Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 36 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2010 – L 4 R 803/09Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2025 – L 8 AY 28/21
- LSG Saarland, 26.02.2025 – L 2 KR 20/24
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 – L 4 P 5153/12
- SG Freiburg, 15.04.2008 – S 4 AS 4122/07
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 8/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung - Verzicht auf Rechtsbehelfsbelehrung in Anwendung einer "Gemeinsamen Verlautbarung" zwischen den Sozialversicherungsträgern - Treu und Glauben - VerwirkungZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.12.2025 – L 10 KR 560/25 B ER
- LSG NRW, 18.12.2025 – L 11 KA 17/25 B ER
- LSG Hamburg, 20.11.2025 – L 4 AS 285/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.