Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 09.09.2025 – VI R 24/24Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023Zitiert von 2
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 KR 325/25
- OVG NRW, 20.10.2023 – 19 B 938/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.03.2023 – 14 B 1351/22Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 30.11.2011 – VI-U (Kart) 14/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-1 (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-2 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-3 (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-4 (4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Der Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-5 (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18#abs-6 (6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.