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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2408

BGBl. 2015 I S. 2408 · 89.646 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
                                             Gesetz
                     für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen
                  im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze*
                                                         Vom 21. Dezember

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                     Änderung des
            Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 0. Dem § 5 Absatz 5a werden die folgenden Sätze
    angefügt:

      „Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 ver-

      sichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezem-

      ber 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt

      haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versiche-

      rungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange

      sie diese Voraussetzungen erfüllen.“

 1. § 15 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                     „§ 15

                         Ärztliche Behandlung,
                   elektronische Gesundheitskarte“.

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche
          oder psychotherapeutische Behandlung in An-
          spruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt
          oder Psychotherapeuten vor Beginn der Be-
          handlung ihre elektronische Gesundheitskarte
          zum Nachweis der Berechtigung zur Inan-
          spruchnahme von Leistungen auszuhändigen.“

      c) In Absatz 5 wird das Wort „Krankenversicher-

         tenkarte“ durch die Wörter „elektronische Ge-

         sundheitskarte“ ersetzt und werden die Wörter
         „Kranken- oder“ gestrichen.
      d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher-
              tenkarte“ durch die Wörter „elektronische

              Gesundheitskarte“ ersetzt.

* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-

  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
2015

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu vertreten-
           den Umständen“ durch die Wörter „ver-
           schuldeten Gründen“ und die Wörter „wird
           eine Gebühr von 5 Euro erhoben“ durch die
           Wörter „kann eine Gebühr von 5 Euro er-
           hoben werden“ ersetzt.

       cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:
           „Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte
           aus vom Versicherten verschuldeten Grün-
           den nicht ausgestellt werden kann und von
           der Krankenkasse eine zur Überbrückung
           von Übergangszeiten befristete Ersatzbe-
           scheinigung zum Nachweis der Berechti-

           gung zur Inanspruchnahme von Leistungen

           ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstel-

           lung einer Bescheinigung nach Satz 4

           kommt nur in Betracht, wenn der Versi-

           cherte bei der Ausstellung der elektroni-

           schen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf
           ist der Versicherte bei der erstmaligen Aus-
           stellung einer Ersatzbescheinigung hinzu-
           weisen.“

       dd) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Kran-
           kenversichertenkarte“ durch die Wörter
           „elektronischen Gesundheitskarte“ ersetzt.

 1a. § 20i Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines
    erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Aus-
    landsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der
    Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rah-
    men der Ausbildung vorgeschrieben ist oder wenn
    zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein be-
    sonderes Interesse daran besteht, der Einschlep-

    pung einer übertragbaren Krankheit in die Bun-

    desrepublik Deutschland vorzubeugen.“

 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
                          „§ 31a
                     Medikationsplan

       (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei

    verordnete Arzneimittel anwenden, haben ab dem

    1. Oktober 2016 Anspruch auf Erstellung und Aus-
    händigung eines Medikationsplans in Papierform
    durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung
    teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraus-

    setzungen des Anspruchs nach Satz 1 vereinba-
    ren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und
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der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis
zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober
2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.
Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmende Arzt ist verpflichtet, bei der Verordnung
eines Arzneimittels den Versicherten, der einen
Anspruch nach Satz 1 hat, über diesen Anspruch
zu informieren.
  (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwen-
dungshinweisen zu dokumentieren

1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verord-
   net worden sind,
2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Ver-
   schreibung anwendet, sowie
3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für
   die Medikation nach den Nummern 1 und 2
   relevant sind.
Den besonderen Belangen der blinden und sehbe-
hinderten Patienten ist bei der Erläuterung der In-
halte des Medikationsplans Rechnung zu tragen.

   (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medi-
kationsplan zu aktualisieren, sobald er die Medi-
kation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass
eine anderweitige Änderung der Medikation ein-
getreten ist. Auf Wunsch des Versicherten hat die
Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine in-
soweit erforderliche Aktualisierung des Medika-
tionsplans vorzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019
besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den
Anspruch nach Satz 1 hinaus gegenüber jedem an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgeben-
den Apotheke, wenn der Versicherte gegenüber
dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zu-
griff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 erlaubt. Die Aktualisierungen nach
Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesund-
heitskarte zu speichern, sofern der Versicherte
dies wünscht.
    (4) Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung
und Aktualisierung des Medikationsplans sowie

ein Verfahren zu seiner Fortschreibung verein-

baren die Kassenärztliche Bundesvereinigung,

die Bundesärztekammer und die für die Wahrneh-

mung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker
auf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im Be-
nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und der Deutschen Krankenhausge-

sellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahr-

nehmung der Interessen der Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die
Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungs-
partner nach Satz 1 oder des Bundesministeriums
für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der
Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzu-
leiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung
des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungs-
stelle einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlich-
tungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten

   Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
   geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach
   Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Ent-
   scheidung der Vereinbarungspartner zustande, ent-
   scheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Ver-
   einbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.
   Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle
   findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung.
   Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die
   Vereinbarungspartner nach Satz 1 und für die
   Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für
   ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie
   kann nur durch eine alternative Entscheidung der
   Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache
   ersetzt werden.
      (5) Für die elektronische Verarbeitung und Nut-
   zung der Daten des Medikationsplans ist die Ver-
   einbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum
   30. April 2017 so fortzuschreiben, dass Daten
   nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten
   zur Verordnung genutzten elektronischen Pro-
   grammen und in den elektronischen Programmen
   der Apotheken einheitlich abgebildet und zur
   Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt
   werden können. Bei der Fortschreibung nach
   Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegen-
   heit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die erst-
   malige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb
   der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4
   Satz 3 bis 8 entsprechend.

     (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift blei-
   ben regionale Modellvorhaben nach § 63 unbe-
   rührt.“
3. § 63 Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.
3a. In § 67 Absatz 1 werden nach dem Wort „Leis-
    tungserbringern“ die Wörter „und mit den Kran-
    kenkassen“ eingefügt und werden die Wörter „und
    Behandlungsberichten“ durch ein Komma und die
    Wörter „Behandlungsberichten und Unterlagen in
    Genehmigungsverfahren“ ersetzt.
4. § 73 Absatz 8 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arz-

   neimitteln nur solche elektronischen Programme

   nutzen, die mindestens folgende Inhalte zum je-

   weils aktuellen Stand enthalten:

   1. die Informationen nach den Sätzen 2 und 3,
   2. die Informationen über das Vorliegen von Rabatt-
      verträgen nach § 130a Absatz 8,

   3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2

      sowie

   4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medi-
      kationsplans nach § 31a notwendigen Funktio-
      nen und Informationen
   und die von der Kassenärztlichen Bundesvereini-
   gung für die vertragsärztliche Versorgung zugelas-
   sen sind.“
5. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und
      der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      prüfen, inwieweit bislang papiergebundene Ver-
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       fahren zur Organisation der vertragsärztlichen
       Versorgung durch elektronische Kommunika-
       tionsverfahren ersetzt werden können. Das Er-
       gebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium
       für Gesundheit spätestens am 31. Dezember

       2016 vorzulegen.“
   b) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze
      angefügt:

       „Das Bundesministerium für Gesundheit kann
       für den Fall, dass Beschlüsse des Bewertungs-
       ausschusses zu telemedizinischen Leistungen
       nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb
       einer vom Bundesministerium für Gesundheit
       gesetzten Frist zustande kommen, den erwei-
       terten Bewertungsausschuss nach Absatz 4
       mit Wirkung für die Vertragspartner anrufen;
       Absatz 6 gilt. Der Bewertungsausschuss legt
       dem Bundesministerium für Gesundheit im Ab-
       stand von zwei Jahren beginnend zum 31. Ok-
       tober 2016 einen Bericht über den Stand der
       Beratungen nach Satz 7 vor, in dem der Stand
       der Arbeiten der vom Bewertungsausschuss
       erfassten und bearbeiteten Leistungen darge-
       stellt wird. Das Bundesministerium für Gesund-
       heit leitet den Bericht an den Deutschen Bun-
       destag weiter. Der Bewertungsausschuss prüft

       bis zum 30. Juni 2016, inwieweit durch den Ein-

       satz sicherer elektronischer Informations- und

       Kommunikationstechnologien konsiliarische Be-
       fundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und
       bis zum 30. September 2016, inwieweit durch
       den Einsatz sicherer elektronischer Informati-
       ons- und Kommunikationstechnologien Video-

       sprechstunden telemedizinisch erbracht wer-
       den können. Auf der Grundlage dieser Prüfung
       beschließt er bis zum 31. Dezember 2016 mit

