Gesetze / Onlinezugangsgesetz

OZG

§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz

Stand: 24.07.2024

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-1 (1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-2 (2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-3 (3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-4 (4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-5 (5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-6 (6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.

§ 9 § 10