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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 245

BGBl. 2024 I Nr. 245 · 72.756 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2024                                   Nr. 245

                                     Gesetz
      zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
                      zur Digitalisierung der Verwaltung
                     (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG)

                                               Vom 19. Juli 2024


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                               Änderung des Onlinezugangsgesetzes
  Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
                                                         „§ 1

                                                Anwendungsbereich
      (1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen
   1. des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
      öffentlichen Rechts,
   2. der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
      unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
      (2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der
   ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die
   Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die
   in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.


                                                        § 1a

                                  Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
      (1) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale
   anzubieten. Davon abweichend sollen Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen
   und ausschließlich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 2 betreffen, spätestens mit Ablauf des fünften auf
   die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres
   ausschließlich elektronisch angeboten werden. Von dem ausschließlich elektronischen Angebot einer
   Verwaltungsleistung nach Satz 2 kann bei berechtigtem Interesse des Nutzers abgewichen werden. Erfolgt
   ein ausschließlich elektronisches Angebot bereits vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 2, so ist darüber an
   geeigneter Stelle mit angemessenem Vorlauf elektronisch zu informieren.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
   folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu
   den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche sind
   ausgeschlossen.
      (3) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu
   verknüpfen, sodass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen medienbruch- und
   barrierefreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten. Die Länder
   sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden
   und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
   des öffentlichen Rechts an den Portalverbund sicherzustellen.
      (4) Der Bund stellt im Verwaltungsportal des Bundes für die Suche nach elektronischen Verwaltungs­
   leistungen im Portalverbund einen Suchdienst bereit. Auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem
   Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Suchdienst auch für ihre
   Verwaltungsportale mitnutzen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „eines Landes oder des Bundes“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „Verwaltungsleistungen“ das Wort „Elektronische“ eingefügt.
   c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
         „(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
      1. natürliche Personen,
      2. Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und
      3. Behörden.
         (5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale IT-Komponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und
      Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen
      Verwaltung sowie zur vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation über ein Postfach im Sinne des
      Absatzes 7. Ein Nutzerkonto wird als Bürger- oder Organisationskonto bereitgestellt. Das „Bürgerkonto“ ist
      ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Das „Organisationskonto“ ist ein
      Nutzerkonto, das Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
      sowie Behörden zur Verfügung steht.“
   d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
        „(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, über die Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit
      den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können
      sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können. Das Postfach ist
      Bestandteil eines Nutzerkontos.
         (8) Ein „Onlinedienst" ist eine IT-Komponente, die ein eigenständiges elektronisches Angebot an die
      Nutzer darstellt, welches die Abwicklung einer oder mehrerer elektronischer Verwaltungsleistungen von
      Bund oder Ländern ermöglicht. Der Onlinedienst dient dem elektronischen Ausfüllen der Online-Formulare
      für Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern, der Offenlegung dieser Daten an die zuständige
      Fachbehörde sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente und Informationen zu Verwaltungs­
      vorgängen an die Nutzer, gegebenenfalls unter Einbindung von Nutzerkonten einschließlich deren Funktion
      zur Übermittlung von Daten aus einem Nutzerkonto an eine für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde.
      Der Onlinedienst kann auch verfahrensunabhängig und länderübergreifend, insbesondere in der
      Verantwortung einer Landesbehörde zur Nutzung durch weitere Länder, bereitgestellt werden.
        (9) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
      wahrnimmt.“
3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:
                                                        „§ 3

                   Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; Verordnungsermächtigung
      (1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die
   Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch
   Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt. Die
   Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
   welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.
     (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto
   im Portalverbund bereitstellen.
     (3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des
   Organisationskontos verpflichtend.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      (4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
   1. im Bürgerkonto
      a) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die höchstens das Vertrauensniveau „substantiell“
         erforderlich ist, durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein
         anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
         Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
         1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im
         Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist,
      b) für elektronische Verwaltungsleistungen, für die das Vertrauensniveau „hoch“ erforderlich ist, durch einen
         elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-
         Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches
         Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheits­
         niveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 910/2014 anerkannt
         worden ist, und
   2. im einheitlichen Organisationskonto durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung
      oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU)
      Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
      Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist.
      (5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung
   einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.