       Wirkung zum 1. April 2017 für konsiliarische

       Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen

       und bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum

       1. Juli 2017 für Videosprechstunden entspre-

       chende Anpassungen des einheitlichen Bewer-
       tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. Die
       Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Verein-
       barung nach § 291g. Sofern der Bewertungs-
       ausschuss für konsiliarische Befundbeurteilun-
       gen von Röntgenaufnahmen bis zum 31. De-
       zember 2016 und für Videosprechstunden bis
       zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ver-
       einbarung nach § 291g die erforderlichen Be-

       schlüsse nicht getroffen hat, gilt § 291 Ab-
       satz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die Kas-
       senärztliche Bundesvereinigung und den Spit-
       zenverband Bund der Krankenkassen. Bis zum
       30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober
       2016 eine Regelung zu treffen, nach der ärzt-
       liche Leistungen nach § 31a vergütet werden.
       Bis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung
       zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen,
       nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und
       Aktualisierung von Datensätzen nach § 291a
       Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden.“
6. Dem § 87a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Besonders förderungswürdige Leistungen nach
   Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen
   sein, die telemedizinisch erbracht werden.“

6a. In § 89 Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort
    „Frist“ die Wörter „oder nach Ablauf einer für das
    Zustandekommen des Vertrags gesetzlich vorge-
    sehenen Frist“ eingefügt.

6b. In § 129 Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „und 5“
    durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.

6c. § 130b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „Satz 10“
      durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „und 5“
      durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.

   c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht
          zustande, setzen die unparteiischen Mit-
          glieder der Schiedsstelle die Rahmenver-
          einbarung im Benehmen mit den Verbän-
          den auf Antrag einer Vertragspartei nach
          Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenverein-
          barung nicht innerhalb einer vom Bundes-
          ministerium für Gesundheit gesetzten Frist
          zustande, gilt Satz 5 entsprechend. Eine
          Klage gegen Entscheidungen der Schieds-

          stelle hat keine aufschiebende Wirkung. Ein

          Vorverfahren findet nicht statt.“

      bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe
          „Satz 10“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
          setzt.

6d. § 132a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort

          „Strukturen“ die Wörter „einschließlich der

          Transparenzvorgaben für die Vergütungs-

          verhandlungen zum Nachweis der tatsäch-

          lich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsent-
          gelte“ eingefügt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „1. Juli 2013
          abzugeben“ durch die Wörter „1. Juni 2016
          abzugeben oder anzupassen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          „Im Falle der Nichteinigung wird der Ver-
          tragsinhalt durch eine von den Vertragspart-
          nern zu bestimmende unabhängige Schieds-
          person innerhalb von drei Monaten festge-
          legt.“

      bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Auf-
          sichtsbehörde“ die Wörter „innerhalb eines
          Monats nach Vorliegen der für die Bestim-
          mung der Schiedsperson notwendigen In-
          formationen“ eingefügt.
6e. Dem § 140f Absatz 2 werden folgende Sätze an-
    gefügt:
   „Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeits-
   gruppe und die Bestellung von Sachverständigen
   durch einen Unterausschuss sind nur im Einver-
   nehmen mit den benannten Personen zu treffen.
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    Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzuge-
    ben.“
 7. § 264 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie erhalten eine elektronische Gesundheits-
       karte nach § 291.“
    b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Krankenver-
       sichertenkarte“ durch die Wörter „elektronische
       Gesundheitskarte“ ersetzt.
 8. § 267 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicherten-
       karte“ durch die Wörter „elektronischen Ge-
       sundheitskarte“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Krankenversicherten-
       karte“ durch die Wörter „elektronische Gesund-
       heitskarte“ ersetzt.
 9. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem
    Wort „Berechtigungsscheines“ das Komma und
    werden die Wörter „der Krankenversichertenkarte“
    gestrichen.

10. § 291 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 291

                      Elektronische
       Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Krankenkasse stellt für jeden Ver-
           sicherten eine elektronische Gesundheits-
           karte aus.“

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
           „Sie dient dem Nachweis der Berechtigung
           zur Inanspruchnahme von Leistungen im
           Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
           (Versicherungsnachweis) sowie der Abrech-
           nung mit den Leistungserbringern. Neben
           der Verwendung nach Satz 2 hat die elek-
           tronische Gesundheitskarte die Durchfüh-
           rung der Anwendungen nach § 291a Ab-
           satz 2 und 3 zu gewährleisten. Die elektro-
           nische Gesundheitskarte ist von dem Ver-
           sicherten zu unterschreiben.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die elektronische Gesundheitskarte ent-
       hält vorbehaltlich des § 291a folgende Anga-
       ben:
        1. die Bezeichnung der ausstellenden Kranken-
           kasse, einschließlich eines Kennzeichens für
           die Kassenärztliche Vereinigung, in deren
           Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
        2. den Familiennamen und Vornamen des Ver-
           sicherten,

        3. das Geburtsdatum des Versicherten,
        4. das Geschlecht des Versicherten,
        5. die Anschrift des Versicherten,
        6. die Krankenversichertennummer des Ver-
           sicherten,

    7. den Versichertenstatus, für die Personen-
       gruppen nach § 264 Absatz 2 den Status
       der auftragsweisen Betreuung,
    8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten,
    9. den Tag des Beginns des Versicherungs-
       schutzes,
   10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen
       Gesundheitskarte das Datum des Fristab-
       laufs.
   Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die
   elektronische Gesundheitskarte auch Angaben
   zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von
   zusätzlichen Vertragsverhältnissen und in den
   Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des
   Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die Anga-
   ben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form
   zu speichern, die geeignet ist für eine maschi-
   nelle Übertragung auf die für die vertragsärzt-
   liche Versorgung vorgesehenen Abrechnungs-
   unterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3
   Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesund-
   heitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicher-
   ten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung
   des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren
   Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes
   nicht möglich ist, erhalten eine elektronische
   Gesundheitskarte ohne Lichtbild.“
d) Absatz 2a Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
   aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:

       „Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat
       die Gesellschaft für Telematik bis zum
       30. Juni 2016 durchzuführen. Hält die Ge-
       sellschaft für Telematik die Frist nach Satz 6
       nicht ein, dürfen die Ausgaben in den
       Haushalten des Spitzenverbands Bund der
       Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigungen ab 2017 die Ausga-
       ben des Jahres 2014 abzüglich 1 Prozent
       so lange nicht überschreiten, bis die Maß-
       nahmen nach Satz 1 durchgeführt worden
       sind. Die Ausgaben zur Finanzierung der
       Deutschen Verbindungsstelle Krankenver-
       sicherung – Ausland, des Medizinischen
       Dienstes des Spitzenverbands Bund der
       Krankenkassen und der Gesellschaft für
       Telematik, die Umlagen nach den §§ 65b
       und 303a Absatz 3 dieses Gesetzes in Ver-
       bindung mit § 6 der Datentransparenzver-
       ordnung, die Umlagen an die Bundeszen-
       trale für gesundheitliche Aufklärung nach
       § 20a sowie der Sicherstellungszuschlag
       für Hebammen nach § 134a Absatz 1b zäh-
       len nicht zu den Ausgaben nach Satz 7. Das
       Bundesministerium für Gesundheit kann
       die Frist nach Satz 6 durch Rechtsverord-
       nung ohne Zustimmung des Bundesrates
       verlängern.“
   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Den an der vertragsärztlichen Versorgung
       teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und
BGBl. 2015, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
            Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 3 ab
            dem 1. Juli 2018 nicht durchführen, ist die
            Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
            pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen,
            bis sie die Prüfung nach Satz 3 durchfüh-
            ren. Das Bundesministerium für Gesundheit
            kann die Frist nach Satz 14 durch Rechts-
            verordnung mit Zustimmung des Bundes-
            rates verlängern.“
    f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Das Nähere zur bundesweiten Verwen-
         dung der elektronischen Gesundheitskarte als
         Versicherungsnachweis vereinbaren die Ver-
         tragspartner im Rahmen der Verträge nach
         § 87 Absatz 1.“

    g) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenversicher-
             tenkarte“ durch die Wörter „elektronische
             Gesundheitskarte“ ersetzt und werden vor
             dem Punkt am Ende die Wörter „oder zu
             sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b

             zur Verfügung stehen“ eingefügt.

         bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1,
             6, 7, 9 und 10“ durch die Wörter „Absatz 2
             Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10“ ersetzt.
         cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die
             Wörter „der oder“ eingefügt.

11. § 291a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 291a

                         Elektronische

          Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient
         mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten
         Anwendungen der Verbesserung von Wirt-
         schaftlichkeit, Qualität und Transparenz der
         Behandlung.“
    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „hat die

       Angaben nach § 291 Abs. 2 zu enthalten und“

       gestrichen.
    d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
       fasst:

         „3. Daten des Medikationsplans nach § 31a
             einschließlich Daten zur Prüfung der Arznei-
             mitteltherapiesicherheit,“.
    e) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e
       werden die Wörter „in Notfällen“ durch ein
       Komma und die Wörter „beschränkt auf den
       lesenden Zugriff,“ ersetzt.
    f)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der
             Zugriff“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 4“
             eingefügt.
         bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
             eingefügt:
             „Soweit es zur Notfallversorgung erforder-
             lich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Ab-
             satz 3 Satz 1 Nummer 1 ohne eine Auto-
             risierung der Versicherten zulässig; an-

        sonsten ist der Zugriff auf Daten nach Ab-
        satz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit
        er zur Versorgung der Versicherten erfor-
        derlich ist und wenn nachprüfbar protokol-
        liert wird, dass der Zugriff mit Einverständ-
        nis der Versicherten erfolgt. Bei Daten nach
        Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Ver-
        sicherten auf das Erfordernis der Zugriffs-
        autorisierung nach Satz 2 verzichten.“
    cc) In dem neuen Satz 5 werden nach dem
        Wort „verfügen“ das Semikolon und die
        Wörter „im Falle des Absatzes 3 Satz 1
        Nr. 5 können die Versicherten auch mittels
        einer eigenen Signaturkarte, die über eine
        qualifizierte elektronische Signatur verfügt,
        zugreifen“ gestrichen.

    dd) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
        „von den Sätzen 3 und 4“ durch die Wör-
        ter „von den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.
    ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

        „Abweichend von Satz 5 können die Ver-

        sicherten auf Daten nach Absatz 3 Satz 1
        Nummer 5 auch zugreifen, wenn sie sich
        für den Zugriff durch ein geeignetes
        technisches Verfahren authentifizieren. Auf
        Wunsch des Versicherten haben Zugriffs-
        berechtigte nach Absatz 4 bei Erhebung,
        Verarbeitung oder Nutzung der mittels

        der elektronischen Gesundheitskarte ge-
        speicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1
        sowie der Daten nach § 291f diese dem
        Versicherten als Daten nach Absatz 3

        Satz 1 Nummer 5 zur Verfügung zu stellen;

        die Zugriffsberechtigten haben die Ver-
        sicherten über diese Möglichkeit zu infor-
        mieren.“
g) In Absatz 5a Satz 1 werden im Satzteil nach
   der Aufzählung die Wörter „Absatz 5 Satz 1
   und 4“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1
   und 6“ ersetzt.

g1) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein-

    gefügt:

       „(5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis
    zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen
    Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Da-
    ten über den Patienten in einer elektronischen
    Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
    bereitgestellt werden können. Die technischen
    und organisatorischen Verfahren hierfür müs-
    sen geeignet sein, Daten nach Absatz 3 Satz 1
    Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für
    eine fall- und einrichtungsübergreifende Doku-
    mentation verfügbar zu machen. Sie sollen ge-
    eignet sein, weitere medizinische Daten des
    Versicherten verfügbar zu machen.“

g2) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5d.
g3) Nach Absatz 5d Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
    „Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2
    jeweils zuständige Stelle hat der nach Satz 1
    Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Aus-
    gabe elektronischer Heilberufs- und Berufs-
BGBl. 2015, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
     ausweise erforderlichen Daten auf Anforde-
     rung zu übermitteln.“

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen, die Kassenärztliche Bundesvereini-
        gung, die Kassenzahnärztliche Bundesver-
        einigung, die Bundesärztekammer, die Bun-
        deszahnärztekammer, die Deutsche Kran-
        kenhausgesellschaft sowie die für die Wahr-
        nehmung der wirtschaftlichen Interessen
        gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
        der Apotheker auf Bundesebene schaffen
        die insbesondere für die Nutzung der
        elektronischen Gesundheitskarte und ihrer
        Anwendungen erforderliche interoperable
        und kompatible Informations-, Kommuni-
        kations- und Sicherheitsinfrastruktur (Tele-
        matikinfrastruktur).“

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

        „Über Anwendungen der elektronischen

        Gesundheitskarte hinaus kann die Tele-

        matikinfrastruktur für weitere elektronische

        Anwendungen des Gesundheitswesens so-

        wie für die Gesundheitsforschung verwen-

        det werden, wenn

        1. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur
           Gewährleistung von Datenschutz und
           Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit
           und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruk-
           tur nicht beeinträchtigt werden,
        2. im Falle des Erhebens, Verarbeitens und
           Nutzens personenbezogener Daten die
           dafür geltenden Vorschriften zum Daten-
           schutz eingehalten und die erforder-
           lichen technischen Maßnahmen getrof-
           fen werden, um die Anforderungen an
           die Sicherheit der Anwendung im Hin-
           blick auf die Schutzbedürftigkeit der
           Daten zu gewährleisten, und
        3. bei den dafür erforderlichen technischen
           Systemen und Verfahren Barrierefreiheit
           für den Versicherten gewährleistet ist.“

     cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
         „für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis
         zum 31. Dezember 2008“ sowie die Wörter
         „einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro je
         Mitglied der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung und ab dem Jahr 2009“ gestrichen.
     dd) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter
         „Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5
         und 6“ ersetzt.

i)   Absatz 7a wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7

         Satz 4 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Ab-

         satz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

     bb) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 7
         Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 5“

         ersetzt.

j)   Absatz 7b wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
         Wörter „Absatz 7 Satz 4“ durch die Wörter
         „Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

        „Bis zum 30. September 2017 vereinbaren
        die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wir-
        kung ab dem 1. Januar 2018 nutzungs-
        bezogene Zuschläge für die Nutzung von
        Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
        und für die Nutzung von Daten nach Ab-
        satz 3 Satz 1 Nummer 3.“

     cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Ab-
         satz 7 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7
         Satz 5“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
         Ende ein Semikolon und werden die Wör-
         ter „die nutzungsbezogenen Zuschläge für
         die Nutzung von Daten nach Absatz 3
         Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. Sep-
         tember 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar
         2018 zu vereinbaren“ eingefügt.

     dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

        „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2

        nicht innerhalb einer vom Bundesminis-

        terium für Gesundheit gesetzten Frist zu-

        stande oder kommt eine Vereinbarung

        nach Satz 3 nicht bis zum 30. September

        2017 zustande, legt das jeweils zustän-
        dige Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 auf
        Antrag einer Vertragspartei oder des Bun-
        desministeriums für Gesundheit mit Wir-
        kung für die Vertragsparteien innerhalb
        einer Frist von zwei Monaten den Verein-
        barungsinhalt fest.“
     ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
        „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4
        erster Halbsatz nicht innerhalb einer vom
        Bundesministerium für Gesundheit gesetz-
        ten Frist zustande oder kommt eine Ver-
        einbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz
        nicht bis zum 30. September 2017 zu-
        stande, legt die Schiedsstelle nach § 129
        Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei
        oder des Bundesministeriums für Gesund-
        heit innerhalb einer Frist von zwei Mona-
        ten den Vereinbarungsinhalt fest.“

     ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
         „Sätze 4 und 5“ durch die Wörter „Sätze 5
         und 6“ ersetzt.
k) In Absatz 7d Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „Absatz 7 Satz 4 Nr. 1“ durch die Wörter „Ab-
   satz 7 Satz 5 Nummer 1“ und werden die Wör-
   ter „Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter
   „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.

l)   Absatz 7e wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7

         Satz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7

         Satz 5 Nummer 2“ und werden die Wörter

         „Absatz 7b Satz 2 und 3“ durch die Wörter
         „Absatz 7b Satz 2 bis 4“ ersetzt.

     bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 7

         Satz 4 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 7
         Satz 5 Nummer 2“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
12. § 291b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a
       Absatz 7 Satz 2 hat die Gesellschaft für Tele-
       matik
       1. die funktionalen und technischen Vorgaben
          einschließlich eines Sicherheitskonzepts zu
          erstellen,
       2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren
          Bereitstellung und Nutzung festzulegen,

       3. Vorgaben für den sicheren Betrieb der Tele-
          matikinfrastruktur zu erstellen und ihre Um-
          setzung zu überwachen,
       4. die notwendigen Test- und Zertifizierungs-
          maßnahmen sicherzustellen und
       5. Verfahren einschließlich der dafür erforder-
          lichen Authentisierungsverfahren festzulegen
          zur Verwaltung

          a) der in § 291a Absatz 4 und 5a geregelten
             Zugriffsberechtigungen und
          b) der Steuerung der Zugriffe auf Daten
             nach § 291a Absatz 2 und 3.
       Bei der Gestaltung der Verfahren nach Satz 1
       Nummer 5 berücksichtigt die Gesellschaft für
       Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schritt-
       weise ausgebaut wird und die Zugriffsberechti-
       gungen künftig auf weitere Leistungserbringer-
       gruppen ausgedehnt werden können. Soweit
       bei den Festlegungen und Maßnahmen nach
       Satz 1 Fragen der Datensicherheit berührt sind,
       sind diese im Einvernehmen mit dem Bundes-
       amt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
       treffen. Die Gesellschaft für Telematik hat die
       Interessen von Patienten zu wahren und die
       Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso-
       nenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit
       sicherzustellen. Die Gesellschaft für Telematik
       hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als
       dies zur Schaffung einer interoperablen, kom-
       patiblen und sicheren Telematikinfrastruktur er-
       forderlich ist. Mit Teilaufgaben der Gesellschaft
       für Telematik können einzelne Gesellschafter
       oder Dritte beauftragt werden; hierbei sind
       durch die Gesellschaft für Telematik Interopera-
       bilität, Kompatibilität und das notwendige Si-
       cherheitsniveau der Telematikinfrastruktur zu
       gewährleisten. Im Auftrag des Bundesministe-
       riums für Gesundheit nimmt die Gesellschaft
       für Telematik auf europäischer Ebene Aufgaben
       wahr, soweit die Telematikinfrastruktur berührt
       ist oder künftig berührt werden kann. Das Bun-
       desministerium für Gesundheit kann ihr dabei
       Weisungen erteilen. Bis zum 31. Dezember
       2017 hat die Gesellschaft für Telematik die
       Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
       sind, damit zugriffsberechtigte Ärzte auf die
       Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
       zugreifen können. Bis zum 31. Dezember 2017
       hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnah-
       men durchzuführen, die erforderlich sind, damit
       die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-
       mer 3 genutzt werden können. § 291 Absatz 2b
       Satz 7 bis 9 gilt für die Fristen nach den Sät-

  zen 9 und 10 jeweils mit der Maßgabe entspre-
  chend, dass die Ausgaben ab dem Jahr 2018
  die Ausgaben des Jahres 2014 abzüglich 1 Pro-
  zent nicht überschreiten dürfen. Bis zum 31. De-
  zember 2018 hat die Gesellschaft für Telematik
  die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich
  sind, damit nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-
  mer 5 Versicherte selbst Daten zur Verfügung
  stellen oder Daten für sie zur Verfügung gestellt
  werden können. Bis zum 31. Dezember 2016
  hat die Gesellschaft für Telematik zu prüfen, in-
  wieweit mobile und stationäre Endgeräte der
  Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Rechte,
  insbesondere der Zugriffsrechte gemäß § 291a
  Absatz 4 Satz 2, und für die Kommunikation im
  Gesundheitswesen einbezogen werden können.
  Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 13
  legt die Gesellschaft für Telematik dem Deut-
  schen Bundestag über das Bundesministerium
  für Gesundheit spätestens bis zum 31. März
  2017 einen Bericht vor.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
      setzt:
      „Die Zulassung wird auf Antrag des An-
      bieters einer Komponente oder des Anbie-
      ters eines Dienstes erteilt, wenn die Kom-
      ponente oder der Dienst funktionsfähig, in-
      teroperabel und sicher ist. Die Zulassung
      kann mit Nebenbestimmungen versehen
      werden.“
  bb) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
      „Satz 4 und 5“ durch die Wörter „den
      Sätzen 5, 6 und 12“ ersetzt.

  cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Gesellschaft für Telematik kann eine
      befristete Genehmigung zur Verwendung
      von nicht zugelassenen Komponenten und
      Diensten in der Telematikinfrastruktur ertei-
      len, wenn dies zur Aufrechterhaltung der
      Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Tele-
      matikinfrastruktur erforderlich ist. Hinsicht-
      lich der Sicherheit ist die Genehmigung im
      Einvernehmen mit dem Bundesamt für Si-
      cherheit in der Informationstechnik zu er-
      teilen.“

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
   gefügt:
     „(1b) Die Gesellschaft für Telematik hat eine
  diskriminierungsfreie Nutzung der Telematik-
  infrastruktur für Anwendungen nach § 291a
  Absatz 7 Satz 3 zu gewährleisten. Dabei sind
  elektronische Anwendungen, die der Erfüllung
  von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und
  Pflegeversicherung dienen, vorrangig zu be-
  rücksichtigen. Für die Nutzung der Telematik-
  infrastruktur für Anwendungen nach § 291a Ab-
  satz 7 Satz 3 legt die Gesellschaft für Telematik
  in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicher-
  heit in der Informationstechnik und der oder
  dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
  und die Informationsfreiheit die erforderlichen
  Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2016 fest
BGBl. 2015, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
  und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.
  Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss der
  Anbieter einer Anwendung gegenüber der Ge-
  sellschaft für Telematik in einem Bestätigungs-
  verfahren nachweisen. Die Einzelheiten des Be-
  stätigungsverfahrens sowie die dazu erforder-
  lichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für
  Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt
  für Sicherheit in der Informationstechnik bis
  zum 30. September 2016 fest und veröffent-
  licht sie auf ihrer Internetseite. Das Bestäti-
  gungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters
  einer Anwendung durchgeführt. Die Bestäti-
  gung kann mit Nebenbestimmungen versehen
  werden. Die Gesellschaft für Telematik veröf-
  fentlicht eine Liste mit den erteilten Bestätigun-
  gen auf ihrer Internetseite. Für Leistungserbrin-
  ger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
  sicherung, die die Telematikinfrastruktur für An-
  wendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 nut-
  zen wollen und für die noch keine sicheren
  Authentisierungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1
  Nummer 5 festgelegt sind, legt die Gesellschaft
  für Telematik diese Verfahren in Abstimmung
  mit dem Bundesamt für Sicherheit in der In-
  formationstechnik fest. Die nach diesem Ab-
  satz beim Bundesamt für Sicherheit in der In-
  formationstechnik sowie bei der oder dem Bun-
  desbeauftragten für den Datenschutz und die
  Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind
  durch die Gesellschaft für Telematik zu erstat-
  ten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Ein-
  zelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich
  jeweils mit dem Bundesamt für Sicherheit in
  der Informationstechnik sowie der oder dem
  Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
  die Informationsfreiheit fest.“

d) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c und
   wie folgt geändert:
  aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Zur Durchführung des operativen Betriebs
      der Telematikinfrastruktur vergibt die Ge-
      sellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt
      in einem transparenten und diskriminie-
      rungsfreien Verfahren Zulassungen; sind
      nach Absatz 1 Satz 6 erster Halbsatz ein-
      zelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt
      worden, so sind die Beauftragten für die
      Vergabe und für die Erteilung der Zulas-
      sung zuständig.“
  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei der Ver-
      gabe dieser Aufträge“ durch die Wörter
      „Bei der Vergabe von Aufträgen“ ersetzt.

  cc) In Satz 4 werden die Wörter „gemäß § 3
      Nr. 4 Buchstabe p“ durch die Wörter „ge-
      mäß § 3 Absatz 5 Buchstabe i“ ersetzt.
  dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Bei Zulassungsverfahren nach Satz 2 ha-
      ben Anbieter von operativen Betriebsleis-
      tungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn
      1. die zu verwendenden Komponenten und
         Dienste nach den Absätzen 1a und 1e
         zugelassen sind,

       2. der Anbieter den Nachweis erbringt,
          dass die Verfügbarkeit und Sicherheit
          der Betriebsleistung gewährleistet sind,
          und
       3. der Anbieter sich vertraglich verpflichtet,
          die Rahmenbedingungen für Betriebs-
          leistungen der Gesellschaft für Telematik
          einzuhalten.“

   ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Zulassung kann mit Nebenbestim-
       mungen versehen werden.“
e) Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d und
   wie folgt gefasst:

      „(1d) Die Gesellschaft für Telematik kann für
   die Zulassungen und Bestätigungen der Ab-
   sätze 1a bis 1c und 1e Gebühren und Auslagen
   erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemes-
   sen, dass sie den auf die Leistungen entfallen-
   den durchschnittlichen Personal- und Sach-
   aufwand nicht übersteigen. Das Bundesminis-
   terium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
   desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
   zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
   Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen
   über die Gebührenentstehung, die Gebühren-
   erhebung, die Erstattung von Auslagen, den
   Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die
   Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
   den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
   und die Erstattung zu treffen. Für die Nutzung
   der Telematikinfrastruktur für Anwendungen
   nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht in die-
   sem Buch oder im Elften Buch Sozialgesetz-
   buch geregelt sind, kann die Gesellschaft für
   Telematik Entgelte verlangen. Der Entgeltkata-
   log bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
   teriums für Gesundheit.“
f) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e ein-
   gefügt:
      „(1e) Die Gesellschaft für Telematik legt bis
   zum 31. Dezember 2016 sichere Verfahren zur
   Übermittlung medizinischer Dokumente über
   die Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit
   dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
   tionstechnik und mit der oder dem Bundes-
   beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
   mationsfreiheit fest und veröffentlicht diese
   Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Er-
   füllung dieser Festlegungen muss der Anbieter
   eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren
   gegenüber der Gesellschaft für Telematik in
   einem Zulassungsverfahren nachweisen. Für
   das Zulassungsverfahren gilt Absatz 1a. Die
   für das Zulassungsverfahren erforderlichen Fest-
   legungen sind bis zum 31. März 2017 zu treffen
   und auf der Internetseite der Gesellschaft für
   Telematik zu veröffentlichen. Die nach diesem
   Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in
   der Informationstechnik und bei der oder dem
   Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
   die Informationsfreiheit entstehenden Kosten
   sind durch die Gesellschaft für Telematik zu er-
   statten. Die Gesellschaft für Telematik legt die
BGBl. 2015, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
       Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehm-
       lich mit der oder dem Bundesbeauftragten für
       den Datenschutz und die Informationsfreiheit
       fest.“

   g) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

   h) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
          „(2a) Die Gesellschaft für Telematik hat einen
       Beirat einzurichten, der sie in fachlichen Be-
       langen berät. Er kann Angelegenheiten von
       grundsätzlicher Bedeutung der Gesellschafter-
       versammlung der Gesellschaft für Telematik zur
       Befassung vorlegen und ist vor der Beschluss-
       fassung zu Angelegenheiten von grundsätzli-
       cher Bedeutung zu hören. Zu Angelegenheiten
       von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbe-
       sondere:
       1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektro-
          nischen Gesundheitskarte,

       2. Planungen und Konzepte für Erprobung und
          Betrieb der Telematikinfrastruktur sowie

       3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungs-
          phasen und Anwendungen.

       Hierzu sind dem Beirat die entsprechenden In-

       formationen in verständlicher Form so recht-

       zeitig zur Verfügung zu stellen, dass er sich

       mit ihnen inhaltlich befassen kann. Die Gesell-

       schaft für Telematik hat sich mit den Stellung-

       nahmen des Beirats zu befassen und dem Bei-

       rat mitzuteilen, inwieweit sie die Empfehlungen

       des Beirats berücksichtigt. Der Vorsitzende des

       Beirats kann an den Gesellschafterversamm-

       lungen der Gesellschaft für Telematik teilneh-

       men. Der Beirat besteht aus vier Vertretern der

       Länder, drei Vertretern der für die Wahrneh-

       mung der Interessen der Patienten und der

       Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter

       Menschen maßgeblichen Organisationen, drei

       Vertretern der Wissenschaft, drei Vertretern

       der für die Wahrnehmung der Interessen der

       Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus

       dem Bereich der Informationstechnologie im

       Gesundheitswesen, einem Vertreter der für die

       Wahrnehmung der Interessen der an der haus-

       arztzentrierten Versorgung teilnehmenden Ver-

       tragsärzte maßgeblichen Spitzenorganisation

       sowie der oder dem Bundesbeauftragten für

       den Datenschutz und die Informationsfreiheit

       und der oder dem Beauftragten der Bundes-

       regierung für die Belange der Patientinnen und

       Patienten. Vertreter weiterer Gruppen und Bun-

       desbehörden können berufen werden. Die Mit-
       glieder des Beirats werden von der Gesell-
       schafterversammlung der Gesellschaft für Tele-
       matik im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
       terium für Gesundheit berufen; die Vertreter der
       Länder werden von den Ländern benannt. Die
       Gesellschafter, der Geschäftsführer der Gesell-
       schaft für Telematik sowie das Bundesministe-
       rium für Gesundheit können an den Sitzungen
       des Beirats teilnehmen.“

i) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 291a
   Abs. 7 Satz 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 291a
   Absatz 7 Satz 6 bis 8“ ersetzt.

j) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht
   innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
   sundheit gesetzten Frist zustande oder werden
   die Beanstandungen des Bundesministeriums
   für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm ge-
   setzten Frist behoben, so kann das Bundes-
   ministerium für Gesundheit den Inhalt der Be-
   schlüsse im Benehmen mit den zuständigen
   obersten Landesbehörden durch Rechtsverord-
   nung ohne Zustimmung des Bundesrates fest-
   legen oder die Schlichtungsstelle nach § 291c
   anrufen.“
k) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
   und 7 ersetzt:
      „(6) Soweit von Komponenten und Diensten
   eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder
   Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht,
   ist die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung
   mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
   mationstechnik befugt, die erforderlichen tech-
   nischen und organisatorischen Maßnahmen zur
   Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Betreiber von
   nach den Absätzen 1a und 1e zugelassenen

   Diensten und Betreiber von Diensten für nach

   Absatz 1b bestätigte Anwendungen haben er-

   hebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,

   Authentizität und Vertraulichkeit dieser Dienste

   unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik

   zu melden. Erheblich sind Störungen, die zum

   Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicher-

   heit oder Funktionsfähigkeit der in Satz 2 ge-

   nannten Dienste oder zum Ausfall oder zur Be-

   einträchtigung der Sicherheit oder Funktions-

   fähigkeit der Telematikinfrastruktur führen kön-

   nen oder bereits geführt haben. Die Gesell-

   schaft für Telematik hat die ihr nach Satz 2

   gemeldeten Störungen sowie darüber hinaus-

   gehende bedeutende Störungen, die zu be-

   trächtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit

   oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruk-

   tur führen können oder bereits geführt haben,

   unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit

   in der Informationstechnik zu melden. Die Ge-

   sellschaft für Telematik kann zur Gefahrenab-

   wehr im Einzelfall insbesondere Komponenten

   und Dienste für den Zugang zur Telematikinfra-

   struktur sperren oder den weiteren Zugang zur

   Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung

   gestatten, dass die von der Gesellschaft für

   Telematik angeordneten Maßnahmen zur Be-

   seitigung der Gefahr umgesetzt werden.

      (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für
   Komponenten und Dienste, die die Telematik-
   infrastruktur nutzen, aber außerhalb der Tele-
   matikinfrastruktur betrieben werden, in Abstim-
   mung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
   Informationstechnik solche Maßnahmen zur
   Überwachung des Betriebs treffen, die erfor-
   derlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit
   und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu
BGBl. 2015, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
       gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik
       legt hierzu fest, welche näheren Angaben ihr
       die Betreiber der Komponenten und Dienste
       offenzulegen haben, damit die Überwachung
       durchgeführt werden kann. Für die Erstattung
       der Kosten des Bundesamtes für Sicherheit in
       der Informationstechnik gilt Absatz 1a Satz 9
       und 10 entsprechend.“
13. Nach § 291b werden die folgenden §§ 291c
    bis 291g eingefügt:
                         „§ 291c

    Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
      (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine
    Schlichtungsstelle einzurichten.
       (2) Die Schlichtungsstelle hat einen unpar-
    teiischen Vorsitzenden. Über den unparteiischen
    Vorsitzenden sollen sich die Gesellschafter der
    Gesellschaft für Telematik einigen. Kommt nach
    Fristsetzung durch das Bundesministerium für
    Gesundheit keine Einigung zustande, benennt
    das Bundesministerium für Gesundheit den Vor-
    sitzenden.
       (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen kann einen Vertreter als Mitglied der Schlich-
    tungsstelle benennen, die übrigen in § 291a Ab-
    satz 7 Satz 1 genannten Gesellschafter der Ge-
    sellschaft für Telematik können einen gemein-
    samen Vertreter als Mitglied der Schlichtungs-
    stelle benennen. Die Amtsdauer der Mitglieder der
    Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Wieder-
    benennung ist zulässig.

