§ 3 Nutzerkonten, Identifizierung und Authentifizierung; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3#abs-1 (1) Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt. Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3#abs-3 (3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des Organisationskontos verpflichtend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3#abs-4 (4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3#abs-5 (5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 OZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 KR 325/25
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.11.2025 – 14 S 1906/25Zitiert von 1
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 5 E 4622/24Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.