Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2010 – L 4 R 803/09Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2025 – L 8 AY 28/21
- LSG Saarland, 26.02.2025 – L 2 KR 20/24
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 – L 4 P 5153/12
- SG Freiburg, 15.04.2008 – S 4 AS 4122/07
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 8/11 RSozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung - Verzicht auf Rechtsbehelfsbelehrung in Anwendung einer "Gemeinsamen Verlautbarung" zwischen den Sozialversicherungsträgern - Treu und Glauben - VerwirkungZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 29.12.2025 – L 10 KR 560/25 B ER
- LSG NRW, 18.12.2025 – L 11 KA 17/25 B ER
- LSG Hamburg, 20.11.2025 – L 4 AS 285/24
69 Entscheidungen zu § 36 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.