      (4) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Ge-
    schäftsordnung, die der Genehmigung durch das
    Bundesministerium für Gesundheit bedarf.
       (5) Die Selbstverwaltungsorganisationen tragen
    die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter
    jeweils selbst. Die Kosten für den unparteiischen
    Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der
    Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln
    der Gesellschaft für Telematik finanziert.

       (6) Erhält ein Beschlussvorschlag zu den Rege-
    lungen, zum Aufbau und zum Betrieb der Tele-

    matikinfrastruktur nach § 291b Absatz 4 Satz 1

    in der Gesellschafterversammlung oder in anderen

    Beschlussgremien der Gesellschafter der Gesell-
    schaft für Telematik nicht die für eine Beschluss-
    fassung erforderliche Mehrheit, so wird ein Schlich-
    tungsverfahren zu den Inhalten des Beschlussvor-
    schlags eingeleitet, wenn mindestens 50 Prozent
    der Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik
    oder das Bundesministerium für Gesundheit ein
    solches beantragen. Bei Beschlussvorschlägen
    zu § 291 Absatz 2b Satz 6 und zu § 291b Absatz 1
    Satz 9 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jede der
    in § 291 Absatz 2b Satz 7 genannten Organisatio-
    nen das Schlichtungsverfahren einleiten kann.
       (7) Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung
    des Schlichtungsverfahrens hat die Geschäftsfüh-
    rung der Gesellschaft für Telematik eine Gesell-
    schafterversammlung einzuberufen. Die Schlich-
    tungsstelle hat zur Gesellschafterversammlung
    einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Erhält
    bei der Gesellschafterversammlung kein Vorschlag

die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Schlich-
tungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach der
Gesellschafterversammlung. Jedes Mitglied der
Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Die Schlich-
tungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die
Stimme des unparteiischen Vorsitzenden den Aus-
schlag.
   (8) Die Gesellschaft für Telematik oder die von
ihr beauftragten Organisationen sind verpflichtet,
der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben un-
verzüglich zuzuarbeiten. Der unparteiische Vorsit-
zende kann an den Gesellschafterversammlungen
der Gesellschaft für Telematik teilnehmen.
   (9) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist
dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prü-
fung vorzulegen. Bei der Prüfung der Entschei-
dung hat das Bundesministerium für Gesundheit
der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesminis-
terium für Gesundheit kann die Entscheidung, so-
weit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht ver-
stößt, innerhalb von einem Monat beanstanden.
Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist behoben, so kann das Bundesministerium für
Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle ent-
scheiden. Die Gesellschaft für Telematik ist ver-
pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit
zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüg-
lich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Die
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 4 sind
für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer
und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach
diesem Buch verbindlich; sie können nur durch
eine alternative Entscheidung der Gesellschafter-
versammlung der Gesellschaft für Telematik in
gleicher Sache ersetzt werden.

                      § 291d

         Integration offener Schnittstellen
       in informationstechnische Systeme

  (1) In informationstechnische Systeme, die zum

Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personen-

bezogenen Patientendaten eingesetzt werden in

1. der vertragsärztlichen Versorgung,
2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und

3. Krankenhäusern,
sollen so bald wie möglich offene und standardi-
sierte Schnittstellen zur systemneutralen Archivie-
rung von Patientendaten sowie zur Übertragung
von Patientendaten bei einem Systemwechsel in-
tegriert werden.
   (2) Für die in der vertragsärztlichen Versorgung
eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft
die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Beneh-
men mit der Gesellschaft für Telematik sowie den
für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen
die erforderlichen Festlegungen zu den offenen
und standardisierten Schnittstellen. Die Kassen-
BGBl. 2015, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
   ärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag
   eines Anbieters eines informationstechnischen
   Systems, dass das System die Festlegungen nach
   Satz 1 erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den
   bestätigten informationstechnischen Systemen.
      (3) Für die in der vertragszahnärztlichen Versor-
   gung eingesetzten informationstechnischen Sys-
   teme trifft die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
   gung im Benehmen mit der Gesellschaft für Tele-
   matik sowie den für die Wahrnehmung der Interes-
   sen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden
   aus dem Bereich der Informationstechnologie im
   Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegun-
   gen zu den offenen und standardisierten Schnitt-
   stellen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
   gung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines
   informationstechnischen Systems, dass das Sys-
   tem die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. Sie ver-
   öffentlicht eine Liste mit den bestätigten informa-
   tionstechnischen Systemen.

      (4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten
   informationstechnischen Systeme trifft die Deut-
   sche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit
   der Gesellschaft für Telematik sowie den für die
   Wahrnehmung der Interessen der Industrie maß-
   geblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
   Informationstechnologie im Gesundheitswesen die
   erforderlichen Festlegungen zu den offenen und
   standardisierten Schnittstellen. Die Deutsche Kran-
   kenhausgesellschaft bestätigt auf Antrag eines An-
   bieters eines informationstechnischen Systems,
   dass das System die Festlegungen nach Satz 1
   erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den be-
   stätigten informationstechnischen Systemen.
      (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 für die Fest-
   legung zuständigen Organisationen stimmen sich
   mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten
   der Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche
   Vorgaben zu treffen.
      (6) Die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen
   Festlegungen sind in das Interoperabilitätsver-
   zeichnis nach § 291e aufzunehmen.

                         § 291e
              Interoperabilitätsverzeichnis

       (1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum
   30. Juni 2017 ein elektronisches Interoperabilitäts-
   verzeichnis für technische und semantische Stan-
   dards, Profile und Leitfäden für informations-
   technische Systeme im Gesundheitswesen aufzu-
   bauen und dieses Interoperabilitätsverzeichnis zu
   pflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitäts-
   verzeichnis dient der Förderung der Interopera-
   bilität zwischen informationstechnischen Systemen.
     (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die
   Nutzung öffentlich zur Verfügung zu stellen.
      (3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hin-
   sichtlich des Interoperabilitätsverzeichnisses eine
   Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts-
   und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung
   durch das Bundesministerium für Gesundheit. Sie
   ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätes-
   tens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Ge-

setzes vorzulegen. Die Geschäfts- und Verfahrens-
ordnung regelt das Nähere
1. zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie
   zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnis-
   ses,
2. zur Benennung der Experten und zu deren
   Kostenerstattung nach Absatz 5,

3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen
   nach den Absätzen 7 bis 9 in das Interopera-
   bilitätsverzeichnis sowie
4. zum Verfahren der Aufnahme von Informatio-
   nen in das Informationsportal nach Absatz 11.
   (4) Für die Aufnahme von Informationen nach
Absatz 8 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann
die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen.
Der Entgeltkatalog bedarf der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit.

  (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-
heit Experten, die über Fachwissen im Bereich der
Gesundheitsversorgung und im Bereich der Infor-
mationstechnik und Standardisierung im Gesund-
heitswesen verfügen. Die Experten sind aus fol-
genden Gruppen auszuwählen:

1. Anwendern informationstechnischer Systeme,
2. für die Wahrnehmung der Interessen der Indus-
   trie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem
   Bereich der Informationstechnologie im Ge-
   sundheitswesen,
3. Ländern,

4. fachlich betroffenen Bundesbehörden,
5. fachlich betroffenen nationalen und internatio-
   nalen Standardisierungs- und Normungsorga-
   nisationen sowie
6. Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen.
Die Experten können der Gesellschaft für Tele-
matik für den Aufbau, die Pflege und die Weiter-
entwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses
Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für Tele-
matik erstattet den Experten die ihnen durch die
Mitarbeit entstehenden Kosten.
    (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fach-
öffentlichkeit über den Stand des Aufbaus, der
Pflege und der Weiterentwicklung des Interopera-
bilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des In-
teroperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die
Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlich-
keit über elektronische Informationstechnologien
zu beteiligen bei

1. Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2,
2. Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie
3. Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1.
Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Ent-
würfe der Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, der
Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Emp-
fehlungen nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internet-
seite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu ver-
öffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis
zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während
der Veröffentlichung abgegeben werden können.
BGBl. 2015, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Ge-
sellschaft für Telematik auf der Internetseite des
Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen
und in die weitere Prüfung der Entwürfe einzube-
ziehen.

    (7) Technische und semantische Standards,

Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für

Telematik zur Nutzung in Anwendungen nach den

§§ 291 und 291a Absatz 2 und 3 festgelegt hat

(Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmög-
lich, jedoch spätestens dann in das Interoperabili-
tätsverzeichnis aufzunehmen, wenn sie für den
flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfra-
struktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach
Satz 1, die die Gesellschaft für Telematik nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat sie
den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen
können die Experten weitere Empfehlungen zur
Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabi-
litätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu
anwendungsspezifischen Konkretisierungen und
Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele-
matik hat die Stellungnahmen in ihre Entschei-

dung einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf

der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnis-

ses zu veröffentlichen.

    (8) Technische und semantische Standards,
Profile und Leitfäden, deren Aufnahme nicht nach
dem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt,
nimmt die Gesellschaft für Telematik auf Antrag
in das Interoperabilitätsverzeichnis auf. Antrags-
berechtigt sind die Anwender der informations-
technischen Systeme und deren Interessenver-
tretungen, die Anbieter informationstechnischer
Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen sowie
Standardisierungs- und Normungsorganisationen.
Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis
bewertet die Gesellschaft für Telematik, inwieweit
die technischen und semantischen Standards,
Profile und Leitfäden den Interoperabilitätsfest-
legungen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen. Vor
ihrer Bewertung hat die Gesellschaft für Telematik

den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen

können die Experten weitere Empfehlungen zur

Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabi-

litätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu

anwendungsspezifischen Konkretisierungen und

Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Tele-

matik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung

einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten

sowie die Bewertung der Gesellschaft für Telema-

tik sind auf der Internetseite des Interoperabilitäts-

verzeichnisses zu veröffentlichen.

   (9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zu-
sammenarbeit der Standardisierungs- und Nor-
mungsorganisationen unterstützen und im Inter-
operabilitätsverzeichnis enthaltene technische und
semantische Standards, Profile und Leitfäden nach
Absatz 8 als Referenz für informationstechnische

Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor

ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telema-
tik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfeh-
lungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz

dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen
und Vorschläge in ihre Entscheidung einzube-

ziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der

Experten sowie die Empfehlungen der Gesell-

schaft für Telematik sind auf der Internetseite des

Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.

   (10) Elektronische Anwendungen im Gesund-
heitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finan-
ziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen
Anwendungen die Festlegungen nach Absatz 7
Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9
Satz 1 beachten. Anbieter einer elektronischen
Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a
Absatz 7 Satz 3 oder einer elektronischen Anwen-
dung, die aus Mitteln der gesetzlichen Kranken-
versicherung ganz oder teilweise finanziert wird,
haben einen Antrag nach Absatz 8 Satz 1 zu
stellen.

   (11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsver-

zeichnisses hat die Gesellschaft für Telematik ein

Informationsportal aufzubauen. In das Informa-

tionsportal aufgenommen werden auf Antrag In-
formationen insbesondere über den Inhalt, den
Verwendungszweck und die Finanzierung von
elektronischen Anwendungen im Gesundheits-
wesen, insbesondere von telemedizinischen An-
wendungen. Antragsberechtigt sind Projektträger
und Anbieter einer elektronischen Anwendung.
Projektträger und Anbieter einer elektronischen
Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen
Krankenversicherung ganz oder teilweise finan-
ziert wird, haben einen Antrag zu stellen. Das
Nähere zu den Inhalten des Informationsportals
und zu den Mindestinhalten des Antrages nach
Satz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der
Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 3
fest.

   (12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem

Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.

Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den

Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Der

Bericht enthält Informationen über den Aufbau

des Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungs-

erfahrungen und Vorschläge zur Weiterentwick-

lung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außer-

dem enthält er eine Einschätzung zur Standardi-

sierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlun-

gen zur Harmonisierung der Standards. Das Bun-

desministerium für Gesundheit kann weitere In-
halte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von
zwei Jahren ist ein neuer Bericht zu erstellen und
vorzulegen.

                      § 291f

           Übermittlung elektronischer

   Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

   (1) Der Zuschlag nach § 291a Absatz 7b Satz 1
erhöht sich im Jahr 2017 um eine Pauschale von
BGBl. 2015, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
   55 Cent pro Übermittlung eines elektronischen
   Briefs zwischen den an der vertragsärztlichen Ver-
   sorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen,
   wenn die Übermittlung durch sichere elektro-

   nische Verfahren erfolgt und dadurch der Versand
   durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt.
   Der Wegfall des Versands durch Post-, Boten-
   oder Kurierdienste ist bei der Anpassung des Be-
   handlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu be-
   rücksichtigen. § 73 Absatz 1b Satz 1 bis 3 gilt ent-
   sprechend. Ein sicheres elektronisches Verfahren
   setzt voraus, dass der elektronische Brief durch
   geeignete technische Maßnahmen entsprechend
   dem aktuellen Stand der Technik gegen unberech-
   tigte Zugriffe geschützt wird.

       (2) Das Nähere, insbesondere über Inhalt und
   Struktur des elektronischen Briefs, zur Abrech-
   nung, zu Regelungen, die eine nicht bedarfsge-
   rechte Mengenausweitung vermeiden, und Einzel-
   heiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, regelt die
   Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen
   mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   und der Gesellschaft für Telematik in einer Richt-
   linie. In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die
   Übermittlung des elektronischen Briefs zugelas-
   sene Dienste nach § 291b Absatz 1e genutzt
   werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die
   Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesund-
   heit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der
   Richtlinie ist der oder dem Bundesbeauftragten für
   den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
   dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
   tionstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu
   geben. Das Bundesministerium für Gesundheit
   kann die Richtlinie innerhalb von einem Monat be-
   anstanden.

      (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung be-
   stätigt auf Antrag eines Anbieters eines informa-
   tionstechnischen Systems für an der vertragsärzt-
   lichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Ein-
   richtungen, dass sein System die in der Richtlinie
   enthaltenen Vorgaben erfüllt. Die Kassenärztliche
   Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit den
   bestätigten informationstechnischen Systemen.

      (4) Die Abrechnung des Zuschlags nach Ab-

   satz 1 ist zulässig, wenn für das verwendete in-

   formationstechnische System eine Bestätigung

   nach Absatz 3 gegenüber der zuständigen Ab-

   rechnungsstelle nachgewiesen wird. Die Abrech-

   nung eines Zuschlags nach Absatz 1 ist über die

   Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus nur zu-

   lässig, wenn der elektronische Brief mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
   Signaturgesetz versehen ist, die mit einem elek-
   tronischen Heilberufsausweis nach § 291a Ab-
   satz 5 Satz 5 erzeugt wurde.

      (5) Für den Zeitraum ab 2018 wird die Höhe
   des Zuschlags durch die Vertragspartner nach
   § 291a Absatz 7b Satz 2 vereinbart. Der Zuschlag
   darf nur vereinbart werden, wenn für die Übermitt-
   lung des elektronischen Briefs zugelassene Dienste
   nach § 291b Absatz 1e genutzt werden.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Ver-
tragszahnärzte.

                      § 291g

              Vereinbarung über
    technische Verfahren zur konsiliarischen
 Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde

   (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver-
einbart bis zum 30. Juni 2016 mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen im Benehmen
mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderun-
gen an die technischen Verfahren zur telemedizi-
nischen Erbringung der konsiliarischen Befund-
beurteilung von Röntgenaufnahmen in der ver-
tragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzel-
heiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit,
und die Anforderungen an die technische Umset-
zung. Die Vereinbarung ist dem Bundesminis-
terium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.
Bei der Prüfung der Vereinbarung ist der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung
innerhalb von einem Monat beanstanden.

   (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht bis zum 31. März 2016 zustande, so ist auf
Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Ab-
satz 1 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlich-
tungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Inner-
halb von vier Wochen nach Einleitung des Schlich-
tungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen
Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Ent-
scheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle
den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und
der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von
zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvor-
schlags keine Entscheidung der Vereinbarungs-
partner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die
Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspart-
ner nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen. Auf
die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet
§ 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Ent-

scheidung der Schlichtungsstelle ist für die Ver-

einbarungspartner nach Absatz 1 und für die Leis-

tungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre

Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann

nur durch eine alternative Entscheidung der Ver-

einbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache

ersetzt werden.