                                                           § 3a

                                         Beratungsangebot im Portalverbund
     (1) Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme
   Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen
   bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der
   Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
      (2) Die beteiligten Stellen dürfen die von der betroffenen Person übermittelten, zur Aufgabenerfüllung nach
   Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer
   Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
   (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
   S. 35) erforderlich ist, dürfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten. § 22 Absatz 2
   des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 4

                   Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Union“ die Wörter „, für die dem
      Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht,“ eingefügt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Bei der Bereitstellung der IT-Komponenten im Sinne des Absatzes 1 sollen offene Standards und
      offene Schnittstellen verwendet werden und soll Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software
      eingesetzt werden, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung,
      Weitergabe und Veränderung einschränkt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 5

                                        IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6

                                      Standards; Verordnungsermächtigungen
      (1) Für die informationstechnischen Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu
   den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, legt das Bundesministerium des Innern und
   für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat bis zum Ablauf des zweiten auf die Verkündung des
   Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
   1. Architekturvorgaben,
   2. Qualitätsanforderungen und
   3. Interoperabilitätsstandards einschließlich der Prozessmodelle, Datenformate, Transportprotokolle,
      Schnittstellenbeschreibungen zur Anbindung von Onlineverfahren und Fachverfahren sowie die für die
      Anbindung von Basisdiensten erforderlichen Schnittstellen
   fest.
     (2) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte
   der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von
   Bundesgesetzen dienen, legt das für den jeweiligen Rechtsakt oder das jeweilige Bundesgesetz zuständige
   Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem IT-
   Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorgaben im Sinne des
   Absatzes 1 fest.
      (3) Die Einhaltung der durch die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorgaben ist für
   alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. Von den durch
   die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht
   abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
      (4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder die von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht in
   strukturierter Form elektronisch an zentraler Stelle die im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes von
   Bund und Ländern angewendeten Standards. Zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen Spezifikationen und
   Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden. Das Bundesministerium des Innern
   und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe nach Satz 1
   1. mit dessen Einvernehmen einem Land oder
   2. einer anderen öffentlich-rechtlich getragenen Einrichtung
   übertragen.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 7

                                      Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
      (1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und
   intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der
   für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer
   Angebote einbezogen werden.
      (2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang
   relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu
   gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.“
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 8

              Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Nutzerkonten und zu Identifizierungszwecken
      (1) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Bürgerkontos dürfen, soweit dies erforderlich ist,
   folgende Daten verarbeitet werden:
   1. Daten nach § 18 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes,
   2. die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungs­
      mitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
      Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
      1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333
      vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist, übermittelt werden,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   3. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt
      wird, und
   4. die Postfachreferenz des Nutzerkontos.
   Bei späterer Nutzung des Nutzerkontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
   Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts­
   gesetzes sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,
   bei elektronischen Identifizierungsmitteln nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nur die jeweilige eindeutige Kennung.
     (2) Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Organisationskontos und zur Feststellung der
   Vertretungs- oder Handlungsbefugnis einer für die Organisation handelnden natürlichen oder juristischen
   Person dürfen, soweit dies erforderlich ist, folgende Daten verarbeitet werden:
   1. Unternehmensbasisdaten nach § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
   2. Daten nach § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung,
   3. die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln
      nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
   4. die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt
      wird,
   5. die Postfachreferenzen des Nutzerkontos,
   6. Daten zur Vertretungs- oder Handlungsbefugnis sowie Daten nach Absatz 1 der für eine Organisation
      handelnden natürlichen Personen und
   7. Daten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
   Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so können deren
   Daten nach diesem Absatz verwendet werden.
      (3) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten
   Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der
   Abgabenordnung betreibt,
   1. die in § 139b Absatz 4a und § 139c Absatz 6a der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundes­
      zentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der
      Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren auf Veranlassung des Nutzers
      abrufen und
   2. die abgerufenen Daten auf Veranlassung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln.
     (4) Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen auf Veranlassung des Nutzers auch zwischen den
   Nutzerkonten im Portalverbund ausgetauscht werden.
      (5) Zur Kommunikation mit dem Nutzer dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden:
   1. Anrede,
   2. weitere Anschriften,
   3. De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaats der Europäischen
      Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der
      Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
   4. E-Mail-Adresse,
   5. Telefon- oder Mobilfunknummer,
   6. Telefaxnummer und
   7. Kommunikationsinhaltsdaten.
     (6) Auf Veranlassung des Nutzers dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status-
   und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet
   werden, soweit dies erforderlich ist.
      (7) Auf Veranlassung des Nutzers ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach den Absätzen 1, 2, 5
   und 6 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit die Möglichkeit haben, das
   Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen. Das Bürgerkonto wird bei zweijähriger
   Inaktivität des Nutzers automatisch gelöscht. Der Nutzer wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch
   über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer
   einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.
      (8) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 sowie nach § 9
   Absatz 1 dürfen auf Veranlassung des Nutzers an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein
   Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, soweit
   dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder
   deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an
   den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur
   für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
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     (9) Soweit nach den Absätzen 5 bis 8 Daten verarbeitet werden dürfen, gilt dies auch für besondere
   Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2
   des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
     (10) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto nach den Absätzen 1 bis 9 ist die für
   das Nutzerkonto jeweils zuständige Stelle nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
   (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
   23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ausschließlich verantwortlich. Teilen sich mehrere Stellen die
   Zuständigkeit für ein Nutzerkonto, sind diese nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam
   verantwortlich.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                                                       „§ 8a

                Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem länderübergreifenden Onlinedienst
      (1) Die einen länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der
   Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten
   aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen
   Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an den Nutzer erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
   Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
   Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese für das an den länderübergreifenden
   Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz­
   gesetzes gilt entsprechend.
      (2) Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung
   erforderlichen Daten können im länderübergreifenden Onlinedienst zwischengespeichert werden, um dem
   Nutzer die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu
   korrigieren oder zu löschen. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der
   Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
   Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.
      (3) Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten
   Bearbeitung des Online-Formulars durch den Nutzer automatisch zu löschen. Der Nutzer ist über die
   automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu seinem Online-Formular vorab zu informieren.
   Die längerfristige Speicherung von Daten im länderübergreifenden Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig,
   wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung des Nutzers bei der Inanspruchnahme einer
   elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist eine angemessene Löschfrist
   festzulegen. Der Nutzer ist über diese Löschfrist zu informieren.
      (4) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung
   personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausschließlich
   die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
   der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten
   übermittelt werden, bleibt unberührt.“
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer
      elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2
      Absatz 7 ausschließt.“
   b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                                                       „§ 9a

                Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz
     (1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender
   Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der
   Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe
   der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
     (2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf
   Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
      (3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.
      (4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       (5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über
    ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform
    angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
      (6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder
    sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt
    werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde
    versehen werden.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 10

                                     Datenschutzcockpit; Verordnungsermächtigung“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Portalverbund“ gestrichen.
    c) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „diejenigen“ die Wörter „bis zum Vorliegen der technischen und
       rechtlichen Voraussetzungen für eine Erfassung weiterer Datenübermittlungen zunächst“ eingefügt.
    d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9
       des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu durch die Registermodernisierungsbehörde und
       die Register übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt.“
    e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „In diesem Fall darf die für das Nutzerkonto zuständige Stelle das dienste- und kartenspezifische
       Kennzeichen an die für das Datenschutzcockpit zuständige Stelle übermitteln.“
    f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
           „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
           „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 11

                            Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände
      Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes
    1. führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring
       zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige
       wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach
       dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und
    2. ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates
       zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz
       über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
       Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – und dem E-Government-Gesetz ergebenden
       Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. Dies gilt auch für die auf Basis der
       in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen
       mit zukünftiger Wirkung.
    Die Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht.“
14. Folgender § 12 wird angefügt:
                                                         „§ 12

                              Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen
       (1) Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren kann die Identifizierung und Authentifizierung sowie die
    bidirektionale Kommunikation der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für elektronische
    Verwaltungsleistungen im Portalverbund auch über die bisherigen Nutzerkonten und Postfächer der Länder
    oder eines Fachportals erfolgen. Die Frist nach Satz 1 beginnt an dem Tag, an dem das Bundesministerium
    des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat im Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass
    die Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten auf das zentrale Bürgerkonto
    vorliegen. Das durch den Bund nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellte zentrale Bürgerkonto soll zu einer
    DeutschlandID weiterentwickelt werden.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      (2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember
   2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauens­
   niveau „substantiell“ anerkannt.
     (3) Abweichend von § 3 Absatz 3 ist von der Verwendung des einheitlichen Organisationskontos abzusehen,
   wenn für die Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung und die sonstige elektronische
   Kommunikation ausnahmsweise ein höheres Vertrauensniveau erforderlich ist.
     (4) Öffentliche Stellen sind von der Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2031
   ausgenommen in Bezug auf elektronische Verwaltungsleistungen, die der Durchführung
   1. der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
      gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
      Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen
      Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
      Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für
      finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), die
      zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den
      Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und
      (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
   2. der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
      Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
      erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
      Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
      Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
      Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
      Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1)
      geändert worden ist, und
   3. der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
      die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
      Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), die zuletzt durch die Delegierte
      Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1)
      geändert worden ist, dienen.
     (5) Wird der Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b erbracht, so kann die spätere
   Authentisierung des Nutzers auch durch Authentisierungsmittel nach § 10 Absatz 3a des
   Personalausweisgesetzes erfolgen.“


