Weiterversicherung“ wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 26a Beitrittsrecht“.
b) Nach „§ 43a Pflege in vollstationären Einrichtun-
gen der Behindertenhilfe“ wird folgender Titel ein-
gefügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung der
medizinischen Behandlungspflege
§ 43b Finanzierungszuständigkeit“.
c) Nach „§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehren-
amtliche Pflegepersonen“ wird folgender Ab-
schnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Leistungen für Pflegebedürftige
mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
§ 45a Berechtigter Personenkreis
§ 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
turen“.
d) Nach „§ 121 Bußgeldvorschrift“ wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 122 Übergangsregelung“.
1a. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Spitzenverbände der Pflegekassen können
einheitlich und gemeinsam aus Mitteln des Aus-
gleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen
Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterent-
wicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur
Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungs-
formen für Pflegebedürftige, durchführen und mit
Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorran-
gig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines
personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkon-
zepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Ver-
einbarung und Durchführung von Modellvorhaben
kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten
Kapitels sowie von § 36 abgewichen werden. Mehr-
belastungen der Pflegeversicherung, die dadurch
entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld
beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben
höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in
das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzu-
beziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf
Jahre zu befristen. Die Spitzenverbände der Pflege-
kassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam Ziele,
Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorha-
ben; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entspre-
chend. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundes-
ministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit
finanzielle Interessen einzelner Länder berührt wer-
den, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Ver-
fahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds
zu finanzierenden Fördermittel regeln die Spitzen-
verbände und das Bundesversicherungsamt durch
Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wis-
senschaftliche Begleitung und Auswertung vorzu-
sehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.“
1b. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Für-
sorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine
Berücksichtigung.“
1c. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Beitrittsrecht
(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht
pflegeversichert sind, weil sie zum Zeitpunkt der Ein-
führung der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995
trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der Ver-
sicherungspflicht oder der Mitversicherung in der
sozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten,
sind berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft bei einer
der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekas-
sen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungs-
vertrag mit einem privaten Versicherungsunterneh-
men abzuschließen. Ausgenommen sind Personen,
die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

Bundessozialhilfegesetz beziehen sowie Personen,
die nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu
zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten
Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-
rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich
zu erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn
rückwirkend zum 1. April 2001. Die Vorversicherungs-
zeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als erfüllt. Auf den
privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1
Anwendung.
(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab
einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1995 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht pflegeversichert
sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht
nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die frei-
willige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2
wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen oder
einen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten
Versicherungsunternehmen abzuschließen. Vom Bei-
trittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2
genannten Personen sowie Personen, die nur deswe-
gen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem
1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private
Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder
von einer möglichen Weiterversicherung in der ge-
setzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen
Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht
haben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten
Pflegekasse oder dem gewählten privaten Versiche-
rungsunternehmen bis zum 30. Juni 2002 schriftlich
zu erklären. Er bewirkt einen Versicherungsbeginn
zum 1. Januar 2002. Auf den privaten Versicherungs-
vertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.
(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur
sozialen oder privaten Pflegeversicherung nur für
nicht pflegeversicherte Personen, die als Zuwanderer
oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im
Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflicht
nach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sowie für nicht versiche-
rungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei
denen die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2
entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüber der nach § 48
Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem gewählten
privaten Versicherungsunternehmen schriftlich inner-
halb von drei Monaten nach Wohnsitznahme im
Inland oder nach Wegfall der Ausschlussgründe nach
Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu
erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. Auf den
privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3
Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 ist nicht
gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund
von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitritts-
rechten kein Gebrauch gemacht worden ist oder in
denen die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Aus-
schlussgründe vorliegen.“
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-
satz 1 beziehen, haben
1. bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,
2. bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch
eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern
dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor
Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine
von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr
nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. Die
Beratung dient der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfe-
stellung und praktischen pflegefachlichen Unter-
stützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung
für die Beratung ist von der zuständigen Pflege-
kasse, bei privat Pflegeversicherten von dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in
den Pflegestufen I und II bis zu 16 Euro und in der
Pflegestufe III bis zu 26 Euro. Pflegebedürftige, bei
denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a fest-
gestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz
innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zwei-
mal in Anspruch zu nehmen.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6
angefügt:
„(4) Die Pflegedienste sowie die beauftragten
Pflegefachkräfte haben die Durchführung der
Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse
oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu
bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch
gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten
der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation
dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilli-
gung der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
rungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Bei-
hilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfe-
festsetzungsstelle. Die Spitzenverbände der
Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
unternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein
einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauf-
tragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass
für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich
Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches
Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild
sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs
des Pflegebedürftigen mitbringen und über beson-
dere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll
bei der Planung für die Beratungsbesuche weitest-
gehend sichergestellt werden, dass der Bera-
tungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen mög-
lichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durch-
geführt wird.
