Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 66
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/66#abs-1 (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/66#abs-2 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Wird zitiert von 603 Entscheidungen zu § 66 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.09.2008 – B 6 KA 28/07 RVertragsarztrecht: Kein Anspruch auf Korrektur bestandskräftiger Honorarbescheide und Nachvergütung nach § 44 Abs. 2 SGB X Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Hessen, 13.04.2012 – L 5 R 154/11Zitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 – L 34 AS 3215/12Zitiert von 1
- BSG, 14.03.2013 – B 13 R 19/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Rechtsmittelbelehrung - Inhalt - keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer FormZitiert von 59
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2019 – L 7 KA 40/17
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 – 1 AGH 3/26Fachanwaltsrecht: Erfolglose Klage auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wegen fehlenden Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 01.06.2026 – L 13 VJ 16/25 B ER
- BVerwG, 07.04.2026 – 1 WNB 11.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.