                                                    Artikel 2

                                  Änderung des E-Government-Gesetzes
  Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 2a   Siegeldienst; Verordnungsermächtigung“.
   b) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 5    Nachweisabruf; Nachweiserbringung
      § 5a    Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
      §6      Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung
      § 6a    Elektronische Aktenführung“.
   c) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:
      „§ 9a   Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung“.
   d) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 16   Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
      § 16a   Open Source“.
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 9a bis 9c“ durch die Angabe „§§ 2a, 9a bis 9c“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Signatur“ die Wörter „oder einem qualifizierten elektronischen Siegel“
      eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
         „(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer
      Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für
      notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
      § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der
      Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung
      erfüllt.“
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                                                          „§ 2a

                                          Siegeldienst; Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden
   des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst
   bereitstellt. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für
   Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer
   Behörden mitnutzen.
      (2) Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:
   1. Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,
   2. Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie
   3. Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungs­
      dokumenten.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die obersten Bundesbehörden stellen mit Unterstützung einer Bundesredaktion insbesondere zu
      neuen und zu ändernden leistungsbegründenden Rechtsvorschriften des Bundes nach dem vom IT-
      Planungsrat beschlossenen Standard allgemeine Leistungsinformationen zur Verfügung. Unter Leistungs­
      informationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige
   Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen
   Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst
   barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.“
7. Dem § 4a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
      „(4) Als Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung im Sinne von § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs gelten Rechnungen, die von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nach Absatz 1
   sowie nach Vorschriften auf Grundlage von Absatz 3 erfasst sind, nur dann, wenn sie elektronisch im Sinne
   dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestellt werden. In diesem Fall ist § 1 Absatz 4 nicht
   anzuwenden.
      (5) Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist zuständig für die fachliche
   Betreuung und zentrale Steuerung des elektronischen Rechnungsverkehrs in der gesamten Bundesverwaltung.
   Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat hat hierbei in Zusammenarbeit mit
   den beteiligten Stellen insbesondere die Aufgabe, den elektronischen Rechnungsverkehr in der
   Bundesverwaltung kontinuierlich weiterzuentwickeln und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in
   Angelegenheiten des elektronischen Rechnungsverkehrs in diesem Bereich in nationalen, europäischen und
   internationalen Gremien zu vertreten.“
8. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 6 ersetzt:
                                                           „§ 5

                                           Nachweisabruf; Nachweiserbringung
     (1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweis­
   erbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,
   1. indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden
      Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und
      automatisiert abgerufen werden kann, oder
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   2. indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
   Die §§ 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
   der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5
   trägt die nachweisanfordernde Stelle.
     (2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten
   Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die
   Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür
   zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde
   weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis
   auszustellen.
     (3) Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweis­
   anfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die
   nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
   1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
   2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller
      erheben dürfte.
   Die in Absatz 2 Satz 2 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über
   den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem
   Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von
   Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das
   Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und
   rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutz­
   cockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummern­
   gesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
      (4) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz vom
   28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
   worden ist, aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer
   nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze zum Antragsteller und zum Abruf
   des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich
   weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das
   Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle
   diese Daten verarbeiten.
     (5) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis
   verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, hat der Antragsteller im Fall
   des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen
   werden kann, die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Der Antragsteller kann in diesem Fall
   entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll.


                                                         § 5a

                                       Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
      (1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
   einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen,
   Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl.
   L 295 vom 21.11.2018, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2022/868 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S.1)
   geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren
   nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
      (2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese
   Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
   Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
     (3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre
   Plattformen zum Einsatz kommen.


                                                          §6

                              Ende-zu-Ende-Digitalisierung; Verordnungsermächtigung
      (1) Der Bund hat für seine wesentlichen elektronischen Verwaltungsleistungen spätestens zum Ablauf des
   fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) folgenden Kalenderjahres
   eine vollständige elektronische Abwicklung sicherzustellen.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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       (2) Die Umsetzung und die Auswirkungen des Absatzes 1 werden durch das Bundesministerium des Innern
    und für Heimat nach Ablauf des fünften auf die Verkündung des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
    Nr. 245) folgenden Kalenderjahres evaluiert. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundestag vorzulegen.
       (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das
    jeweilige Bundesgesetz zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für elektronische Verwaltungsleistungen, die der
    Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen, zu bestimmen, dass diese Verwaltungsleistungen
    vollständig elektronisch abzuwickeln sind. Die Länder können von den in der Rechtsverordnung getroffenen
    Regelungen durch Landesrecht abweichen.“
9. Der bisherige § 6 wird § 6a.
10. § 9a wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 9a

                               Verwaltungsportal des Bundes; Verordnungsermächtigung
      (1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1a Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird durch die dafür
    zuständige öffentliche Stelle zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen
    Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.
       (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
    der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche
    Stelle zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen
    bleibt davon unberührt.
      (3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt zur Unterstützung der Abwicklung von elektronischen
    Verwaltungsleistungen Basisfunktionen bereit, um folgende Zwecke zu erfüllen:
    1. Ermöglichung einer elektronischen Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes und der Länder im
       Portalverbund,
    2. Ermöglichung des elektronischen Identitätsnachweises über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des
       Onlinezugangsgesetzes,
    3. Bereitstellung von Online-Formularen für die Unterstützung bei der Abwicklung von elektronischen
       Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes
       ausgeführt werden, einschließlich der Erbringung erforderlicher Nachweise,
    4. Bereitstellung eines sicheren Übermittlungswegs, über den Nutzer auch strukturierte Daten und
       elektronische Informationen, einschließlich erforderlicher Nachweise, zur Abwicklung elektronischer
       Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes
       ausgeführt werden, übermitteln können,
    5. Ermöglichung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs für die Behörden des Bundes, die an das
       Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, mit dem sie
       a) Online-Formulare empfangen und herunterladen können,
       b) Bescheide, elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten hochladen und elektronisch an das
          Nutzerkonto des Nutzers übermitteln können und
       c) elektronische Dokumente, Informationen und Nachrichten aus dem Nutzerkonto des Nutzers empfangen
          können und
    6. Ermöglichung der Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst
       barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren für die Behörden des Bundes.“
11. § 9b wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 9b

                      Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes
       (1) Die für die Zwecke nach § 9a Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im
    Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien
    personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119
    vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), soweit diese für eine
    Verwaltungsleistung, die über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch abgewickelt wird, erforderlich
    sind. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
       (2) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-
    Formular einer Behörde erhoben werden, dürfen auf Veranlassung des Nutzers darüber hinaus gespeichert
    werden (zwischengespeicherte Verfahrensdaten), um dem Nutzer zu ermöglichen, das Online-Formular zu
    einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen und auch nach Übermittlung an
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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    die zuständige Behörde einzusehen, zu ergänzen oder die zwischengespeicherten Verfahrensdaten erneut zu
    verwenden. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung
    besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
    2016/679 entsprechend.
       (3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige
    Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann. Vor der Übermittlung des
    Online-Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind nach Ablauf von
    30 Tagen nach der letzten Bearbeitung durch den Nutzer zu löschen. Nach der Übermittlung des Online-
    Formulars an die zuständige Behörde zwischengespeicherte Verfahrensdaten sind zu löschen, wenn diese für
    die Zwecke nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind oder der Nutzer diese erkennbar nicht mehr
    weiterverwenden möchte. Der Nutzer ist vorab über eine automatische Löschung der Verfahrensdaten zu
    informieren.
       (4) Der Zugriff auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten wird für die Nutzer im Verwaltungsportal des
    Bundes portalübergreifend ermöglicht. Die für den Zweck der Ermöglichung des portalübergreifenden Zugriffs
    erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten dürfen im Verwaltungsportal des Bundes verarbeitet werden.“
12. § 9c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummern 3 und 4“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Nummer 3
       bis 6“ sowie die Wörter „§ 9b Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9b Absatz 2 und 3“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit“ durch die Wörter „in
       ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt:
                                                        „§ 16

                                       Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
      Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente
    nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-
    Verordnung entsprechend.


