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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 245
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2024 Nr. 245
Gesetz
zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
zur Digitalisierung der Verwaltung
(OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG)
Vom 19. Juli 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
1. des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
2. der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der
ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die
Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die
in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
§ 1a
Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale
anzubieten. Davon abweichend sollen Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen
und ausschließlich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 2 betreffen, spätestens mit Ablauf des fünften auf
die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres
ausschließlich elektronisch angeboten werden. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer
Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden. Erfolgt
ein ausschließlich elektronisches Angebot bereits vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 2, so ist darüber an
geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.

(2) Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu
den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind
ausgeschlossen.
(3) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu
verknüpfen, sodass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und
barrierefreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. Die Länder
sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts an den Portalverbund sicherzustellen.
(4) Der Bund stellt im Verwaltungsportal des Bundes für die Suche nach elektronischen Verwaltungs
leistungen im Portalverbund einen Suchdienst bereit. Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Suchdienst auch für ihre
Verwaltungsportale mitnutzen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eines Landes oder des Bundes“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „Verwaltungsleistungen“ das Wort „Elektronische“ eingefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
1. natürliche Personen,
2. Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und
3. Behörden.
(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale IT-Komponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und
Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen
Verwaltung sowie zur vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation über ein Postfach im Sinne des
Absatzes 7. Ein Nutzerkonto wird als Bürger- oder Organisationskonto bereitgestellt. Das „Bürgerkonto“ ist
ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Das „Organisationskonto“ ist ein
Nutzerkonto, das Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
sowie Behörden zur Verfügung steht.“
d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
„(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, über die Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit
den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können
sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können. Das Postfach ist
Bestandteil eines Nutzerkontos.
(8) Ein „Onlinedienst" ist eine IT-Komponente, die ein eigenständiges elektronisches Angebot an die
Nutzer darstellt, welches die Abwicklung einer oder mehrerer elektronischer Verwaltungsleistungen von
Bund oder Ländern ermöglicht. Der Onlinedienst dient dem elektronischen Ausfüllen der Online-Formulare
für Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern, der Offenlegung dieser Daten an die zuständige
Fachbehörde sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente und Informationen zu Verwaltungs
vorgängen an die Nutzer, gegebenenfalls unter Einbindung von Nutzerkonten einschließlich deren Funktion
zur Übermittlung von Daten aus einem Nutzerkonto an eine für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde.
Der Onlinedienst kann auch verfahrensunabhängig und länderübergreifend, insbesondere in der
Verantwortung einer Landesbehörde zur Nutzung durch weitere Länder, bereitgestellt werden.
(9) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt.“
3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:
„§ 3
Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die
Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt. Die
Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto
im Portalverbund bereitstellen.
(3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des
Organisationskontos verpflichtend.

(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
1. im Bürgerkonto
a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“
erforderlich ist, durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein
anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im
Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,
b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch einen
elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches
Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheits
niveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt
worden ist, und
2. im einheitlichen Organisationskonto durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung
oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.
(5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung
einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 3a
Beratungsangebot im Portalverbund
(1) Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme
Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen
bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der
Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
(2) Die beteiligten Stellen dürfen die von der betroffenen Person übermittelten, zur Aufgabenerfüllung nach
Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35) erforderlich ist, dürfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten. § 22 Absatz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Union“ die Wörter „, für die dem
Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht,“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Bereitstellung der IT-Komponenten im Sinne des Absatzes 1 sollen offene Standards und
offene Schnittstellen verwendet werden und soll Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software
eingesetzt werden, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung,
Weitergabe und Veränderung einschränkt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Standards; Verordnungsermächtigungen
(1) Für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu
den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, legt das Bundesministerium des Innern und
für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat bis zum Ablauf des zweiten auf die Verkündung des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
1. Architekturvorgaben,
2. Qualitätsanforderungen und
3. Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle,
Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die
Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen
fest.
(2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte
der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von
Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT-
Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des
Absatzes 1 fest.
(3) Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für
alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den durch
die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht
abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht in
strukturierter Form elektronisch an zentraler Stelle die im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes von
Bund und Ländern angewendeten Standards. Zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen Spezifikationen und
Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden. Das Bundesministerium des Innern
und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe nach Satz 1
1. mit dessen Einvernehmen einem Land oder
2. einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung
übertragen.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
(1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und
intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der
für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer
Angebote einbezogen werden.
(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang
relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu
gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.“
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und zu Identifizierungszwecken
(1) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Bürgerkontos dürfen, soweit dies erforderlich ist,
folgende Daten verarbeitet werden:
1. Daten nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes,
2. die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungs
mitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333
vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, übermittelt werden,

3. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt
wird, und
4. die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts
gesetzes sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,
bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nur die jeweilige eindeutige Kennung.
(2) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Organisationskontos und zur Feststellung der
Vertretungs- oder Handlungsbefugnis einer für die Organisation handelnden natürlichen oder juristischen
Person dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
1. Unternehmensbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
2. Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung,
3. die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln
nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
4. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt
wird,
5. die Postfachreferenzen des Nutzerkontos,
6. Daten zur Vertretungs- oder Handlungsbefugnis sowie Daten nach Absatz 1 der für eine Organisation
handelnden natürlichen Personen und
7. Daten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so können deren
Daten nach diesem Absatz verwendet werden.
(3) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der
Abgabenordnung betreibt,
1. die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundes
zentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der
Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers
abrufen und
2. die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.
(4) Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen auf Veranlassung des Nutzers auch zwischen den
Nutzerkonten im Portalverbund ausgetauscht werden.
(5) Zur Kommunikation mit dem Nutzer dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
1. Anrede,
2. weitere Anschriften,
3. De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
4. E-Mail-Adresse,
5. Telefon- oder Mobilfunknummer,
6. Telefaxnummer und
7. Kommunikationsinhaltsdaten.
(6) Auf Veranlassung des Nutzers dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status-
und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet
werden, soweit dies erforderlich ist.
(7) Auf Veranlassung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach den Absätzen 1, 2, 5
und 6 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das
Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. Das Bürgerkonto wird bei zweijähriger
Inaktivität des Nutzers automatisch gelöscht. Der Nutzer wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch
über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer
einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.
(8) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 sowie nach § 9
Absatz 1 dürfen auf Veranlassung des Nutzers an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein
Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, soweit
dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder
deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an
den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur
für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(9) Soweit nach den Absätzen 5 bis 8 Daten verarbeitet werden dürfen, gilt dies auch für besondere
Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto nach den Absätzen 1 bis 9 ist die für
das Nutzerkonto jeweils zuständige Stelle nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ausschließlich verantwortlich. Teilen sich mehrere Stellen die
Zuständigkeit für ein Nutzerkonto, sind diese nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam
verantwortlich.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst
(1) Die einen länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der
Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten
aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen
Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an den Nutzer erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese für das an den länderübergreifenden
Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz
gesetzes gilt entsprechend.
(2) Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung
erforderlichen Daten können im länderübergreifenden Onlinedienst zwischengespeichert werden, um dem
Nutzer die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu
korrigieren oder zu löschen. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der
Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
(3) Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten
Bearbeitung des Online-Formulars durch den Nutzer automatisch zu löschen. Der Nutzer ist über die
automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu seinem Online-Formular vorab zu informieren.
Die längerfristige Speicherung von Daten im länderübergreifenden Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig,
wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung des Nutzers bei der Inanspruchnahme einer
elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist eine angemessene Löschfrist
festzulegen. Der Nutzer ist über diese Löschfrist zu informieren.
(4) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung
personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausschließlich
die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten
übermittelt werden, bleibt unberührt.“
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer
elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2
Absatz 7 ausschließt.“
b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz
(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender
Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der
Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
(3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.
(4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.

(5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über
ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform
angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
(6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder
sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt
werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde
versehen werden.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Datenschutzcockpit; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Portalverbund“ gestrichen.
c) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „diejenigen“ die Wörter „bis zum Vorliegen der technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für eine Erfassung weiterer Datenübermittlungen zunächst“ eingefügt.
d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9
des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu durch die Registermodernisierungsbehörde und
die Register übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt.“
e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Fall darf die für das Nutzerkonto zuständige Stelle das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen an die für das Datenschutzcockpit zuständige Stelle übermitteln.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände
Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes
1. führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring
zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige
wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach
dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und
2. ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates
zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz
über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – und dem E-Government-Gesetz ergebenden
Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. Dies gilt auch für die auf Basis der
in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen
mit zukünftiger Wirkung.
Die Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.“
14. Folgender § 12 wird angefügt:
„§ 12
Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen
(1) Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren kann die Identifizierung und Authentifizierung sowie die
bidirektionale Kommunikation der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für elektronische
Verwaltungsleistungen im Portalverbund auch über die bisherigen Nutzerkonten und Postfächer der Länder
oder eines Fachportals erfolgen. Die Frist nach Satz 1 beginnt an dem Tag, an dem das Bundesministerium
des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat im Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass
die Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten auf das zentrale Bürgerkonto
vorliegen. Das durch den Bund nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellte zentrale Bürgerkonto soll zu einer
DeutschlandID weiterentwickelt werden.

(2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember
2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauens
niveau „substantiell“ anerkannt.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 ist von der Verwendung des einheitlichen Organisationskontos abzusehen,
wenn für die Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung und die sonstige elektronische
Kommunikation ausnahmsweise ein höheres Vertrauensniveau erforderlich ist.
(4) Öffentliche Stellen sind von der Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2031
ausgenommen in Bezug auf elektronische Verwaltungsleistungen, die der Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen
Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den
Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und
(EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
2. der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1)
geändert worden ist, und
3. der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1)
geändert worden ist, dienen.
(5) Wird der Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b erbracht, so kann die spätere
Authentisierung des Nutzers auch durch Authentisierungsmittel nach § 10 Absatz 3a des
Personalausweisgesetzes erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Siegeldienst; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung
§ 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
§6 Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung
§ 6a Elektronische Aktenführung“.
c) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:
„§ 9a Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
§ 16a Open Source“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 9a bis 9c“ durch die Angabe „§§ 2a, 9a bis 9c“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Signatur“ die Wörter „oder einem qualifizierten elektronischen Siegel“
eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer
Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für
notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der
Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung
erfüllt.“
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Siegeldienst; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden
des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst
bereitstellt. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer
Behörden mitnutzen.
(2) Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:
1. Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,
2. Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie
3. Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungs
dokumenten.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu
neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-
Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungs
informationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige
Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen
Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst
barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.“
7. Dem § 4a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Als Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung im Sinne von § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten Rechnungen, die von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nach Absatz 1
sowie nach Vorschriften auf Grundlage von Absatz 3 erfasst sind, nur dann, wenn sie elektronisch im Sinne
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestellt werden. In diesem Fall ist § 1 Absatz 4 nicht
anzuwenden.
(5) Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist zuständig für die fachliche
Betreuung und zentrale Steuerung des elektronischen Rechnungsverkehrs in der gesamten Bundesverwaltung.
Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat hierbei in Zusammenarbeit mit
den beteiligten Stellen insbesondere die Aufgabe, den elektronischen Rechnungsverkehr in der
Bundesverwaltung kontinuierlich weiterzuentwickeln und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in
Angelegenheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs in diesem Bereich in nationalen, europäischen und
internationalen Gremien zu vertreten.“
8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 6 ersetzt:
„§ 5
Nachweisabruf; Nachweiserbringung
(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweis
erbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,
1. indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden
Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und
automatisiert abgerufen werden kann, oder

2. indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
Die §§ 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5
trägt die nachweisanfordernde Stelle.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten
Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die
Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür
zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde
weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis
auszustellen.
(3) Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweis
anfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die
nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller
erheben dürfte.
Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über
den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem
Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von
Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das
Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutz
cockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummern
gesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
(4) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
worden ist, aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer
nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze zum Antragsteller und zum Abruf
des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich
weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das
Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle
diese Daten verarbeiten.
(5) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis
verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, hat der Antragsteller im Fall
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen
werden kann, die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Der Antragsteller kann in diesem Fall
entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll.
§ 5a
Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen,
Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2022/868 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S.1)
geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren
nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese
Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre
Plattformen zum Einsatz kommen.
§6
Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung
(1) Der Bund hat für seine wesentlichen elektronischen Verwaltungsleistungen spätestens zum Ablauf des
fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres
eine vollständige elektronische Abwicklung sicherzustellen.

(2) Die Umsetzung und die Auswirkungen des Absatzes 1 werden durch das Bundesministerium des Innern
und für Heimat nach Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 245) folgenden Kalenderjahres evaluiert. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundestag vorzulegen.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das
jeweilige Bundesgesetz zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronische Verwaltungsleistungen, die der
Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen, zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen
vollständig elektronisch abzuwickeln sind. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen
Regelungen durch Landesrecht abweichen.“
9. Der bisherige § 6 wird § 6a.
10. § 9a wird wie folgt gefasst:
„§ 9a
Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung
(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür
zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen
Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche
Stelle zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen
bleibt davon unberührt.
(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen
Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:
1. Ermöglichung einer elektronischen Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder im
Portalverbund,
2. Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes,
3. Bereitstellung von Online-Formularen für die Unterstützung bei der Abwicklung von elektronischen
Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes
ausgeführt werden, einschließlich der Erbringung erforderlicher Nachweise,
4. Bereitstellung eines sicheren Übermittlungswegs, über den Nutzer auch strukturierte Daten und
elektronische Informationen, einschließlich erforderlicher Nachweise, zur Abwicklung elektronischer
Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes
ausgeführt werden, übermitteln können,
5. Ermöglichung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs für die Behörden des Bundes, die an das
Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, mit dem sie
a) Online-Formulare empfangen und herunterladen können,
b) Bescheide, elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten hochladen und elektronisch an das
Nutzerkonto des Nutzers übermitteln können und
c) elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten aus dem Nutzerkonto des Nutzers empfangen
können und
6. Ermöglichung der Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst
barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren für die Behörden des Bundes.“
11. § 9b wird wie folgt gefasst:
„§ 9b
Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes
(1) Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im
Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), soweit diese für eine
Verwaltungsleistung, die über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch abgewickelt wird, erforderlich
sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-
Formular einer Behörde erhoben werden, dürfen auf Veranlassung des Nutzers darüber hinaus gespeichert
werden (zwischengespeicherte Verfahrensdaten), um dem Nutzer zu ermöglichen, das Online-Formular zu
einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen und auch nach Übermittlung an

