Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 66
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 574
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 17.09.2008 – B 6 KA 28/07 RZitiert von 20
- LSG Hessen, 13.04.2012 – L 5 R 154/11Zitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 – L 34 AS 3215/12Zitiert von 1
- BSG, 14.03.2013 – B 13 R 19/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer FormZitiert von 56
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 – L 7 KA 40/17
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- SG Karlsruhe, 12.01.2026 – S 12 AY 3874/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/66#abs-1 (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/66#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.