Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/11473 · S. 50
Zu Artikel 4 (Änderung des Ersten Buches Sozial-
Zu Artikel 4 (Änderung des Ersten Buches Sozial- gesetzbuch) Bei der Neufassung des Absatzes 2 handelt es sich um die Parallelregelung zur Änderung des § 3a VwVfG. Insoweit wird auf die entsprechende Begründung zu Artikel 3 Num- mer 2 verwiesen. Abweichend von der Änderung des § 3a VwVfG wird in Satz 5 2. Halbsatz für die Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte als möglicher weiterer elektronischer Nachweis der Identität zugelassen. Die mit dem neuen Absatz 2a getroffene Regelung wird wortgleich aus Artikel 1 § 13 übernommen, um eine einheit- liche Regelung für alle Bereiche des Sozialrechts zu gewähr- leisten. Satz 1 stellt klar, dass kein Schriftformerfordernis vorliegt, wenn dieses nicht explizit in einer Rechtsvorschrift geregelt ist. Allein aus der Tatsache, dass ein Formular ein Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11473 Unterschriftsfeld enthält, lässt sich ein Schriftformerforder- nis nicht herleiten. Stellt die Behörde eine Fassung eines Formulars zur Ver- fügung, das für die elektronische Versendung bestimmt ist, entfällt in dieser Fassung das Unterschriftsfeld. Damit stellt Satz 2 klar, dass bei in Papierform ausgegebenen Formula- ren weiterhin die gesetzlich vorgesehene Form einschließ- lich des Unterschriftsfeldes beizubehalten ist. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 13 verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.393–262.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP