Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 36a Elektronische Kommunikation
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 20
- VGH Hessen, 17.10.2024 – 10 A 684/22.Z
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
- LSG Hamburg, 03.11.2025 – L 4 AS 332/24
- SG Berlin, 13.08.2020 – S 37 AS 4462/19Zitiert von 3
- LSG Hessen, 17.07.2024 – L 6 AS 357/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
- SG Duisburg, 27.02.2026 – S 49 AS 473/24
- LSG Hamburg, 02.02.2026 – L 4 AS 250/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36a SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-1 (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-2 (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-2a (2a) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-2b (2b) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c.
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-2c (2c) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-3 (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-4 (4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Vertrauensdienste, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Vertrauensdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/36a#abs-5 (5) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Onlinezugangsgesetzes für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes auch über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.