§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/2#abs-1 (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/2#abs-2 (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2 EGovG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.06.2014 – VII-Verg 47/13
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NWZitiert von 2
- SG Berlin, 13.08.2020 – S 37 AS 4462/19Zitiert von 3
- SG Berlin, 10.05.2019 – S 37 AS 13511/18Zitiert von 2
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 24
- VG Kassel, 05.03.2020 – 3 K 1008/18.KSZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EGovG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.