Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 84
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/84#abs-1 (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/84#abs-2 (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Wird zitiert von 410 Entscheidungen zu § 84 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2021 – L 11 AS 632/20Zitiert von 3
- BSG, 21.10.1998 – B 9 V 7/98 RZitiert von 7
- LSG Hessen, 18.10.2023 – L 4 SO 180/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 – L 2 AS 3931/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 11 Sa 18/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 1/26 RArbeitslosengeld: Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung bei Verschweigen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 84 eingefügt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 84 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.