Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 4 · BT-Drs. 17/11473 · S. 50

Zu Artikel 4 (Änderung des Ersten Buches Sozial-

Zu Artikel 4 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Bei der Neufassung des Absatzes 2 handelt es sich um die
Parallelregelung zur Änderung des § 3a VwVfG. Insoweit
wird auf die entsprechende Begründung zu Artikel 3 Num-
mer 2 verwiesen.
Abweichend von der Änderung des § 3a VwVfG wird in
Satz 5 2. Halbsatz für die Kommunikation zwischen dem
Versicherten und seiner Krankenkasse die elektronische
Gesundheitskarte als möglicher weiterer elektronischer
Nachweis der Identität zugelassen.
Die mit dem neuen Absatz 2a getroffene Regelung wird
wortgleich aus Artikel 1 § 13 übernommen, um eine einheit-
liche Regelung für alle Bereiche des Sozialrechts zu gewähr-
leisten. Satz 1 stellt klar, dass kein Schriftformerfordernis
vorliegt, wenn dieses nicht explizit in einer Rechtsvorschrift
geregelt ist. Allein aus der Tatsache, dass ein Formular ein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11473
Unterschriftsfeld enthält, lässt sich ein Schriftformerforder-
nis nicht herleiten.
Stellt die Behörde eine Fassung eines Formulars zur Ver-
fügung, das für die elektronische Versendung bestimmt ist,
entfällt in dieser Fassung das Unterschriftsfeld. Damit stellt
Satz 2 klar, dass bei in Papierform ausgegebenen Formula-
ren weiterhin die gesetzlich vorgesehene Form einschließ-
lich des Unterschriftsfeldes beizubehalten ist. Im Übrigen
wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 13 verwiesen.

BT-Drs. 17/11473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.393–262.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP