§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung
Stand: 24.07.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.06.2014 – VII-Verg 47/13
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NWZitiert von 1
- SG Berlin, 13.08.2020 – S 37 AS 4462/19Zitiert von 3
- SG Berlin, 10.05.2019 – S 37 AS 13511/18Zitiert von 1
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 22
- VG Kassel, 05.03.2020 – 3 K 1008/18.KSZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 – 3 Kart 447/18Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EGovG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/2#abs-1 (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/2#abs-2 (2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt.