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Artikel 3 · BT-Drs. 14/1245 · S. 109

Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 20)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung des
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und zur Einfügung des Absat-
zes 4a in § 5 SGB V.
Zu Nummer 2 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Mit dieser Änderung wird klargestellt, daß ebenso wie in
der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der so-
zialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die
Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommens
des Ehegatten die auf Kindererziehungszeiten beruhen-
den Rentenbestandteile nicht zu berücksichtigen sind
und die Einkommensgrenze bundeseinheitlich minde-
stens 630 DM beträgt. Für die gesetzliche Krankenver-
sicherung ist dies bereits durch eine Änderung des § 10
Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Rahmen des Rentenreform-
Gesetzes 1997 (BGBl. I S. 2998) sowie durch die Einfü-
gung des § 309 Abs. 6 SGB V im Rahmen des Gesetzes
zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geregelt
worden. Entsprechend dem Grundsatz „Pflege- folgt
Krankenversicherung“ verfährt die Praxis auch in der
Pflegeversicherung bereits in diesem Sinne, mit diesen
Änderungen wird aus Gründen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit die für die Praxis notwendige eindeu-
tige Rechtsgrundlage geschaffen.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Änderung wird die in § 10 Abs. 1 SGB V
vorgenommene Änderung der Regelung über die Fami-
lienversicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung in das Recht der Pflegeversicherung übernommen.
Zu Nummer 3 (§ 27)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung
des § 5 Abs. 10 SGB V. Ebenso wie für die private
Krankenversicherung wird auch für die private Pflege-
Pflichtversicherung unter den im Gesetz genannten Vor-
aussetzungen ein Recht auf Neuabschluß eines Versiche-
rungsvertrage

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.390 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 561.035–564.425 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….

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