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Artikel 3 · BT-Drs. 14/1245 · S. 109
Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 20) Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und zur Einfügung des Absat- zes 4a in § 5 SGB V. Zu Nummer 2 (§ 25) Zu Buchstabe a Mit dieser Änderung wird klargestellt, daß ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der so- zialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommens des Ehegatten die auf Kindererziehungszeiten beruhen- den Rentenbestandteile nicht zu berücksichtigen sind und die Einkommensgrenze bundeseinheitlich minde- stens 630 DM beträgt. Für die gesetzliche Krankenver- sicherung ist dies bereits durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V im Rahmen des Rentenreform- Gesetzes 1997 (BGBl. I S. 2998) sowie durch die Einfü- gung des § 309 Abs. 6 SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsver- hältnisse vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geregelt worden. Entsprechend dem Grundsatz „Pflege- folgt Krankenversicherung“ verfährt die Praxis auch in der Pflegeversicherung bereits in diesem Sinne, mit diesen Änderungen wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die für die Praxis notwendige eindeu- tige Rechtsgrundlage geschaffen. Zu Buchstabe b Mit dieser Änderung wird die in § 10 Abs. 1 SGB V vorgenommene Änderung der Regelung über die Fami- lienversicherung in der gesetzlichen Krankenversiche- rung in das Recht der Pflegeversicherung übernommen. Zu Nummer 3 (§ 27) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 5 Abs. 10 SGB V. Ebenso wie für die private Krankenversicherung wird auch für die private Pflege- Pflichtversicherung unter den im Gesetz genannten Vor- aussetzungen ein Recht auf Neuabschluß eines Versiche- rungsvertrage
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.390 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/1245, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 561.035–564.425 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert adb5a78f7534965b….
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