(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. beschließen gemeinsam mit den Vereinigun-
gen der Träger der ambulanten Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssiche-
rung der Beratungsbesuche nach Absatz 3.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach
Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse
oder das private Versicherungsunternehmen das
Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wieder-
holungsfall zu entziehen.“

3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
die Wörter „oder wenn dies zur Ergänzung oder
Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist“
eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2001“
durch die Angabe „31. Dezember 2004“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der
Sachleistung nach § 36 in Anspruch genommen,
dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalender-
monat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht
übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2
neben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend.“
4. In § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils
die Angabe „31. Dezember 2001“ durch die Angabe
„31. Dezember 2004“ ersetzt.
4a. In § 43a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen
Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden,
anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage
der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
Pflege.“
5. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel eingefügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung
der medizinischen Behandlungspflege
§ 43b
Finanzierungszuständigkeit
Vom 1. Januar 2005 an übernehmen die gesetz-
lichen Krankenkassen die in § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2
sowie § 43 Abs. 2, 3 und 5 genannten Aufwendungen
für die in den Einrichtungen notwendigen Leistungen
der medizinischen Behandlungspflege. Das Nähere
wird in einem besonderen Gesetz geregelt.“
6. Nach § 45 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Leistungen für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
§ 45a
Berechtigter Personenkreis
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen
neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14
und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauf-
sichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit
demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen
Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei
denen der Medizinische Dienst der Krankenversiche-
rung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als
Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen
auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt
hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung
der Alltagskompetenz geführt haben.
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der
Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind
folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen
maßgebend:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
(Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender
Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen
Gegenständen oder potenziell gefährdenden
Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Ver-
kennung der Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seeli-
schen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation
bei therapeutischen oder schützenden Maß-
nahmen als Folge einer therapieresistenten De-
pression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beein-
trächtigungen des Gedächtnisses, herabgesetz-
tes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der
Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen ge-
führt haben;
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu
planen und zu strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäqua-
tes Reagieren in Alltagssituationen;
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotio-
nales Verhalten;
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Ver-
zagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit
aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt,
wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei
dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen,
davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1
bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen
oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenver-
bände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich
beschließen mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizini-
schen Dienstes der Spitzenverbände der Kranken-
kassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das
Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Fest-
stellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
§ 45b
Zusätzliche Betreuungsleistungen
(1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel
vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teil-
stationären Pflege zusätzliche Betreuungsleistungen

in Anspruch nehmen und erhalten zu deren Finanzie-
rung einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe
von bis zu 460 Euro je Kalenderjahr. Der Betrag ist
zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte
Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von
Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen entstehen
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege,
2. der Kurzzeitpflege,
3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um
besondere Angebote der allgemeinen Anleitung
und Betreuung und nicht um Leistungen der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
handelt, oder
4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwel-
ligen Betreuungsangebote, die nach § 45c geför-
dert oder förderungsfähig sind.
(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen
finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen
Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versi-
cherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-
rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle
gegen Vorlage entsprechender Belege über entstan-
dene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Be-
treuungsleistungen. Wird der Betrag von 460 Euro
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen
werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines
Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach
§ 45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 Euro
anteilig.
(3) Die zuständige Pflegekasse oder das zustän-
dige private Versicherungsunternehmen stellt den
Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in
ihrem Einzugsbereich vorhandenen qualitätsgesi-
cherten Betreuungsangebote zur Verfügung, deren
Leistungen mit dem Betreuungsbetrag nach Absatz 1
finanziert werden können. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Anerkennung der niedrigschwelligen
Betreuungsangebote zu bestimmen.