die zuständige Behörde einzusehen, zu ergänzen oder die zwischengespeicherten Verfahrensdaten erneut zu
verwenden. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 entsprechend.
(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige
Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann. Vor der Übermittlung des
Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind nach Ablauf von
30 Tagen nach der letzten Bearbeitung durch den Nutzer zu löschen. Nach der Übermittlung des Online-
Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind zu löschen, wenn diese für
die Zwecke nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind oder der Nutzer diese erkennbar nicht mehr
weiterverwenden möchte. Der Nutzer ist vorab über eine automatische Löschung der Verfahrensdaten zu
informieren.
(4) Der Zugriff auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten wird für die Nutzer im Verwaltungsportal des
Bundes portalübergreifend ermöglicht. Die für den Zweck der Ermöglichung des portalübergreifenden Zugriffs
erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden.“
12. § 9c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummern 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummer 3
bis 6“ sowie die Wörter „§ 9b Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9b Absatz 2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit“ durch die Wörter „in
ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt:
„§ 16
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente
nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-
Verordnung entsprechend.
§ 16a
Open Source
Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-
Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist
oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze
des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4
des Grundgesetzes
Das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Datenaustausch; Verordnungsermächtigung
(1) Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz. Im
Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des
Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen,
erfolgen.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren
Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“

Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des
Onlinezugangsgesetzes für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetz
buch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes auch
über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 30c Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung
In § 150e Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
Die Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4370) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
2. In § 1 werden die Wörter „juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen
Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind,“ durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2
des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ und die Wörter „bereit zu stellen“ durch das Wort
„bereitzustellen“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes,“.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangs
gesetzes oder“.
2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Nutzerkontos“ durch das Wort „Organisationskontos“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Nutzerkonto“ durch das Wort „Organisationskonto“ ersetzt.

3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, dass“ durch die Wörter
„dass sie in einem Postfach eingeht, das“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. amtlicher Gemeindeschlüssel,“.
b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die
ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der
Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers
eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.“
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. amtlicher Gemeindeschlüssel,“.
2. § 139c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4 Nummer 10 und Absatz 5 Nummer 11 werden jeweils nach dem Wort
„Registergericht“ die Wörter „einschließlich Altgericht“ eingefügt.
b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5
Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmens
basisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes
nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf
Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.“
Artikel 8b
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 5a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5a
Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer“.
2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 139b Absatz 3, 4a und 6 sowie § 139c Absatz 3, 4, 5 und 6a der Abgabenordnung in der Fassung des
Artikels 8a Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) sind ab dem Tag anzuwenden, der
dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die
technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts
jeweils vorliegen.“

Artikel 8c
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 371a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der Behörde mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit
öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt
§ 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der Behörde oder der mit öffentlichem
Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen
Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die Behörde oder
die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.“
2. § 371b wird wie folgt gefasst:
„§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das
elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische
Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das
Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem
qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.“
Artikel 8d
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67e wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung“.
b) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe“.
2. Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des
§ 77a.“
3. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt:
„§ 67f
Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn
nach Wahl der betroffenen Person
1. die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle
abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug
automatisiert abgerufen werden kann, oder
2. die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des
Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder
eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung

zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig
ist, den Nachweis auszustellen.
(2) Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die
nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen
und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen
Person erheben dürfte.
Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die
Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem
Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von
Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das
Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und
rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im
Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikations
nummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
(3) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz
aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des
Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere
Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum,
zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten
verarbeiten.
(4) Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die
betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Die
betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.“
4. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a
Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen,
Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295
vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese
Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(3) Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.“
Artikel 8e
Änderung des Personalausweisgesetzes
Nach § 10 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik für Fälle, in denen der Nachweis der Identität durch einen elektronischen Identitätsnachweis
nach § 18 dieses Gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
erbracht wurde, für die spätere Authentisierung des Inhabers des elektronischen Identitätsnachweises auch andere
Authentisierungsmittel befristet zulassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Zulassung und
die Dauer der Befristung im Bundesanzeiger bekannt.“

Artikel 8f
Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
§ 6 Absatz 3 des Identifikationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Sofern ein Datenabrufersuchen nach Nummer 1 nicht veranlasst werden kann, weil Wohnort und Postleitzahl
nicht vorliegen, kann ein Datenabrufersuchen durchgeführt werden, wenn das Datenabrufersuchen
mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum enthält.“
2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 § 12 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 43b25676852c6d00….