                                                        § 16a

                                                    Open Source
      Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-
    Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist
    oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.“


                                                    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze
     des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4
                                des Grundgesetzes
  Das Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 3

                                    Datenaustausch; Verordnungsermächtigung
      (1) Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz. Im
   Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des
   Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen,
   erfolgen.
      (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt
   für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren
   Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für andere Netze des Bundes nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 4

                          Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Dem § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
  „(5) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des
Onlinezugangsgesetzes für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetz­
buch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes auch
über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.“


                                                    Artikel 5

                           Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  In § 30c Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


                                                    Artikel 6

                                     Änderung der Gewerbeordnung
    In § 150e Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


                                                    Artikel 7

    Änderung der Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
   Die Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4370) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
2. In § 1 werden die Wörter „juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen
   Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind,“ durch die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2
   des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ und die Wörter „bereit zu stellen“ durch das Wort
   „bereitzustellen“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

                          Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. eines Bürgerkontos im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes,“.
  b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. eines Organisationskontos im Sinne des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangs­
         gesetzes oder“.
2. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in
     Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Nutzerkontos“ durch das Wort „Organisationskontos“ ersetzt.
  c) In Satz 3 wird das Wort „Nutzerkonto“ durch das Wort „Organisationskonto“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dass sie in einem Postfach eingeht, dass“ durch die Wörter
      „dass sie in einem Postfach eingeht, das“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in
      Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 8a

                                     Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. amtlicher Gemeindeschlüssel,“.
   b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
         „(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die
      ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der
      Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers
      eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.“
   c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. amtlicher Gemeindeschlüssel,“.
2. § 139c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 9, Absatz 4 Nummer 10 und Absatz 5 Nummer 11 werden jeweils nach dem Wort
      „Registergericht“ die Wörter „einschließlich Altgericht“ eingefügt.
   b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
        „(6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5
      Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmens­
      basisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes
      nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf
      Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.“


                                                   Artikel 8b

                    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 § 5a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5a

                            Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer“.
2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) § 139b Absatz 3, 4a und 6 sowie § 139c Absatz 3, 4, 5 und 6a der Abgabenordnung in der Fassung des
   Artikels 8a Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) sind ab dem Tag anzuwenden, der
   dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die
   technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung des amtlichen Gemeindeschlüssels und des Altgerichts
   jeweils vorliegen.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 8c

                                    Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 371a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder
  von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
  vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über
  die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der Behörde mit einer
  qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit
  öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt
  § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der Behörde oder der mit öffentlichem
  Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen
  Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die Behörde oder
  die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.“
2. § 371b wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 371b

                                     Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
     Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem
  Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das
  elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische
  Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das
  Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem
  qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer
  qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.“


                                                   Artikel 8d

                         Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 67e wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung“.
  b) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 77a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe“.
2. Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des
  § 77a.“
3. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt:
                                                        „§ 67f

                        Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung
    (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn
  nach Wahl der betroffenen Person
  1. die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle
     abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug
     automatisiert abgerufen werden kann, oder
  2. die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.
  Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des
  Sachverhalts geeignet sind. Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder
  eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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  zuständige Behörde weiterzuleiten. Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig
  ist, den Nachweis auszustellen.
    (2) Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die
  nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen
  und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
  1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und
  2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen
     Person erheben dürfte.
  Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die
  Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem
  Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von
  Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das
  Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und
  rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im
  Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikations­
  nummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
     (3) Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz
  aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des
  Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des
  Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere
  Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum,
  zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten
  verarbeiten.
    (4) Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die
  betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. Die
  betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.
    (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.“
4. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
                                                        „§ 77a

                                       Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
     (1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
  einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen,
  Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295
  vom 21.11.2018, S. 1) automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
  Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
     (2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU)
  2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese
  Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach
  Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
     (3) Bei der Verarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.“


                                                   Artikel 8e

                               Änderung des Personalausweisgesetzes
   Nach § 10 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
   „(3a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat soll nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik für Fälle, in denen der Nachweis der Identität durch einen elektronischen Identitätsnachweis
nach § 18 dieses Gesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
erbracht wurde, für die spätere Authentisierung des Inhabers des elektronischen Identitätsnachweises auch andere
Authentisierungsmittel befristet zulassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Zulassung und
die Dauer der Befristung im Bundesanzeiger bekannt.“
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                   Artikel 8f

                          Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
  § 6 Absatz 3 des Identifikationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
  „2. Sofern ein Datenabrufersuchen nach Nummer 1 nicht veranlasst werden kann, weil Wohnort und Postleitzahl
      nicht vorliegen, kann ein Datenabrufersuchen durchgeführt werden, wenn das Datenabrufersuchen
      mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum enthält.“
2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.


                                                   Artikel 9

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 14 § 12 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 19. Juli 2024

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                                Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 43b25676852c6d00….