§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-1 (1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-2 (2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-3 (3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-4 (4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-5 (5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/9a#abs-6 (6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9a OZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 10.12.2025 – L 10 KR 325/25
- VG Hamburg, 14.08.2025 – 21 K 1825/25Zitiert von 4
- VG Hamburg, 24.11.2025 – 16 K 3805/25
- VG Hamburg, 17.10.2024 – 5 E 4622/24Zitiert von 3
- VG Hamburg, 05.06.2024 – 5 E 2003/24Zitiert von 8
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
Zuletzt entschieden
- VG Koblenz, 08.10.2025 – 2 K 1146/24.KOZitiert von 1
- VG Koblenz, 08.10.2025 – 2 K 1144/24.KOZitiert von 1
- SG Halle, 08.09.2025 – S 17 AY 28/25 ERZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a OZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.