§ 45c
Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-
turen und Versorgungskonzepte insbesondere für
demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzen-
verbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinan-
zierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Mil-
lionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie
Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungs-
konzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere
für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Ver-
sicherungsunternehmen, die die private Pflegepflicht-
versicherung durchführen, beteiligen sich an dieser
Förderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in
Satz 1 genannten Fördervolumens.
(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und
privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung
der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweilige
Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörper-
schaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe
gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von
der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne
Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt
ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalen-
derjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförde-
rung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese
einem vom Land oder von der Kommune geleisteten
Zuschuss gleichgestellt.
(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in
denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher
Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit
erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung
und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen
Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige
entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung
dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote er-
folgt als Projektförderung und dient insbesondere
dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamt-
lichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie not-
wendige Personal- und Sachkosten, die mit der Ko-
ordination und Organisation der Hilfen und der fach-
lichen Anleitung und Schulung der Betreuenden
durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf
Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des
Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept
muss sich ergeben, dass eine angemessene Schu-
lung und Fortbildung der Helfenden sowie eine konti-
nuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der
ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist.
Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige
Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreu-
ungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise
zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöri-
ger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in
Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte
Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs-
leistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a
sowie Familienentlastende Dienste.
(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1
Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten
einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke
Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen
Regionen erprobt werden. Dabei können auch sta-
tionäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.
Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu
befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung
von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Rege-
lungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für
die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Beglei-
tung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-
nötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des
Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt
werden.
(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel
der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewähr-
leisten, werden die Fördermittel der sozialen und pri-
vaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner
Schlüssel aufgeteilt.

(6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen be-
schließen mit dem Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der
Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene
Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,
Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie
zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die
niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die
Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter ande-
rem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu
prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsange-
bote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglich-
keiten der Arbeitsförderung genutzt werden können.
Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung
der Empfehlungen zu bestimmen.
(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. un-
mittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten
des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der
Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Aus-
gleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die
Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils
der privaten Versicherungsunternehmen regeln das
Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der
Pflegekassen und der Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V. durch Vereinbarung.“
6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort „Weiterversicherter“ durch
die Wörter „freiwillig Versicherter nach den §§ 26
und 26a“ und in Satz 2 werden die Wörter „nach § 26
Abs. 2 Weiterversicherten“ durch die Wörter „freiwillig
Versicherten“ ersetzt.
6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die nach
§ 26 weiterversichert sind“ durch die Wörter „nach
den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind“ ersetzt.
6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.
6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter
den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekün-
digt werden.“
7. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 110“ die Wörter „sowie zur Aufbringung der
Fördermittel nach § 45c“ eingefügt.
8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:
„§ 122
Übergangsregelung
§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3
erst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist
ab 1. Januar 2003 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Stationäre und ambulante Hospizleistungen“.
2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste
zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhaus-
behandlung und keiner stationären oder teilstationären
Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte
ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt
oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung
ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten
und Ärzten zusammenarbeitet sowie
2. unter der fachlichen Verantwortung einer Kranken-
schwester, eines Krankenpflegers oder einer ande-
ren fachlich qualifizierten Person steht, die über
mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizini-
schen Pflege oder über eine entsprechende Weiter-
bildung verfügt und eine Weiterbildung als verant-
wortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktio-
nen nachweisen kann.
Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflege-
rische Beratung durch entsprechend ausgebildete
Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koor-
dination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen
Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung
stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch
einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen
Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Ver-
hältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu
der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Aus-
gaben der Krankenkassen für die Förderung nach
Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer
Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um
0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen;
dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-
größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-
passen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospiz-
dienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das
Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie
zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospiz-
arbeit.“
Artikel 3
Änderung des
Achten Euro-Einführungsgesetzes
Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des
Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz
die Zahl „2001“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.
2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe
„§ 43a“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den
Wörtern „sowie der“ das Wort „zuständigen“ durch
das Wort „betroffenen“ ersetzt.
4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
Der bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe „5 000
Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 Euro“
ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 5
Änderung des
Bundessozialhilfegesetzes
In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37 Abs. 3 Satz 7“
durch die Angabe „§ 37 Abs. 6“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c8a7a28e57469c48….