   (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1
nicht bis zum 30. Juni 2016 getroffen wird, gilt
§ 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinba-
rung über technische Verfahren zu Videosprech-
stunden entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. Sep-
tember 2016 zu treffen ist.“
BGBl. 2015, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
                      Artikel 1a
               Weitere Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Nummer 11a wird folgende Num-
     mer 11b eingefügt:

     „11b. Personen, die die Voraussetzungen für den

           Anspruch

            a) auf eine Waisenrente nach § 48 des
               Sechsten Buches oder
            b) auf eine entsprechende Leistung einer be-
               rufsständischen Versorgungseinrichtung,
               wenn der verstorbene Elternteil zuletzt
               als Beschäftigter von der Versicherungs-
               pflicht in der gesetzlichen Rentenver-
               sicherung wegen einer Pflichtmitglied-
               schaft in einer berufsständischen Ver-
               sorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1
               Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches
               befreit war,

            erfüllen und diese beantragt haben; dies
            gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der

            Stellung des Rentenantrags privat kranken-
            versichert waren, es sei denn, sie erfüllen
            die Voraussetzungen für eine Familienversi-
            cherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1
            Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzun-
            gen der Nummer 11,“.
  b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“
     durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt und werden
     vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Ver-
     sicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b be-
     steht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2
     Nummer 3 hinaus“ eingefügt.
  c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12“
     durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „11
   oder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „11 oder 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.

4. In § 189 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5
   Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2“ durch die Wörter
   „§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2“ er-
   setzt.
5. In § 202 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers“ die
   Wörter „und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Num-
   mer 11b“ und nach den Wörtern „Ende der Versor-
   gungsbezüge“ die Wörter „und in den Fällen des § 5
   Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung“
   eingefügt.

6. § 225 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1
      Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leis-
      tungen vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
      jahres beantragt oder“.

7. Nach § 237 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
   gefügt:
   „Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1
   Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen
   bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Ab-
   satz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die
   Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alters-
   sicherung der Landwirte.“
8. Nach § 249a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach
   § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48
   des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger

   der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser

   Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allge-
   meinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitrags-
   freiheit zu tragen hätte.“

                       Artikel 1b
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 36a Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015),
das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird die Angabe „Satz 4“ gestrichen.

                       Artikel 1c

                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „11a“ ein Komma und die Angabe
„11b“ eingefügt.

                       Artikel 1d
          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „11
   und 12“ durch die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 4 wird die Angabe „11 und 12“ durch
   die Angabe „11 bis 12“ ersetzt.
3. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5
   Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende
   Leistung einer berufsständischen Versorgungsein-
   richtung oder eine Waisenrente nach § 15 des Ge-
   setzes über die Alterssicherung der Landwirte be-
   ziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen
   der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.“
BGBl. 2015, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
                        Artikel 1e
                    Änderung der
               Schiedsstellenverordnung
  In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung
vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4“ durch die Wörter
„§ 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6 oder § 300
Absatz 4“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung des
             Nutzungszuschlags-Gesetzes
   In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags-
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724),
das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 291a Abs. 7 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch
die Wörter „§ 291a Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2“
ersetzt.

                        Artikel 3

              Änderung des BSI-Gesetzes
   § 8c des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:

       „3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a
           Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
           gesetzbuch und § 291b des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der
           Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach
           § 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und
           Betreiber von Diensten, soweit sie die Tele-
           matikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b
           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä-
           tigte Anwendungen nutzen,“.
   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
      Nummern 4 und 5.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:
       „3. die Gesellschaft für Telematik nach § 291a

           Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-

           gesetzbuch und § 291b des Fünften Buches

           Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der

           Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach

           § 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches

           Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und

           Betreiber von Diensten, soweit sie die Tele-

           matikinfrastruktur für nach § 291b Absatz 1b

           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestä-

           tigte Anwendungen nutzen,“.

   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
      Nummern 4 und 5.

                      Artikel 3a
              Änderung des Gesetzes
       über die Ausübung der Zahnheilkunde
   Nach § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 3a ein-
gefügt:

                        „§ 3a

   (1) Zur Anpassung des Studiums der Zahnmedizin
an die fachliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin
kann eine Hochschule bei der nach Landesrecht zu-
ständigen Stelle die Zulassung eines Modellstudien-
gangs beantragen.
  (2) Im Rahmen des Modellstudiengangs kann von
den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte
dahingehend abgewichen werden, dass

1. als staatliche Prüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 der
   Approbationsordnung für Zahnärzte lediglich die
   zahnärztliche Prüfung abzulegen ist und diese Prü-

   fung frühestens nach einem Studium der Zahnheil-
   kunde von zehn Semestern erfolgt,
2. in das in § 26 Absatz 4 Buchstabe b, § 28 Absatz 1
   und 5 und § 61 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3
   Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte ge-
   nannte Fach Zahnersatzkunde neben prothetischen
   Inhalten auch Inhalte der gesamten Zahnheilkunde
   aufgenommen werden und

3. der Nachweis nach § 36 Absatz 1 Buchstabe c der
   Approbationsordnung für Zahnärzte, dass der Kan-
   didat je zwei Semester als Praktikant den Kursus
   und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den
   Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde regel-
   mäßig und mit Erfolg besucht hat, durch den Nach-
   weis ersetzt wird, dass der Kandidat vier Semester
   Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde integrierende
   Behandlungskurse regelmäßig und mit Erfolg be-
   sucht hat.

  (3) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus,
dass
1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen
   lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die
   zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudien-
   gang erwartet werden,
2. eine von der Hochschule zu erlassende besondere
   Studien- und Prüfungsordnung besteht,

3. sichergestellt ist, dass die Kenntnisse, Fähigkeiten

   und Fertigkeiten, die in der naturwissenschaftlichen

   und in der zahnärztlichen Vorprüfung nach § 2 Satz 1

   Nummer 2 Buchstabe a und b der Approbationsord-

   nung für Zahnärzte nachzuweisen sind, im Modell-

   studiengang in einer dem Regelstudiengang gleich-

   wertigen Weise geprüft werden und diese Prüfung

   spätestens vor der Teilnahme an dem Operations-

   kursus und dem Kursus der kieferorthopädischen

   Behandlung nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b der

   Approbationsordnung für Zahnärzte und vor dem
   Besuch der in Absatz 2 Nummer 3 genannten Lehr-
   veranstaltungen erfolgt,
BGBl. 2015, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
4. eine sachgerechte begleitende und abschließende
   Evaluation des Modellstudiengangs in Bezug auf
   die qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizi-
   nische Ausbildung gewährleistet ist,
5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modell-
   studiengangs festgelegt sind und Verlängerungsan-
   träge anhand von Evaluationsergebnissen zu be-
   gründen sind,

6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regel-
   studiengang entsprechender gleichberechtigter Zu-
   gang zum Modellstudiengang gewährleistet sind,
7. die Voraussetzungen, unter denen die Hochschule
   den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt

   sind,

8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-
   gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Wei-
   terstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und
   Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren

   wird,

9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den
   §§ 14, 19 Absatz 3, § 21 Absatz 1 und 2, § 24
   Absatz 1, § 26 Absatz 4 und den §§ 28 und 31 Ab-
   satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte be-
   schrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
Liegt bei einem Modellstudiengang eine Abweichung
nach Absatz 2 Nummer 2 vor, so müssen im Fach
Zahnersatzkunde die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 3

und 9 neben den prothetischen Inhalten auch die in der
Lehre vermittelten Inhalte der gesamten Zahnheilkunde
umfassen.
    (4) Die Zulassung als Modellstudiengang kann be-
fristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
  (5) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 9 gelten § 22 Absatz 5

und § 30 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahn-
ärzte entsprechend. Hat der Studierende in einem Regel-
studiengang die naturwissenschaftliche oder die zahn-
ärztliche Vorprüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte
endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entspre-
chenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang
nicht zulässig. Hat der Studierende die entsprechenden
Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig
nicht bestanden, ist das Ablegen der naturwissen-
schaftlichen oder der zahnärztlichen Vorprüfung nach
§ 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Appro-
bationsordnung für Zahnärzte nicht zulässig.

   (6) Studierende des Modellstudiengangs haben dem

Gesuch um Zulassung zur Abschlussprüfung die in
§ 19 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 2 bis 4 der Appro-
bationsordnung für Zahnärzte genannten Nachweise
beizufügen.

   (7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle informiert

das Bundesministerium für Gesundheit nach Erteilung
der Zulassung eines Modellstudiengangs hierüber ein-
schließlich der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 3, 5 und 9 sowie über die Evaluationsergeb-
nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, sobald diese
vorliegen.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 0 tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
   (3) Die Artikel 1a, 1c und 1d treten am 1. Januar 2017
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 21. Dezember

2015
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister für
                                          Hermann Gröhe
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80fbe1623a4f657a….