Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 84
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 391
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2021 – L 11 AS 632/20Zitiert von 3
- BSG, 21.10.1998 – B 9 V 7/98 RZitiert von 7
- LSG Hessen, 18.10.2023 – L 4 SO 180/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 – L 2 AS 3931/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 11 Sa 18/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
- SG Karlsruhe, 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/84#abs-1 (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/84#abs-2 (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.